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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2009 D-7305/2008

8 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,162 mots·~21 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererw...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7305/2008 {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), Montenegro, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7305/2008 Sachverhalt: A. Das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; neu: BFM) lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2000 mit Verfügung vom 26. Januar 2001, welche am 6. März 2001 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Vollzug an. B. Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 stellte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist, welches diese zuständigkeitshalber dem BFF überwies. In seiner Verfügung vom 8. März 2001 hielt das BFF fest, die Frist zum Verlassen der Schweiz werde bis zum 31. Mai 2001 verlängert. C. Am 1. November 2001 erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer am 14. Mai 2001 geschlossenen Ehe mit einem Schweizer Bürger eine Aufenthaltsbewilligung, welche jedoch am 27. Januar 2006 wegen Annahme einer Scheinehe widerrufen wurde. Alle gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel wurden in der Folge abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 dehnte das BFM die kantonale Wegweisungsverfügung vom 27. Januar 2006 auf die ganze Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus. Der Vollzug der Wegweisung wurde dabei als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. E. Am 11. September 2008 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung zumindest wegen ihrer aktuellen Reiseunfähigkeit bis auf weiteres auszusetzen. In der Eingabe machte sie im Wesentlichen ihren massiv verschlechterten Gesundheitszustand als neue erhebliche Tatsache geltend. Sie sei seit längerem psychisch schwer angeschlagen. Es seien mehrere Hospitalisationen in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik (KPK) Z._______ erforderlich gewesen. Mehrfach sei die D-7305/2008 Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode mit somatischem Syndrom und bestehender latenter Suizidalität gestellt worden. Sie sei aktuell nicht reisefähig. Eine Verbesserung ihrer Gesundheit könne nur bei einer stabilen Aufenthaltssituation erreicht werden. Bei einer allfälligen Wegweisung sei nach fachärztlicher Einschätzung mit einer Eskalation zu rechnen, ein Suizidversuch könne nicht ausgeschlossen werden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Bericht von Dr. med. B._______ (Regionale Psychiatrische Dienste, Zentrum Y._______) vom 14. November 2007, der KPK Z._______ vom 20. Mai 2008 sowie von Dr. med. C._______ vom 14. August 2008 und das Urteil des Kantonsgerichtes X._______ betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vom 20. Juni 2007 ein. F. Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. Januar 2001 fest. Der Beschwerdeführerin wurden die Verfahrenskosten auferlegt. G. Mit Eingabe vom 17. November 2008 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen der aktuellen Reiseunfähigkeit bis auf weiteres auszusetzen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Verfahrens, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung des Replikrechts sowie die Einholung eines aktuellen Arztberichtes bei der KPK Z._______. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Schreiben vom 29. Oktober 2008 ein, in welchem das Amt für Migration des Kantons X._______ Dr. D._______ beauftragte, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin abzuklären. D-7305/2008 H. Die zuständig Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens mit Verfügung vom 24. November 2008 aus. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie der Antrag auf ein Einholung eines aktuellen Arztberichtes bei der KPK Z._______ wurden abgelehnt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den erwähnten Arztbericht bis zum 9. Dezember 2008 einzureichen. I. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Beleg betreffend monatlichem Krankentaggeld der W._______ Versicherung und einen vorläufigen Austrittsbericht der KPK Z._______ vom 14. November 2008 ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Gleichzeitig ersuchte sie um Beizug des Abklärungsberichtes von Dr. D._______ beziehungsweise um Einräumung einer angemessenen Nachfrist, innert welcher sie diesen Bericht selbst beschaffen und einreichen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins- D-7305/2008 tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2009 die Einholung des Berichtes von Dr. D._______ beziehungsweise die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zu dessen Einreichung. Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Es liegt somit an der Beschwerdeführerin, ihren aktuellen Gesundheitszustand darzulegen, dies umso mehr, wenn wie vorliegend im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden. Bereits mit Verfügung vom 24. November 2008 wurde denn auch ein erster Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Arztberichtes abgewiesen und es wurde ihr eine angemessene Frist angesetzt, diesen selber einzureichen. Die Beschwerdeführerin hätte somit davon ausgehen können, dass auch allfällige weitere Gesuche um Einholung von Arztberichten abgelehnt werden würden, und den Arztbericht von Dr. D._______ sowie allfällige weitere Arztberichte selber einreichen können, was sie aber bis anhin unterlassen hat. Ebensowenig informierte sie das Bundesverwaltungs- D-7305/2008 gericht über ihre erneute Einweisung in die KPK Z._______ vom 31. März 2009. Die bisher eingereichten Arztzeugnissen bieten jedoch eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann aufgrund der heutigen Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt gelten. Der Antrag auf die Einholung des Berichtes von Dr. D._______ beziehungsweise auf Fristansetzung für dessen Einreichung wird abgewiesen. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Hauptantrag geltend, es sei ihr Asyl zu gewähren. Dabei lässt sie eine Begründung, inwiefern D-7305/2008 es bezüglich der Frage des Asyls zu einer seit dem Entscheid des BFM vom 26. Januar 2001 eingetretenen, wesentlich veränderten Sachlage gekommen sein soll, missen und führte lediglich aus, sie habe damals angesichts der bevorstehenden Ehe und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung das Asylverfahren nicht weiter verfolgt und sei dadurch um eine wirkliche materielle Asylüberprüfung herumgekommen. Dies sei vorliegend, da sie von einer Wegweisung akut bedroht sei, nachzuholen. 5.2 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 26. Januar 2001 rechtskräftig abgelehnt. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2008 lediglich um Wiedererwägung dieser Verfügung im Vollzugspunkt. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 äusserte sich die Vorinstanz denn auch ausschliesslich zum Vollzugspunkt und wies das Wiedererwägungsgesuch ab. Demnach bildet in casu lediglich der Vollzug der Wegweisung Streitgegenstand. Soweit in der Beschwerde die Gutheissung des Asylgesuches beantragt wird, ist darauf infolge unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im D-7305/2008 Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 7.2 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin wie auch allfällige suizidale Tendenzen stünden der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen. Der diagnostizierte Gesundheitszustand sei offensichtlich Ausdruck der drohenden Ausschaffung. In dieser Situation auftretende psychische Probleme und suizidale Tendenzen vermöchten nach landes- und völkerrechtlichen Massstäben den bevorstehenden Vollzug jedoch nicht zu verhindern. Die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, dass vom bevorstehenden Wegweisungsvollzug betroffene Ausländer die faktische Möglichkeit hätten, durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr nach Belieben ein zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, wodurch die asyl- und ausländerrechtliche Gesetzgebung offensichtlich unterlaufen würde. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien zudem offenkundig auch in Montenegro behandelbar, so etwa eine allfällige psychiatrisch-psychologische Behandlung, einschliesslich einer adäquaten medikamentösen Indikation. Deshalb erübrige es sich auch, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen näher abzuklären oder für die Nachreichung fachärztlicher Be- D-7305/2008 richte eine Frist anzusetzen. Eine Suizidgefährdung spreche auch nicht grundsätzlich gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 3 EMRK, solange die zuständigen Behörden dafür besorgt seien, eine allfällige Suizidhandlung mit geeigneten Begleitmassnahmen zu verhindern. Allfälligen bei der Beschwerdeführerin weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen könne im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls auch psychotherapeutische medizinische Massnahmen entgegen gewirkt werden. Sofern notwendig könne im Zug flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Vertretung vor Ort und den für den Vollzug der Wegweisung zuständigen Behörden auch sichergestellt werden, dass die Weiterführung einer allenfalls dringend notwendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzuges effektiv gewährleistet sei. Eine Sistierung des Vollzuges der Wegweisung komme daher auch nicht in Betracht. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt reisefähig sei, könne vorliegend offen gelassen werden, da die Reisefähigkeit erst im Zeitpunkt des Vollzugs durch die zuständigen kantonalen Behörden konkret zu prüfen sein werde. 7.3 Die Beschwerdeführerin hielt der Argumentation des BFM entgegen, dass es nicht in ihrem Belieben stehe, irgendwelche psychischen Beschwerden geltend zu machen. Vielmehr blicke sie auf eine jahrelange Krankengeschichte zurück. Es könne deshalb nicht angehen, ihre Krankheitssituation einfach als „Berufung“ auf eine vermeintliche Suizidgefahr abzuqualifizieren. Sie sei am 24. Oktober 2008 wieder mit akuten Gebrechen stationär in der KPK Z._______ eingewiesen worden. Sie hätte von der Klinik ein entsprechendes Arztzeugnis verlangt, dieses aber noch nicht erhalten. Am 29. Oktober 2008 habe das Amt für Migration den Psychotherapeuten Dr. D._______ damit beauftragt, ihren gesundheitlichen Zustand abzuklären. Sie sei aktenkundig schwer krank. Dazu komme, dass sie im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ohne jegliche Struktur, ärztliche Betreuung und Krankenkasse wäre. 7.4 In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2008 führte das BFM aus, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 14. November 2008 aus der stationären Behandlung in gebessertem Zustand entlassen worden sei. Sie habe sich nach der Verschie- D-7305/2008 bung der Ausschaffung auf ein unbestimmtes Datum sehr erleichtert gezeigt und sich von Suizidgedanken distanziert. Die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei somit offensichtlich dadurch begründet gewesen, dass sie sich mit der konkreten Perspektive einer Ausreise aus der Schweiz konfrontiert gesehen habe. 7.5 In ihrer Replik vom 21. Januar 2009 hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei zwar mittlerweile wieder aus der stationären Behandlung entlassen worden, sie sei aber nach wie vor in bedenklicher gesundheitlicher Verfassung. Die Entlassung aus der Klinik sei einerseits aufgrund des unter der Behandlung erfolgten Abklingens der akut aufgetretenen Beschwerden, vor allem aber auch wegen ihrer schlechten Krankenversicherungssituation erfolgt. Leider müsse beim heutigen Stand der Dinge befürchtet werden, dass sie periodisch wieder Klinikaufenthalte nötig haben werde, da ihr Krankheitsbild schwer sei und anlässlich der bisherigen Behandlung keine Heilung habe erzielt werden können. 8. 8.1 Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______ vom 14. November 2007 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2003 im Externen Psychiatrischen Dienst (EPD) V._______ in Behandlung war. Sie habe unter erheblicher Belastung gestanden, als ihr Mann eine aussereheliche Beziehung eingegangen sei, und unter einer Depression mit latenter Suizidalität gelitten. Nach einiger Zeit sei eine leichte Besserung eingetreten und sie sei nicht mehr zu den vereinbarten Terminen erschienen. Seit dem 23. Oktober 2006 stehe die Beschwerdeführerin mit der Symptomatik einer mittelschweren Depression erneut bei ihr in Behandlung. Bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung hätten mehrere therapeutische Gespräche stattgefunden. Sie leide nach wie vor unter depressiver Verstimmung, erheblichen Schlafstörungen, existenziellen Ängsten, Hilflosigkeit und äussere sich immer wieder latent suizidal. Gemäss ausführlichem Bericht der KPK Z._______ vom 20. Mai 2008 leidet die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Episode (ICD10: F.33.11) mit bestehender latenter Suizidalität im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation (ICD10: Z.65.3). Die Patientin habe in ihrem Heimatland andauernd psychische und körperliche Gewalt durch ihren Ehemann erlitten, weshalb sie einen Suizidversuch unternommen D-7305/2008 habe. Sie habe von einer Brücke in einen Fluss springen wollen, sei jedoch in letzter Minute von Passanten gerettet worden. Als Folge der drohenden Ausschaffung aus der Schweiz habe sie eine depressive Symptomatik mit akuter Suizidalität entwickelt. Da bisher drei stationäre Aufenthalte unter den gleichen Umständen in der KPK Z._______ erfolgt seien, bestehe die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Dekompensation mit akuter Suizidalität bei wieder auftretender Belastungssituation. Aktuell bestehe die Behandlung, welche bis auf weiteres weiterzuführen sei, aus Einzelgesprächen zweimal pro Woche, Gruppentherapie viermal pro Woche und einer medikamentösen Behandlung. Es sei zu einer langsamen Stabilisierung des psychischen Zustandes gekommen und die depressive und Angstsymptomatik sei zurückgetreten. Nach der stationären Behandlung sei eine ambulante psychiatrische Behandlung dringend notwendig. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med. C._______ vom 14. August 2008 hat sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nach der Entlassung aus der Klinik kaum gebessert und stabilisiert. Deshalb werde zumindest die Informierung der Fremdenpolizei über den psychischen Zustand und die latente Suizidalität, sowie eine eventuelle Begleitung und anschliessende Sicherstellung einer Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland empfohlen. Nach erneuter Hospitalisierung in der KPK Z._______ am 24. Oktober 2008 bei depressiver Symptomatik und Suizidgedanken bei bevorstehender Ausschaffung wurde die Beschwerdeführerin am 14. November 2008 wieder entlassen. Dem vorläufigen Austrittsbericht lässt sich entnehmen, während des Aufenthaltes sei die Ausschaffung auf ein unbestimmtes Datum verschoben worden. Die Patientin habe sich dadurch sehr erleichtert gezeigt, sich von Suizidgedanken distanziert und wieder Hoffnung geschöpft. Die Entlassung erfolge in gebessertem Zustand. Den Akten zufolge musste die Beschwerdeführerin jedoch am 31. März 2009 erneut in die geschlossene Abteilung der KPK Z._______ eingewiesen werden. 8.2 8.2.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführerin die Rückkehr nach Montenegro trotz der nach dem Erlass der Verfügung vom 26. Januar 2001 eingetretenen Veränderung ihres Gesundheitszustandes zuzumuten. D-7305/2008 8.2.2 Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind zwar ernst zu nehmen, sind jedoch nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr nach Montenegro als unzumutbar zu qualifizieren wäre. Es ist nicht von einem intensiven langjährigen Krankheitsverlauf auszugehen. Die geltend gemachten psychischen Probleme aufgrund der Belästigungen durch ihren Ehemann in Montenegro und der darauf folgende Suizidversuch werden einzig im ärztlichen Gutachten der KPK Z._______ vom 20. Mai 2008 erwähnt. Die Ursachen einer Krankheit lassen sich aber allein durch einen Arztbericht nicht belegen, ist doch der Arzt diesbezüglich allein auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Die geltend gemachten Ereignisse wurden aber bis dahin von der Beschwerdeführerin nie erwähnt und lassen sich durch die Akten nicht bestätigen. Die erste aktenkundige Behandlungsphase erfolgte im Jahre 2003. Seit Oktober 2006 kam es zwar immer wieder zu Dekompensationen und suizidalen Gedanken. In den Arztberichten wird jedoch von einem direkten Zusammenhang zwischen der Angst der Beschwerdeführerin vor der Ausschaffung und ihren depressiven Episoden ausgegangen. Das BFM verweist im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung richtigerweise auf die Möglichkeit geeigneter medikamentöser oder nötigenfalls auch psychotherapeutischer medizinischer Massnahmen bei weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen. Dass solche Massnahmen als genügend erachtet werden können, wurde denn auch im ärztlichen Bericht von Dr. med. C._______ vom 14. August 2008 bestätigt, in dem zwar darauf hingewiesen wurde, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der Entlassung aus der Klinik nicht gebessert habe, jedoch lediglich die Informierung der Fremdenpolizei über den psychischen Zustand und die latente Suizidalität, sowie eine eventuelle Begleitung und anschliessende Sicherstellung einer Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland empfohlen wurde. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr auf die in Montenegro bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche eine Therapie ihrer Beschwerden, wie vom BFM richtigerweise festgehalten, zulassen. Gemäss Erkenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts sind in den allgemeinen Polikliniken obligatorisch Kliniken für Neurologie, Psychiatrie und mentale Gesundheit vorhanden, wo Fachärzte für Psychologie, Psychologen, spezielle Pädagogen sowie Sozialarbeiter tätig sind. Ebenfalls bestehen psychiatrische Ambulanzen in allen allgemeinen Krankenhäusern und psychiatrischen Kliniken sowie D-7305/2008 private neuropsychiatrische Praxen in vielen Ortschaften. Die Behandlung von Personen mit psychischen Erkrankungen oder posttraumatischen Belastungsstörungen erfolgt vor allem in den psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern, meist in grossen Städten. Einfachere psychiatrische Krankheitsbilder – wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall sein dürfte – können in sogenannten „Zentren für Mentale Hygiene“ behandelt werden. Diese gibt es fast in jeder Poliklinik, so auch in der Poliklinik U._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Zwar verweisen verschiedene Quellen auf Schwachpunkte im montenegrinischen Gesundheitssystem und insbesondere auf den für langfristig psychisch erkrankte Menschen begrenzten Zugang zu medizinischen Leistungen. Jedoch führt – wie in E. 8.1 ausgeführt – der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.4 Einwohner in Montenegro verfügen mindestens über eine Sozialkrankenversicherung, die alle Behandlungskosten, Kontrollen, Psychotherapien und Medikamente ohne zusätzliche Kosten für den Patienten übernimmt. Zwar sind infolge der Unterfinanzierung des Gesundheitswesens Zusatzzahlungen an das medizinische Personal üblich und können ein Zugangshindernis zum Gesundheitssystem für mittellose Menschen darstellen. Die Beschwerdeführerin kann aber bei einer Rückkehr nach Montenegro auf ein tragfähiges Beziehungsnetz von sehr nahen Verwandten – die Mutter, zwei Töchter und vier Schwestern leben in U._______ – zurückgreifen, welche sie sicherlich werden unterstützen können. Zudem wird sie auch von ihrer in Deutschland lebenden Schwester Unterstützung erwarten können. Es ist somit davon auszugehen, dass sie sich in Montenegro – trotz neunjähriger Landesabwesenheit – mit Unterstützung ihrer Verwandten eine tragfähige Existenz wird aufbauen und die Finanzierung der Behandlung ihrer psychischen Beschwerden wird sicherstellen können. 8.2.5 Im Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie im angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf ihre Lebenssituation und damit auch ihre Gesundheit haben dürfte. So führte sie denn in ihrem Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist vom 22. Februar 2001 auch aus, sie könne es kaum erwarten, nach Hause zu ihrer Familie und ihren Kindern zu gehen. Sodann ist bei ei- D-7305/2008 ner Rückkehr auch nicht mit einer Retraumatisierung zu rechnen, zumal rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise keiner Verfolgung ausgesetzt war und ernsthafte Nachteile auch für die Zukunft nicht drohen. Die geltend gemachten Belästigungen durch ihren Ehemann in Montenegro lassen sich – wie oben ausgeführt – durch die Akten nicht bestätigen. 8.2.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Montenegro mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9. In Bezug auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen des in Rechtskraft erwachsenen Entscheides vom 26. Januar 2001 verwiesen werden kann. 10. Der subeventualiter gestellte Antrag auf Sistierung des Vollzugs der Wegweisung wegen aktueller Reiseunfähigkeit, wird abgelehnt. Wie unter 9.3 ausgeführt, kann im Hinblick auf einen allfälligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung bei weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenzen das Ergreifen von geeigneten medikamentösen oder nötigenfalls auch psychotherapeutischen medizinischen Massnahmen sowie eine allfällige Rückkehrbegleitung durch medizinisches Fachpersonal als genügend erachtet werden. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2001 in Wiedererwägung zu ziehen. D-7305/2008 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese verlangte in ihrer Beschwerde vom 17. November 2008 jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos erscheinen. 13.1 Durch den Beleg der W._______ Versicherung vom 14. Oktober 2008, wonach die Beschwerdeführerin zu hundert Prozent arbeitsunfähig ist und ein monatliches Krankentaggeld von Fr. 783.erhält, wird jedoch ihre Bedürftigkeit belegt. Nach dem Gesagten sind ihre Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) D-7305/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie, mit dem Hinweis auf den labilen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dem Bedarf allfälliger Begleitmassnahmen) - F._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 16

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