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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2016 D-7302/2015

8 mars 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,827 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7302/2015

Urteil v o m 8 . März 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea), vertreten durch MLaw Livia Kunz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 / N (…).

D-7302/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am (…) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am (…) dem Kanton C._______ zugewiesen. Am (…) wurde er von einer Mitarbeiterin des BFM (heute: SEM) in Bern- Wabern eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als Kind eritreischer Eltern in D._______ (…) geboren. Im Alter von sechs Jahren sei er mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt, wo er in E._______ (F._______) gelebt und während acht Jahren die Koranschule besucht habe. Er habe Ziegen und Kühe gehütet und zuletzt in E._______ in einer Getreidemühle, die seinem Vater gehört habe, gearbeitet. Im Jahre 2011 sei sein Vater unter dem Verdacht, mit den Mujaheddin zusammenzuarbeiten, verhaftet worden. Ausserdem sei seine vier Jahre jüngere Schwester im Mai 2013 beim Versuch, das Land zu verlassen, von Regierungssoldaten aufgegriffen worden. Am 28. Mai 2013 hätten Soldaten ihn – den Beschwerdeführer – an seinem Arbeitsplatz in der Getreidemühle abgeholt und anschliessend in G._______ (F._______) inhaftiert. Unter dem Vorwurf, seiner Schwester bei der Flucht geholfen zu haben, sei er verhört und geschlagen worden. In der Haft sei er krank geworden und daher ins Spital von G._______ überführt worden. Von dort aus sei ihm Mitte Juni 2013 die Flucht gelungen. Rund eine Woche später habe er Eritrea zu Fuss in Richtung Sudan verlassen. Seine Cousine N.M.A., mit der er seit dem 29. Januar 2012 nach Brauch verheiratet sei, lebe nach wie vor in E._______. Nach der Einreise in den Sudan habe er sich zunächst fünf Monate lang in der Grenzstadt H._______ aufgehalten, bevor er in einem Personenwagen nach Khartum gefahren sei. Am 20. Januar 2014 sei er auf dem Luftweg von Khartum nach Istanbul gereist. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er erfahren, dass sein Vater im Gefängnis verstorben sei. Von Izmir aus sei er zunächst nach Griechenland und später via Albanien, Montenegro und Serbien nach Italien gelangt. Am (…) sei er von I._______ her mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im (…) von der Polizei aufgegriffen, vorübergehend in Haft genommen und schliesslich dem EVZ B._______ zugeführt wurde.

D-7302/2015 A.c Dem Beschwerdeführer, welcher dem BFM am (…) Kopien seiner Identitätskarte sowie der Identitätskarten seiner Eltern zugestellt hatte, wurde anlässlich der Anhörung vom (…) mitgeteilt, das Original seiner Identitätskarte, welche ihm gemäss seinen Angaben die Schwester eines Bekannten in die Schweiz gebracht und die er in seiner Unterkunft in J._______ abgegeben habe, befinde sich nicht bei den Akten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 liess sich der stellvertretende Leiter des (…) zum Original der fraglichen Identitätskarte vernehmen. Er erklärte, das Original vom Beschwerdeführer erhalten und anschliessend dem BFM geschickt zu haben.

B. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 – eröffnet am 13. Oktober 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Aufgrund der tatsachenwidrigen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben sowie der mangelnden Tigrinya-Kenntnisse des Beschwerdeführers könne dessen eritreische Herkunft sowie dessen langjähriger Aufenthalt in Eritrea nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuche, seine wahre Nationalität zu verbergen und sich als Eritreer auszugeben. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, die von ihm behauptete eritreische Herkunft mit tauglichen und rechtsgenüglichen Beweismitteln zu belegen, zumal es sich bei den eingereichten Identitätskarten nur um Kopien und nicht um Originaldokumente handle. Sodann ordnete das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, durch sein Verhalten verunmögliche es der Beschwerdeführer festzustellen, ob er bei einer Rückkehr in sein Heimatoder Herkunftsland einer Gefahr ausgesetzt wäre. Solange der Asylsuchende seine Mitwirkungspflicht verletze und seine Nationalität sowie sein Herkunftsland verschleiere, bestehe für die Asylbehörde keine Verpflichtung, allfällige Wegweisungshindernisse für ein hypothetisches Land zu suchen. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 12. November 2015 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei "die Angelegenheit zu weitergehenden

D-7302/2015 Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung von MLaw Livia Kunz als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden zwei Schreiben sowie eine E-Mail mit Scan-Auszug des stellvertretenden Leiters des (…) sowie eine am 11. November 2015 von der (…) beziehungsweise vom (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Kopie zu den Akten gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von MLaw Livia Kunz als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. E.a Am 26. November 2015 überwies das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeakten und das vorinstanzliche Dossier an das SEM und forderte dieses auf, eine Vernehmlassung einzureichen. Dabei wurde das SEM darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer – entgegen der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Behauptung – sehr wohl das Original seiner Identitätskarte zu den Akten gegeben hatte. E.b Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge durch seine Rechtsvertreterin am 1. Dezember 2015 auch das Original der Identitätskarte des (verstorbenen) Vaters des Beschwerdeführers zukommen. E.c Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde. Dabei nahm es insbesondere Bezug auf die beiden sich im Original bei den Akten befindenden Identitätskarten und

D-7302/2015 führte aus, solche Dokumente seien in Eritrea und im Ausland leicht käuflich erwerbbar und genügten daher für sich alleine nicht, um die eritreische Staatsangehörigkeit einer Person zu beweisen. In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2015 sei aufgezeigt worden, aus welchen anderen Gründen die eritreische Staatsangehörigkeit nicht als gesichert gelten könne. Aufgrund dieser Umstände vermöchten "auch die nachträglich im Original eingereichten Dokumente die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht überzeugend zu beweisen". E.d Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin am 24. Dezember 2015 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Dabei führte er insbesondere aus, es sei nicht klar, "um welches Beweismittel es sich bei der in der Vernehmlassung erstgenannten Identitätskarte" handle, was eine angemessene Stellungnahme erschwere; sollte es sich um das Original seiner Identitätskarte handeln, würde dies seine eritreische Herkunft beweisen. Sodann wurde gerügt, die Vorinstanz wäre im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen, nicht nur nach Elementen zu suchen, die gegen ihn, sondern auch nach solchen, die zu seinen Gunsten sprechen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-7302/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Namentlich muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung ausdrücken muss (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dabei kann die Behörde sich bei der Entscheidfindung auf die rechtserheblichen Vorbringen beschränken. 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe kaum überzeugungskräftige Angaben zu der von ihm behaupteten eritreischen Herkunft machen können, überdies habe er im Verlauf des Verfahrens zu wichtigen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht und wesentliche Vorbringen ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geschildert. Aufgrund der tatsachenwid-

D-7302/2015 rigen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben sowie seiner mageren Tigrinya-Kenntnisse könne dem Beschwerdeführer die eritreische Herkunft nicht geglaubt werden. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er versuche, seine wahre Identität und Nationalität zu verheimlichen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage gewesen, die von ihm behauptete eritreische Nationalität mit tauglichen und rechtsgenüglichen Beweismitteln zu belegen, zumal es sich bei den eingereichten Dokumenten lediglich um Kopien handle, welche als Beweismittel nicht geeignet seien.

4.2 Auch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Sachvortrag des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten enthält. So sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gefängnisaufenthalt, zu seiner Flucht aus dem Spital und zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea teilweise widersprüchlich ausgefallen. Die meisten der festgestellten Ungereimtheiten erscheinen indessen im Gesamtkontext der Vorbringen nicht sehr bedeutsam oder liessen sich bereits anlässlich der Anhörung vom 16. Dezember 2014 (vgl. Vorakten BFM A18 S. 21 ff.) oder aber durch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (insbesondere S. 5; vgl. die dortigen Darlegungen zur Koranschule oder zur illegalen Ausreise) ausräumen. 4.3 Ungeachtet der festgestellten Ungereimtheiten beziehungsweise der Tatsache, dass sich diese in vielen Punkten beseitigen lassen, sind die vorinstanzlichen Abklärungen zur geltend gemachten eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers viel zu dürftig ausgefallen. So hat es die Vorinstanz nicht nur unterlassen, eine sachverständige Person mit der Führung eines (Telefon-)Gesprächs zu beauftragen, aufgrund dessen eine Sprach- und Herkunftsanalyse hätte erstellt werden können, es wurden dem Beschwerdeführer auch in der Anhörung vom 16. Dezember 2014 keine weiter gehenden, detaillierten Fragen zu seinen Sprachkenntnissen oder zur geographischen Lage, zum Alltag und zur Wirtschaft seines angeblichen Heimatortes E._______ gestellt. Vertieftere Abklärungen betreffend die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers hätten sich indessen schon deshalb aufgedrängt, weil einerseits der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren das Original seiner Identitätskarte (vgl. dazu unten E. 4.4) sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten gereicht und sich diesbezüglich in keine Widersprüche verstrickt hatte, und andererseits das SEM die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers massgeblich mit der Nichtglaubhaftmachung seiner eritreischen Nationalität begründete.

D-7302/2015 4.4 Sodann hat das SEM in Bezug auf die bei ihm eingereichten Beweismittel wiederholt die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Wie den Akten zweifelsfrei entnommen werden kann, übermittelte der stellvertretende Leiter des (…) am 18. November 2014 das Original der eritreischen Identitätskarte an das BFM; das entsprechende Begleitschreiben trägt den Eingangsstempel vom 20. November 2014 (vgl. Vorakten SEM A26). Der Beschwerdeführer äusserte bereits in der Anhörung vom 16. Dezember 2014 – nachdem ihm mitgeteilt worden war, die Identitätskarte sei lediglich in Kopie bei den Akten – seine Besorgnis über den Verbleib des Originals des fraglichen Ausweises (vgl. Vorakten BFM A18 S. 2 und 23). Die ihm in der Folge versprochenen diesbezüglichen Abklärungen (vgl. Vorakten BFM A18 S. 2 und 23) wurden aber nicht getätigt beziehungsweise es wurde offensichtlich auch nicht weiter in den vorinstanzlichen Akten nach dem Original der Identitätskarte gesucht. Stattdessen wurde in der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2015 (vgl. S. 2 und S. 5 oben) daran festgehalten, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich bloss um Kopien, welche als Beweismittel nicht geeignet seien. In der Beschwerdeschrift vom 12. November 2015 (vgl. S. 4 f.) wurde erneut – und unter gleichzeitiger Einreichung zweier Schreiben sowie einer E-Mail mit einem Scan-Auszug des stellvertretenden Leiters des (…) – darauf hingewiesen, dass sich das Original der Identitätskarte des Beschwerdeführers bei den Akten befinden müsse. Auch das Bundesverwaltungsgericht machte das SEM in seinem Schreiben vom 26. November 2015 darauf aufmerksam, dass sich das Original des fraglichen Ausweises sehr wohl seit dem 20. November 2014 bei den vorinstanzlichen Akten befinde. Dessen ungeachtet hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 immer noch tatsachenwidrig daran fest, dass die Identitätsdokumente erst nachträglich im Original eingereicht worden seien. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat. Durch die Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Vorbringens (Einreichung der Identitätskarte im Original) beziehungsweis der völlig undifferenzierten Würdigung derselben hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Das Versäumnis der Vorinstanz kann auf Beschwerdeebene schon deshalb nicht geheilt werden, weil die aktuelle Aktenlage einen Entscheid über die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers nicht zulässt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).

D-7302/2015 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Das Verfahren ist zur Abklärung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 24. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

5.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer MLaw Livia Kunz als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, haben obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführerin zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1200.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7302/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

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