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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2010 D-7300/2009

20 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,343 mots·~17 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-7300/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7300/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2009 im B._______ ein Asylgesuch stellte, wobei sie vom BFM zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente innert 48 Stun-den aufgefordert wurde, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Juni 2009, erneut auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente hingewiesen, angab, da nie beantragt, keine Identitätspapiere zu besitzen (vgl. BFM-Protokoll A5, S. 3), dass sie hinsichtlich ihres Reiseweges geltend machte, sie sei mit ei nem gefälschten Pass von C._______ nach Rom geflogen, indessen wisse sie nicht, auf welche Person und Nationalität dieser ausgestellt gewesen sei (vgl. A1, S. 5), dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Juni 2009 und der einlässlichen Anhörung vom 17. Juli 2009 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen angab, nach dem Verschwinden ihres für die Partei D._______ tätigen Ehemannes sei sie von der äthiopischen Polizei aufgesucht und inhaftiert worden, dass das BFM mit - am 17. November 2009 eröffneter - Verfügung vom 13. November 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung eines Bestätigungsschreibens vom 10. November 2009 und eines ärztlichen Berichts vom 18. November 2009 des E._______ gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, D-7300/2009 dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass er das weitere Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abwies, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2009 hinsichtlich des eingereichten ärztlichen Zeugnisses des E._______vom 18. November 2009 unter anderem festhielt, die darin diagnostizierte Urogenitaltuberkulose sei grundsätzlich auch im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin behandelbar, dass in der Replik vom 29. Dezember 2009 darauf hingewiesen wurde, die medikamentöse Behandlung der Urogenitaltuberkulose sei frühestens in sechs Monaten abgeschlossen und bedinge engmaschige medizinische Kontrollen, dass eine derartige medizinische Versorgung in Äthiopien nicht gewährleistet sei, weshalb sich die behandelnde Ärztin gegen einen Wegweisungsvollzug ausgesprochen habe, dass schliesslich eine operative Entfernung der linken Niere ausstehend sei, was die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht berücksichtigt habe, dass mit Eingabe vom 25. Februar 2010 ein ärztliches Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 18. Februar 2010 eingereicht wurde, worin festgehalten wird, die narbig veränderte Niere sei höchst anfällig für Infektionen und müsse daher nach ausreichend langer tuberkulostatischer Therapie, das heisst bis frühestens im April 2010 operativ entfernt werden, dass die - am 25. Mai 2010 neu mandatierte - Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. Juli 2010 ein weiteres ärztliches Zeugnis vom 1. Juni 2010 einreichte, woraus ersichtlich ist, dass die linke Niere der Beschwerdeführerin am 30. April 2010 operativ entfernt und die tuberkulostatische Therapie am 12. Mai 2010 abgeschlossen wurde, dass die Beschwerdeführerin aus infektiologischer Sicht als von der Nierentuberkulose geheilt gelte, D-7300/2009 dass die Einnierigkeit in Westeuropa kein relevant gesundheitliches Risiko darstelle, es jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass unter den deutlich schlechteren hygienischen Verhältnissen mit suboptimaler medizinischer Betreuung im Herkunftsland der Beschwerdeführerin das gesundheitliche Risiko durch die Einnierigkeit erhöht sei, dass in der Eingabe vom 1. Juli 2010 im Weiteren ein Mitgliederausweis der Kirche E._______, lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, und ein Mitgliederausweis der Partei D._______, lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, beide im Original, eingereicht wurden, dass mit Eingabe vom 6. Juli die ehemalige Rechtsvertreterin ihr Mandat niederlegte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der D-7300/2009 Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Anwendung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in einem Verfahren geschieht, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. a.a. O. E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-7300/2009 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asyl suchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8 E 5.6.4), dass sich dabei die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. a.a. O. E. 5.6.5), dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen - sowohl bezüglich Sachverhalts- als auch Rechtsfragen - einzutreten ist (vgl. a.a. O. E.5.6.6), dass sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG die Pflicht ergibt, bei der Einreise in die Schweiz nicht vorhandene Dokumente, wie beispielsweise Reise- und Identitätspapiere, innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen, soweit dies zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.2), dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat mit der Begründung, diese habe ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass die - anlässlich der Erstbefragung vom 19. Juni 2009 - abgegebene Erklärung der Beschwerdeführerin, da nie beantragt, keine Identitätspapiere zu besitzen (vgl. A5, S. 3), nicht zu überzeugen vermöge, sei doch davon auszugehen, dass die heute fast dreissigjährige Beschwerdeführerin über ein entsprechendes Dokument verfüge, das sie als äthiopische Staatsangehörige ausweise, dass die weitere Aussage der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Reiseweges, sie sei mit einem gefälschten Pass von B._______ nach D-7300/2009 Rom geflogen, indessen wisse sie nicht, auf welche Person und Nationalität dieser ausgestellt gewesen sei (vgl. A1, S. 5), als reali tätsfremd und substanzlos einzustufen sei, dass das BFM somit im Ergebnis davon ausging, die Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden, obwohl dazu in der Lage, bewusst keine Identitätsdokumente eingereicht, um durch die unterlassene Offenlegung ihrer Identität eine allfällige Rückführung zu erschweren, dass die Vorinstanz im Weiteren feststellte, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem Verschwinden ihres für die Partei D.________ tätigen Ehemannes sei sie von der äthiopischen Polizei aufgesucht und inhaftiert worden, erwiesen sich als auf den ersten Blick nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nämlich nicht stimmig habe angeben können, warum und seit wann der Ehemann für die Partei D._______tätig gewesen, wann dieser verschwunden und sie von der äthiopischen Polizei aufgesucht worden sei (vgl. A5, S. 4 und 5; A9, S. 5 und 7), dass im übrigen ihre Angaben zur Dauer ihres Gefängnisaufenthaltes widersprüchlich ausgefallen seien, habe sie doch abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung, die Polizei habe sie jeweils drei, vier oder fünf Tage festgehalten (vgl. A1, S. 5), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, für einen Tag oder zwei Nächte inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A9, S. 6), dass daher die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und im Übrigen aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass in der Beschwerde hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl angeben können, seit wann ihr Ehemann politisch aktiv gewesen und unbekannten Aufenthalts sei, habe sie doch an beiden Anhörungen jeweils zu Protokoll gegeben, es seien fünf Jahre (vgl. A5, S. 5 und A9, S. 5), dass sie unterschiedlich lang festgehalten worden sei, von einer Nacht bis mehrere Tage, D-7300/2009 dass die Vorinstanz es versäumt habe, Nachforschungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorzunehmen, dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, dass an dieser Einschätzung die pauschale Behauptung in der Beschwerde, in Äthiopien hätten nahezu alle Äthiopier keine Identitätspapiere, nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt lediglich eine Mitgliedskarte der Kirche C.______ in Äthiopien und damit keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere (vgl. BVGE 2007/7) eingereicht hat, dass im Weiteren die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asylvorbringen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, teils auffallend unbestimmt, teils widersprüchlich ausgefallen sind, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde die Beschwerdeführerin unter anderem nicht in der Lage war, hinreichend substanziierte Angaben zu den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und dessen Verschwinden zu machen, dass sie nämlich anlässlich der Anhörung diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte, indem sie sowohl den Zeitpunkt der Aufnahme der politischen Tätigkeit ihres Ehemannes als auch denjenigen seines Verschwindens mit 'vor fünf Jahren' bezeichnete und erst auf Nachfrage präzisierte, er sei vor fünf Jahren verschwunden, von seiner politischen Aktivität könne sie jedoch nichts sagen (vgl. A9, S. 5) dass im Weiteren der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin unterschiedlich lang festgehalten worden sei, von einer Nacht bis mehrere Tage, nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte, indem sie abweichend von der Angabe anlässlich der Erstbefragung, die Polizei habe sie jeweils drei, vier oder fünf Tage festgehalten (vgl. D-7300/2009 A1, S. 5), im Rahmen der Anhörung geltend machte, für einen Tag oder zwei Nächte inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A9, S. 6), dass die Vorinstanz somit zu Recht feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wurde, die Vorinstanz habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes versäumt, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher abzuklären, dass aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von Zahnschmerzen - weder im Rahmen der Anhörung vom 17. Juli 2009 noch zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl seit September 2009 in Behandlung, gesundheit liche Schwierigkeiten geltend machte, weshalb es für das BFM grundsätzlich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit allfälliger diesbezüglicher Abklärungen gab, dass indessen die Frage, ob für die Vorinstanz eine zwingende Notwendigkeit bestand, von sich aus medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen, hinsichtlich der Frage, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohnehin offengelassen werden kann, dass nämlich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass medizinische Abklärungen die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, welche unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant sind, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 (BVGE 2009/50) festgehalten wurde, der Begriff der „Wegweisungsvollzugshindernisse“ von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG umfasse ausschliesslich diejenigen Hindernisse, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) auswirken können, dass dies zur Folge hat, dass die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 83 Abs. 2 oder Abs. 4 AuG (Möglichkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs) nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer, wie vorliegend, aus unentschuldigten Gründen papierlosen Person führt (vgl. a.a.o. E. 5-8), D-7300/2009 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten habe angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-7300/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Äthiopien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung in ihren Heimatstaat heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Äthiopien sprechen würden, näherer Prüfung bedarf, dass in diesem Zusammenhang nochmals festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin - abgesehen von Zahnschmerzen - weder im Rahmen der Anhörung vom 17. Juli 2009 noch zu einem späteren Zeitpunkt, obwohl seit September 2009 in Behandlung, gesundheitliche Schwierigkeiten geltend machte, weshalb es für das BFM grundsätzlich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit allfälliger diesbezüglicher Abklärungen gab, D-7300/2009 dass die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheit lichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, an Urogenitaltuberkulose zu leiden und sich deswegen in medizinischer Behandlung zu befinden, vom BFM in seiner Vernehmlassung entsprechend gewürdigt wurde und die Beschwerdeführerin im Weiteren auf Beschwerdeebene Gelegenheit erhielt, durch Einreichung weiterer ärztlicher Berichte den Verlauf der entsprechenden Therapie näher zu substanziieren, dass somit ein vollständig festgestellter Sachverhalt vorliegt, dass im ärztlichen Zeugnis der behandelnden Ärztin vom 1. Juni 2010 festgehalten wurde, dass die narbig veränderte linke Niere der Beschwerdeführerin am 30. April 2010 operativ entfernt und die tuberkulostatische Therapie am 12. Mai 2010 abgeschlossen worden sei, dass die Beschwerdeführerin aus infektiologischer Sicht als von der Nierentuberkuklose geheilt gelte, dass die Einnierigkeit in Westeuropa kein relevant gesundheitliches Risiko darstelle, es jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass unter den deutlich schlechteren hygienischen Verhältnissen mit suboptimaler medizinischer Betreuung im Herkunftsland der Beschwerdeführerin das gesundheitliche Risiko durch die Einnierigkeit erhöht sei, dass in Würdigung des ärztlichen Zeugnisses vom 1. Juni 2010 fest zuhalten ist, dass nach abgeschlossener Therapie der Urogenitaltuberkulose auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur noch über eine Niere verfügt, keine konkreten Anhaltspunkte darauf bestehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt werden, dass es sich im Weiteren bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau handelt, die nach eigenen Angaben im Heimatstaat in Gestalt ihrer Geschwister über ein Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1, S.3; A9, S. 3), dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, D-7300/2009 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, in wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 30. November 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7300/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: 2 Mitgliederausweise) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr.N_______ (per Kurier; in Kopie) - (....) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 14

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