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Bundesverwaltungsgericht 13.06.2014 D-7295/2013

13 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,123 mots·~41 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7295/2013/was

Urteil v o m 1 3 . Juni 2014 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), beide Armenien, beide vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).

D-7295/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 25. April 2013 legal und gelangten per Flugzeug nach C._______, von wo aus sie im Zug nach D._______ (E._______) weiterreisten und dort während einiger Tage bei Verwandten der Ehefrau blieben. Anschliessend setzten sie ihre Reise in die Schweiz in Reisebussen und über eine Fähre zwischen (…) und F._______ fort. In einer ihnen unbekannten Stadt in der Schweiz stiegen sie in ein Taxi um, welches sie am 6. Mai 2013 in die Nähe des Empfangs- und Verfahrenszentrums gebracht hat. Gleichentags stellten sie die Asylgesuche. Am 15. Mai und am 4. Juni 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ befragt. Am 23. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer einer Operation in der Schweiz unterzogen. Am 16. und 27. September 2013 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei armenischer Staatsangehöriger armenischer Ethnie und stamme aus H._______ in der Provinz I._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Seine beiden Kinder seien in J._______ wohnhaft. Er sei Geophysiker und habe zuletzt zwischen 2005 und 2007 als geophysischer Fachbegutachter in der Mine von K._______ gearbeitet. Zusammen mit zwei Kollegen habe er die Mine begutachtet und mit Messgeräten die Quantität und Qualität des Kupfererzes feststellen müssen. Die L._______ habe verlangt, dass er in seinem Bericht eine wesentlich kleinere Quantität des Kupfererzes angebe als seine Schätzung gewesen wäre. Der offizielle Bericht sei manipuliert worden, damit das Umweltschutzministerium den Kupferabbau nicht habe verhindern können. Der Beschwerdeführer und seine Arbeitskollegen hätten sich schriftlich zu Stillschweigen über die inoffiziellen Zahlen verpflichtet. Aus Kostengründen sei vorgesehen worden, das Kupfer im Tagbau auszubauen. Die dazu notwendigen Waldrodungen seien dem Ministerium gegenüber ebenfalls geringer als geschätzt angegeben worden. Falsche Zahlen seien auch über die Tiefe der Mine veröffentlicht worden. Die inoffiziellen Zahlen würden nur der Beschwerdeführer und seine beiden Arbeitskollegen kennen. Nach seiner Meinung komme es in der Provinz M._______ zu einer Naturkatastrophe, sollte das Kupfererz abgebaut werden. Über die inoffiziellen Zahlen habe der Beschwerdeführer auch mit seiner Ehefrau gesprochen. Diese sei ein Mitglied der Grünen Union und überzeugte Umweltaktivistin, weshalb sie die Informatio-

D-7295/2013 nen an die Aktivisten weitergeleitet habe. Nachdem die Naturschutzaktivisten ein grosses Aufheben um die falschen Zahlen gemacht hätten, habe die L._______ den Beschwerdeführer und seine beiden Arbeitskollegen beschuldigt, vertrauliche Informationen weitergeleitet zu haben, weshalb er in der Folge im Jahr 2007 oder 2008 verprügelt und mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei im Auto angehalten und halb tot geschlagen worden, habe diesen Vorfall indessen der Polizei nicht gemeldet. Anschliessend hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ständig Drohtelefonate, letztmals im Februar beziehungsweise am 15. April 2013, erhalten und seien schliesslich im letzten Winter auch am Wohnort selber bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei für die L._______ eine Gefahr, weil er über Informationen verfüge, welche bisher noch nicht publik gemacht worden seien. Seit er verprügelt worden sei, habe er zwei Hirnschläge erlitten. Einer seiner Arbeitskollegen habe mit seiner Familie das Land verlassen und der andere sei auf mysteriöse Art und Weise verstorben. Die Beschwerdeführerin machte geltend, armenische Staatsangehörige aus N._______ in der Provinz O._______ zu stammen. Sie habe ihr Heimatland wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Sie habe im Herbst 2007 alles, was sie von ihrem Ehemann über den Ausbau der Mine erfahren habe, an den Leiter der Grünen Union weitergegeben und daraufhin mit anderen Aktivisten mehrere Protestdemonstrationen veranstaltet. Im Anschluss an diese Protestaktionen sei es vorgekommen, dass sie mit anderen Aktivisten für ein paar Stunden in einem Gefängnis festgehalten worden sei. Im Januar 2008 sei ihr Ehemann entführt, verprügelt und dabei schwer verletzt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin die Polizei verständigt habe, seien sie und ihr Ehemann befragt worden. Später habe man die Ermittlungen mangels Beweisen eingestellt. Die Täter seien nicht ermittelt worden. Ihr Ehemann habe sie gebeten, sich nicht mehr im Zusammenhang mit der Mine zu engagieren, was sie bis im Januar 2012 befolgt habe. Der Ehemann habe indessen verschwiegen, dass er weiterhin Drohanrufe bekommen habe. Am 15. Januar 2012 habe die Beschwerdeführerin ihre Aktivitäten für den Naturschutz fortgesetzt und zusammen mit andern Personen eine grosse Demonstration bei der Kupfermine K._______ mit mindestens 200 Teilnehmern organisiert. Die Demonstration sei brutal niedergeschlagen worden. Im Anschluss daran habe ihr der Ehemann mitgeteilt, sie könnten nicht mehr weiter in Armenien leben, weil man sie telefonisch mit dem Tod bedroht habe. Anfangs 2013 seien zudem Leute an ihrem Wohnort vorbeigekommen und hätten sie bedroht. Am 15. April 2013 hätten sie den letzten Drohanruf erhalten

D-7295/2013 und zehn Tage später seien sie ausgereist. In den Jahren 2008 und 2009 habe der Ehemann einen Hirnschlag erlitten. Die Beschwerdeführenden reichten Kopien ihrer armenischen Reisepässe, eines Ehescheins, eines Militärausweises, eines Führerscheins, eines Arbeitszeugnisses, eines Dipoloms, der Mitgliedschaft bei der Grünen Union und verschiedene medizinische Berichte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. November 2013 – eröffnet am 28. November 2013 – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Umweltzerstörung in der Kupfermine von K._______ im Internet diskutiert werde und somit öffentlich geworden sei. Dabei seien auch die vom Beschwerdeführer als geheim angegebenen Informationen publiziert worden. Unter diesen Umständen sei es äusserst zweifelhaft, dass die Beschwerdeführenden als Folge der Kenntnisse über die Mine und wegen der Tätigkeit als Umweltaktivistin massiven Bedrohungen ausgesetzt gewesen seien, zumal bereits ein öffentlicher Protest entbrannt und die Öffentlichkeit über die Ausdehnung der Mine und die Tragweite der Umweltzerstörung informiert sei. Die Beschwerdeführenden hätten nicht glaubhaft darstellen können, dass sie eine exponierte Funktion im Kampf um die Schliessung der Mine einnehmen würden, und es sei daher zu bezweifeln, dass sie die Aufmerksamkeit der L._______ in dem von ihnen dargelegten Mass erregt hätten. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprochen. So habe er beispielsweise gemäss der einen Version angegeben, seine Ehefrau habe die vertraulichen Informationen an die Grüne Union weitergegeben, während er gemäss einer weiteren Version selber mit den Umweltaktivisten sympathisiert und Informationen preisgegeben haben wolle. Unterschiedlich habe er auch die Mengen des Kupfererzes, das aus der Mine hätte geschöpft werden können, und die Grösse des zu rodenden Waldes angegeben. Auch die geltend gemachten Bedrohungen sowie deren Urheber seien nicht übereinstimmend geschildert worden. Ferner seien die Ausführungen des Beschwerdeführers über die angeblich weitergeleiteten Informationen ungenau und ausweichend ausgefallen. Überdies sei es nicht logisch, dass er seiner Ehefrau gegenüber jahrelange Drohungen habe geheim halten können. Während die Beschwerdeführerin selber und der Beschwerdeführer in seiner ersten Version dargelegt hätten, die Be-

D-7295/2013 schwerdeführerin habe an Protesten teilgenommen, soll ihr dies gemäss einer weiteren Version des Beschwerdeführers nur zum Vorwurf gemacht worden sein. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere legte es dar, dass im Heimatland der Beschwerdeführenden die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet sei. C. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 (Datum Poststempel: 27. Dezember) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und das Absehen von einem Wegweisungsvollzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machten sie geltend, die vorinstanzliche Verfügung sei nicht haltbar, weil sie die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland der Beschwerdeführenden verkenne. Insbesondere sei der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht möglich und nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer habe in diesem Sommer einen Hirnschlag beziehungsweise einen Schlaganfall erlitten. Er habe hospitalisiert und operiert werden müssen und befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Er leide an einer cerebovaskulären Verschlusskrankheit, an chronischer Niereninsuffizienz, an arterieller Hypertonie und an chronischen Kopfschmerzen. Er werde medikamentös therapiert. Indessen stünden auch weitere Operationen in Aussicht. Die Anhörung vom 16. September 2013 habe als Folge der erheblichen gesundheitlichen Probleme abgebrochen werden müssen. Den Bedenken der anwesenden Hilfswerksvertretung in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung des stark angeschlagenen Beschwerdeführers sei zu folgen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlaube keine Wegweisung. Der Beschwerdeführer sei im Heimatland Mitglied der grünen Bewegung, einer politisch aktiven Aktionsgruppe im Dienst der Umwelt, gewesen. Als Geophysiker sei er in die Auseinandersetzung um dem Abbau und die Ausbeutung einer Kupfermine geraten. Dabei habe er Fälschungen publik gemacht und sei deswegen an Leib und Leben verfolgt worden. Er sei verbal bedroht, verprügelt und auf den Kopf geschlagen worden. In diese Zeit würden auch die ersten Symptome des Hirnschlages fallen. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung sei es sehr wohl glaubhaft, dass der Beschwerdeführer – obwohl er keine exponierte Funktion innegehabt habe – von den Umweltzerstörern bedroht und verfolgt worden sei. Nicht zuletzt sei sein stark angeschlagener Gesundheitszustand Beweis dafür. Die Be-

D-7295/2013 schwerdeführenden hätten beigetragen, den Raubbau öffentlich und weltweit bekannt zu machen. Die vorgeworfenen Widersprüchlichkeiten seien eine Art Wortklauberei. Die angeblichen Widersprüche seien anlässlich der Anhörung behandelt und ausgeräumt worden. Damit seien sie nicht mehr vorwerfbar. Der Vorwurf, es widerspreche der Logik, dass der Beschwerdeführer die Drohungen jahrelang geheim gehalten habe, sei aktenwidrig, da die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, ihr Ehemann sei verprügelt worden, es seien ihm Zähne ausgeschlagen worden, man habe ihn bewusstlos geschlagen und er habe ihr geraten, sich von den Leuten fernzuhalten, weil sie gefährlich seien. Aus dem aktenwidrigen Vorhalt könne nicht der Schluss gezogen werden, die Drohungen hätten nie stattgefunden. Im Übrigen seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin über die Verfolgung, die Drohungen und die tätlichen Vorfälle glaubhaft ausgefallen. An diesen Angaben könne entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht gezweifelt werden. Ferner sei es die Protokollstelle, gemäss welcher der Beschwerdeführer ausgesagt habe, der Ehefrau sei nur vorgeworfen worden, sie habe mit anderen Umweltaktivisten an Demonstrationen vor Ort teilgenommen, nicht ersichtlich, weil die zitierte Aktenstelle "A32, Seite 13" nicht vorhanden und in act. 31/20 Seite 13 nichts darüber zu finden sei. Da die Folgen der glaubhaft geschilderten Vorfälle sehr wohl asylrelevant seien und der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Problemen leide, sei die Wegweisung nicht möglich und nicht zumutbar. Der Beschwerde lagen die Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht, Kopien mehrerer ärztlicher Berichte und zweier fremdsprachiger Dokumente bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2013 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, und einstweilen wurde kein Kostenvorschuss erhoben. Das Gesuch um Beiordung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Den Beschwerdeführen-

D-7295/2013 den wurde Gelegenheit gewährt, innert Frist die beigelegten Beweismittel im Original und in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert Frist einen aktuellen Arztbericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nachzureichen. Das Dossier wurde dem BFM zur Vernehmlassung gegeben. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden Übersetzungen und die Originale der fremdsprachigen Beweismittel sowie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine Fürsorgebestätigung, den Beschwerdeführer betreffend, nach. Es wurde vorgebracht, man gehe davon aus, dass das Gericht die erforderlichen Angaben bei den Ärzten selber einholen werde. Andernfalls werde um Mitteilung ersucht. G. Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 ersuchte das BFM um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung mit der Begründung, es seien weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Notfrist von drei Tagen erneut aufgefordert, den bereits verlangten Arztbericht zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. I. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 legte das BFM dar, die Beschwerde enthalte – abgesehen von der zu Recht erfolgten Bemängelung einer falsch zitierten Aktenstelle – keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten. Gestützt auf das aktuelle medizinische Gutachten vom 27. Januar 2014 benötige der Beschwerdeführer mehrere Medikamente, welche auch in Armenien in besagter oder einer gleich wirkenden Alternativen erhältlich seien. Zwei der Medikamente könnten kostenlos oder zu reduzierten Preisen erworben werden, die andern seien gegen Bezahlung in Apotheken erhältlich. Überdies würden in Armenien die üblichen kardiologischen Eingriffe – ausser der Herztransplatation – durchgeführt, und die

D-7295/2013 festgestellte Niereninsuffizienz Grad II sei ebenfalls behandelbar. Eine Dialysebhandlung könne in verschiedenen Krankenhäusern in P._______ durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Folglich spreche nichts gegen die Wegweisung, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2104 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung den Beschwerdeführenden unter Gewährung eines Replikrechts zur Einsicht gegeben. K. Mit Eingabe vom 11. März 2014 wurde um Fristerstreckung für die Einreichung der Replik ersucht. L. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wurde eine Fristerstreckung von 10 Tagen bis am 21. März 2014 gewährt. M. Mit Eingabe vom 20. März 2014 wurde geltend gemacht, das von der Vorinstanz erwähnte Gutachten vom 27. Januar 2014 sei den Beschwerdeführenden nicht bekannt. Sie seien zudem nicht in der Lage, im Herkunftsland Medikamente, Operationen oder andere medizinische Behandlungen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei sehr krank und leide offenbar auch an beginnender Parkinson und Demenz. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vermöge am Antrag auf Gutheissung der Beschwerde nichts zu ändern. N. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2014 wurde den Beschwerdeführenden eine Kopie des an das BFM gerichteten Arztberichtes vom 27. Januar 2014 zur Einsicht und eine Frist von sieben Tagen zur Einreichung einer Stellungnahme gegeben. O. Mit Eingabe vom 29. April 2014 erklärte der Beschwerdeführer, der Arztbericht vom 27. Januar 2014 sei nicht mehr aktuell. Da sich die gesundheitliche Situation dem Vernehmen nach seither verschlechtert habe, sei ein aktueller Arztbericht einzuholen. Zudem sei bekanntermassen die Gesundheitsversorgung im Herkunftsland ungenügend oder gar nicht vorhanden, weshalb ein allfälliger Wegweisungsvollzug für den Beschwerde-

D-7295/2013 führer lebensgefährlich würde. Es sei auch nicht klar, was mit "landesüblichen Präparaten" zu verstehen sei, und ein Arzt oder eine Ärztin im Herkunftsland sei nicht bekannt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-

D-7295/2013 gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumentation in der vorinstanzlichen Verfügung insgesamt zu bestätigen ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb vorab darauf zu verweisen. Insbesondere ergeben sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführenden zahlreiche Ungereimtheiten, gestützt auf welche ihre Angaben nicht geglaubt werden können.

5.2 In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit der Mine in K._______ entstandenen Unstimmigkeiten schon seit mehreren Jahren öffentlich ausgetragen werden. So lässt sich beispielsweise im Internetportal Invironment News Service dem Artikel "Copper Mine Menaces Armenia's K._______ Forest" vom 11. Juli 2007 entnehmen, dass dem Minenbetrieb 1'500 Hektaren Land geopfert werden sollen. Einige Strassen seien bereits in Betrieb und mit dem Fällen von Bäumen sei auch schon begonnen worden (vgl. http://www.ens-newswire.com/ens/jul2007/2007-07-11-01.asp, aufgesucht am 10. April 2014). In der Zeitung Panorama.am vom 29. November 2007 http://www.ens-newswire.com/ens/jul2007/2007-07-11-01.asp

D-7295/2013 wurde unter dem Titel "357 Thousand HA Forest to be cut during K._______ Mining" publiziert, dass 357 000 Hektaren Wald der Mine geopfert würden, um jährlich 100 Millionen $ Gewinn zu erwirtschaften (vgl. http://www. panorama.am/en/economy/2007/11/29/K._______/, aufgesucht am 10. April 2014). Im Internet sind zahlreiche weitere Berichte über die Mine von K._______ zu finden, wobei insbesondere viele Fragen im Zusammenhang mit der Waldrodung, der Menge des zu gewinnenden Erzes, dem Artenschutz und den betroffenen Grundeigentümern zur Sprache kommen, und im Zusammenhang mit der Frage des Umweltschutzes auch die Grösse der voraussichtlich zu rodenden Waldfläche diskutiert beziehungsweise kritisiert wird. Aus den im Internet publizierten Berichten wird deutlich, dass die Öffentlichkeit über das Ausmass des Gebietes, welches dem Abbau des Erzes geopfert werden soll, schon seit dem Jahr 2007 im Bild ist. Es kann somit – wie das BFM zu Recht feststellte – nicht die Rede davon sein, dass – abgesehen von den Verantwortlichen bei der L._______ – nur der Beschwerdeführer und seine zwei Arbeitskollegen Kenntnis über das wirkliche Ausmass der Waldrodungen, die Menge der zu erwartenden Erze und die drohende Umweltzerstörung hatten und gezwungen wurden, mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, die wahren Ausmasse der Ausbeutung der Mine geheimzuhalten. Gegen diese Darstellung sprechen die bereits im Jahr 2007 veröffentlichten und damit für die Öffentlichkeit zugänglichen Mengen- und Grössenangaben, welche teilweise die vom Beschwerdeführer angegebenen noch übersteigen. Es hätte keinen Sinn ergeben, den Beschwerdeführer und seine beiden Arbeitskollegen zu Stillschweigen über Fakten zu zwingen, welche bereits in der Öffentlichkeit bekannt waren. Folglich waren die vom Beschwerdeführer als "geheim" bezeichneten Mengen- und Grössenangaben im Zeitpunkt seiner Ausreise schon seit mehreren Jahren der Allgemeinheit bekannt und damit nicht geheim. 5.3 Unter diesen Umständen kann grundsätzlich nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den Jahren vor der Ausreise aus dem Heimatland Verfolgungsmassnahmen und Drohungen ausgesetzt gewesen sein sollen, weil der Beschwerdeführer als Geheimnisträger für die L._______ eine Gefahr geworden sei (vgl. Akte A31/20 S. 8), da er – entgegen der Vereinbarung mit der L._______ – interne Kenntnisse weitergeleitet habe und damit gegen die Stillschweigevereinbarung verstossen habe (vgl. Akte A31/20 S. 7). Nachdem die tatsächlichen Zahlen bereits seit Jahren der Öffentlichkeit bekannt waren und Gegenstand zahlreicher Diskussionen im Internet wurden, ergibt es keinen http://www.panorama.am/en/economy/2007/11/29/teghut/ http://www.panorama.am/en/economy/2007/11/29/teghut/

D-7295/2013 Sinn und würde jeder Logik entbehren, den Beschwerdeführer nachträglich zu bedrohen und ihm Schaden zuzufügen unter dem Vorwurf, er habe geheime Kenntnisse der Öffentlichkeit preisgegeben und damit der L._______ geschadet. Insbesondere die Drohungen würden ins Leere schiessen, weil der Beschwerdeführer an der Tatsache der öffentlich ausgetragenen Diskussion um die K._______-Mine selbst im Fall von Stillschweigen nichts hätte ändern können. Damit wäre der Zweck der Bedrohungen – nämlich Stillschweigen zu erreichen – völlig obsolet. Folglich ist schon aus diesen Überlegungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie er darlegte – während mehrerer Jahre und letztmals kurz vor der Ausreise aus den von ihm dargelegten Gründen bedroht worden sei. Vielmehr entbehren die von ihm vorgebrachten Drohungen und anderen Nachteile bereits aus diesem Grund jeder Grundlage. Seine Einwände, es gebe Informationen, welche die Grünen nicht gehabt hätten, aber er habe sie, und er habe entgegen der Vereinbarung die Informationen weitergeleitet, weshalb er immer noch bedroht werde (vgl. Akte A31/20 S. 13 f.), vermögen unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Zudem legte er nicht konkret und im Detail nachvollziehbar dar, welche Informationen dies sein könnten und aus welchem Grund er – angesichts der breiten öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit der K._______-Mine – nach wie vor als Zielscheibe von Bedrohungen und Nachstellungen aufgrund der ihm auferlegten Stillhaltepflicht zu sehen sei. 5.4 Darüber hinaus hat das BFM zu Recht auf die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hingewiesen. Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.4.1 Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über das Ausmass der bevorstehenden Waldrodungen und die beabsichtigte Ausbeute der K._______-Mine beziehungsweise diejenigen Zahlen, welche die L._______ veröffentlichen oder dem Ministerium bekannt geben wollte, zu Protokoll gab. Diesbezüglich brachte er zuerst vor, nach seiner Schätzung hätten 1'000 Hektaren Wald gerodet werden müssen, obwohl die L._______ in den offiziellen Dokumenten nur 150 Hektaren angegeben habe (vgl. Akte A5/15 S. 9); später legte er jedoch dar, die L._______ habe in ihrem Bericht an das Ministerium nur die Rodung von 200 Hektaren Wald angegeben, obwohl in Wirklichkeit hätten 1'000 Hektaren gerodet werden sollen (vgl. Akte A31/20 S. 5). Auch hinsichtlich der Ausbeutung der K._______-Mine gab er unterschiedliche

D-7295/2013 Mengenangaben zu Protokoll: Während zuerst die Rede davon war, dass die Mine 15 Millionen Tonnen Kupfererz enthalte, obwohl die L._______ in ihrem offiziellen Bericht nur von 4 Millionen Tonnen Kupfererz gesprochen habe (vgl. Akte A5/15 S. 8), brachte er später vor, es sei ein Vorkommen von 150 Millionen Tonnen Kupfererz festgestellt worden, wobei die L._______ in ihrem Bericht an das Ministerium die Ausbeute auf 15 Millionen Tonnen Kupfererz reduziert habe (vgl. Akite A5/15 S. 9). Gemäss einer weiteren Version soll die L._______ in ihrem Bericht einen jährlichen Abbau von 500 Tonnen festgestellt haben, während es in Wirklichkeit vier Millionen Tonnen gewesen seien (vgl. Akte A5/15 S. 10). Hätte der Beschwerdeführer als Geophysiker mit zwei weiteren Kollegen – wie von ihm vorgetragen – das Erzvorkommen und die dazu nötigen Waldrodungen dieser Mine tatsächlich selber einschätzen müssen, müsste er in der Lage sein, die entsprechenden Zahlen widerspruchsfrei vorzutragen. Folglich überzeugen die von ihm zu Protokoll gegebenen unterschiedlichen Mengenangaben nicht. Angesichts der von ihm dargestellten Arbeit für die L._______ müsste er auch im Bild über diejenigen Mengenangaben sein, welche die L._______ veröffentlichen beziehungsweise dem Ministerium weiterleiten wollte, zumal er gemäss seinen Angaben diesbezüglich zum Schweigen verpflichtet worden und nicht einverstanden damit gewesen sei, dass die Mengenangaben von den von ihm geschätzten wesentlich abweichen würden, was die genaue Kenntnis der Zahlen, welche die L._______ publizieren wollte, voraussetzt. Jedoch machte er auch dazu nicht übereinstimmende Angaben, was seine Vorbringen zusätzlich unglaubhaft erscheinen lässt. Die voneinander mehrmals abweichenden Mengenangaben lassen den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe seine Informationen nicht aus eigener Hand beziehungsweise von den Verantwortlichen der L._______, sondern aus verschiedenen – öffentlich zugänglichen – Quellen. 5.4.2 Bezeichnenderweise finden sich in zahlreichen Internetberichten teilweise unterschiedliche Mengenangaben über die zu rodende Waldfläche und das zu erwirtschaftende Eisenerz, welche teilweise von denjenigen des Beschwerdeführers abweichen (vgl. beispielsweise News articles on Mining in Armenia [relatet to Armenian Copper Programm, Alaverdi Smelter, K._______ Forest], 5. Mai 2007, gefunden auf: http://www.armeniatree.org/thethreat/resources/info_mining_armenia.pdf, aufgesucht am 5. Juni 2014, http://www.ens-newswire.com/ens/ jul2007/2007-07-11-01.asp, aufgesucht am 10. April 2014, wo die Rede von 1'500 acres ist, was umgerechnet etwa 607 ha entspricht; oder http://www.thepetitionsite.com, aufgesucht am 10. April 2014, gemäss http://www.armeniatree.org/thethreat/resources/info_mining_armenia.pdf http://www.ens-newswire.com/ens/jul2007/2007-07-11-01.asp http://www.ens-newswire.com/ens/jul2007/2007-07-11-01.asp http://www.thepetitionsite.com/

D-7295/2013 welcher 1'500 ha zerstört worden sein sollen). Damit wird die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers untermauert. 5.4.3 Mehrfach widersprüchlich fielen auch die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Weitergabe der geheimen Mengenangaben und die damit verbundenen Folgen aus: So machte er zunächst geltend, er habe die geheimen Zahlen nur seiner Ehefrau anvertraut, weil er sie habe für sich behalten müssen. Seine Ehefrau, welche überzeugte Aktivistin der Grünen sei, habe dann jedoch alles ausgeplaudert und die Naturschützer und Umweltaktivisten informiert. Anschliessend habe es riesengrosse Demonstrationen gegeben. Er selber habe sich von diesen Aktivitäten immer ferngehalten und sich darüber sehr aufgeregt. Die L._______ habe aber eins und eins zusammengezählt und sei so auf ihn als Verräter gekommen (vgl. Akte A5/15 S. 9 f.). Demgegenüber legte er später dar, er habe die geheimen Informationen an die Aktivisten, die sogenannte Grüne Union, weitergegeben, weil er dies als Pflicht gesehen habe, um sein Land zu schützen. Er habe diese Aktivisten schon sein ganzes Leben lang gekannt, es seien keine Fremden. Er habe diese Informationen bewusst weitergeleitet (vgl. Akte A31/20 S. 5 f.). Die Aktivisten hätten die Kundgebungen auf eigene Initiative im Jahr 2006 begonnen (vgl. Akte A31/20 S. 6). In einer weiteren Version gab er schliesslich an, er habe keine Informationen weitergeleitet, seiner Ehefrau aber ein paar Sachen erzählt und ihr immer geraten, die Finger davon zu lassen, was sie nicht wirklich befolgt habe. Er habe die grünen Aktivisten nur zur Demonstration angestiftet, mehr nicht (vgl. Akte A31/20 S. 9). Unterschiedlich stellte der Beschwerdeführer nicht nur seine Beziehung zu den Umweltaktivisten und die Frage, ob und wem er Informationen weitergegeben habe, dar, sondern auch, was nun genau sein Tatbeitrag in dieser Angelegenheit gewesen sein soll. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen unterschiedlichen Angaben meinte er, es stimme beides, denn er sei seit seinen jungen Jahren Mitglied der Grünen Bewegung (vgl. Akte A31/20 S. 10), was sich indessen weder mit seiner Aussage, er habe sich von diesen Aktivitäten immer ferngehalten und sich darüber sehr aufgeregt, noch mit seiner Angabe, er habe keinen Zugang zu NGOs und Naturschutzorganisationen (vgl. Akte A5/15 S. 10 f.), vereinbaren lässt und damit eine weitere Widersprüchlichkeit darstellt. Der Beschwerdeführer hat nicht nur widersprüchlich vorgebracht, ob er die ihm bekannten sogenannt "geheimen" Informationen weitergegeben habe oder nicht, sondern auch, ob er die grünen Aktivisten zu Kundgebungen angeregt habe oder nicht und ob er Mitglied dieser Bewegung ist bezie-

D-7295/2013 hungsweise war oder nicht. Seine diesbezüglich unterschiedlichen Aussagen sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 5.4.4 Bezeichnenderweise wich der Beschwerdeführer der Frage, ob die geheimen Informationen bisher nach aussen gelangt seien, aus, indem er antwortete, er habe keine Informationen weitergeleitet, sondern die grünen Aktivisten zur Demonstration angestiftet (vgl. Akte A31/20 S. 9). Dieses Ausweichen erhärtet die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben. 5.4.5 Darüber hinaus erscheint die Angabe, der Beschwerdeführer habe mit zwei weiteren Personen die Mine von K._______ ausmessen und deren Ausbeute einschätzen müssen, angesichts der Grösse des Gebietes nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise wurde in den Medien publiziert, die neue Kompanie, welche mit der Ausbeutung der Mine beauftragt worden sei, habe im Jahr 2006 130 Geologen und Wissenschaftler angestellt, was im Vergleich zu den Aussagen des Beschwerdeführers realistischer erscheint (vgl. hetq, Inverstigative Journalists: The K._______ Forest is Doomed, Thanks to the Minister of Nature Protection, 24. Juli 2006, geffunden auf http://hetq.am/eng/news/10691/the-K._______forest-is-doomed-thanks-to-the-minister-of-nature-protection.html, aufgesucht am 5. Juni 2014). Auch aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er und seine zwei Kollegen seien als Geheimnisträger von der L._______ bedroht worden. 5.4.6 Aufgrund der Angabe im vorangehend erwähnten Artikel, der Antrag zur Ausbeutung der Mine werde eine Woche nach Erscheinen des Artikels (am 24. Juli 2006) an das Umweltministerium Armeniens gerichtet, ist ferner davon auszugehen, dass im Juli 2006 die entsprechenden Mengenangaben bereits bekannt waren, da andernfalls kein konkreter Antrag an das Ministerium hätte gerichtet werden können. Unter diesen Umständen dürften die Ausmessung der Mine und die Schätzung der Bodenschätze in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sein. Dies lässt sich indessen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei bis Ende 2006 damit beschäftigt gewesen, vereinbaren. Auch aus der Angabe in den Medien, wonach der Umweltminister Armeniens die Bewilligung im November 2006 erteilt habe, ist zu schliessen, dass die Ausmessung der Mine und die Schätzungen weit vor Ende 2006 vorgenommen worden sein müssen (vgl. Eurasianet.org, Armenia: Copper Mine Sparks Environmental Outcry, 22. Februar 2007, gefunden auf: http://www.eurasianet.org/departments/insight/articles/eav022307b.shtml, aufgesucht am 5. Juni 2014). http://hetq.am/eng/news/10691/the-teghut-forest-is-doomed-thanks-to-the-minister-of-nature-protection.html http://hetq.am/eng/news/10691/the-teghut-forest-is-doomed-thanks-to-the-minister-of-nature-protection.html http://www.eurasianet.org/departments/insight/articles/eav022307b.shtml

D-7295/2013 5.4.7 Des Weiteren sind die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die Begutachtung der Mine nicht habe abschliessen können, weil er ständig in seiner Arbeit behindert worden sei (vgl. Akte A31/20 S. 6), vor dem Hintergrund der in den Medien veröffentlichten Tatsachen nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Bewilligung für die Ausbeutung der Mine von der armenischen Regierung erteilt wurde, was den Abschluss einer Begutachtung voraussetzt. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern er in seiner Arbeit behindert worden sei. Seine dazu vorgetragenen Ausführungen bleiben trotz mehrmaliger Nachfrage oberflächlich und ausweichend (vgl. Akte A31/20 S. 6). 5.4.8 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er in der von ihm dargelegten Weise und in der von ihm behaupteten Stellung für die L._______ gearbeitet hat und gezwungen wurde, über das Ausmass der Ausbeutung der K._______-Mine zu schweigen. Ebenso wenig überzeugend ist unter diesen Umständen, dass er das ihm auferlegte Schweigen gebrochen hat. Seine dazu vorgetragenen Aussagen sind durchwegs unglaubhaft. Folglich entbehren die von ihm als Folge seiner Tätigkeit und seines Bruchs des Stillschweigens entstandenen Schwierigkeiten – ständige Bedrohungen und körperliche Angriffe – jeder Grundlage. Sollte der Beschwerdeführer – wie von ihm dargelegt – in der Tat einen körperlichen Angriff auf seine Person erlebt haben, muss dieser aus einem andern als dem dargelegten Grund erfolgt sein. Zudem soll mit dem Angriff auf seine Person gemäss seinen Aussagen ein Stillschweigen seinerseits zum Ziel gehabt haben (vgl. Akte A31/20 S. 7), was indessen nicht nachvollziehbar ist angesichts der in den Medien bereits zahlreich veröffentlichten Berichte, in welchen die Mengenangaben, über welche der Beschwerdeführer hätte schweigen sollen, publiziert wurden und breit angelegte Diskussionen auslösten. Insbesondere stellt der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen für die L._______ keine konkrete Gefahr dar, weshalb seine Ausführungen über die immer noch bestehenden Bedrohungen auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden können. 5.4.9 Insgesamt ist es somit nicht glaubhaft, dass er aus den von ihm dargelegten Motiven sein Heimatland verlassen hat. Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass er nach dem von ihm dargestellten Angriff auf seine körperliche Integrität im Jahr 2008 noch während mehr als vier Jahren in seinem Heimatland geblieben sein will. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer – entgegen seiner Beteuerung – im

D-7295/2013 Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. 5.4.10 Als Folge der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sind grundsätzlich auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin – soweit sie über die dargelegten Aktivitäten bei der Umweltorganisation hinausgehen – nicht als glaubhaft zu betrachten, zumal sie ausdrücklich vorbrachte, wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist (vgl. Akte A6/14 S. 8) und persönlich nicht bedroht worden zu sein (vgl. Akte A32/12 S. 6). Zudem gab die Beschwerdeführerin zu, dass ihre Informationen auf dem "Hörensagen" beruhten (vgl. Akte A32/12 S. 6 unten), was eine persönliche Betroffenheit ausschliesst. Bezeichnenderweise war sich die Beschwerdeführerin ferner nicht im Klaren darüber, wieviel von welchem Land (nutzbares Land, Wald) abgeholzt werden sollte, obwohl sie deswegen gegen die Ausbeutung der K._______-Mine demonstriert haben will und somit im Bild darüber sein müsste (vgl. Akte A2/12 S. 7). Diese Unkenntnis spricht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal von einer gebildeten Umweltaktivistin genauere Kenntnisse der Sachlage erwartet werden können. Ebenso wenig war sie in der Lage, die angeblich während Jahren dauernden Bedrohungen konkret zu schildern, obwohl sie gleichzeitig darlegte, sie hätten während fünf Jahren mit diesen Bedrohungen leben können (vgl. Akte A32/12 S. 7). Aus diesen Substanzlosigkeiten ist ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu schliessen. Zudem gab die Beschwerdeführerin widersprüchlich an, inwieweit sie in die Demonstrationen der Umweltschutzorganisation, in welcher sie Mitglied gewesen sei und bei welcher sie aktiv mitgewirkt habe, verwickelt gewesen sein will: Während sie zunächst vorbrachte, sie habe zusammen mit anderen Personen mehrere Protestdemonstrationen gegen die Ausbeutung der K._______-Mine organisiert (vgl. Akte A6/14 S. 9), dementierte sie später diese Aussagen und legte dar, sie habe nur an den Demonstrationen teilgenommen (vgl. Akte A32/12 S. 8), was die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauert. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben ist insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine exponierte Tätigkeit in einer Umweltschutzorganisation innehatte. Allein aus der Mitgliedschaft bei der "Grünen Union" ist nicht auf eine Gefährdung ihrer Person oder derjenigen ihres Ehemannes im Sinne des Gesetzes zu schliessen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich zahlreiche Organisationen – insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes und der Gesundheit der in diesem Gebiet lebenden Menschen – gegen die Ausbeutung der K._______-Mine einsetzen, wie den vielen Veröffentlichungen im Internet entnommen werden

D-7295/2013 kann (vgl. dazu beispielsweise Human Rights in Armenia: Copper Mine Menaces Armenia's K._______ Forest, 12.07.2007, gefunden auf: http://hra.am/en/point-ofview/2007/07/12/copper_mine_menaces_armenias_K.________forest#st hash.wP10ikHO.dpuf, aufgesucht am 5. Juni 2014, wo von mehr als 26 Organisationen die Rede ist). Die zahlreichen Vertretungen relativieren eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der "Grünen Union". 5.5 Infolge der substanzlosen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführenden kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die geltend gemachte Verfolgung und drohende Gefahr für den Fall einer Rückkehr ins Heimatland insgesamt nicht geglaubt werden kann. Wie das BFM zu Recht feststellte, fehlen entsprechende konkrete und hinreichend überzeugende Anhaltspunkte. Demgegenüber sprechen zahlreiche Ungereimtheiten, substanzlose Aussagen und Widersprüche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und damit gegen die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland im Zeitpunkt der Ausreise. Insgesamt kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass sie in ihrem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind beziehungsweise damit rechnen müssen, in absehbarer Zukunft in ihrem Heimatland Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel und die Einwände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach http://hra.am/en/point-of-view/2007/07/12/copper_mine_menaces_armenias_teghut_forest#sthash.wP10ikHO.dpuf http://hra.am/en/point-of-view/2007/07/12/copper_mine_menaces_armenias_teghut_forest#sthash.wP10ikHO.dpuf http://hra.am/en/point-of-view/2007/07/12/copper_mine_menaces_armenias_teghut_forest#sthash.wP10ikHO.dpuf

D-7295/2013 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi-

D-7295/2013 schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Eine Situation allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung darstellt und die Beschwerdeführenden als Gewalt- oder de-facto- Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der aktuellen Lage in ihrem Heimatland nicht in genereller Form bejahen. 7.4.2 Darüber hinaus ist zu prüfen, ob individuelle Wegweisungshindernisse vorliegen, gestützt auf welche von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre. 7.4.2.1 Gestützt auf ihre Aussagen haben die Beschwerdeführenden vor ihrer Reise in die Schweiz seit vielen Jahren in H._______ in der Provinz I._______ gelebt. H._______ ist eine gute halbe Fahrstunde von P._______, der Hauptstadt Armeniens, entfernt. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden leben zwar gemäss ihren Angaben in J._______ und die Eltern der Beschwerdeführenden sind gestorben; indessen befinden sich zwei Geschwister der Beschwerdeführerin und eine Schwester des Beschwerdeführers in P._______. Somit verfügen sie über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in ihrem Heimatland ist darüber hinaus davon auszugehen, dass sie dort auch in ein weites soziales Beziehungsnetz eingebunden sind. Der Beschwerdeführer befindet sich im Pensionsalter und hat gemäss eigenen Aussagen seit 2007 nicht mehr gearbeitet, während die Beschwer-

D-7295/2013 deführerin gestützt auf ihre Angaben bis vor der Reise in die Schweiz als Direktorin des Kulturhauses in H._______ tätig war. Aufgrund seines Alters hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente in Armenien, weshalb seine Grundbedürfnisse finanziell abgesichert sind, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, wobei ihre Ausbildung im Bereich der Kunst und ihre beruflichen Erfahrung als Direktorin eines Kulturhauses den Wiedereinstieg ins Arbeitsleben erleichtern werden. 7.4.2.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (cerebovaskuläre Verschlusskrankheit, chronische Niereninsuffizienz, arterielle Hypertonie und chronische Kopfschmerzen) hielt das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, dass diese im Heimatland bedürfnisgerecht behandelt werden könnten. Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, dass der Beschwerdeführer auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Der Wegweisungsvollzug wäre für ihn nicht zumutbar. In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 legte das BFM dar, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente, namentlich ASS Cardio, Amlodipin, Colosartan, Atorvastatin, Zolpidem und Novalgin, in Armenien in besagter oder einer gleich wirkenden Alternative erhältlich seien, wie das aktuelle medizinische Gutachten vom 27. Januar 2014 gezeigt habe; Zolpidem sei zwar nicht erhältlich, indessen könne als Alternative Somnol mit den Wirkstoffen Zopiclone und Grindex LV empfohlen werden. Ausser Herztransplantationen könnten in Armenien die üblichen kardiologischen Eingriffe durchgeführt werden. Operationen an Blutgefässen würden in verschiedenen Krankenhäusern durchgeführt. Zudem stehe in P._______ eine spezialisierte Herzklinik zur Verfügung. Auch die chronische Niereninsuffizienz sei in Armenien behandelbar. In P._______ würden verschiedene Krankenhäuser eine Dialysebehandlung anbieten. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer medizinische Rückkehrhilfe beantragen. In seinen Stellungnahmen vom 20. März 2014 und vom 29. April 2014 brachte der Beschwerdeführer vor, der Befund vom 27. Januar 2014 sei nicht mehr aktuell, weshalb ein neuer Arztbericht einzuholen sei. Dem Vernehmen nach habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Wochen verschlechtert. Weder seien im Heimatland des Beschwerdeführers ein Arzt oder eine Ärztin bekannt noch sei erstellt, dass die notwendigen Medikamente verfügbar seien. Es sei auch nicht klar, was unter "landesüblichen Präparaten" zu verstehen sei. Die Gesundheitsversorgung im Heimatland des Beschwerdeführers

D-7295/2013 sei bekanntlich nur ungenügend oder gar nicht vorhanden. Für den Beschwerdeführer sei eine Rückkehr ins Heimatland lebensgefährlich. 7.4.2.3 Vorab ist festzuhalten, dass es im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG am Beschwerdeführer liegt, von sich aus beziehungsweise unaufgefordert jede für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes den Asylbehörden unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Beweismittel nachzureichen. Der Antrag in der Eingabe vom 29. April 2014, es sei ein zeitgemässer Arztbericht einzuholen, ist aus diesem Grund und im Hinblick auf die verschiedenen Eingaben der Beschwerdeführenden vom 11. März 2014, vom 20. März 2014, vom 17. April 2014 und vom 29. April 2014 abzuweisen, zumal es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, eine tatsächliche und konkrete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mittels neuem Arztbericht mit einer der vorangehend erwähnten Eingaben zu den Akten zu reichen. Allein aus der Bemerkung in der Eingabe vom 29. April 2014, dem Vernehmen nach habe sich der Gesundheitszustand in den letzten Wochen verschlechtert, ist nicht auf eine tatsächliche und für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs wesentliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu schliessen. 7.4.2.4 Somit ist vorliegend auf die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte, insbesondere auf den Arztbericht vom 27. Januar 2014, abzustellen. Entgegen der Argumentation in der Eingabe vom 29. April 2014 verfügt Armenien über ein Gesundheitssystem, welches die Grundversorgung seiner Einwohner gewährleistet, auch wenn diese – verglichen mit europäischen oder schweizerischen Verhältnissen – einen tieferen Standard aufweisen mag. Allein deshalb ist indessen praxisgemäss nicht vom Vorliegen relevanter Vollzugshindernisse auszugehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob im Einzelfall allfällige Mängel eines bestehenden Gesundheitssystems dazu führen, dass von einer konkreten Gefährdung im oben erwähnten Sinn auszugehen ist. 7.4.2.5 Vorliegend besteht für den Beschwerdeführer ein hohes Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen, wobei im Fall einer fehlenden Behandlung mit einigen Prozenten Wahrscheinlichkeit jährlich ein unerwünschtes Ereignis (Anmerkung Gericht: wie beispielsweise ein weiterer Hirninfarkt) eintreten kann. Ausserdem leidet er an persistierenden Kopfschmerzen. Mit der ärztlich empfohlenen medikamentösen Behandlung kann das erwähnte Risiko signifikant gesenkt und können die Kopfschmerzen deut-

D-7295/2013 lich verbessert werden. Folglich ist der Beschwerdeführer auf eine lebenslange Medikamenteneinnahme und wiederkehrende Kontrolluntersuchungen von Herz und Kreislauf, allenfalls begleitet von Untersuchungen mittels Ultraschall, EKG und Feststellung der Laborwerte, angewiesen. Es ist deshalb zu prüfen, ob ihm diese auch im Heimatland zuteil werden kann. 7.4.2.6 Gemäss den Kenntnissen des BFM, welche sich vorliegend mit denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen decken, sind ausser Zolpidem alle im Arztbericht vom 27. Januar 2014 aufgelisteten Medikamente in Armenien erhältlich. Das Medikament Zolpidem wird während maximal vier Wochen im Fall von Schlaflosigkeit eingesetzt (vgl. Compendium, Lise, Produkt (1/1), Actavis Switzerland AG, Zolpidem, gefunden auf http://www.kompendium.ch/prod/pnr/1156606/de?Platform=Tablet, aufgesucht am 6. Juni 2014). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im heutigen Zeitpunkt das Medikament nicht mehr benötigt, zumal der Arztbericht vom 27. Januar 2014 war. Zudem kann auch angenommen werden, dass im Bedarfsfall in Armenien andere gegen Schlaflosigkeit wirkende Medikamente zur Verfügung stehen, zumal es sich dabei um häufige Beschwerden handelt. Des Weiteren können in Armenien ausser Herztransplantationen – welche vorliegend nicht zur Diskussion stehen – die üblichen kardiologischen Eingriffe vorgenommen werden. Dafür gibt es in P._______ eine spezialisierte Herzklinik. Operationen von Blutgefässen oder die Einsetzung von Stents sind indessen auch in anderen Krankenhäusern durchführbar, wobei die dafür eingerichteten Kliniken alle in P._______ sind. Bei Beschwerden kann sich der Beschwerdeführer somit zunächst an das Ambulatorium in der Nähe seines Wohnortes, an die Poliklinik in der acht Kilometer entfernten Provinzhauptstadt I._______ oder an eine der Kliniken in P._______, das sich zwischen 30 und 40 Kilometer von seinem Wohnort entfernt befindet, wenden. Das Gleiche gilt für die ebenfalls vorgetragene Niereninsuffizienz. Eine Behandlung seines Krankheitsbildes ist somit grundsätzlich gewährleistet. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch dadurch untermauert, dass im Arztbericht vom 27. Januar 2014 vorgeschlagen wird, die in der Schweiz begonnenen Medikation könne im Heimatland mit analog wirkenden, landesüblichen Präparaten ersetzt werden, womit zum Ausdruck kommt, dass gegen eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers im Heimatland aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen, sofern analog wirkende Medikamente zur Verfügung stehen. Bezeichnenderweise stellen in Armenien Herz-Kreislaufhttp://www.kompendium.ch/prod/pnr/1156606/de?Platform=Tablet

D-7295/2013 Erkrankungen mit etwa 50 % die häufigste Todesursache dar, weshalb vermehrt Anstrengungen an internationaler Vernetzung und wissenschaftlichem Austausch auf diesem Gebiet unternommen werden. Nicht zuletzt werden auch internationale Symposein zur Prävention und Behandlung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen durchgeführt (vgl. News.am, Yerevan hosts symposium on cardiovascular disease treatment, 24. Oktober 2012, gefunden auf http://news.am/eng/news125939.html, abgerufen am 29. April 2014). 7.4.2.7 Im Hinblick auf die vorhandene Behandlungsmöglichkeit der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers im Heimatland sind auch die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Inanspruchnahme zu prüfen. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als Rentner Anspruch auf eine Rente erheben kann, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich um den Erhalt einer solchen zu bemühen. Sodann ist davon auszugehen, dass seine Ehefrau nach der Rückkehr ins Heimatland erneut eine Arbeitstätigkeit finden wird, solange sie sich selber noch nicht im Rentenalter befindet, und anschliessend ebenfalls einen Rentenanspruch geltend machen kann. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführenden sodann einen Antrag auf Gewährung von medizinischer Rückkehrhilfe stellen können, kann somit davon ausgegangen werden, dass ihnen – entgegen der Darstellung in der Eingabe vom 20. März 2014 – genügend finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit die medizinische Behandlung im Heimatland gewährleistet ist, auch wenn einige der benötigten Medikamente selber bezahlt werden müssen und eine finanzielle Beteiligung an allenfalls notwendigen weiteren Operationen zu leisten ist. Da die Standorte der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland vorliegend innerhalb von weniger als 40 Kilometern beziehungsweise innerhalb einer Fahrstunde liegen und zudem öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, ist eine verhältnismässig kurze und günstige Anreisezeit zu bewältigen, weshalb auch diese als zumutbar zu betrachten ist. Damit ist die Inanspruchnahme der im Heimatland bestehenden Behandlungsmöglichkeiten für die Beschwerdeführenden als möglich und zumutbar zu erachten. 7.4.3 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu http://news.am/eng/news125939.html

D-7295/2013 auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat sich die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7295/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-7295/2013 — Bundesverwaltungsgericht 13.06.2014 D-7295/2013 — Swissrulings