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Bundesverwaltungsgericht 01.02.2019 D-7294/2018

1 février 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,726 mots·~9 min·11

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Revision; Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-6013/2018, D-6017/2018 und D-6018/2018 vom 7. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018

Urteil v o m 1 . Februar 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli

Parteien

A.________, geboren am (…), B.________, geboren am (…), C.________, geboren am (…), und D.________, geboren am (…) (D-7294/2018 / N_______), sowie Daniela Andrea E.________, geboren am (…), F.________, geboren am (…) (D-7297/2018 / N_______) und G._________, geboren am (…) (D-7300/2018 / N_______), Kolumbien, alle wohnhaft (…) Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2018 / D-7294/2018, D-7297/2018 und D-7300/2018

D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellenden (Eltern mit ihren minder- und volljährigen Kindern) am 10. November 2017 zusammen in die Schweiz einreisten und am 14. November 2017 um Asyl nachsuchten, dass die Gesuchstellenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, nach der Gründung eines kleinen Motorradfahrer- Unternehmens im Jahre 2006 an ihrem Wohnort H._______ hätten sich Besitzer der Taxis und Busse in H.________ durch das neue Unternehmen finanziell gefährdet gefühlt und deswegen die “Autodefensas Unidas de Colombia (AUC)“ mit der Ermordung der Motorradtaxifahrer beauftragt, dass sie aus Angst um ihr Leben im Jahre 2007 zuerst nach I._______ und aufgrund der dortigen allgemein unsicheren Lage weiter nach K._______ (Metropolregion L.________, Departement M._________) gereist seien, wo sie nur unregelmässig hätten arbeiten können, dass der Gesuchsteller A._______ wegen der Flucht vor der AUC bei verschiedenen Ämtern und auch bei der Staatsanwaltschaft gegen den damaligen Chef der AUC Anzeige erstattet habe, worauf die “Unidad Nacional de Proteccion“ (UNP) ihn und seine Familie ins Schutzprogramm der “Unidad de Victimas“ habe aufnehmen wollen, dass sie jedoch die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen als ungenügend erachtet und deswegen eine Teilnahme am Schutzprogramm abgelehnt hätten, dass nach der Kontaktaufnahme mit einem Mitarbeiter des Büros für Menschenrechte Unbekannte versucht hätten, die jüngeren Töchter des Gesuchstellers A.________ und dessen Ehefrau zu entführen und während der Abwesenheit von A._______ in ihr gemeinsames Haus eingedrungen seien und ihnen gedroht hätten, weshalb sie schliesslich ausgereist seien, dass die Gesuchstellenden im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zur Untermauerung ihrer Vorbringen zahlreiche Dokumente und Schreiben einreichten, dass das SEM mit Verfügungen vom 8. Februar 2018 (N______, N______ und N________) die Asylgesuche der Gesuchstellenden wegen Unglaub-

D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 haftigkeit der Vorbringen (widersprüchliche Angaben, untaugliche Beweismittel) abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es unter anderem darauf hinwies, dass die Eintragung ins Verzeichnis der Opfer des bewaffneten Konflikts zum Nachweis der geltend gemachten Behelligungen nicht geeignet sei, da die Anzeige der Gesuchstellenden lediglich auf deren Aussagen beruhten und nicht auf Nachforschungen der kolumbianischen Behörden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 26. Juni 2018 (D-1040/2018, D-1045/2018 und D-1046/2018) die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden abwies, dass die Gesuchstellenden am 10. September 2018 beim SEM jeweils als “Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingaben einreichten, worin sie um Neubeurteilung der vom Bundesverwaltungsgericht gefällten Urteile vom 26. Juni 2018 ersuchten, dass sie zur Begründung ihrer Gesuche geltend machten, am 16. August 2018 hätten einige Männer gegenüber einer Nichte von A._______ in I._________ Todesdrohungen gegen A.________ ausgesprochen, dass zudem A.________ Mitglied der politischen Partei “Petristas“ sei und aus aktuellen Pressemitteilungen hervorgehe, dass die Parteimitglieder der “Petristas de Santander“ als militärische Zielscheiben deklariert worden seien, dass zur Stützung der Vorbringen ein USB-Stick mit Audioaufnahmen sowie Kopien eines Zeitungsausschnittes, einer öffentlichen Mitteilung der “Aguilas Negras“ und eines UNO-Berichts eingereicht wurden, dass das SEM die Eingaben vom 10. September 2018 als Mehrfachgesuche behandelte und mit Verfügungen vom 24. September 2018 ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen feststellte, dass die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der politischen Partei “Petristas “ bisher nicht erwähnt worden sei, und im Weiteren die eingereichten Beweismittel mangels hinreichenden Sachzusammenhangs mit den geltend gemachten Vorbringen als nicht tauglich erachtete,

D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 7. November 2018 (D-6013/2018, D-6017/2018 und D-6018/2018) die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden abwies, dass es in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festhielt, dass es den Gesuchstellenden auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Probleme und der zur Untermauerung derselben eingereichten Beweismittel nicht gelungen sei, die von ihnen geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen, dass die Gesuchstellenden mit gemeinsam unterzeichneter und als “ Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 9. Dezember 2018 an das SEM geltend machten, sie seien Opfer des Konflikts in Kolumbien und würden in der Schweiz mit der Organisation “Association Uraba Global“ zusammenarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Friedensvertrag vom 22. Juni 2016 zwischen der kolumbianischen Regierung und der Guerillagruppe FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) und der daraus entstandenen Wahrheitskommission (Comision para el Esclarecimiento de la Verdad, CEV) gegründet worden sei, dass die Gesuchstellenden zum Nachweis ihrer Vorbringen ein Bestätigungsschreiben der “Association Uraba Global Suiza Colombia“ vom (…) in spanischer und französischer Sprache und ein Bestätigungsschreiben der “Association Solidaridad Latinoamericana“ (ASOLATINO) Berna vom (…) einreichten, dass das SEM mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 die Eingabe vom 9. Dezember 2018 dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch zuständigkeitshalber überwies, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2018 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die

D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass die als “ Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe vom 9. Dezember 2018 an das SEM, welche in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber überwiesen wurde, als Revisionsgesuch gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2018 i.S. D-6013/2018, D-6017/2018 und D-6018/2018 entgegengenommen wird, dass die Verfahren D-7294/2018, D-7297/2018 und D-7300/2018 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121–128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten, dass nicht Gründe als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass die Gesuchstellenden durch die angefochtenen Urteile berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, dass die Gesuchstellenden sinngemäss den Revisionsgrund nicht bekannter Tatsachen im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (i.V.m. Art. 45 VGG) anrufen, dass das vorliegende Revisionsgesuch damit begründet wird, die Gesuchstellenden legten mit der Eingabe vom 9. Dezember 2018 erstmals die – revisionsrechtlich erhebliche – Tatsache der Aktivitäten für die “Association

D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 Uraba Global Suiza Colombia“ offen und durch das nachträglich aufgefundene Bestätigungsschreiben vom (…) werde dieses Vorbringen gestützt, dass der Direktor der “Association Uraba Global Suiza Colombia“ in seinem Schreiben vom (…) bestätige, dass die Gesuchstellenden registrierte Opfer des bewaffneten Konflikts seien und der Gesuchsteller A.______am ersten Treffen der Wahrheitskommission am 9. September 2018 in Genf und dem anschliessenden Workshop zusammen mit 50 anderen Exil-Kolumbianern und kolumbianischen Flüchtlingen teilgenommen habe, dass hierzu festzuhalten ist, dass die geltend gemachte Tatsache, dass die Gesuchstellenden registrierte Opfer des bewaffneten Konflikts seien, nicht geeignet ist, die im abgeschlossenen Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen in Frage zu stellen, beruht doch die Anzeige der Gesuchstellenden und die Eintragung lediglich auf deren eigenen Aussagen, dass im Weiteren von den Gesuchstellenden nicht näher begründet wird und auch nicht ersichtlich ist, weshalb diese aufgrund der Tätigkeiten für die “Association Uraba Global Suiza Colombia“ Behelligungen im Heimatstaat zu befürchten hätten, dass im Übrigen das mit der Eingabe vom 9. Dezember 2018 eingereichte, nach Ergehen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2018 entstandene Bestätigungsschreiben der “Association Solidaridad Latinoamericana“ (ASOLATINO) Berna vom (…) revisionsrechtlich nicht berücksichtigt werden kann, indessen aufgrund seines lediglich allgemein gehaltenen Inhalts ohnehin nicht relevant ist, dass angesichts der mangelnden Beweistauglichkeit der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente die weitere Frage, weshalb die vorgelegten Beweismittel nicht im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG), nicht näherer Erörterung bedarf, dass daher keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, welche die vorgenommene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstellenden in Frage stellen würden,

D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeignet ist, eine revisionsweise Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 2018 herbeizuführen, weshalb das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2018 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Höhe der Verfahrenskosten auch in Berücksichtigung der Verfahrensvereinigung, welche einen Zuschlag pro zusätzliches Verfahren zur Folge hat, auf Fr. 1‘500 .– festzusetzen sind, da sich das vorliegende Verfahren als wenig aufwändig erweist und damit eine Erhöhung des Grundtarifs von Fr. 1‘500.– für Revisionsverfahren nicht angemessen erscheint (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7294/2018, D-7297/2018, D-7300/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren D-7294/2018, D-7297/2018 und D-7300/2018 werden vereinigt. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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