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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2019 D-7290/2017

23 août 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,506 mots·~33 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7290/2017

Urteil v o m 2 3 . August 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2017.

D-7290/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 22. Juni 2015 wurde er dort im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 8. Februar 2017 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört.

A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger trigrinischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______ (E._______, F._______), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern gelebt habe. Sein Vater sei vor vielen Jahren im Krieg gefallen. Seine Familie habe ihren Lebensunterhalt mit (…) und (…) bestritten. Da er zu Hause viel habe mithelfen müssen, habe er die Schule nicht regelmässig besuchen können. Er habe daher eine Klasse wiederholen und schliesslich im Jahr 2014, nach der (…). Klasse, die Schule ganz abbrechen müssen. In der Folge habe er mehrere schriftliche Vorladungen für den Militärdienst erhalten. Zweimal sei er in eine Razzia geraten und dabei auch geschlagen worden, doch habe er weiteren Massnahmen jeweils entkommen können. Weil er die ständige Flucht vor dem Militärdienst nicht mehr ertragen habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 1. Januar 2015 habe er Eritrea illegal in Richtung Sudan verlassen. Via Libyen sei er nach Italien und schliesslich am 14. Juni 2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen mit dem Zug in die Schweiz gereist. Sein Bruder H. sei ebenfalls für den Militärdienst vorgeladen worden und habe deshalb schon vor ihm versucht, das Land zu verlassen, sei jedoch in Keren (G._______) aufgegriffen worden.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine seinen Vater betreffende Kriegsgefallenen-Erklärung in Kopie, ansonsten aber keine Identitäts- und Reisepapiere zu den Akten. Er habe nie eine Identitätskarte oder einen Pass besessen oder beantragt; das einzige Dokument, das er je gehabt habe, eine Taufkurkunde, habe seine Mutter nicht mehr gefunden.

B. Mit Verfügung vom 24. November 2017 – eröffnet am 27. November 2017

D-7290/2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 (Poststempel: 22. Dezember 2017) erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin (MLaw Gnanagowry Somaskanthan, Caritas Schweiz) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 24. November 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und subeventualiter, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beschwerdebeilagen wurden unter anderem eine am 11. Dezember 2017 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Liste der bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertretung zu den Akten gegeben. D. Mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von MLaw Gnanagowry Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. E. Ebenfalls am 3. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin – jeweils in Kopie – eine am 4. Oktober 2017 vom äthiopischen (…) ausgestellte Bestätigung des Aufenthalts seiner Mutter und Geschwister im Flüchtlingslager (…) in Äthiopien sowie eine fotografierte Lebensmittelkarte zu den Akten geben. Diese Dokumente bestätig-

D-7290/2017 ten, dass sich seine Familie mittlerweile nicht mehr in Eritrea aufhalte; folglich verfüge er weder über ein familiäres Netzwerk noch über eine gesicherte Wohnsituation in der Heimat, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. F. F.a Die bisherige amtliche Rechtsbeiständin, MLaw Gnanagowry Somaskanthan, teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Januar 2018 mit, sie werde ihre Arbeit bei Caritas Schweiz auf Ende Januar 2018 niederlegen, und beantragte deshalb, sie sei von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entbinden und stattdessen sei Katarina Socha als neue amtliche Rechtsbeiständin per 1. Februar 2018 zu bestellen.

F.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2018 entband das Bundesverwaltungsgericht MLaw Gnanagowry Somaskanthan von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und forderte gleichzeitig MLaw Katarina Socha auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine schriftliche Vollmacht einzureichen; im Unterlassungsfall werde sie nicht als zur Vertretung befugt betrachtet und somit nicht als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

F.c Nach Eingang einer am 1. Februar 2018 unterzeichneten Vollmacht ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2018 antragsgemäss MLaw Katarina Socha per 1. Februar 2018 als amtliche Rechtsbeiständin bei.

G. Am 26. März 2018 liess der Beschwerdeführer das Original der am 3. Januar 2018 eingereichten Bestätigung einreichen. H. H.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 4. Februar 2019 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. H.b Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

D-7290/2017 H.c Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2019 eine Kopie der Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 zukommen und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. I. Mit Replik vom 25. Februar 2019 äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 7. Februar 2019 enthaltenen Ausführungen. Gleichzeitig gab sie eine der Zeitschrift "Aktuelle Juristische Praxis" (AJP), Ausgabe 11/2011, entnommene Tabelle betreffend Realkennzeichen sowie eine aktualisierte Liste der Aufwendungen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist

D-7290/2017 frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes (sogenannte Republikflucht) – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-7290/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 3.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft und teilweise auch als nicht asylrelevant.

4.1.1 So sei es kaum plausibel, dass dem Beschwerdeführer über einen Zeitraum von vier Monaten zwölf schriftliche Vorladungen für den Militärdienst, mithin rund eine Vorladung pro Woche, zugestellt worden seien, und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Missachtung dieser Vorladungen über vier Monate hinweg ohne Konsequenzen geblieben sein solle. Dabei vermöge die Erklärung, sich häufig in der Wildnis aufgehalten und dort versteckt zu haben, nicht zu überzeugen; umso weniger, als der

D-7290/2017 Beschwerdeführer diese Vorladungen seinen Angaben zufolge mehrheitlich selbst entgegengenommen habe, was bedeute, dass er durchaus zu Hause auffindbar gewesen sei.

Im Übrigen habe er auch den Inhalt der schriftlichen Aufgebote nicht überzeugend darstellen können. Erst nachträglich und auf explizite Nachfrage hin habe er angeführt, dass auf den Vorladungen ein Einfindungsort und datum vermerkt gewesen seien.

Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland tatsächlich in der vorgebrachten Weise zum Militärdienst aufgefordert worden sei und diesen verweigert habe.

4.1.2 Sodann wies das SEM auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Bestrafung von Dienstverweigerung in Eritrea (vgl. dazu auch oben Ziff. 3.3 der Erwägungen) hin und führte im Weiteren aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in Eritrea keine Ruhe gefunden zu haben, weil in seinem Dorf vermehrt Razzien durchgeführt worden seien. Im Dezember 2014 sei er selber Opfer einer solchen Razzia geworden, wobei er sich einmal aus der Fesselung habe befreien und wegrennen können und ein zweites Mal unter einem Heuhaufen versteckt habe.

Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend mache, sich durch sein Verhalten in Eritrea der Dienstpflicht entzogen zu haben, sei festzuhalten, dass er – wie bereits bemerkt worden sei – nicht habe glaubhaft machen können, von den eritreischen Behörden mittels schriftlicher Vorladungen zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Im Weiteren seien seinen Ausführungen zu den vorgebrachten Razzien keine Hinweise zu entnehmen, wonach es sich bei der geltend gemachten Festnahme – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – um eine gezielt gegen ihn gerichtete Massnahme im Zusammenhang mit seiner Rekrutierung in den Militärdienst gehandelt habe. Vielmehr habe er ausgeführt, die Soldaten hätten das ganze Dorf umzingelt, und dann rund 20 Bewohner aufgegriffen und mitgenommen. Anhand der Schilderungen sei davon auszugehen, dass es sich bei der Razzia um ein willkürlich durchgeführtes "Round-up" gehandelt habe, das in keinem direkten Zusammenhang mit einer anlässlich eines Schulverweises angeordneten gezielten Rekrutierung der Person des Beschwerdeführers in den Militärdienst gestanden habe. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sei er im Rahmen der Kurz-Festnahme auch nicht behördlich registriert worden. Es bestehe deshalb kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sein Verhalten anlässlich der Razzia von den

D-7290/2017 eritreischen Behörden als Verletzung seiner Dienstpflicht aufgefasst worden wäre.

Darüber hinaus bestünden auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch angegeben, dass er in seinem Heimatland zweimal in einer Razzia aufgegriffen worden sei und zweimal habe entkommen können. In der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, nur ein einziges Mal aufgegriffen worden und einmal entkommen zu sein. Die Schilderung der Kurz-Festnahme an sich sei ebenfalls widersprüchlich ausgefallen: einerseits habe der Beschwerdeführer angegeben, nach seiner Fesselung sei ein Soldat neben ihm gestanden, während die anderen Soldaten sich etwas weiter entfernt aufgehalten hätten, andererseits habe er später ausgeführt, es hätten sich (insgesamt) nur zwei Soldaten in der Wohnung befunden, als er gefesselt gewesen sei. Darüber hinaus sei auch erstaunlich, dass es dem Beschwerdeführer trotz des grossen Aufgebots von rund 60 Soldaten sowie unter Berücksichtigung seiner angeblichen Kopfverletzung gelungen sein solle, sich dem bereits erfolgten Zugriff der Soldaten zu entziehen und zu entkommen.

4.1.3 Des Weiteren stellte die Vorinstanz bezüglich der (sinngemässen) Aussage des Beschwerdeführers, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein – unter Hinweis auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 – fest, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehe, dass sich eritreische Staatsangehöriger aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht nachweisen oder glaubhaft machen können, in seinem Heimatland den Militärdienst verweigert zu haben. Andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen. 4.1.4 Schliesslich vermöge auch das eingereichte Beweismittel an der Feststellung, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, nichts zu ändern. Dieses belege im Wesentlichen, dass der Vater des Beschwerdeführers (am 16. Juni

D-7290/2017 1999) im Krieg gefallen sei, was vorliegend gar nicht in Frage gestellt werde.

4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird der anlässlich der Befragungen geschilderte Sachverhalt wiederholt und im Weiteren gerügt, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Offenbar zweifle das SEM nicht an der Identität des Beschwerdeführers, qualifiziere jedoch dessen Vorbringen bezüglich der erhaltenen Vorladungen als insgesamt unstimmig. Dabei habe es ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer das Gespräch mit der Verwaltung gesucht habe, wobei der Leiter der Verwaltung, H._______, für seine Anliegen Verständnis gezeigt und ihm zu helfen versucht habe, insbesondere auch, indem er seine Beziehungen zur Behörde in I._______ habe spielen lassen (vgl. Beschwerde S. 4–8). Auf Anraten von H._______ hin habe er sich auch möglichst viel ausserhalb des Hauses und des Dorfes aufgehalten. Was den Inhalt der erhaltenen Vorladungen betreffe, so habe die Vorinstanz etwa nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer habe berichten können, dass die Anweisung zur Einrückung von der Regierung gekommen sei und die Verwaltung diese Anweisung umgesetzt habe, dass als Absender die E._______ aufgeführt gewesen sei und dass er den Text der Aufforderung sowie auch den Unterschied der letzten Vorladung zu den vorangegangenen Vorladungen habe wiedergeben können (vgl. Beschwerde S. 8 f.).

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der BzP lediglich summarischen Charakter zukomme und somit den vom Beschwerdeführer dort gemachten Aussagen nur ein beschränkter Beweiswert zugesprochen werden könne. Soweit die Vorinstanz innerhalb der gleichen Anhörung unterschiedliche Vorbringen festgestellt habe, so stellten die späteren Aussagen Konkretisierungen dar und könnten nicht als Widersprüche gewertet werden (vgl. Beschwerde S. 9).

Ferner wird beanstandet, die Aussagen des Beschwerdeführers, welche seine Glaubwürdigkeit belegen würden, seien gänzlich unbeachtet geblieben. So habe er etwa konsistente und in sich schlüssige Angaben zu den erhaltenen Vorladungen und zu den Razzien gemacht und immer wieder von seinem Gemütszustand in jener Zeit gesprochen; diese Emotionen liessen auf Selbsterlebtes schliessen. Insgesamt wiesen seine Aussagen viele Realkennzeichen und Details auf, welche für deren Glaubhaftigkeit sprechen würden (vgl. Beschwerde S. 10).

D-7290/2017 4.2.2 Sodann wird – nebst allgemeinen Darlegungen zu den Begriffen Flüchtlingseigenschaft und begründete Furcht sowie Hinweisen auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der (vormaligen) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) – ausgeführt, durch seine wiederholte Weigerung, den Vorladungen der Verwaltung Folge zu leisten und den Militärdienst anzutreten, gelte der Beschwerdeführer als Deserteur beziehungsweise Dienstverweigerer und Landesverräter. Aufgrund des Todes seines Vaters, der Inhaftierung seines Bruders und der Erfahrungen von in den Militärdienst eingerückten Bekannten sei er sich der Brutalität des eritreischen Regimes bewusst gewesen, was einerseits seine begründete Furcht vor Verfolgung bestärkt und andererseits sein Gefährdungsprofil erhöht habe. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Razzien bereits volljährig wesen, habe die Schule abgebrochen und sei auch nicht vom Dienst befreit worden. Somit gehöre er zur Gruppe von Wehrdienstverweigerern, welche in den "Round-ups" gezielt verfolgt würden (vgl. Beschwerde S. 10– 13). 4.2.3 Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass in Lehre und Rechtsprechung insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes, die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn diese die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründeten, als subjektive Nachfluchtgründe gelten würden. Die illegale Ausreise stelle bereits einen Akt politischer Opposition dar und erhöhe zusammen mit den anderen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umständen sein Gefährdungsprofil, weshalb er im Fall seiner Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen hätte (vgl. Beschwerde S. 13 f.). 4.3 In der Replik vom 25. Februar 2019 wird beanstandet, das SEM habe sich in der Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 erneut nicht zu den in der Beschwerde hervorgehobenen positiven Elementen, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprächen, geäussert. Um die Glaubhaftigkeit der Aussagen aufzuzeigen, würden vertiefte aussagepsychologische Erkenntnisse aus den Protokollen aufgezeigt. Die Vorinstanz habe das Merkmal der Qualität beziehungsweise den Reichtum an Realkennzeichen nicht berücksichtigt. Es gehe nicht darum, wie detailreich die Aussagen persönlich durch die Vorinstanz empfunden würden, sondern um die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen individuellen Voraussetzungen unter den entsprechenden Rahmenbedingungen eine Aussage mit der vorliegenden Qualität ohne Erlebnishintergrund konstruiert haben könnte (vgl. Replik S. 1 f.), wobei für die Überprüfung der aussagenpsychologischen

D-7290/2017 Kennzeichen die gleichzeitig eingereichte Tabelle aus der AJP beizuziehen sei. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die eingehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik vermögen das Gericht nicht von der Glaubhaftigkeit der zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu überzeugen. Auch wenn im Zusammenhang mit dem Argument der Plausibilität Zurückhaltung angezeigt sein sollte, so ist dennoch der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es im eritreischen Kontext als sehr unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, der Beschwerdeführer habe derart viele schriftliche Vorladungen erhalten, ohne dass deren Missachtung Konsequenzen zur Folge gehabt hätte. Seine behauptete Bekanntschaft mit dem angeblichen Leiter der Dorfverwaltung vermag daran nichts zu ändern. Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, dass er sich anlässlich einer Razzia unbemerkt aus seiner Fesselung habe befreien und aus der Wohnung habe fliehen können, überzeugt nicht. Im Übrigen lassen sich die Ungereimtheiten zwischen den in der BzP und der späteren Anhörung gemachten Aussagen nicht mit dem summarischen Charakter der BzP erklären, zumal die in der BzP gemachten Aussagen klar ausgefallen sind und dem Beschwerdeführer auch dieses Protokoll in seine Muttersprache Tigrinya rückübersetzt worden war und er in der Folge dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigte. Die in der Anhörung vom 8. Februar 2017 in Widerspruch dazu gemachten Angaben können nicht als eine blosse Konkretisierung der vorherigen Aussagen qualifiziert werden. Was die allgemeinen Ausführungen betreffend Realkennzeichen betrifft, so sind diese zwar grundsätzlich zutreffend. Vorliegend schilderte der Beschwerdeführer den relevanten Sachverhalt jedoch in wesentlichen Punkten als reine Geschehensabläufe eben gerade ohne diese speziellen Realkennzeichen und mit wenig persönlichem Bezug. 4.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat und von dieser als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet wird. Ob die vorinstanzliche Argumentation, selbst bei Glaubhaftigkeit fehlte es am Merkmal der Gezieltheit und damit an der Asylrelevanz, gefolgt werden könnte, kann offen bleiben. Der Hauptbeschwerdeantrag

D-7290/2017 um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass auch die Möglichkeit, nach der Rückkehr in den Militär- oder Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht asylrelevant ist, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 31. Januar 2017 E. 5.1). 5. 5.1 Was schliesslich die geltend gemachte Verfolgung wegen illegalen Verlassens des Heimatlandes betrifft, so ging das Bundesverwaltungsgericht bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.2 Wie vorstehend (vgl. E. 4.5) dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung oder anderen eritreischen Behörden glaubhaft machen, weshalb keine Hinweise

D-7290/2017 darauf bestehen, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde und entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 13 f.) vertretenen Auffassung – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend ebenfalls nicht in Frage. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

7.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-

D-7290/2017 den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 7.2.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sodann – unter Hinweis auf verschiedene öffentlich zugängliche Berichte und Stellungnahmen – geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK beziehungsweise wegen drohender Haft als unzulässig anzusehen (vgl. Beschwerde S. 14–22). 7.2.2.1 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem im Jahr 2018 ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu Beschwerde S. 16 ff. sowie nachfolgend, E. 7.2.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.2.2.3). 7.2.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –

D-7290/2017 insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.2.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.2.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst flächendeckend stattfänden und damit jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Nach dem Gesagten ist auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen. 7.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich im vorliegenden Fall weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

D-7290/2017 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.2 7.3.2.1 In der Beschwerde (vgl. S. 23) wird geltend gemacht, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Halbwaisen. Er habe während der (…) Klasse die Schule abgebrochen. Sein jüngerer Bruder sei aus der Haft in Eritrea geflohen und befinde sich nun in Äthiopien. Seine Mutter, die wegen der Flucht des Bruders von den eritreischen Behörden bedroht worden sei, habe sich entschlossen, zusammen mit ihren beiden anderen Kindern ebenfalls nach Äthiopien zu fliehen, wo sie sich zurzeit in einem Flüchtlingslager des UNHCR befinde. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer über weitere Verwandte in Eritrea verfüge, weshalb bei einer allfälligen Rückkehr weder eine gesicherte Wohnsituation noch ein familiäres Netz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte, bestehe.

D-7290/2017 Die in der Beschwerdeschrift zum Beweis für den Aufenthalt der Mutter und Geschwister in einem Flüchtlingslager in Äthiopien in Aussicht gestellte Bestätigung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Januar 2018 in Kopie und am 26. März 2018 im Original zu den Akten gegeben. 7.3.2.2 Das SEM erachtete in seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers trotz der eingereichten Unterlagen betreffend den Aufenthalt der Angehörigen in Äthiopien als zumutbar und verwies dabei auf das erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017. 7.3.2.3 Dem wird in der Replik (vgl. S. 4) entgegengehalten, es sei weder dem in der BzP noch dem in der Anhörung erstellten Protokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seiner Kernfamilie über ein stabiles Beziehungsnetz verfüge. Die Hypothese des SEM, es sei anzunehmen, dass er noch über ein soziales Netz von Freunden und Bekannten verfüge, genüge für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht aus. Zumindest müsse sichergestellt sein, dass ein tatsächliches Beziehungsnetz, welche dem Beschwerdeführer zu einem Existenzminimum verhelfen würde, vorhanden sei, was vorliegend klar zu verneinen sei. 7.3.2.4 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer in Eritrea die Schule bis zur (…) Klasse besucht (vgl. A16 zu F13) und er verfügt über Arbeitserfahrung in der Land(…) (vgl. A16 zu F15 und F27). Er hat ausserdem selber angegeben, seiner Familie sei es gut gegangen; sie habe (…) und (…) besessen, und sie sei in Bezug auf die (…) eine der am besten gestellten Familien im Dorf gewesen (vgl. A16 zu F16 und F20). Auch wenn die vom Beschwerdeführer angegebene Identität durch keine entsprechenden Dokumente eindeutig belegt wird, so besteht doch keine Veranlassung, diese grundsätzlich in Frage zu stellen. Entsprechend soll vorliegend auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen werden, dass sich die Mutter und die drei Geschwister des Beschwerdeführers – mithin seine Kernfamilie – mittlerweile nicht mehr in Eritrea, sondern im Flüchtlingslager (…) in Äthiopien aufhalten. Dessen ungeachtet kann der von der Vor-instanz ausgesprochenen Vermutung (vgl. Vernehmlassung S. 2) gefolgt werden, da der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben (im selben Dorf) in Eritrea verbracht habe, sei anzunehmen, dass er dort auch über ein so-

D-7290/2017 ziales Netz von Freunden und Bekannten verfüge, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könne. Sodann ist in der Tat auch nicht nachgewiesen, dass er seit der Ausreise der Mutter und der Geschwister aus Eritrea im Heimatland keine Familienangehörige mehr hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 8. Februar 2017 angegeben hatte, seine Reise sei im Wesentlichen von seinen Verwandten finanziert worden, und seine Mutter habe auch einige (…) verkaufen müssen (vgl. A16 zu F108), woraus geschlossen werden kann, dass er sehr wohl über weitere Verwandte im Heimatland verfügt, welche ihm im Falle seiner Rückkehr ebenfalls bei der Reintegration behilflich sein werden. Für die Annahme, von diesen Verwandten lebe niemand in Eritrea, besteht kein Anlass, da der Beschwerdeführer nur einen Onkel mit Aufenthalt ausserhalb Eritreas nannte (vgl. A9 Ziff. 3.03). Des Weiteren handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine gesundheitlichen Probleme vorbrachte (vgl. A9 Ziff. 8.02 und A16 zu F2) und der grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich selbständig zu organisieren. 7.3.2.5 In Abwägung der gesamten Umstände ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG); weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

D-7290/2017 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 3. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (nach einer gut siebenmonatigen Tätigkeit in einem Autohandels-Betrieb in Rothenburg geht er seit anfangs März 2019 keiner Beschäftigung mehr nach), ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der am 25. Februar 2019 eingereichten aktualisierten Liste der Aufwendungen wurde ein Aufwand von 797 Minuten, mithin von 13 Stunden und 17 Minuten, geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erweist sich insofern als nicht vollumfänglich angemessen, als die ausführliche Wiedergabe des Sachverhaltes in der Beschwerdeschrift als unnötiger Aufwand zu bezeichnen ist, bei den Ausführungen zur Qualifizierung des Nationaldienstes handelt es sich grösstenteils um standardisierte Vorbringen. Als gemessen erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 12 Stunden. Weitere Auslagen wurden zwar keine aufgeführt, jedoch sind die aktenkundigen Portokosten zu entschädigen (insgesamt Fr. 31.80). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von (gerundet) Fr. 1'832.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7290/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'832.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-7290/2017 — Bundesverwaltungsgericht 23.08.2019 D-7290/2017 — Swissrulings