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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2010 D-7287/2010

2 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,691 mots·~13 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Sept...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7287/2010 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.___________, geboren (...), Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7287/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein bangladeschischer Staatsangehöriger bengalischer Ethnie aus Dhaka, am 25. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 30. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 6. Juli 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei seit 1976 aktives Mitglied der Awami League (AL) gewesen und sei 1980 vom Parlamentsabgeordneten B.__________ respektive in dessen Auftrag entführt und umgebracht worden, seine Leiche sei jedoch nie gefunden worden, dass zu diesem Zeitpunkt die Bangladesh Nationalist Party (BNP) an der Macht gewesen sei, weshalb die Polizei einer Anzeige seiner Mutter nicht habe nachgehen wollen, dass er nach Abschluss der neunten Klasse im Jahre 1995 für die AL aktiv gewesen sei und im Jahre 2005 mit seinem Onkel zur BNP gewechselt habe, nachdem B.__________ der AL beigetreten sei, dass er am 30. Oktober 2006 mit neun anderen Personen von B.__________ angezeigt und des Mordes an einem AL-Mitglied beschuldigt worden sei, dass B.__________ befürchtet habe, er (der Beschwerdeführer) werde eines Tages das Strafverfahren bezüglich seines vor 26 Jahren ermordeten Vaters wieder aufnehmen lassen, dass er von seinem Anwalt erfahren habe, dass am 5. April 2007 ein Haftbefehl gegen ihn (den Beschwerdeführer) erlassen worden sei, und die Polizei ihn in der Folge mehrmals zu Hause gesucht habe, dass er sich in der Hoffnung, die BNP würde die Wahlen gewinnen, noch drei Jahre bei seinem Onkel versteckt gehalten habe, jedoch seit Anfang 2009 beabsichtigt habe, ins Ausland zu gehen, für die Umsetzung seiner Ausreiseabsichten aber noch ein halbes Jahr benötigt habe, D-7287/2010 dass er seine Heimat schliesslich mit der Hilfe seines Onkels via Dhaka auf dem Luftweg mit seinem Reisepass am 22. August 2009 verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel mehrheitlich in Kopie einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. September 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl gesuch vom 25. Juni 2009 ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 3. November 2010 zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den gegen den Beschwerdeführer getroffenen Massnahmen liege der Verdacht einer begangenen Straftat zugrunde, weshalb das Einleiten entsprechender Ermittlungen somit rechtlich legitim sei und selbst dann nicht als Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden könne, wenn das fragliche Ermittlungsverfahren auf einer falschen Anklage basieren würde, dass in Bangladesch gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern gegnerischer Parteien – namentlich der BNP und der AL – mit tragischen Folgen zum politischen Alltag gehörten, dass es im Rahmen eines in diesem Zusammenhang pflichtgemäss eingeleiteten Ermittlungsverfahren natürlich durchaus passieren könne, dass auch unschuldige Personen in dieses Verfahren verwickelt würden und politische Gegner versuchten, ihre Gegenspieler dadurch ausser Gefecht zu setzen, was jedoch für sich alleine noch keine asyl rechtlich erhebliche Verfolgung darstelle, dass von 2001 bis Ende Oktober 2006 in Bangladesch die von Khala Zia geführte BNP-Regierung geherrscht habe und nach Ablauf ihrer Legislaturperiode im Januar 2007 eine neutrale Übergangsregierung die Regierungsgeschäfte übernommen habe, mit dem Ziel, freie und faire Wahlen vorzubereiten, dass aus den Parlamentswahlen vom 29. Dezember 2008 schliesslich die AL unter Sheikh Hasina mit 250 Sitzen als eindeutige Siegerin hervorgegangen sei, während die BNP lediglich 30 Sitze erlangt habe, aber immerhin zweitstärkste Partei im Parlament sei, D-7287/2010 dass von einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation seitens des bangladeschischen Staates gegenüber Mitgliedern der BNP demzufolge nicht ausgegangen werden könne, dass somit auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, der Beschwerdeführer hätte seit dem letzten Regierungswechsel im Falle einer Verhaftung und seines Einbezugs in ein Untersuchungs- respektive Strafverfahrens mit einem Politmalus zu rechnen, dass heute nicht nur die höheren Gerichte in Bangladesch sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht seien, dass sich die Übergangsregierung nämlich auch mit der Unabhängigkeit der niederen Gerichte beschäftigt habe, die seither nicht mehr unter der Kontrolle der Exekutive, sondern unter jener des Supreme Court stünden, dass es deshalb dem Beschwerdeführer hätte zugemutet werden können, mit Hilfe seines Anwalts seine Parteirechte wahrzunehmen und sich nicht durch Flucht aus der Heimat den Ermittlungen zu entziehen, dass die eingereichten Gerichtsdokumente nicht geeignet seien, obige Erwägungen zu ändern, da sie das Vorliegen einer legitimen Strafuntersuchung, die jedoch asylrechtlich nicht beachtlich sei, belegen würden, dass der vom Beschwerdeführer dargelegte Zwischenfall Ende Oktober 2006 respektive die gegen ihn erhobene Anzeige im Mai 2007 im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen hätten und daher nicht mehr Auslöser für seine Flucht gesehen werden könnten, weshalb die geltend gemachte Strafverfolgung auch aufgrund eines fehlenden Kausalzusammenhangs nicht asylbeachtlich sei, dass abgesehen davon, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zukomme, grundlegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit wesentlicher Darlegungen bestünden, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 zur BNP übergetreten sei, um nach rund 25 Jahren besser gegen den Auftraggeber der Ermordung seines Vaters vorzugehen, was letztlich dazu geführt habe, dass man ihn in eine falsche Anzeige verwickelt habe, D-7287/2010 dass dem jedoch entgegen zu halten sei, dass er, sofern er tatsächlich das Bedürfnis gehabt hätte, den Tod seines Vaters aufzuklären, dies bereits im Zeitraum von 1996 bis 2001 versucht hätte, da damals die AL wieder an der Macht gewesen sei, da dies nicht der Fall sei, könne dem Beschwerdeführer seine Absicht, das Verfahren seines Vaters wieder aufzurollen, nicht geglaubt werden, weshalb auch die Begründung der gegen ihn erhobenen Anzeige nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch in ein Verfahren wegen Mordes verwickelt worden sein soll, aber dennoch mit einem auf seinen Namen ausgestellten Pass via Flughafen Dhaka seine Heimat verlasse, entspreche nicht einem Verhalten einer seitens der Behörden verfolgten Person, da sie dadurch riskieren würde, im Rahmen der Ausweiskontrollen erkannt und erfasst zu werden, dass der Beschwerdeführer vom Moment der Anzeigeerstattung bis zu seiner Ausreise noch mehr als zweieinhalb Jahre in Pakistan (recte: Bangladesch) verbracht habe, lasse an der Glaubhaftigkeit seiner Furcht vor Verhaftung zweifeln, da tatsächlich Verfolgte versuchen würden, sich möglichst umgehend dem Zugriff des Verfolgers durch Flucht zu entziehen, dass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der BNP in keiner Weise auf seine parteiliche Zugehörigkeit geknüpfte Verfolgung eingehe, obschon sie davon hätte Kenntnis haben müssen, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der fraglichen Verfolgung erhärte, dass im Schreiben des Commissioners bestätigt werde, dass er unbescholten sei und an keinen subversiven Aktivitäten teilgenommen habe, eine solche Bestätigung jedoch seitens eines Commissioners nicht für eine Person ausgestellt werden könne, die wegen Mordes gesucht werde, weshalb die angebliche Verwicklung des Beschwerdeführers in das Ermittlungsverfahren wegen Mordes auch aus diesem Grunde anzuzweifeln sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid vom 8. September 2010 aufzuheben, Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, D-7287/2010 dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 10. November 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu überweisen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 9. November 2010 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 9. November 2010 innert angesetzter Frist leistete, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-7287/2010 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das BFM habe das Asylgesuch nicht mit der nötigen Sorgfalt geprüft, die Beweismittel – teilweise wegen fehlender Übersetzung durch die Dolmetscherin – nicht angemessen berücksichtigt, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei, dass das BFM in der Verfügung fälschlicherweise tatsächlich eine pakistanische statt eine bangladeschische Identitätskarte und einen Aufenthalt in Pakistan statt Bangladesch erwähnt und teilweise falsche Jahreszahlen im Sachverhalt aufführt, dass es sich bei diesen Mängeln offenbar um Flüchtigkeitsfehler handelt, die auf ein unsorgfältiges Vorgehen bei der Redaktion der Verfügung zurückzuführen sind, dass das BFM ansonsten die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Asylbegründung inhaltlich jedoch richtig und umfassend aufführt, seine Verfügung hinreichend begründet und sich insbesondere auch ausreichend mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehör nicht festzustellen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insbesondere zutreffend festgehalten hat, die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, an seinen Erwägungen etwas zu ändern, zumal diese lediglich das Vorliegen einer legitimen Strafuntersuchung belegen würden, die als solche jedoch asylrechtlich nicht beachtlich sei, dass nicht zu beanstanden ist, dass das BFM nicht von sämtlichen eingereichten Beweismitteln Übersetzungen hat anfertigen lassen, D-7287/2010 dass es sich bei den nicht übersetzten Beweismitteln nämlich um Dokumente handelt, welche im Zusammenhang mit der Entführung und der Ermordung seines Vaters stehen sollen, weshalb diese für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung ohnehin in keinem unmittelbar relevanten Zusammenhang stehen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, dass es sich bei der Suche des Beschwerdeführers wegen der Ermordung eines AL-Mitglieds um einen asylrechtlich nicht relevanten Sachverhalt handelt, da die Behörden aus rechtsstaatlich legitimen Gründen Ermittlungen zur Untersuchung des Vorfalls eingeleitet haben, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer kein rechtsstaatlich legitimes Verfahren erhalten würde, zumal er seinen Aussagen zufolge in Bangladesch bereits von einem Anwalt vertreten wurde (act. A1/10 S. 6, A9/15 S. 11), dass der Beschwerdeführer zudem erklärte, zuvor keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt zu haben (vgl. act. A1/10 S. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausserdem dargelegt hat, aus welchen Gründen es die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers – ungeachtet ihrer fehlenden asylrechtlichen Relevanz – als nicht glaubhaft beurteilt, dass die diesbezüglichen Ausführungen bei Sichtung der Akten durchwegs überzeugen, dass das BFM folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Bestehens der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt hat, D-7287/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Bangladesch droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-7287/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und nicht von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5), dass insbesondere nicht ersichtlich ist, weshalb der 30-jährige und – soweit bekannt – gesunde Beschwerdeführer, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Teilhaber eines Bauunternehmens seines Onkels ist und in Dhaka über ein Beziehungsnetz verfügt, im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Bangladesch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 9. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: D-7287/2010 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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