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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2010 D-7284/2009

30 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,825 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-7284/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______ B._______, geboren [...], Irak, wohnhaft [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7284/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 28. März 2008 und gelangte am 25. April 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Anhörungen durch das BFM vom 14. Mai 2008 und vom 9. März 2009 im Wesentlichen vor, er stamme aus Kirkuk, wo am 1. März 2007 einer seiner Brüder und ein Onkel väterlicherseits bei der Explosion einer Granate umgekommen seien. Er selber habe Probleme mit einem Mann namens R. erhalten, da sie beide in die Schwester seines Freundes S. verliebt gewesen seien und er um deren Hand habe anhalten wollen. R. habe ihm in diesem Zusammenhang mit dem Tod gedroht. Zudem sei auch sein eigener Vater nicht mit dieser Beziehung einverstanden gewesen und habe ihn gegen seinen Willen mit der Witwe seines getöteten Bruders verheiraten wollen. Aus diesen Gründen habe er sich entschlossen, seinen Heimatstaat zu verlassen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. B. Mit Eingabe vom 11. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte zu den Akten. Eine vom BFM durchgeführte Dokumentenanalyse ergab bezüglich dieses Beweismittels objektive Fälschungsmerkmale, zu welchen das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 das rechtliche Gehör gewährte. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Vorhalten und stellte die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2009 legte der Beschwerdeführer eine schriftliche Bestätigung des Amtes für Staatsbürgerschaft und Ausweise der Provinz Kirkuk ins Recht. Auch in Bezug auf dieses Dokument ergab eine BFM-interne Dokumentenanalyse vom 24. Juni 2009 das Vorliegen von Ungereimtheiten. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 – eröffnet am 31. Oktober 2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete D-7284/2009 dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei; ferner erweise sich der Vollzug der Wegweisung in das von der kurdischen Regionalregierung dominierte Gebiet – woher der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung stamme – als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 20. November 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 27. November 2009 reichte der Beschwerdeführer zwei heimatstaatliche Zivilstandsregisterauszüge vom 11. und 12. November 2009 zu den Akten. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2009 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei erachtete sie die vom Beschwerdeführer nachgereichten Zivilstandsregisterauszüge aufgrund einer Dokumentenanalyse wegen festgestellter objektiver Fälschungsmerkmale als nicht beweiskräftig. D-7284/2009 I. Im Rahmen des ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2009 gewährten Replikrechts hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Januar 2010 an der Echtheit der Beweismittel fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2009 richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung. Somit ist die Verfügung des BFM vom D-7284/2009 28. Oktober 2009, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Dabei ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. November 2009 ausschliesslich seine angebliche – vom BFM bestrittene – Herkunft aus Kirkuk und die allgemeine Situation in der gleichnamigen Provinz thematisiert, sich mithin in keiner Weise mit den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüchen im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen auseinandersetzt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine nähere Prüfung der im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seiner Beziehung zur Schwester seines Freundes S.; zu beurteilen sind demnach die Fragen nach der Herkunft des Beschwerdeführers und des Vorliegens allgemeiner und solcher individueller Vollzugshindernisse, welche das Alter, den Bildungsstand, den Gesundheitszustand und die familiären beziehungsweise sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers im Heimatstaat betreffen. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). Die Hindernisse sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit D-7284/2009 überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. dazu die analog anzuwendende Bestimmung von Art. 7 AsylG). 3.2 3.2.1 Das BFM führt in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2009 und in seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2009 aus, der Beschwerdeführer habe die von ihm behauptete Herkunft aus Kirkuk nicht glaubhaft gemacht. So hätten sich im Rahmen von Dokumentenanalysen die von ihm zum Beleg seiner Herkunft zu den Akten gereichten Unterlagen – eine angeblich in Kirkuk ausgestellte irakische Identitätskarte, ein Schreiben des Amtes für Staatsbürgerschaft und Ausweise der Provinz Kirkuk und zwei Auszüge aus dem Zivilstandsregister – al lesamt als gefälscht herausgestellt. Dies lasse den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer aus dem kurdisch dominierten Nordirak stamme, jedoch aufgrund der unterschiedlichen Wegweisungspraxis des BFM angegeben habe, er komme aus dem Zentralirak. In den kurdischen Provinzen des Nordiraks herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und im Falle des Beschwerdeführers sprächen auch keine indi viduellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung dorthin. 3.2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er stamme tatsächlich aus der Provinz Kirkuk und könne sich nicht erklären, wieso das BFM die von ihm eingereichten Dokumente als gefälscht erachte. 3.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Herkunft aus Kirkuk zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat und von einer Herkunft aus den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks ausgegangen ist. Das Bundesamt hat in seinen Dokumentenanalysen bei sämtlichen vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Herkunftsangaben eingereichten Unterlagen sowohl formale als auch inhaltliche Ungereimtheiten aufgedeckt und damit in nachvollziehbarer Weise die fehlende Beweiskraft dieser Dokumente dargelegt. Dem Beschwerdeführer – dem zu den jeweiligen Analysen vom BFM beziehungsweise D-7284/2009 vom Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör gewährt wurde – ist es nicht gelungen, die objektiven Fälschungsmerkmale plausibel zu erklären, zumal er in seinen Stellungnahmen vom 15. Mai 2009 und vom 11. Januar 2010 sowie in seiner Beschwerdeeingabe vom 20. November 2009 in pauschaler Weise an der Echtheit der Dokumente festhält und zur Hauptsache lediglich vorbringt, er habe keinen Anlass, an der Echtheit zu zweifeln, weil ihm die Unterlagen von seiner Familie geschickt worden seien. Seine in einzelnen Punkten weiter gehenden Ausführungen, wonach die irakischen Behörden ab dem Jahr 2006 Rundstempel verwendet hätten (vgl. Beschwerdeeingabe vom 20. November 2009, S. 3, bezogen auf das angebliche Bestätigungsschreiben des Amtes für Staatsbürgerschaft und Ausweise der Provinz Kirkuk), beziehungsweise wonach die vom BFM bezüglich der Zivilstandsregisterauszüge festgestellten Fälschungsmerkmale auf die spezielle Situation im Irak zurückzuführen seien (vgl. Eingabe vom 11. Januar 2010), vermögen sodann in keiner Weise zu überzeugen. So beziehen sich zum einen die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Bestätigungsschreiben des Amtes für Staatsbürgerschaft und Ausweise der Provinz Kirkuk nicht auf die Tatsache, dass das Dokument Rundstempel aufweist, sondern vielmehr auf die drucktechnische Qualität und die Inhalte dieser Stempel, und zum anderen sind die zahlreichen Fälschungsmerkmale auf den Zivilstandsregisterauszügen nicht auf äussere Umstände – wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ständigen personellen Wechsel in den irakischen Behörden oder angebliche Brandstiftungen im Einwohneramt von Kirkuk – zurückführbar. Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls generelle oder individuelle Vollzugshindernisse in Bezug auf die unter kurdischer Kontrolle stehenden nordirakischen Provinzen bestehen. 3.2.4 Aufgrund der vorstehend erwähnten Fälschungsmerkmale werden die beim BFM eingereichten Dokumente (Identitätskarte und Identitätsbestätigung) sowie die beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27. November 2009 zu den Akten gegebenen Bescheinigungen (zwei Zivilstandsregisterauszüge) gestützt auf Art.10 Abs. 4 AsylG eingezogen. D-7284/2009 3.3 3.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 210). Da die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2009 hinsichtlich der vom Bundesamt verneinten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beacht licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen D-7284/2009 Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den kurdisch dominierten Provinzen des Nordiraks lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Entwicklung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kontinuierlich und passt seine Rechtsprechung zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung der jeweiligen Situation an. In BVGE 2008/5 wurde dabei die auch im heutigen Zeitpunkt noch gültige Praxis in Bezug auf die drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya publiziert, gemäss welcher ein Vollzug der Wegweisung in diese Gebiete – vorab für jun ge, alleinstehende und gesunde Männer – unter der Voraussetzung als zumutbar erscheint, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.8 S. 72 f.). Aus welcher der drei genannten Provinzen der Beschwerdeführer stammt, steht angesichts seiner unglaubhaften Herkunftsangaben nicht fest. Es ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei ihm um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen handelt, der im Heimatstaat über ein dichtes familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. BFM-act. A1, S. 3), auf dessen Unterstützung er bei der Reintegration in seinem Heimatstaat zählen kann. Aufgrund der Akten wird es dem Beschwerdeführer damit insgesamt ohne weiteres möglich sein, sich in seinem Heimat staat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. D-7284/2009 3.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig dar und ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die vom Beschwerdeführer beantragte Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 24. November 2009 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit erfolgte massgebliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ergeben, ist indessen von einer Kostenauferlegung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-7284/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die in E. 3.2.4 erwähnten Dokumente werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad [...] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 11

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