Rubrum Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7282/2025
Urteil v o m 1 6 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Nicole Rufer-Hohl, Advokatur Roth, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2025.
D-7282/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat B._______ weg. C. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach B._______ hob das SEM mit Verfügung vom 24. Januar 2024 den Nichteintretensentscheid vom 15. Februar 2022 auf und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. D. Am 20. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er kurdischer Ethnie und in C._______, D._______, geboren und aufgewachsen sei. Nach Beendigung der Grundschule habe er von (…) bis (…) in E._______ (…) studiert sowie gelegentlich in der Westtürkei gearbeitet. Seine Familie führe ein Restaurant, wo er zeitweise als Koch gearbeitet habe. Vor seiner Ausreise habe er sich ein Jahr in F._______ aufgehalten. Er stamme aus einer politischen Familie. Nebst mehreren Onkeln sei auch sein Vater verhaftet und gefoltert worden. Im Jahr (…) sei ein Cousin als Märtyrer gefallen und er (Beschwerdeführer) sei mit drei weiteren Cousins für eine Nacht inhaftiert, bedroht und psychisch unter Druck gesetzt worden. Diese Erfahrung habe ihn politisiert. Ab 2012 habe er sich politisch für die HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert. (…) sei in der Zeitung G._______ ein Foto von ihm erschienen, wie er den Wahlsieg der HDP gefeiert habe. (…) habe er gegen die Zwangsverwaltung der HDP-Gemeindepräsidien protestiert, was auf YouTube abrufbar sei. Bei einem Protest (…) sei er festgenommen, bedroht und psychisch unter Druck gesetzt worden. Es sei ihm angeboten worden, mit den Polizeibehörden zusammenzuarbeiten, damit er ein schönes Leben habe. Andernfalls werde es ein schlechtes Ende nehmen. Er habe dieses Angebot abgelehnt. Als er nach den Prüfungen (…) nach D._______ gegangen sei, habe ihn ein Polizeiauto angehalten. Im Auto sei die gleiche Person gesessen, die ihm damals das Angebot unterbreitet habe, sowie zwei weitere Männer. Er sei gefragt worden, ob er
D-7282/2025 sich das Angebot nochmals überlegt habe. Sollte er ablehnen, werde dafür gesorgt, dass er sein Studium nicht fortführen könne und im Gefängnis landen werde. Zudem sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Er habe Angst bekommen und um Zeit zum Überlegen gebeten. Rund drei Wochen später sei er erneut von diesen Personen angehalten worden. Sie hätten ihm die Augen verbunden, einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn ins Auto verbracht, wo er das Klicken einer Pistole vernommen habe. Nach einer dreissigminütigen Fahrt seien sie in einem Garten angekommen, wo er bedroht und geschlagen worden sei. Er habe das Bewusstsein verloren und als er wieder zu sich gekommen sei, sei er gefragt worden, ob er seine Lektion verstanden habe. Es sei ihm gedroht worden, dass es für ihn und seine Familie ein schlechtes Ende nehmen würde, wenn er das Angebot weiterhin ablehne. Er sei dann mit verbundenen Augen zurückgebracht und in der Nähe des Studentenheims freigelassen worden. Aus Angst sei er nicht ins Studentenheim gegangen, sondern bei einem Freund untergekommen. Er habe sich auch nicht in ein Spital gewagt. Anschliessend habe er sich in einem Nachbarhaus seines Elternhauses aufgehalten. Am (…) sei sein Vater wegen dessen Engagement für die DTK (Demokratik Toplum Kongres; Kongress der Demokratischen Gesellschaften) in Untersuchungshaft genommen worden. Er (Beschwerdeführer) habe auf eine Anzeige beim Menschenrechtsverein IHD verzichtet, damit sein Vater keine höhere Strafe bekomme. Sein Vater sei Ende (…) aus der Haft entlassen worden. Er habe ihm (dem Beschwerdeführer) empfohlen, nach F._______ zu gehen und sich zurückzuziehen. Drei Tage später sei er mit seiner Mutter und einem Cousin nach F._______ gefahren, um sich von seiner (…), der ehemaligen Präsidentin der (…), beraten zu lassen. Er habe den Vorfall mit dem Schlag auf den Kopf weder dem IHD noch der HDP gemeldet, um seine Familie zu schützen. Er habe sich ungefähr ein Jahr in F._______ aufgehalten und seine Vorlesungen wegen der Pandemie online besucht. Nach seiner Ausreise im (…) habe es mehrmals Razzien bei seiner Mutter gegeben, letztmals im Sommer (…). Sein eigener letzter Kontakt mit der Polizei sei (…) gewesen, als er den Schlag auf den Kopf bekommen habe. Aktuell werde ein Verfahren gegen ihn geführt, aber auf e-Devlet sei nichts zu sehen. Auch sein Bruder habe gestützt auf einen Geheimhaltungsbeschluss keine Auskunft erhalten. Er habe zudem noch keinen Anwalt in der Türkei mandatieren können. E. Am 4. März 2024 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
D-7282/2025 F. Mit Verfügung vom 20. August 2025 – eröffnet am 21. August 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 21. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und amtliche Verbeiständung. Ferner sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer berechtigt sei, die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem sei ihm das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des SEM zu gewähren. Der Beschwerde lagen je in Kopie die angefochtene Verfügung, eine Pressemitteilung von Ceni (Kurdisches Frauenbüro für Frieden) vom 20. Februar 2004, ein Schreiben von Dr. H._______ vom 17. September 2025 mit Übersetzung, ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…), eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) betreffend Beleidigung des Präsidenten, eine Verfügung des 1. Strafgerichts D._______ vom (…) betreffend Annahme der Anklage, Verhandlungsprotokolle vom (…), (…) und (…), Ermittlungsakten betreffend Strafverfahren Nr. (…) (Beleidigung des Präsidenten), ein Polizeirapport vom (…), eine Verfügung des Strafgerichts F._______ vom (…) betreffend Haft von I._______ sowie ein Auszug aus dem Gutachten von Pro Asyl betreffend Lage der Justiz in der Türkei bei. H. Am 23. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-7282/2025 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VWVG, vgl. auch Art. 42 AsylG), und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-7282/2025 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP nicht ausgeschlossen werden könne, dass es tatsächlich zu kurzfristigen Festnahmen oder Razzien bei ihm zuhause gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten zugunsten der Partei und das daraus folgende Interesse der Behörden an seiner Person genüge indessen nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Personen kurdischer Ethnie, die sich für die Interessen der Kurden einsetzen, von den türkischen Behörden registriert, überwacht, unter Druck gesetzt und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert oder gezwungen würden, allenfalls unter Anwendung von Gewalt. Ohne die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu verkennen, handle es sich bei der Aufforderung zu Spionagetätigkeiten allein nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden erreiche die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer deswegen ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Der Beschwerdeführer stamme zwar aus einer politisch aktiven Familie, er selbst habe sich jedoch nicht in besonderem Masse politisch exponiert und sei auch kein HDP-Mitglied. Sein
D-7282/2025 politisches Engagement beschränke sich auf geringfügige Unterstützungstätigkeiten wie die Teilnahme an Versammlungen, Kundgebungen, Trauerfeiern oder Wahlkämpfen. Auch wenn er einer politischen Familie entstamme, lasse sich im Zusammenhang mit seinem politischen Profil kein erhöhtes und ernsthaftes Interesse der türkischen Behörden, ihn als Spitzel zu gewinnen, ableiten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nie einen Nachweis betreffend das geltend gemachte laufende Verfahren gegen ihn eingereicht habe. Wäre dieses Verfahren tatsächlich hängig, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies auch belegen könnte. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass in der Türkei ein politisches Datenblatt des Beschwerdeführers vorliege. Zudem habe er die Türkei mit seinem Pass auf dem Luftweg legal verlassen können. Betreffend die stattgefundenen Razzien nach seiner Ausreise (gemäss Aussagen seiner Mutter letztmals im Sommer 2023) sei bei Wahrunterstellung festzuhalten, dass er seit zwei Jahren nicht mehr von den Behörden gesucht werde. Zudem vermöchten Auskünfte von Drittpersonen für sich allein keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung belegen. 5.2 In der Rechtsmittelschrift wird entgegnet, dass der Beschwerdeführer zwischen 2018 und 2019 dreimal angehalten und unter massiver Bedrohung zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Bei der dritten und letzten Anhaltung des Beschwerdeführers sei er nach einer Vorlesung von denselben Polizisten in ein Auto gezerrt und verschleppt worden. In einem kleinen Garten sei er mit einem Pistolenkolben auf den Hinterkopf geschlagen und mit dem Tod bedroht worden. Nach diesem Angriff sei er nicht mehr an die Universität zurückgekehrt. Zunächst habe er sich in einem Nachbarhaus bei seiner Familie versteckt gehalten und später in einem Keller in F._______, wobei er nach einer Fluchtmöglichkeit aus der Türkei gesucht habe, da für ihn klar gewesen sei, dass die Übergriffe durch die Polizei weitergehen würden. Die drei Anhaltungen seien als fortgesetzte Verfolgung zu sehen, wobei die Verschleppung mit massiver Gewalt im (…) an sich schon die Intensität einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung aufweise. Aktenkundig hätten die drei Vorfälle dazu geführt, dass er sich habe versteckt halten müssen, weshalb er bereits aus diesen Gründen als Flüchtling anzuerkennen sei. Hinzukomme die gegen ihn geführte Strafverfolgung. Er habe die Akten aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren Nr. (…) erst kürzlich im ÜYAP einsehen können. Die nun nachzureichenden Dokumente zeigten klar, dass – wie befürchtet – in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Das Strafgericht D._______ habe eine Anklageschrift wegen Beleidigung des Präsidenten angenommen und führe den Fall unter der genannten Verfahrensnummer. Unter Berücksichtigung
D-7282/2025 der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei zu prüfen, ob sich beim laufenden Strafverfahren Hinweise auf einen Politmalus ergeben würden. Dies sei zu bejahen. Entgegen der Annahme der Vorinstanz verfüge der Beschwerdeführer über ein exponiertes politisches Profil, was sich aus dem Schreiben von Dr. H._______ vom 17. September 2025 zweifelsfrei ergebe. So lasse sich daraus in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen, dass sich dieser im Vorfeld der Wahlen für die Partei betätigt habe (auch bei den Jugendlichen), Leute habe gewinnen wollen, Broschüren verteilt sowie an öffentlichen Presseerklärungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Dieses grosse und exponierte politische Engagement seit 2012 in Zusammenhang mit der Herkunft des Beschwerdeführers aus einer ausgesprochenen politischen Familie führe zu einem massiv erhöhten Risiko für ein unfaires Strafverfahren sowie eine politisch motivierte langjährige Haftstrafe. Die eingereichte Verfügung des Strafgerichts F._______ vom 23. August 2025 betreffe einen in der Schweiz abgewiesenen Asylsuchenden – ein Freund des Beschwerdeführers – und zeige, dass jener umgehend nach seiner Wegweisung in die Türkei verhaftet worden sei und sich noch immer in Haft befinde. Dieser Umstand zeige klar, dass die aktuelle Gerichtspraxis zu den Türkei-Fällen mit hängigen Strafverfahren effektiv Verfolgte nur ungenügend schütze. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten von Pro Asyl vom September 2024 betreffend Lage der Justiz in der Türkei. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HDP keine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich bei der Aufforderung zu Spionagetätigkeiten alleine nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme handelt und dass das geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden auch nicht die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Intensität erreicht.
D-7282/2025 6.3 Soweit der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, dass ein Strafverfahren betreffend Beleidigung des Präsidenten hängig sei und in diesem Zusammenhang auf die neu eingereichten Strafverfahrensakten verweist, ist Folgendes festzuhalten. 6.4 6.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt alleine die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» hängig sind, nicht dazu, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3 und E. 8.8). So kam das Gericht betreffend flüchtlingsrechtliche Relevanz von türkischen Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für einer terroristische Organisation zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.4.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Gerichte nicht.
D-7282/2025 Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass – bei Wahrunterstellung – gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist und das 1. Strafgericht D._______ die Anklageschrift vom (…) mit Verfügung vom 4. September 2024 angenommen hat. Eine Verurteilung sowie eine anschliessende Ausschöpfung aller (türkischen) innerstaatlichen Instanzenzüge liegen zum heutigen Zeitpunkt dementsprechend nicht vor. Ferner weist der Beschwerdeführer – entgegen der Behauptung auf Beschwerdeebene – weder ein besonderes politisches Profil auf, welches Anlass für begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes geben würde, noch wurde er gemäss Aktenlage bisher strafrechtlich verurteilt und gilt somit als Ersttäter. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an das erwähnte Referenzurteil ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Beschwerdeführer im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werden würde. 6.5 Schliesslich vermag der pauschale Verweis auf einen angeblichen Freund des Beschwerdeführers, einen inhaftierten Rückkehrer, ohne Bezug zum konkreten Profil des Beschwerdeführers (keine Vorstrafen, niederschwelliges Profil, keine letztinstanzliche Verurteilung betreffend Präsidentenbeleidigung) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 6.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Wie unter Ziff. 6.4 aufgezeigt, vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Beurteilung zu führen, weshalb das eventual gestellte Rückweisungsbegehren abzuweisen ist. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-7282/2025 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-7282/2025 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). 9.3.3 Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
D-7282/2025 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Nachdem sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit, abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7282/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen
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