Abtei lung IV D-7281/2007 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7281/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Erbil im Nordirak, ersuchte am 16. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug erachtete es jedoch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Kanton (...) wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 22. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Mit Eingabe vom 6. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum, die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben. E. Mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am 3. Oktober 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 28. November 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 28. September 2007 und beantragte, die angefochtene Verfügung D-7281/2007 sei aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen ein Foto der Fussballmannschaft des Beschwerdeführers (Beilage 1) und mehrere Zeitungsartikel (Beilagen 2-6) bei. G. Mit Verfügung vom 13. November 2007 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 26. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 30. November 2007 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM innert angesetzter Frist Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-7281/2007 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 28. September 2007 hielt das BFM fest, dass mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bzw. der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in diesen Provinzen könne dort auch D-7281/2007 nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten und in einer dieser drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation in Irak vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Aussagen betreffend der Armut seiner Familie und die Streitigkeiten mit einer gegnerischen Fussballmannschaft seien bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft und als nicht asylrelevant befunden worden. Der Beschwerdeführer sei im Alter von knapp 18 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Erbil verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche schwerwiegende gesundheitliche Probleme hätte, abgesehen von der Fussverletzung, die er sich durch Splitterteilchen zugezogen habe. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der kantonalen Befragung vom 21. Februar 2006 habe er damals nach ambulanter Behandlung das Spital sofort wieder verlassen können. Es sei daher anzunehmen, dass es sich dabei nicht um eine gravierende Verletzung mit schwerwiegenden Folgen gehandelt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbstständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in der Provinz Erbil wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welches ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2007 geltend, wie er immer ausgeführt habe, sei sein Leib und Leben im Nordirak in Gefahr. Am 14. Februar 2006 sei es in Erbil zu einem Attentat vor dem Hotel Sheraton gekommen. Er habe dabei D-7281/2007 grosses Glück gehabt, dass er lediglich durch einen Splitter am Fuss verletzt worden sei. Weiter sei er als Mitglied einer Fussballmannschaft angegriffen und mit einem Messer am Unterarm verletzt worden. Seine Eltern hätten ihm am 3. Oktober 2007 mitgeteilt, dass bei ihnen zu Hause bereits dreimal nach ihm gefragt worden sei. Sie hätten deshalb Angst um ihn und seien gleichzeitig froh, dass er gegangen sei. Aus der Position des UNHCR und den beigelegten Artikeln (NZZ vom 23./24. Juli 2007, NZZ vom 24. Oktober 2007, NZZ vom 25. Oktober 2007, NZZ vom 9. Juli 2007, Tagesanzeiger vom 17. Juli 2007) ergebe sich zudem, dass neben seinen individuellen Gründen auch die generelle, von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägte Lage, gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würde. 4.3 In der Vernehmlassung vom 26. November 2007 hielt das BFM fest, seit dem 1. Mai 2007 schätze das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya grundsätzlich als zumutbar ein. Die Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak inkl. Mosul und Kirkuk), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden zudem mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Sulaymaniya), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei ja das Nichtbestehen direkter Flugverbindungen und die unzumutbare Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg weiter in den Norden gewesen. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Schliesslich stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Weg- D-7281/2007 weisungshindernisse Rechnung. Im vorliegenden Fall habe die Einzelfallprüfung keine Hinweise auf ein individuelles Vollzugshindernis ergeben. Die geltend gemachten Probleme seitens einer gegnerischen Fussballmannschaft seien in der kantonalen Anhörung anders dargestellt worden, als sie nun geltend gemacht würden: Der Beschwerdeführer habe beim Kanton angegeben, die Angelegenheit habe nach Spielabbruch keine weiteren Konsequenzen mehr gehabt; er sei nur bei Begegnungen mit den anderen Spielern, die er nicht kenne, beschimpft aber nicht bedroht worden. Der Zeitpunkt dieses Ereignisses werde widersprüchlich, aber mehrere Monate vor der Ausreise angesetzt. In der Beschwerdeschrift werde nun behauptet, es sei bereits drei Mal zu Hause nach ihm gefragt worden. Dies erscheine nachgeschoben, widersprüchlich zu früheren Angaben und nicht glaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer während seines mehrmonatigen Aufenthalts zu Hause vor der Ausreise vereinzelte Beschimpfungen seitens ihm nicht namentlich bekannter Fussballer erfahren haben sollte, während er selbst und sein Wohnort nunmehr bekannt geworden sei, nach ihm gefragt werde und er grosse Angst vor einer Rückkehr habe. Bezüglich der weiter geltend gemachten allgemeinen Situation im Irak sei auf die Verfügung vom 28. September 2007 zu verweisen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, ledigen und gemäss Akten gesunden Mann mit Berufserfahrung und einem sozialen Beziehungsnetz in der Heimatregion. Auch wenn die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet der Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Ausländers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechende Gründe. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-7281/2007 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Das BFM hat in der Verfügung vom 25. Oktober 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Deshalb kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Wie das BFM in seiner Vernehmlassung überzeugend darlegt, ist namentlich auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit D-7281/2007 dem seinerzeit abgebrochenen Fussballspiel heute noch mit Konsequenzen seitens der damaligen Kontrahenten rechnen muss. Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). D-7281/2007 5.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil, in welcher der alleinstehende Beschwerdeführer sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Dezember 2005 verbracht hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Aus den bereits vom BFM in seiner Verfügung vom 28. September 2007 bzw. in der Vernehmlassung vom 26. November 2007 ausführlich und überzeugend dargelegten Gründen - auf die hier vollumgänglich verwiesen werden kann (vgl. dazu oben E. 4.1 und 4.3) - ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7281/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Mannschaftsfoto, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11