Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7279/2018
Urteil v o m 1 5 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Magda Zihlmann, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).
D-7279/2018 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 30. August 2001 anerkannte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Vaters des Beschwerdeführers und gewährte diesem in der Schweiz Asyl. A.b Am 26. Oktober 2001 bewilligte das BFF dem Beschwerdeführer – wie auch seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern – die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Nach der Einreise am 27. Mai 2002 ersuchte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2002 in der Schweiz um Asyl. Das BFF verfügte am 23. Januar 2003 den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) besitzt der Beschwerdeführer seit dem 27. November 2003 eine Niederlassungsbewilligung C. B. Der Beschwerdeführer wurde für Straftaten, welche er im Zeitraum zwischen dem (…) 2011 und dem (…) 2015 beging, in den Jahren 2011 bis 2017 wie folgt verurteilt: - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2011 (Geschäfts- Nr. […]) wegen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von aArt. 97 Ziff. 1 SVG (SR 741.01), der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG, des mehrfachen Führens eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von aArt. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder im Sinne von aArt. 96 Ziff. 1 SVG, des Fahrens ohne Führerausweis im Sinne von aArt. 95 Ziff. 1 Abs. 4 SVG, der mehrfachen Übertretung der Verkehrsregelverordnung im Sinne von Art. 96 VRV (SR 741.11) und der Übertretung der Nationalstrassenabgabe-Verordnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 NSAV (SR 741.711) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.–; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2014 (Geschäfts- Nr. […]) wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 300.–;
D-7279/2018 - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) 2015 (Geschäfts- Nr. […]) wegen der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Ziff. 1 Bst. a SVG sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 Bst. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–; - mit Urteil des (…) vom (…) 2017 (Geschäfts-Nr. […]) wegen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG (SR 812.121) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon bedingt vollziehbar 24 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 100.–. C. Mit Schreiben vom 28. September 2018 gelangte die Vorinstanz an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und stellte einen eventuellen Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) in Aussicht. Hierzu gewährte sie das rechtliche Gehör. D. Mit Eingabe vom 15. November 2018 nahm der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – diesbezüglich innert erstreckter Frist Stellung und beantragte, es sei auf einen Widerruf des Asyls zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit dem Schreiben wurden diverse Beweismittel ins Recht gelegt (vgl. hierzu SEM-Akte C/17 [Beweismittelcouvert]). E. Mit Verfügung vom 20. November 2018 – eröffnet am 29. November 2018 – widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AsylG, verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und lehnte dessen Antrag auf amtliche Verbeiständung ab. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die
D-7279/2018 mandatierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2018 und es sei ihm das Asyl zu belassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sowohl für das vorliegende als auch das erstinstanzliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 den Eingang der Beschwerde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen. Gleichzeitig stellte die Instruktionsrichterin fest, über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. H.b Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse und eine Unterstützungsbestätigung des (…) vom 29. Januar 2019 zu den Akten. H.c In der Folge wurde mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Des Weiteren wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. I. I.a In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. I.b Das Schreiben des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D-7279/2018 J. Mit Eingabe vom 16. September 2019 liess der Beschwerdeführer seinen Anstellungsvertrag vom 23. August 2019 betreffend Ausbildung und Arbeit als (…) im (…) vom (…) 2019 bis am (…) 2022 zu den Akten reichen. K. Am 5. November 2019 wurde durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Bericht der (…) über den Verlauf der Bewährungshilfe vom 29. Oktober 2019 ins Recht gelegt. L. Mit Eingabe vom 16. März 2019 liess der Beschwerdeführer einen Schlussbericht der (…) über den Verlauf seiner Bewährungshilfe vom 3. März 2020 einbringen. M. M.a Mit Schreiben vom 6. April 2020 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. M.b Die Anfrage wurde am 16. April 2020 dahingehend beantwortet, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, wobei weitergehende Angaben zur voraussichtlichen Verfahrensdauer jedoch nicht möglich seien. N. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 wurde ein gutheissender Stipendienentscheid der (…) vom 4. Mai 2020 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-7279/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Übrigen nach Art. 49 VwVG. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Strafrahmen für schwere Fälle von Drogenhandel im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG reiche von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz, für welche er mit Urteil vom (…) 2017 des (…) verurteilt worden sei, als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren seien. Er habe damit Straftaten verübt, die als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu erachten seien. Weiter sei das Kriterium der "besonderen" Verwerflichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu bejahen. Indem der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe betrage, sei ohne Weiteres von einer erheblichen (abstrakten) Strafdrohung für die Taten auszugehen. Laut dem Urteil des (…) vom (…) 2017 habe der Beschwerdeführer reine Drogenmengen von rund 152 Gramm reines Heroin und 324 Gramm reines Kokain in seiner Wohnung aufbewahrt. Damit sei der vom Bundesgericht als "schwerer Fall" definierte Grenzwert von 12 Gramm Heroin beziehungsweise 18 Gramm Kokain bei beiden Drogenarten um ein Vielfaches überschritten worden. Zusätzlich
D-7279/2018 habe er reines Heroin im Umfang von rund 166 Gramm in den Verkehr gebracht, womit er die Gesundheit zahlreicher Personen gefährdet habe. Im Weiteren habe er direktvorsätzlich und aus egoistischen Motiven gehandelt. Insgesamt habe das (…) das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als "nicht mehr leicht" eingestuft. Im Ergebnis habe er mit dem Inverkehrbringen von harten Drogen gewichtige Rechtsgüter verletzt und direktvorsätzlich einen nicht unerheblichen objektiven Taterfolg erzielt. Angesichts dieses Verhaltens weise die Straftat zweifellos eine gewisse Intensität auf und sei als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG einzustufen. Die Einwände in der Stellungnahme, wonach vom Beschwerdeführer aktuell keine Gefahr ausgehe, er seine Tat bereue und seit drei Jahren nicht mehr rückfällig geworden sei, er per 1. September 2018 eine neue Praktikumsstelle angetreten habe und voraussichtlich per 1. März 2019 ein Studium an der Höheren Fachschule beginnen werde, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Asylentzug sei vorliegend auch verhältnismässig. Er führe nicht automatisch zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, womit sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar auf die Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz auswirke. Als Flüchtling verfüge der Beschwerdeführer weiterhin über einen Non-Refoulement-Schutz gemäss Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (FK; SR 0.142.3) und Art. 5 Abs. 1 AsylG. Zudem sei er in der Schweiz bessergestellt als die übrigen vorläufig Aufgenommenen. Demnach stünden dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns keine überwiegenden privaten Interessen entgegen; der Asylwiderruf erweise sich somit als verhältnismässig beziehungsweise als angemessen und zumutbar. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt den Vorbringen der Vorinstanz in seiner Rechtsmittelschrift entgegen, die besondere Verwerflichkeit gemäss Art. 53 AsylG dürfe nicht nur mit der abstrakten Strafandrohung begründet werden. Keinesfalls dürfe von der Feststellung des (…) im Entscheid vom (…) 2017, wonach sein Verschulden "nicht mehr leicht" gewesen sei, auf ein besonders schweres Verschulden, welches für eine besondere Verwerflichkeit notwendig wäre, geschlossen werden. Ihm seien Drogendelikte auf unterer Hierarchiestufe vorgeworfen worden. Obschon mit Drogendelikten eine Gefährdung der Gesundheit einhergehen könne, könne angesichts seiner tiefen hierarchischen Stellung, seines Alters von (…) Jahren und der überaus schwierigen familiären und finanziellen Situation damals nicht von einer besonderen Verwerflichkeit ausgegangen werden. Infolgedessen fehle es an einem Asylwiderrufsgrund gemäss Art. 63
D-7279/2018 Abs. 2 AsylG. Selbst wenn jedoch von der besonderen Verwerflichkeit der Tat ausgegangen werden würde, wäre ein Widerruf des Asyls als unverhältnismässig zu werten. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine eigentliche Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen und habe sich ohne entsprechende Begründung darauf beschränkt, ein öffentliches Interesse am Asylwiderruf mit der Bekämpfung und Prävention strafbaren Handelns zu begründen. Auch ihre Ansicht, wonach sich der Asylwiderruf nicht in direkter Weise auf die Anwesenheitsberechtigung auswirke, weshalb keine überwiegend privaten Interessen bestehen würden, überzeuge nicht, denn wenn trotz Asylwiderruf weiterhin eine Anwesenheitsberechtigung bestehe, sei ein öffentliches Interesse am Widerruf nicht ersichtlich. Von ihm gehe keine tatsächliche Gefahr aus. So habe ihm bereits das (…) in seinem Urteil vom (…) 2017 eine günstige Legalprognose gestellt, wobei sich diese bewahrheitet habe. Er lebe nun seit drei Jahren deliktfrei, habe sein Leben umgekrempelt und den Kontakt zu seinem damaligen "Ersatzvater" und dessen "Freunden" abgebrochen. Unter grossem Einsatz sei es ihm gelungen, seine Lehre erfolgreich abzuschliessen. Am 1. September 2018 habe er eine Praktikumsstelle (…) angetreten, wobei er seine Berufung gefunden habe und nun in dieser anspruchsvollen sowie sinnstiftenden Tätigkeit aufgehe. Voraussichtlich im März 2019 werde er das Studium an der (…) beginnen können. Mit Verweis auf seine schriftliche Stellungnahme vom 17. September 2018 sehe er seine Fehler ein und bereue sie. Er habe eine grosse Entwicklung durchgemacht und sei nun ein anderer Mensch. Er setze sich voll für seine Ziele ein und hole sich, wenn nötig, Hilfe. Dies sei sowohl von den (…) als auch von der (…) bestätigt worden. Das öffentliche Interesse an einem Asylwiderruf sei lediglich als gering zu beurteilen, wohingegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des Asyls beziehungsweise an einem Verbleib in der Schweiz als überaus hoch zu beurteilen seien. Er verfügte ohnehin gestützt auf Art. 8 EMRK über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Weiter sei er in der Schweiz bestens sozial, schulisch und beruflich integriert. Demgegenüber hätte er im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ein ihm nunmehr weitgehend fremd gewordenes Land, wo er über keinerlei soziales Netz verfüge, mit beträchtlichen Reintegrationsschwierigkeiten zu kämpfen. Seine Verwurzelung in der Schweiz hätte dabei jedoch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem habe sich die Sicherheitslage im Nordirak massiv verschlechtert und er wäre als Sohn seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Darüber hinaus bestünden auch öffentliche Interessen, welche gegen einen Asylwiderruf sprechen würden, denn er möchte seine Schulden abbezahlen und
D-7279/2018 ein beitragendes Mitglied der Gesellschaft werden. Schliesslich erscheine ein Widerruf des Asyls zum heutigen Zeitpunkt, so lange nach den inkriminierten Taten und der Verurteilung, als willkürlich. 4. 4.1 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG widerruft das SEM das Asyl, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder wenn sie besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. 4.2 Art. 53 AsylG bestimmt, dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (ursprüngliche Asylunwürdigkeit). Nach der Rechtsprechung gelten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafrechts nach Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, das heisst mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. dazu BVGE 2012/20 E. 4 und statt vieler das Urteil des BVGer E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Der Asylwiderruf im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine qualifizierte Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG voraus; mithin müssen die "besonders verwerflichen Handlungen" (actes délictueux particulièrement répréhensibles; reati particolarmente riprensibili) gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG qualitativ eine Stufe über den "verwerflichen Handlungen" (actes répréhensibles; atti riprensibili) im Sinne von Art. 53 AsylG stehen. Die in Frage stehende Straftat muss demnach mit einer erheblichen Strafe bedroht sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Bei der Beurteilung der Intensität der Straftat müssen die verletzten Rechtsgüter, der Umfang des Schadens und das Verhalten des Täters berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2012/20 E. 5.2). Zudem muss bei der Würdigung einer strafbaren Handlung als "besonders verwerflich" im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11). Nach aktueller Praxis gelten (weiterhin) diejenigen Taten als "verwerfliche Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG, die als Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren sind, die also mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu BVGE 2012/20 E. 4.3).
D-7279/2018 4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch eine Reihe von geringfügigeren Straftaten, welche für sich genommen das Kriterium der besonderen Verwerflichkeit nicht erfüllen, jedenfalls in Kombination mit einer verwerflichen Handlung, einen Asylwiderruf gemäss Art. 63 Abs. 2 AsylG rechtfertigen. Mit diesem Widerrufsgrund sollen Personen von den mit der Asylgewährung verbundenen Vorteilen ausgeschlossen werden, die gravierend und rücksichtslos gegen die Rechtsnormen der Schweiz verstossen und deren Verhalten mithin auf Renitenz oder eine schlechte Gesinnung schliessen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-2622/2017 vom 27. November 2018 E. 5.2; E-4824/2014 vom 16. Februar 2016 E. 6.2 f.). 5. 5.1 Das Urteil des (…) vom (…) 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. SEM-Akte C/2). Der qualifizierte Tatbestand des schweren Drogenhandels im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG sieht eine abstrakte Strafandrohung von mehr als einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB dar. Die entsprechenden Straftaten des Beschwerdeführers (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) sind damit – unbesehen der konkret ausgefällten Strafe – als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen. 5.2 Strittig ist vorliegend die Frage, ob die betreffenden Straftaten des Beschwerdeführers auch als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. 5.2.1 Das (…) führte in seinem Urteil vom (…) 2017 bezüglich dem Tatverschulden aus, der Beschwerdeführer habe reine Drogenmengen von rund 152 Gramm Heroin und 324 Gramm Kokain in seiner Wohnung aufbewahrt, womit er den vom Bundesgericht als schweren Fall definierten Grenzwert von 12 Gramm Heroin beziehungsweise 18 Gramm Kokain bei beiden Drogenarten um ein Vielfaches überschritten habe. Zusätzlich hätten sich auch die mehrfache Begehung und die beträchtliche Menge der in Verkehr gebrachten reinen Drogen (rund 166 Gramm Heroin) verschuldensmässig erheblich ausgewirkt. Der verhältnismässig kurze Deliktszeitraum von rund 1.5 Monaten vermöge das objektive Verschulden sodann nicht zu relativieren, zumal der Beschwerdeführer seine intensive Beteiligung am Drogengeschäft nur eingestellt habe, weil er verhaftet worden sei.
D-7279/2018 Zwar habe er eine Funktion in der unteren Hierarchiestufe des Drogenhandels eingenommen, da er offenbar keine Entscheidungskompetenz gehabt, auf Anweisung Dritter gehandelt und selber keine Drogenbestellungen aufgegeben habe. Innerhalb dieser unteren Hierarchiestufe sei er indessen eher im oberen Bereich anzusiedeln. Er habe durchaus eine wichtige Funktion im Drogengeschäft innegehabt und sich in nicht unerheblichem Mass am Drogengeschäft beteiligt. Damit sei sein objektives Tatverschulden als "nicht mehr leicht" zu bezeichnen. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich mit Drogen gehandelt habe, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Sein Motiv sei sodann egoistischer Natur gewesen, weil es ihm einzig um die Erzielung finanzieller Vorteile gegangen sei. Insgesamt wurde das Verschulden des Beschwerdeführers als "nicht mehr leicht" eingestuft. Im Rahmen der Täterkomponenten wurden seine persönlichen Verhältnisse und sein Vorleben sowie insbesondere seine Teilgeständnisse und eine gewisse Reue strafmindernd berücksichtigt. Trotz des Vorliegens ungünstiger Faktoren stellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine positive Prognose und gewährte ihm – auch weil hierfür keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen – den teilbedingten Strafvollzug, wobei es eine Probezeit von drei Jahren ansetzte. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich vorliegend den Erwägungen der Vorinstanz an. Wie diese in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weisen die Straftaten aufgrund der grossen Menge an Drogen (insgesamt 152 Gramm reines Heroin und 324 Gramm reines Kokain), welche der Beschwerdeführer in seinem Besitz hatte, zweifellos eine erhebliche Intensität auf. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt bereits eine Dosis von 12 Gramm reinem Heroin respektive von 18 Gramm reinem Kokain, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. hierzu BGE 103 IV 280 E. 1, 105 IV 73 E. 3d; BGE 106 IV 241 E. 2a). Entsprechend liegt ab einem Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin respektive 18 Gramm reinem Kokain ein schwerer Fall von Art. 19 Abs. 2 BetmG vor. Das (…) hat zudem in seinem Urteil vom (…) 2017 festgehalten, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr als leicht einzustufen sei, womit gerade nicht von einem geringen Verschulden ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass der Vollzug der Strafe im Umfang von 24 Monaten aufgrund einer positiven Legalprognose aufgeschoben wurde und lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Minimum von sechs Monaten Freiheitsstrafe vollzogen wurde, vermag an der Einschät-
D-7279/2018 zung der Straftat im konkreten Fall als besonders verwerflich nichts zu ändern. Zu Recht verwies die Vorinstanz in ihrer Verfügung abschliessend auf die gewichtigen Rechtsgüter, welche der Beschwerdeführer durch das direktvorsätzliche Inverkehrbringen von harten Drogen gefährdet hat. Nach dem Gesagten ist dem SEM beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz mithin an sich bereits als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG zu beurteilen sind. Seine Vorstrafen wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Strassenverkehrsgesetz rechtfertigen diese Einschätzung in einer Gesamtbetrachtung umso mehr. 5.3 Nach der Würdigung der betreffenden Delikte als besonders verwerflich im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG ist das Kriterium der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der mit einer behördlichen Anordnung verbundene Eingriff darf demnach für den Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung des verfolgten öffentlichen Interesses nicht unangemessen schwer wiegen (vgl. BVGE 2012/20 E. 6.1). Der Asylwiderruf des Beschwerdeführers führt nicht zu einer automatischen Aberkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in der hier zu beurteilenden Verfügung nicht widerrufen hat, würde sich der Verlust des Asylstatus nicht unmittelbar nachteilig auf das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers auswirken. Als Flüchtling stünde er – wie von der Vorinstanz festgehalten wurde – nach wie vor unter dem flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot gemäss Art. 33 FK sowie Art. 5 Abs. 1 AsylG. Die Ausführungen betreffend Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Irak gehen daher fehl. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer insbesondere mit der bisher nicht widerrufenen Niederlassungsbewilligung weiterhin über ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz und über die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht auch die Auffassung der Vorinstanz, dass dem öffentlichen Interesse an einem Asylwiderruf wegen der Verübung besonders verwerflicher Straftaten und damit der Bekämpfung und Prävention strafrechtlichen Verhaltens keine überwiegenden privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberstehen. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vom damals (…)-jährigen Beschwerdeführer begangenen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits mehr als fünf Jahre zurückliegen. Weiter ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er seither erneut straffällig geworden wäre, was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Asylwiderrufs klar für ihn spricht. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit zwar noch ergänzend Sozialhilfe, bemüht sich jedoch glaubhaft um berufliche und wirtschaftliche (Re-) Integration. So schloss er im Juni 2018 seine Lehre
D-7279/2018 als (…) erfolgreich ab, machte anschliessend ein einjähriges Praktikum (…) im (…) und absolviert zurzeit im (…) eine Zweitausbildung zum (…). Die für ihn zuständigen (…) sehen den Beschwerdeführer als gut integrierten Bürger mit guten Voraussetzungen für eine delikt- und drogenfreie Zukunftsgestaltung an. Auch in seinem privaten Umfeld wird er als korrekter, unauffälliger, fleissiger und gut integrierter Mitbürger wahrgenommen. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) eine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz darstellt. Aufgrund der Gesamtwürdigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe der ausgefällten Strafe, erweist sich der Widerruf des Asyls daher nicht als verhältnismässig. Es ist allerdings festzuhalten, dass für den Fall einer weiteren Delinquenz des Beschwerdeführers eine neuerliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit anders ausfallen dürfte. Auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde braucht vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass im heutigen (massgeblichen) Zeitpunkt der Widerruf als unverhältnismässig gelten muss. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 20. November 2018 diesbezüglich aufzuheben. Damit gilt der Beschwerdeführer weiterhin als Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG). 7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
D-7279/2018 schädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1’500.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird insoweit gegenstandslos. 8. 8.1 Im Folgenden sind schliesslich die Beschwerdeanträge betreffend die unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren zu prüfen. 8.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche Rechtspflege in aArt. 110a AsylG (vgl. für das neue Recht: Art. 102m AsylG) und Art. 65 VwVG konkretisiert. Dagegen fehlt für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwaltungsverfahren eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Mit EMARK 2001 Nr. 11 erkannte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), dass bei zeitgemässem Verständnis aus verfassungsrechtlicher Sicht bei gegebenen Voraussetzungen auch das erstinstanzliche Asylverfahren der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung offenstehe (vgl. dort E. 4 S. 80–84, insb. E. 4b/bb, und bereits EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b/dd). Das Bundesverwaltungsgericht setzte diese Praxis fort. Im publizierten Entscheid BVGE 2017 VI/8 hielt das Gericht insbesondere fest, der diesbezügliche Anspruch leite sich aus Art. 29 Abs. 3 BVG ab (vgl. E. 3). Ebenso anerkennt die bundesgerichtliche Praxis einen entsprechenden Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen für jedes staatliche Verfahren, in das eine Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.3; 125 V 32 E. 4a). In diesem Sinne wird auch in der Lehre die Ansicht vertreten, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch handelt (Art. 29 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-225%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page225 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-225%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page225
D-7279/2018 Abs. 3 BV), der für jedes staatliche Verfahren gelte (MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 65 N 4). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdeverfahren ist ferner anerkannt, dass Art. 65 VwVG heute nicht nur für streitige, sondern auch für alle nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt (MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008, N 2 zu Art. 65 VwVG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung besteht demnach auch im erstinstanzlichen Asylverfahren. 8.3 Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten zu tragen hatte (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2020), ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das erstinstanzliche Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8.4 Betreffend die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ist Folgendes festzuhalten: Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Rechtsanwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.1–3.3.2 mit Verweis auf EMARK 2000 Nr. 6, ebenso BGE 125 V 32 E. 4b). Im asylrechtlichen Verfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher im Regelfall nicht erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss lediglich in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren nicht um ein Standardverfahren betreffend die Gewährung von Asyl handelte, bei dem der Beschwerdeführer seitens des SEM in Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung mündlich angehört worden wäre, sondern um ein Verfahren betreffend den (beabsichtigten) Widerruf des Asyls, bei dem ihm einzig das rechtliche Gehör schriftlich gewährt wurde. Demgegenüber ist der in Frage stehende Sachverhalt (Widerruf des Asyls) nicht besonders komplex. Auch ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass dem
D-7279/2018 Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2018 in ausreichender Weise die Voraussetzungen eines Asylwiderrufs dargelegt wurden. Des Weiteren hätte sich die potentielle Aufhebung des Asyls nicht unmittelbar nachteilig auf den Beschwerdeführer ausgewirkt, da das SEM den Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft nicht in Erwägung gezogen hatte und er überdies über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Alsdann sind keine Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, ersichtlich, die den Beizug einer Rechtsvertretung erfordert hätten. So ist der Beschwerdeführer angesichts seines Bildungsstands und seiner Sozialisierung in der Schweiz genügend mit den hiesigen Gegebenheiten (und im Übrigen auch mit der Sprache) vertraut und rechtskundig (vgl. hierzu E. 5.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sein Verfahren notwendigerweise nur mit Unterstützung durch die amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin hätte durchführen können. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7279/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Widerrufs des Asyls gutgeheissen, bezüglich der Beantragung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung vor der Vorinstanz ist sie gegenstandslos geworden. 2. Die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2018 (Widerruf des Asyls) wird aufgehoben. 3. Der Beschwerdeführer gilt weiterhin als Flüchtling, dem die Schweiz Asyl gewährt hat. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’500.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Kathrin Rohrer
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