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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2009 D-7277/2009

27 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,540 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7277/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7277/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, am 6. Mai 2005 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei regelmässig von Maoisten gedrängt worden, sie zu beherbergen und mit Geld und Nahrungsmitteln zu unterstützen, dass die Maoisten einmal mehrere Säcke voller Bomben, Gewehre und Zubehör bei ihm hinterlassen hätten und die nepalesische Armee diese gefunden habe, dass die Armee bei ihm zuhause ausserdem Spendengeld-Quittungen entdeckt habe, dass er daraufhin festgenommen und mehrere Monate inhaftiert und dabei geschlagen worden sei, dass nach seiner Freilassung erneut Maoisten zu ihm nach Hause gekommen und ihn aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten, dass er in der Folge von den Maoisten festgenommen und in ein Camp gebracht worden sei, dass ihm die Flucht aus dem Camp gelungen sei und er daraufhin im Februar 2005 sein Heimatland in Richtung Schweiz verlassen habe, dass das Bundesamt das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2006 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Juli 2006 mit Urteil vom 8. Dezember 2008 vollumfänglich abwies, dass für den Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 7. Mai 2009 als untergetaucht galt, D-7277/2009 dass er am 19. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein zweites Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte und dort am 31. August 2009 summarisch befragt wurde, dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2009 im Hinblick auf den Asylentscheid das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs geltend machte, er sei seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht ins Heimatland zurückgekehrt, dass er nicht wie im ersten Asylgesuch angegeben im Februar 2005, sondern bereits im März 2004 aus Nepal ausgereist sei, dass er zuerst nach Holland gegangen sei und dort ein Jahr lang im Gefängnis verbracht habe, weil er unter einem falschen Namen um Asyl ersucht habe, dass er danach in Belgien ein Asylgesuch gestellt habe, ihm jedoch dort die Rückschaffung nach Holland in Aussicht gestellt worden sei, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass er nach der definitiven Ablehnung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz im Februar 2009 nach Frankreich gegangen sei, wo er sich bis am 19. August 2009 illegal bei Landsleuten aufgehalten habe, dass er am 19. August 2009 erneut in die Schweiz eingereist sei, dass er auf die bereits im ersten Asylgesuch vorgebrachten Asylgründe verwies, dass er ausserdem erklärte, die Maoisten betrachteten ihn als Verräter, weil er geflüchtet und im Ausland um Asyl ersucht habe, dass sie halbjährlich seine Mutter bedrohten und zu ihr gesagt hätten, wenn er zurückkehre, würden sie ihn umbringen, D-7277/2009 dass die Maoisten seinen Vater im Jahr 2008 befragt und geschlagen hätten und dieser ihnen schliesslich gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) befinde sich in der Schweiz, dass er von diesen neuen Ereignissen erfahren habe, als er im Januar 2009 mit seinem Vater telefoniert habe, dass auch seine in Nepal verbliebene Ehefrau von den Maoisten behelligt worden sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Nepal von den Maoisten der Young Communist League (YCL) umgebracht zu werden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 – eröffnet am 17. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, dass sich die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nicht wieder verschlechtert habe, dass somit keine Hinweise auf seit dem letzten Verfahren eingetretene Ereignisse vorlägen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, D-7277/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. November 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 20. November 2009 beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-7277/2009 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl- D-7277/2009 gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten, neuen Verfolgungsvorbringen als offensichtlich unglaubhaft bezeichnet werden müssen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine Eltern seien von Maoisten bedroht und sein Vater überdies geschlagen worden, dass die Maoisten seinen Eltern gesagt hätten, sie würden ihn umbringen, wenn er nach Nepal zurückkehre, dass sich der Beschwerdeführer indessen in Bezug auf die Frage, wann sein Vater von den Maoisten geschlagen worden sei, widersprochen hat, dass er in der Erstbefragung erklärte, dieser sei im September oder Oktober 2008 geschlagen worden (vgl. B1 S. 9), dass er demgegenüber im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 22. Oktober 2009 vorbrachte, dies sei im August 2008 geschehen (vgl. B16 S. 2), dass er in der Beschwerdeeingabe – im Sinne einer dritten Version – von August oder September 2008 sprach, dass er die angeblichen Behelligungen seiner Eltern überdies äusserst vage und unsubstanziiert schilderte, dass er im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil vom 8. Dezember 2008 abgeschlossen wurde, nicht geltend gemacht hatte, seine Eltern würden von den Maoisten bedroht, obwohl er angeblich bereits im Jahr 2007 mit seinen Eltern telefoniert hat (vgl. B11 S. 9) und diese angeblich seit seiner Ausreise im Jahr 2004 halbjährlich von Maoisten aufgesucht und bedroht worden seien (vgl. B1, S. 9), D-7277/2009 dass die vom Beschwerdeführer behauptete, anhaltende Behelligung seiner Eltern durch unbekannte Maoisten sowie die indirekt gegen ihn ausgesprochenen Todesdrohungen schliesslich auch mit Blick auf die bereits im Beschwerdeurteil vom 8. Dezember 2008 festgestellte und weiterhin zu beobachtende, wesentliche und kontinuierliche Verbesserung und Stabilisierung der Lage in Nepal als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers daher insgesamt keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb an dieser Stelle nicht mehr näher darauf einzugehen ist, dass mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen überdies darauf verzichtet wird, das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben der Eltern des Beschwerdeführers abzuwarten, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-7277/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die dem Beschwerdeführer in Nepal droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Schweizerische Asylrekurskommission in EMARK 2006 Nr. 31 ausführlich die allgemeine Situation in Nepal beurteilte und zum Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung dorthin sei nicht als generell unzumutbar zu erachten, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seither nicht verschlechtert, sondern vielmehr verbessert hat (vgl. dazu bereits die im Rahmen des ersten Asylverfahrens gemachten Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008), dass in Nepal nach dem Gesagten im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund welcher der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr konkret gefährdet wäre, D-7277/2009 dass einem Wegweisungsvollzug auch keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte entgegenstehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher über eine 10-jährige Schulbildung verfügt und vor der Ausreise aus dem Heimatstaat im elterlichen Geschäft sowie in der Landwirtschaft gearbeitet hat, dass es ihm bei dieser Sachlage zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass sodann gemäss Angaben des Beschwerdeführers seine Eltern sowie seine Ehefrau und Kinder nach wie vor in Nepal leben und er somit bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nepal in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, D-7277/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7277/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 12

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