Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7268/2018 law/fes
Urteil v o m 8 . Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).
D-7268/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, sein Arbeitsweg von B._______ (Gemeinde C._______, Distrikt D._______, Provinz Ghazni) nach Kabul sei für ihn als Hazara extrem gefährlich gewesen, da auf dieser Strecke Hazara festgenommen, entführt und getötet würden, dass er eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise durch seinen älteren Bruder E._______, der sich durch das Tragen einer Halskette mit einem Kreuz im Dorf exponiert habe, erstmals mit dem Christentum in Berührung gekommen sei, dass er ungefähr im Februar 2015 über Bekanntschaften zu einem Treffen gekommen sei, wo über das Christentum geredet und zusammen gebetet worden sei, und er ab diesem Zeitpunkt, wenn er sich in Kabul aufgehalten habe, an solchen Treffen teilgenommen habe, insgesamt drei bis vier Mal, dass sein Onkel F._______, ein Geistlicher, von seiner Konversion zum Christentum erfahren und ihn zuhause aufgesucht habe, er aber nicht zuhause gewesen sei, ihn seine Mutter angerufen und mitgeteilt habe, er solle nicht nach Hause kommen, und er noch am gleichen Tag ungefähr im Mai 2015 ausgereist sei, dass nach seiner Ausreise seine Familie vom Onkel unter Druck gesetzt und von anderen Leuten bedroht worden sei, die von seiner Konversion erfahren hätten, weshalb seine Angehörigen nach Pakistan hätten fliehen müssen, dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2018 – eröffnet am 22. November 2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 5. August 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des SEM in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
D-7268/2018 ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er mit der Beschwerde eine Kopie einer Afghan Registration Card seiner Familienmitglieder aus G._______ (Pakistan) einen Medienbericht über seine künstlerischen Aktivitäten in der Schweiz und eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2018 einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, bis zum 24. Januar 2019 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. Januar 2019 ersuchte, wiedererwägungsweise auf seine Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 zurückzukommen beziehungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er der Eingabe eine Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Herrn H._______ (Psychologe FSP) beilegte, welcher die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz anzweifelt und für die Erstellung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens und eine erneute Befragung plädiert, dass der mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 verlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist am 22. Januar 2019 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-7268/2018 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
D-7268/2018 dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Inhalte des Christentums und teilweise auch die Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Konversion relativ differenziert und mit persönlichen Erlebnissen habe wiedergeben können, dass aber die Aussagen zur Bedrohung, die sich aus seiner Konversion ergeben habe, vage seien und kaum Details enthielten, er an keiner Stelle eine tatsächlich erfolgte Bedrohung seitens seines Onkels weder direkt ihm gegenüber noch via seine Mutter geltend gemacht habe, dass er keine persönlichen Gedanken anlässlich des Anrufs seiner Mutter habe wiedergeben können, wobei anzunehmen wäre, dass er Überlegungen zu seiner Situation und seinen Möglichkeiten oder Rückfragen an seine Mutter hätte widergeben können, dass er auch nicht gewusst habe, wo er sich befunden habe, als ihn seine Mutter angerufen habe, dass er auch nicht habe angeben können, wie sein Onkel überhaupt von seiner Konversion hätte erfahren haben können, obwohl er niemanden in seiner Familie darüber informiert habe, und der Beschwerdeführer weiter angegeben habe, es sei ein Bauchgefühl von ihm gewesen, dass sein Onkel Verdacht geschöpft habe, dass er sich widersprochen habe, indem er sich bezüglich des Ausreisezeitpunkts an der Erstbefragung und der Anhörung nicht übereinstimmend geäussert habe und hierfür keine überzeugende Erklärung habe machen können, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Familie des Beschwerdeführers habe wegen des Drucks des Onkels nach Pakistan fliehen müssen und hierfür Kopien von Registerkarten der Angehörigen aus G._______ eingereicht wurden, dass die Familie des Beschwerdeführers jedoch auch aus anderen Gründen Afghanistan verlassen haben könnte, weshalb dieser Umstand nicht zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen vermag, dass die Anhörung, wie in der Beschwerde erwähnt wird, zwar einen ganzen Tag gedauert hat, jedoch immer wieder Pausen eingelegt worden sind,
D-7268/2018 dass aus dem Protokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung Konzentrationsschwierigkeiten und Ermüdungserscheinungen gehabt hat (vgl. Akte A14/29 F168, F191-197, F232 ff.), dass der Beschwerdeführer jedoch noch vor der Mittagspause zu seinen Asylgründen befragt wurde und bereits seine freie Schilderung der Asylgründe undetailiert und ohne Realkennzeichen bezüglich der Bedrohung ausgefallen ist, weshalb die Gründe für die Unglaubhaftigkeit der Bedrohung auch nicht mit der Dauer der Anhörung oder – wie von Herrn H._______ in seiner Einschätzung geltend gemacht – mit der Unklarheit über den Detaillierungsgrad erklärt werden können, dass in der Einschätzung von Herrn H._______ weiter eingewendet wird, die Befragung müsste sich auf mehrere Episoden beziehen, um zu klären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich vom Onkel bedroht worden sei, und nicht nur auf die Telefongeschichte, dass der Beschwerdeführer unzweideutig beschreibe, dass der Onkel ihn gegenüber der Mutter im Telefonat als Abtrünnigen bezeichnet habe und dass er davon ausgehe, dass eine Fatwa des Onkels vielleicht nicht zu einem Lynchen durch die Dorfbewohner führen müsse, aber könne, dass die Kraft einer Bedrohung auch in ihrer Ungewissheit und unkalkulierbaren Dynamik liege, weshalb die nie konkretisierte Drohung für Mutter und Sohn Anlass genug gewesen seien, das eigene Zuhause als unsicheren Ort zu sehen, und alle Handlungsalternativen, welche sich der Befrager erhofft habe, bereits in der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers beantwortet gewesen seien, dass Abweichungen und Ungenauigkeiten in Aussagen bei den vorliegenden Zeithorizonten zwischen den Befragungen eher ein Glaubwürdigkeitsindiz seien, da konstruierte Geschichten eher mit auswendiggelernten harten Daten ausgeschmückt würden, und die Schlussfolgerung der Behörden, die Aussagen des Beschwerdeführers seien wegen kleiner Abweichungen unglaubhaft, deshalb nicht stichhaltig sei, dass die Antworten des Beschwerdeführers zur zeitlichen Einordnung der Flucht ein kohärentes Bild ergäben, wenn man beachte, dass es nicht nur zwei sondern drei Eskalationsstufen in seinem Verhalten gebe, dass auch diese Überlegungen nicht zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung führen,
D-7268/2018 dass vorweg in Erinnerung zu rufen ist, dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen muss und nach der gesetzlichen Konzeption Geschehnisse nicht schon deshalb als glaubhaft zu beurteilen sind, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich wie behauptet zugetragen haben könnten, sondern diese nur dann glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2010/57 E. 2.3), dass hinsichtlich der angeblichen Unklarheiten bezüglich des Detaillierungsgrad, einerseits festzustellen ist, dass bereits die freie Schilderung der Asylvorbringen nicht viele Details aufweist, was auf eine unglaubhafte Schilderung hinweist, und der Beschwerdeführer, als die Sachbearbeiterin deswegen konkret nach Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Telefongespräch mit seiner Mutter fragte, wieder nur oberflächlich anzugeben vermochte, was genau geschah (vgl. Akte A14/29 F212 ff.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum angegeben hat, die vier Onkel väterlicherseits hätten sich je nach Arbeit in Afghanistan und im Iran aufgehalten, sie hätten nicht viel Kontakt miteinander; ihre Häuser hätten sie in Kabul und D._______ gehabt (vgl. Akte A7/13 Ziff. 3.01, Akte A14/29 F173), dass sich bei dergestalt losen Beziehungen die Frage aufwirft, wie insbesondere jener Onkel, der Geistlicher sei und den Beschwerdeführer wegen seiner Konversion zu Hause aufgesucht habe, von der Konversion des Beschwerdeführers erfahren hat, dass der Beschwerdeführer aber nicht erklären konnte, wie und wann sein Onkel von seiner Konversion erfahren hat (vgl. Akte A14/29 F177) und ausführte, er wisse aber, dass sein Onkel definitiv seit ungefähr vier Monaten von seiner Konversion wisse (vgl. Akte A7/13 Ziff. 7.02), ohne aber zu begründen, wie er zu dieser Gewissheit gelangte, dass sich aus diesen oberflächlichen und wenig einleuchtenden Angaben kein schlüssiges Bild darüber ergibt, wie der Onkel von seiner Konversion erfahren haben könnte, dass auch nicht ersichtlich ist, warum das besondere Augenmerk des Onkels ausgerechnet dem Beschwerdeführer gegolten haben könnte, obwohl sein älterer Bruder in der Öffentlichkeit ein Kreuz als Halskette getragen hat, seine Eltern die Moschee nicht regelmässig besuchten und sein Vater
D-7268/2018 – so der Beschwerdeführer – kein gläubiger Muslim gewesen sei (vgl. Akten A14/29 F179 ff.), dass sodann seine Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er noch am selben Abend, nachdem seine Mutter ihn angerufen und ihm gesagt habe, er werde vom Onkel zu Hause gesucht und er solle sich nicht blicken lassen, von I._______ nach J._______ und weiter in den Iran gereist sei (vgl. Akte A14/29 F93 und F172), in Widerspruch steht zu seiner Aussage, er habe seine Familienmitglieder das allerletzte Mal gesehen, als er sich von ihnen zu Hause verabschiedet habe (vgl. Akte A14/29 F23 f.), dass vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist, dass die Konversion des Beschwerdeführers über seine Kernfamilie hinaus bekannt geworden und der Beschwerdeführer – wie behauptet – wegen Drohungen seitens eines Onkels aus Afghanistan ausgereist ist, dass es sich demnach erübrigt, ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag zu geben oder eine weitere Anhörung durchzuführen, dass übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten ist, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum für sich allein auch im Kontext mit Afghanistan nicht genügt, um einen Anspruch auf Asyl zu begründen, dass das SEM ferner zutreffend festhält, den Angaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er in religiöser, sozialer beruflicher oder politischer Hinsicht nicht exponiert habe, er niemandem in Kabul gesagt habe, dass er an das Christentum glaube, er auch sonst nirgendwo jemandem erzählt habe, dass er Christ geworden sei und seine Familie nicht besonders religiös sei, dass somit selbst wenn seine Familie von seiner Konversion erfahren sollte, nicht davon auszugehen ist, dass sie ihm deswegen Probleme bereite, was dadurch bestätigt werde, dass er keine Probleme erwähnt habe, die sein älterer Bruder wegen seiner Konversion mit der Familie gehabt hätte, dass somit kein begründeter Anlass für eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Konversion bestehe, dass den Erwägungen des SEM anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer angesichts dessen, dass seine Familie nicht religiös ist und sein älterer
D-7268/2018 Bruder sich bereits dem Christentum zugewendet hat, auch keinem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, dass das SEM sodann in der Verfügung zutreffend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nachteile für Hazara auf seinem Arbeitsweg, keine persönlichen Probleme geltend gemacht hat und im aktuellen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan vorlägen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch vom 21. Januar 2019 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 mit den Begehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, durch die Bezahlung des Beschwerdeführers des Kostenvorschusses am 22. Januar 2018 gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 22. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-7268/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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