Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7262/2013 law/rep
Urteil v o m 2 5 . Juli 2014 Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien
A._______, geboren (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2013 / N (…).
D-7262/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger aus B._______ mit letztem Wohnsitz in Tiflis, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge etwa am 10. Oktober 2013 per Flugzeug und gelangte am 16. Oktober 2013 via Weissrussland und weitere ihm nicht näher bekannte Länder auf dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. November 2013 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel dessen Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Am 25. November 2013 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2013 wies ihn das BFM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe in der Vergangenheit Probleme mit Angehörigen der Nationalen Partei gehabt. So habe man ihn als Inhaber eines Ladens mehrere Male zu Unrecht mit Bussen belegt. Vor den Wahlen im Oktober 2012 habe er einen Jugendfreund, welcher im Namen der Nationalen Partei kandidiert habe, unterstützt. In der Folge sei er von Angehörigen der siegenden Partei, der Otsneba, bedroht und belästigt worden; er sei geschlagen und beleidigt worden. Ausserdem habe man ihm Land weggenommen. Ferner habe man ihn im Januar oder Februar 2013 in seinem Auto angefahren. Noch im Sommer 2013 sei er tätlich angegriffen worden. Aus diesen Gründen habe er seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine IV-Bescheinigung vom 26. Februar 2013, aber keinerlei Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013, eröffnet am 16. Dezember 2013, trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und beauftragte den Kantons C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe darzutun vermocht, welche es ihm
D-7262/2013 verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. So habe er behauptet, seine Identitätskarte in Georgien zurückgelassen zu haben. Angesichts der Tatsache, dass in seiner Heimat Familienangehörige leben würden und er Kontakte zu seiner Familie unterhalte, sei nicht ersichtlich, weshalb er nicht zumindest seine Identitätskarte aus Georgien nachträglich eingereicht oder wenigstens entsprechende Bemühungen, dies zu tun, dokumentiert habe. In Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit der Otsneba-Partei habe er nicht plausibel darzulegen vermocht, um wen es sich bei diesen Personen gehandelt habe (vgl. BFMact. A8 S. 5 ff.). Im vorliegenden Fall gebe es keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Verfolgungen durch Dritte würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, sondern von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. In Anbetracht des Gesagten seien die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht asylrelevant. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz namentlich fest, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei seit einem Unfall vor vier Jahren Invalide, was er durch die Einreichung eines Invalidenausweises belege. Eigenen Angaben zufolge sei er in seiner Heimat bereits mehrfach in medizinischer Behandlung gewesen und beziehe eine IV-Rente. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass auch eine zukünftige medizinische Betreuung in seinem Heimatland gewährleistet sei. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, es sei der Asylentscheid der Vorinstanz vom 12. Dezember 2013 vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch materiell zu prüfen, indem die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sei. Im Weiteren beantragte er unter dem Hinweis, er werde vom zuständigen Dienst der Sozialhilfe D._______ unterstützt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Dabei legte er seiner Beschwerde ein ärztliches Zeugnis der radiologischen Abteilung des E._______ Spitals vom 13. November 2013 sowie ein Schreiben des F._______ bei, wonach er sich dort am 8. Januar 2014 in der Sprechstunde von Prof. Dr. G._______ im "Behandlungszentrum H._______" einfinden solle. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer namentlich aus, es handle sich bei ihm um einen medizinischen Fall, habe er doch am 26. Februar 2010 in seiner Heimat einen schweren Unfall erlitten und sei als Folge hiervon in Georgien insgesamt
D-7262/2013 viermal am Unterleib und an den Beinen operiert worden. Er sei als Invalider zweiter Kategorie eingestuft und könne bis heute nicht ohne Gehhilfe laufen. Ein weiterer chirurgischer Eingriff scheine bei ihm unbedingt notwendig. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der verfügten Wegweisung nach Georgien zu Unrecht erwogen, eine zukünftige medizinische Betreuung in seinem Heimatland sei gewährleistet. Dagegen spreche allein schon die Tatsache, dass er nach insgesamt vier Operationen in Georgien nicht geheilt worden sei. Für die Komplexität seiner medizinischen Probleme spreche überdies, dass auch das E._______ Spital in D._______ nicht imstande gewesen sei, eine erfolgreiche Operation durchzuführen, und ihn stattdessen an das F._______ habe weiterweisen müssen. In diesem Zusammenhang liege es in der Kompetenz des angerufenen Bundesverwaltungsgerichts, die Angelegenheit zur Neubearbeitung und zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Am 27. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2014 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, ansonsten im Zeitpunkt des Entscheides von seiner Nichtbedürftigkeit ausgegangen werde. Im Weiteren forderte er ihn auf, bis zum selben Datum einen medizinischen Bericht einzureichen, der sich zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand, entsprechend durchgeführten beziehungsweise allenfalls künftig erforderlichen medizinischen Massnahmen und deren voraussichtlicher Dauer äussere. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Januar 2014 eine schriftliche Erklärung einzureichen, in welcher er die ihn behandelnden Ärzte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbinde.
F. Mit Begleitschreiben vom 27. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer
D-7262/2013 dem Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozialhilfe C._______ vom 10. Januar 2014, eine von ihm am 14. Januar 2014 unterzeichnete Entbindungserklärung der ihn behandelnden Ärzte von deren beruflichen Schweigepflicht sowie eine Einladung der Radiologie des F._______ vom 10. Januar 2014 zu den Akten, wonach er sich dort am 3. Februar 2014 für eine radiologische Untersuchung der (…) einfinden solle. Ferner reichte der Beschwerdeführer ein von ihm am 13. Januar 2014 unterzeichnetes Schreiben an Prof. Dr. G._______ ein, worin er diesen unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 um baldige Ausstellung eines medizinischen Berichts ersuchte. G. Mit Begleitschreiben vom 7. Februar 2014 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht von Dr. med. I._______, F._______ ("Behandlungszentrum H._______", […]) vom 15. Januar 2014 zu den Akten. Dem ärztlichen Bericht zufolge leide der Beschwerdeführer als Folge eines vor etwa vier Jahre erlittenen Verkehrsunfalls, bei dem unter anderem ein Bruch des Sprunggelenks am rechten Fuss erfolgt sei, an einer fortgeschrittenen Arthrose am rechten Sprunggelenk bei Verdacht auf eine chronische Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung). Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, müsste primär eine Therapie der Osteomyelitis, allenfalls auch eine Arthrodese (operative Gelenkversteifung) des Unterschenkels erfolgen. Sollte sich der Verdacht einer chronischen Osteomyelitis nicht erhärten, wäre jedenfalls eine operative Versteifung am rechten Obersprunggelenk durchzuführen, um einen schmerzfreien Zustand beim Patienten zu erreichen. H. Am 20. Februar 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 7. März 2014 ein. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2014 fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner Beschwerdeschrift unter anderem ärztliche Berichte des E._______ Spitals D._______ und des F._______ eingereicht und geltend gemacht, eine zukünftige medizinische Behandlung in Georgien sei entgegen der Auffassung des BFM nicht gewährleistet. Diesbezüglich sei auszuführen, dass Georgien – insbesondere Tiflis, der letzte Wohnort des Beschwerdeführers – über gut ausgerüstete medizinische Einrichtungen verfüge, welche unter anderem auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen gewährleisten würden. Die
D-7262/2013 eingereichten Beweismittel könnten diese Auffassung nicht umstossen, zumal sie sich nicht über die medizinische Behandlung in Georgien äussern würden. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 11. März 2014 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 26. März 2014 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 26. März 2014 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Darin hielt er fest, er sei in Georgien insgesamt viermal operiert worden, ohne von seiner Gehbehinderung geheilt worden zu sein. Auch hierzulande erweise sich seine Behandlung als kompliziert. So habe er nach diversen internen Abklärungen einen weiteren Termin im F._______, bei welchem Vorbereitungen für einen chirurgischen Eingriff sowie Modalitäten der postoperativen Behandlung thematisiert würden. Eine medizinische Behandlung in Georgien wäre demgegenüber mit einem erheblichen zeitlichen Unterbruch der aktuellen Behandlung verbunden, welche angesichts der Komplexität des geplanten Eingriffs vermieden werden müsse. Der Beschwerdeführer legte seiner Replik einen Arztbericht von Dr. med. J._______, F._______ ("Behandlungszentrum H._______", […]) vom 13. Februar 2014 bei. Danach habe sich zufolge einer zwischenzeitlich durchgeführten Computertomographie des rechten Unterschenkels am Patienten der Verdacht auf eine Osteomyelitis zerstreut. Aus medizinischer Sicht werde es als sinnvoll erachtet, beim Patienten eine OSG-Arthrodese mit Osteotomie (operatives Verfahren mittels gezielter Durchtrennung von Knochen, um Fehlstellungen von Knochen zu korrigieren) der distalen Tibia (Innenknöchel) durchzuführen, was eine Linderung der aktuellen Schmerzen des Patienten zur Folge haben sollte. Im Weiteren ist besagtem ärztlichem Bericht zu entnehmen, dass die postoperative Behandlung auf einen Zeitraum von etwa drei Monaten veranschlagt werde. L. Mit Schreiben vom 8. April 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung eines entsprechenden Eintrittsschreibens des F._______ vom 7. April 2014 mit, dass der geplante OP- Termin (vom 14. April 2014) demnächst anstehe.
D-7262/2013 M. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen davon auszugehen sei, dass dieser am 14. April 2014 im F._______ operiert worden sei und nach Abschluss der etwa dreimonatigen postoperativen Behandlung einem Wegweisungsvollzug aus medizinischer Sicht keine Hinderungsgründe mehr entgegenstehen sollten. Gleichzeitig räumte das Gericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 21. Mai 2014 eine Stellungnahme zu den in den Erwägungen enthaltenen Feststellungen sowie allfällige weitere ärztliche Berichte einzureichen. N. Mit Eingabe vom 13. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der operative Eingriff am oberen Sprunggelenk am 9. Mai 2014 planmässig durchgeführt worden sei. Dabei reichte er zusätzlich ein aktuelles ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 11. Mai 2014 sowie ein Röntgenbild vom 12. Mai 2014 zu den Akten. O. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 17. Mai 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die gerichtliche Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 am 14. Mai 2014 erhalten habe. Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss seiner medizinischen Nachbehandlung. In diesem Zusammenhang reichte er einen Austrittsbericht des F._______ vom 14. Mai 2014 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass eine Ruhigstellung im Unterschenkelcast (Cast = Kunststoffgipsverband) für insgesamt 6 bis 8 Wochen vorgesehen und ein Weiterführen der Thromboembolieprophylaxe bis zur sicheren stock- und schienenfreien Vollbelastung vorgesehen sei. P. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 teilte der Beschwerdeführer unter Beilegung eines entsprechenden Schreibens des F._______ vom 13. Juni 2014 mit, dass am 19. Juni 2014 eine weitere Operation geplant sei. Q. Am 4. Juli 2014 ging dem Bundesverwaltungsgericht ein Festnahmerapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 15. Juni 2014 zu. Aus dem Rapport geht hervor, dass der Beschwerdeführer und ein Landsmann in der
D-7262/2013 Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2014 in einem Tram zwei Passagiere in Folge einer verbalen Auseinandersetzung mit Messern bedroht haben, worauf diese das Tram verlassen hätten. Der Beschwerdeführer und sein Landsmann seien den beiden Leuten ins Freie gefolgt, worauf der Landsmann des Beschwerdeführers sie mit einem Messer attackiert habe. Die beiden Opfer hätten indessen flüchten können und seien dabei auf die Polizei getroffen. Die Tatwaffen hätten im Zuge einer polizeilichen Fahndung und einer anschliessenden Festnahme des Beschwerdeführers und seines Kollegen sichergestellt werden können. R. Mit Schreiben vom 6. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er bis zum 7. Juli 2014 in stationärer Behandlung im F._______ bleibe. In der Beilage reichte er ein Schreiben des F._______ vom 3. Juli 2014 ein, wonach er am 13. August 2014 zwecks Durchführung weiterer Röntgenaufnahmen sowie einer anschliessenden Sprechstunde bei Prof. Dr. G._______ erneut ins F._______ aufgeboten werde. S. Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine Nachbehandlung einige Komplikationen aufweise, so dass ein Anästhesieteam des F._______ habe eingeschaltet werden müssen. Der nächste Termin nach der dringenden Schmerzbehandlung auf der Notfallstation in D._______ am 15. Juli 2014 sei für den 30. Juli 2014 eingeplant, wie aus dem beigefügten Schreiben des F._______ ("Termin Schmerzsprechstunde") vom 15. Juli 2014 zu ersehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
D-7262/2013 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das BFM stützte seinen Nichteintretensentscheid vom 12. Dezember 2013 auf die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m Art. 32 Abs. 3 AsylG in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2014 geltenden Fassung (aAsylG, vgl. AS 2006 4745, Änderung vom 16. Dezember 2005). Der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG wurde indessen mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 ersatzlos aufgehoben (vgl. AS 2013 4375; vgl. auch die Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 13. Dezember 2013, AS 2013 5357). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. Wortgetreu auf das vorliegende Beschwerdeverfahren angewandt wäre die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, weil diese in Anwendung einer Gesetzesbestimmung erging, welche im Urteilszeitpunkt nicht mehr existiert, und die Sache wäre zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Dies würde jedoch dem Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleunigung der Asylverfahren zuwiderlaufen. Dieser Konflikt ist durch eine teleologische Reduktion des Sinns der betreffenden Norm zu beheben, indem die Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf aufgehobene Nichteintretenstatbestände beziehen, nach dem im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltenden Recht zu beurteilen sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.4). Nachfolgend ist daher in Anwendung des alten Rechts zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c aAsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Es
D-7262/2013 hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), falls sich der Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erweist. 4. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt. 5. Auf ein Asylgesuch wird unter anderem nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere (Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG). Die Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a aAsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b aAsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG). 6. 6.1 Im Rahmen des vorliegenden erstinstanzlichen Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb von 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Die überzeugenden Argumente, mit denen das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für die Nichtabgabe von Ausweisschriften verneint und das offensichtliche Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft begründet hat, sind vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene nicht bestritten worden. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Aspekt deshalb nicht zu beanstanden, weshalb sich weitergehende Ausführungen hierzu erübrigen. 6.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG getroffen, da es sich bei ihm "um einen medizinischen Fall" handle und ein chirurgischer Eingriff unbedingt notwendig erscheine, nachdem er in Georgien nach einem schweren Unfall am
D-7262/2013 26. Februar 2010 insgesamt viermal (ohne nachhaltigen Erfolg) an Unterleib und Beinen operiert worden sei, als Invalider zweiter Kategorie gelte und bis heute nicht ohne Gehhilfe laufen könne (vgl. Beschwerde S. 2 f., II. Kurbegründung, Ziffn. 3–5). 6.2.1 Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden unter den Wortlaut der Bestimmung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG zu subsumieren sind, wonach sich ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG verbietet, wenn zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses vonnöten sind. 6.2.2 Diese Frage ist im vorliegenden Fall zu verneinen. So gelten als Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c aAsylG nur Hindernisse, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzuges betreffen (vgl. BVGE 2009/50 E. 6–8). Demgegenüber ist die Relevanz von gesundheitlichen Beschwerden Asylsuchender üblicherweise – wie auch vorliegend – im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu beurteilen (vgl. nachstehend E. 8.3 und 8.5). 6.3 Nach dem Gesagten ist das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-7262/2013 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/50 E. 3.2 S. 998, 2011/24 E. 10.2 S. 502). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
D-7262/2013 ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Laut den bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen leidet der Beschwerdeführer an einer Beinverletzung, welche in der Schweiz behandelt wurde. Dieses gesundheitliche Problem stellt aber selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, wenn der medizinische Standard im Heimatland schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach die Tatsache allein, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere gegen Schweden [Beschwerde 7702/04]; Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42–44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. Selbst im Falle drohender Suizidalität wäre nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-7262/2013 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Auf Beschwerdeebene wird sinngemäss geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers als unzumutbar zu qualifizieren. 8.5.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein. Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.; 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 8.5.2 Der Beschwerdeführer hatte im Februar 2010 in Georgien eigenen Angaben zufolge einen Autounfall, wobei er deswegen in Georgien viermal operiert worden sei. Wie den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, litt er im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz immer noch unter Schmerzen zufolge einer posttraumatischen OSG-Arthrose am rechten Fuss, die auf eine frühere Fraktur des Obersprunggelenks zurückzuführen ist. In der Folge wurde er am 9. Mai 2014 im F._______ am rechten Obersprunggelenk operiert und dieses in der Folge in einem Unterschenkelcast ruhiggestellt. Die Dauer dieser Ruhigstellung wurde ärztlicherseits für die Dauer von sechs bis acht Wochen "bis zur sicheren stock und schienenfreien Vollbelastung" vorgesehen (vgl. ärztlicher Austrittsbericht von Dr. med. K._______ vom 14. Mai 2014). Am 19. Juni 2014 erfolgte laut dem vom Beschwerdeführer eingereichten Eintrittsschreiben des F._______ vom 13. Juni 2014 eine weitere Operation, ohne dass der Beschwerdeführer diese in der Folge durch weitere ärztliche Berichte dokumentiert hätte. Bei dieser Sachlage ist in freier Beweiswürdigung (Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass die operative Behandlung des Beschwerdeführers
D-7262/2013 heute abgeschlossen ist. Aktuell durchläuft der Beschwerdeführer zwar noch eine medizinische Nachbehandlung (vgl. Sachverhalt Bst. R. und S.). Diese kann aber auch in Georgien und insbesondere in Tiflis, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz gelebt hat, durchgeführt werden, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er im Falle der Rückkehr in die Heimat aufgrund einer medizinischen Notlage konkret gefährdet ist. Der Antrag in der Eingabe vom 17. Mai 2014, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der Nachbehandlung zu sistieren, ist deshalb abzuweisen (vgl. Sachverhalt Bst. O.). Ferner ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim BFM ein Gesuch um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Nicht zuletzt weist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2014 frühmorgens zusammen mit einem Landsmann zwei Personen nach einer verbalen Auseinandersetzung im Tram mit einem Messer bedroht hat, und diesen gar noch gefolgt ist, nachdem sie das Tram verlassen haben, auf wiedergewonnene Mobilität seinerseits hin. 8.5.3 Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügt: So leben in Georgien unter anderem seine Eltern, seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder (vgl. act. A4/13 S. 6 Ziff. 3.01) Zudem hat er elf Jahre lang die Schule besucht und zwischen 1995 und 2000 ein Studium zum Autoingenieur an der technischen Universität Tiflis absolviert (vgl. act. A4/13 S. 4 Ziff. 1.17.04). Ausserdem lassen seine Schilderungen hinsichtlich des familiären Hintergrunds durchaus darauf schliessen, dass er gehobenen Verhältnissen entstammt (vgl. act. A4/13 S. 4/5 Ziff. 1.17.04). Dementsprechend ist davon auszugehen, dass es ihm grundsätzlich möglich sein wird, sich in seiner Heimat wieder eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
D-7262/2013 Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und nicht unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschienen seine Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen, und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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D-7262/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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