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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2010 D-7260/2010

20 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,680 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7260/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Oktober 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), Vietnam, zur Zeit im Transit des Flughafens Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7260/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Oktober 2009 verliess und über B._______, C._______ und D._______ am 11. September 2010 in die Schweiz gelangte, dass er am 11. September 2010 im Flughafen Zürich von den Schweizer Behörden angehalten wurde, als er versuchte, mit einem ihm nicht zustehenden (...) Pass nach E._______ weiterzureisen, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2010 ein Asylgesuch stellte, worauf das BFM ihm mit Verfügung gleichen Datums die Einrei se in die Schweiz verweigerte und den Transitbereich als Aufenthaltsort zuwies, dass er am 20. September 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am 28. September 2010 die direkte Bundesanhörung stattfand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit für die direkte Anhörung eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass er vorbrachte, er sei vietnamesischer Staatsangehöriger aus F._______ (Provinz G._______, Kanton H._______), dass sich seine Eltern im Jahr 2007 hätten scheiden lassen, wobei der Vater das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn (den Beschwerdeführer) erhalten habe, dass es dem Beschwerdeführer in Vietnam nicht mehr gefallen habe und Freunde ihm erklärt hätten, in Europa könne man ein besseres Leben führen, dass seinem Vater beim Spielen das Geld ausgegangen sei und dieser durch den Verkauf seines Elternhauses die Ausreise seines Sohnes habe (mit-) finanzieren können, dass er sich nach seiner Ausreise via B._______ und C._______ von März 2010 bis Oktober 2010 illegal in I._______ unter anderem bei vietnamesischen Landsleuten aufgehalten und diesen bei der Arbeit geholfen habe, D-7260/2010 dass er einen (...) Pass erhalten habe und dann mit seinem Freund J._______ (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: E- 7259/2010), über den Flughafen Zürich nach E._______ habe reisen wollen, in der Hoffnung, dort Arbeit und Kontakt zu vietnamesischen Staatsbürgern zu finden, dass er sich weder politisch noch religiös betätigt und nie irgendwel che Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, dass er abgesehen von einem Geburtsschein, welcher sich vermutlich bei der von ihm besuchten Schule in Vietnam befinde, im Heimatstaat nie Reise- oder Identitätsdokumente besessen oder beantragt und solche Dokumente auch nie gebraucht habe, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, weil er nicht mehr herumhängen und ein normales Leben führen möchte, dass der Beschwerdeführer Bedrohungen seitens der Schlepperorganisation befürchte, welche seine Reise nach Europa organisiert habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. September 2010 – eröffnet am 1. Oktober 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe würden sich auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Situation in Vietnam beziehen, welche jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu begründen vermöge, dass betreffend die befürchteten Bedrohungen seitens der Schlepperorganisation festzuhalten sei, es handle sich diesbezüglich um eine Vermutung, die auf keinerlei Hinweisen basiere, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, dass weder die in Vietnam herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden, D-7260/2010 dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Vietnam sprechen würden und der Beschwerdeführer dem BFM bis dato keinerlei Ausweispapiere abgegeben habe, weshalb insbesondere die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht nachgewiesen sei, dass seine Angaben zum Reiseweg zwar wenig plausibel seien, er eigenen Aussagen zufolge jedoch über mehrere Monate allein im Ausland gelebt und gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, jedoch seine Aussagen zu den fehlenden Familienverhältnissen sowie der schwierigen finanziellen Lage seines Vaters stereotyp und unsubstanziiert seien und entsprechend als Schutzbehauptungen bewertet werden müssten, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM sei auf zuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgelt liche Prozessführung zu gewähren, ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei der Beschwerdeführer – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren, dass der Rechtsmitteleingabe lediglich eine handschriftliche, in vietnamesischer Sprache verfasste Begründung beiliegt, dass das Schweizerische Rote Kreuz Kanton Zürich, Sozial-, Rechtsund Rückkehrberatung, in seinem Begleitschreiben an das Gericht D-7260/2010 vom 8. Oktober 2010 ausführte, eine Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung sei in die Wege geleitet worden und werde in Kürze nachgereicht, dass der Instruktionsrichter am 8. Oktober 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort bis auf Weiteres aussetzte, dass die in Aussicht gestellte Übersetzung der Beschwerdebegründung am 13. Oktober 2010 (vorab per Fax am 12. Oktober 2010) beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben am (...) geborenen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer all fäl- D-7260/2010 ligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), D-7260/2010 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorab familiäre und wirtschaftliche Gründe anführt und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen, dass auch die angeblichen Drohungen seitens der Schlepperorganisation – die im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren auf Beschwerdeebene massiv ausgeweitet und dramatisiert worden sind und damit als nachgeschoben bezeichnet werden müssen – keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermögen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus einem Grund nach Art. 3 AsylG einen ernsthaften Nachteil zu befürchten hätte, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinerlei Vorbringen geltend machen kann, die auch nur ansatzweise geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb es sich ohne weiteren Erwägungsaufwand erübrigt, näher darauf einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der D-7260/2010 Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass der spezifischen Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG Rechnung zu tragen ist, dass sich für das BFM insbesondere die Pflicht ergibt, bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte genügend abzuklären und dabei der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen ist, dass sich für die Asylbehörden daraus grundsätzlich die Verpflichtung ergibt, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für die im Falle einer Heimkehr unbegleitete minderjährige Person im Heimatland D-7260/2010 realistischerweise ergeben könnte, insbesondere ob das Kind zu seinen Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfassung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken (vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 24 S. 259 ff., mit weiteren Hinweisen), dass die Behörden im Asylverfahren gemäss Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben, diese Untersuchungspflicht jedoch durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei sie insbesondere ihre Identität offenzulegen und in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen im Heimatstaat einen Geburtsschein besitzt, welcher sich bei der von ihm besuchten Schule befinde (vgl. Protokoll vom 20. September 2010 S. 6 und Protokoll vom 28. September 2010 S. 4), er demzufolge bei den heimatlichen Behörden registriert ist und es ihm zumutbar gewesen wäre, sich um die Beschaffung eines entsprechenden Identitätsnachweises zu bemühen, dass er aber den Behörden – in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und auch keine erkennbaren Anstrengungen unternommen hat, sich solche zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat mit seinen Eltern, weiteren Verwandten und Schulfreunden – der Vater und der Onkel haben ihm beispielsweise seine Ausreise finanziert (vgl. Protokoll vom 28. September 2010 S. 6), über ein unterstützungsfähiges und -williges famili äres und soziales Beziehungsnetz verfügt, dass er seit seiner Ausreise aus dem Heimatstaat im Oktober 2009 seinen Lebensunterhalt selbst bestritten hat und in knapp (...) Monaten das (...) Lebensjahr vollenden wird, dass dem Beschwerdeführer angesichts dieser Umstände zugemutet werden kann, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und dort Kontakt mit seinen Eltern, Freunden und wohl auch weiteren Verwandten aufzunehmen, D-7260/2010 dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand und mit dem vorliegenden Urteil der Antrag hinfällig wird, dass – soweit ersichtlich – bisher keine Daten weitergegeben wurden, weshalb keine weitere Informationspflicht besteht, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, D-7260/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7260/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr. N _______; zur Kenntnis) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, (...) (Ref- Nr. N _______), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen die beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand: Seite 12

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