Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7258/2014
Urteil v o m 1 4 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien
A._______, geboren (…), Irak, c/o Schweizerische Vertretung in Ankara Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (…).
D-7258/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 13. November 2011 an die Schweizerische Vertretung in Damaskus (…) sinngemäss um Asyl nach. In der Folge reichte er (…) weitere Schreiben, datiert vom (…) 2011, sowie diverse Beweismittel samt einer Passkopie zu den Akten. Mit Schreiben vom (…) 2011 leitete die Schweizerische Vertretung diese Akten an das BFM weiter. B. Am (…) 2013 teilte die Schweizerische Vertretung in B._______ dem BFM (…) mit, dass sie vom Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand gefragt worden sei, nachdem die Schweizerische Vertretung in Damaskus zwischenzeitlich geschlossen worden sei. In seiner Antwort vom (…) 2013 teilte das BFM der Schweizerischen Vertretung in B._______ (zuhanden des Beschwerdeführers) mit, dass das Asylverfahren wegen der Schliessung der Vertretung in Damaskus unterbrochen worden sei, nun – nachdem sich der Beschwerdeführer an die Schweizerische Vertretung in B._______ gewandt habe – fortgesetzt würde, und diese eine Befragung zu dessen Situation vorzunehmen habe, wozu ihr die benötigten Unterlagen übermittelt würden. Am (…) 2013 ersuchte die Schweizerische Vertretung in B._______ das BFM (…), die Befragungsunterlagen an die Schweizerische Vertretung in Ankara zu übermitteln, nachdem ihr vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er sich zwischenzeitlich in der Türkei aufhalte. Mit Schreiben vom (…) 2013 leitete die Schweizerische Vertretung in Ankara (…) Schreiben und weitere Beweismittel des Beschwerdeführers, welche Unterlagen dort zwischen dem (…) 2013 eingetroffen waren, an das BFM weiter. Mit Schreiben vom (…) 2013 leitete die Schweizerische Vertretung in Ankara ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers samt (…) fremdsprachigen Dokumenten, welche Unterlagen am (…) 2013 bei ihr eingetroffen waren, an das BFM weiter.
D-7258/2014 Mit Schreiben vom (…) 2013 liess das BFM der Schweizerischen Vertretung in Ankara auf deren (…)-Anfrage vom (…) 2013 hin die für die Befragung des Beschwerdeführers benötigten Akten zukommen. C. Am (…) 2014 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Vertretung in Ankara zu seinen Asylvorbringen befragt. Mit Schreiben vom (…) 2014 leitete die Schweizerische Vertretung in Ankara das Befragungsprotokoll samt den anlässlich der Befragung vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen an das BFM weiter. Mit je einem Schreiben vom (…) 2014 leitete die Schweizerische Vertretung in Ankara weitere vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei dieser eingereichte fremdsprachige Dokumente an das BFM weiter und teilte diesem mit, sie habe am (…) 2014 vom Beschwerdeführer telefonisch erfahren, dass er sich in der Türkei während (…) Wochen in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten habe. D. In seinen schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuch im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei irakischer Staatsangehöriger aus C._______. Er habe den Schulunterricht wie auch die Kirche (…) besucht und sei zum Christentum konvertiert. Im Zeitraum von (…) habe er an (…) studiert. Daraufhin habe er während (…) Jahre in der irakischen Armee gedient, bis er im Jahr (…) desertiert sei. In der Folge habe er in D._______, E._______ und F._______ gearbeitet. Im Jahr (…) sei er (…) in F._______ in eine Attacke geraten. Wegen eines Sprachfehlers (Stottern beziehungsweise Akzent) habe er in verschiedenen arabischen Ländern Schwierigkeiten gehabt. Als er im Jahr 2007 in den Irak zurückgekehrt sei, sei er am Flughafen aufgrund seines Akzents für einen (…) gehalten und bedroht worden. Wegen seines christlichen Glaubens habe er um Aufnahme in ein Kloster ersucht. Dies sei ihm aufgrund seines arabischen Namens immer wieder verwehrt worden. Im Irak könnte er aufgrund der Konversion enthauptet werden. Dort habe er nicht, wie von ihm erwünscht, ein Leben als Mönch führen können und sei überall mit der Möglichkeit von Gewalt konfrontiert worden, weswegen er im November 2007 nach Syrien gezogen sei und dort als (…) gearbeitet habe. Wegen seines Alters habe er dort keinem Kloster beitreten können. Anfang 2012 sei er wegen der Unruhen in Syrien in den Irak zurückgekehrt.
D-7258/2014 In der Folge habe er versucht, nach G._______ zu reisen, jedoch nur ein Visum für H._______ und die Türkei erhalten. An der Grenze zu H._______ sei er aufgrund gewisser in seinem Laptop gespeicherter Daten sowie fehlender Einladung nach H._______ von den Behörden zurückgewiesen worden. Daraufhin sei er am 26. November 2012 per Bus illegal in die Türkei gereist. Dort sei er vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden und habe eine türkische Aufenthaltsbewilligung erhalten. Als Christ lebe er von der Unterstützung durch andere Christen. Er fürchte sich jedoch vor einer Deportation aller Christen und fühle sich in der Türkei verfolgt, weil ihm durch eine unbekannte Person eine Beinverletzung zugefügt worden sei und sein Leben zerstört werden könnte. Von (…) 2013 sei er wegen eines Selbstmordversuchs hospitalisiert gewesen. E. Mit über die Schweizerische Vertretung in Ankara versandter Verfügung vom 16. Oktober 2014 – eröffnet am 12. November 2014 – verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. F. Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. November 2014 (Datum des türkischen Poststempels) an das BFM (Eingangsstempel: 28. November 2014), welches das Dokument am 11. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 15. Dezember 2014) weiterleitete, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
D-7258/2014 beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. 2.1 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zu Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
D-7258/2014 aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Bundesamt konnte ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen konnte oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden konnte (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligte das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden konnte, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die
D-7258/2014 aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 6. Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Asylgründe schriftlich dargelegt. Zudem wurde er am (…) 2014 durch die Schweizerische Vertretung in Ankara persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. 7. 7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dem Asylgesuch vom 13. November 2011 und den Schilderungen anlässlich der Befragung vom (…) 2014 seien keine konkret dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreiseaus seinem Heimatstaat von einreisebeachtlichen Schwierigkeiten gemäss Art. 3 AsylG bedroht gewesen sei oder dass ihm im Irak solche drohen würden. Er habe geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Religion sowie Furcht vor Gewalt aus dem Irak ausgereist sei, jedoch keine konkrete Verfolgung geltend gemacht. Deshalb sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht Objekt einer konkreten und zielgerichteten Verfolgung gewesen sei. Mithin erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. Daher seien in casu die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht gegeben und es erübrige sich, ob
D-7258/2014 einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. 7.2 Die Beschwerde beschränkt sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen (vgl. Beschwerde). 7.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des BFM an, wonach der Beschwerdeführer – der sein Asylbegehren von einem Drittstaat aus gestellt hat – zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat (er verliess den Irak im November 2007 in Richtung Syrien, wo er im November 2011 bei der Schweizerischen Vertretung um Asyl nachsuchte, kehrte Anfang 2012 in den Irak zurück und gelangte im November 2012 in die Türkei) im Irak nicht konkret in asylrelevanter Weise gefährdet war. Daraus folgt (unter nochmaligem Verweis auf BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.), dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Bei dieser Konstellation erübrigt sich mithin die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit eines Verbleibs im Drittstaat Türkei. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
D-7258/2014 (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7258/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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