Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.11.2007 D-7254/2007

5 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,475 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 18. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7254/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . November 2007 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren _______, Nigeria, alias B._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7254/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Nigeria in Begleitung von zwei Personen im Juli 2006 verliess und nach einem einmonatigen Aufenthalt in C._______ in ein ihm unbekanntes Dorf gebracht worden sei, wo er elf Monate lang geblieben sei, dass er am 25. August 2007 das Dorf verlassen habe, von einem ihm unbekannten Flughafen mit dem Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort in der Schweiz gelangt und von dort nach D._______ gereist sei, wo er am 26. August 2007 ein Asylgesuch stellte, dass er am 31. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 14. September 2007 durch das BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte und behauptete, er habe sich vorher noch nie in einem europäischen Staat aufgehalten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, seit dem Tod seines vermögenden Vaters im Jahr 2000 - seine Mutter, die mit seiner Schwester in E._______ lebe, habe er im Jahre 1997 aus den Augen verloren - habe er bei seinem Onkel gelebt, welcher sämtliche Vermögenswerte seines verstorbenen Vaters auf sich übertragen und ihm nichts überlassen habe, dass ihn sein Onkel nicht unterstützt und ihm den Besuch der Schule sowie das Fussballspielen verboten habe, dass ihm sein Onkel, nachdem er ihm mitgeteilt habe, die Hinterlassenschaft seines Vater gehöre ihm, mit dem Tod gedroht und ihn aus dem Haus gewiesen habe, dass er sich daraufhin an einen Freund der Familie gewendet und ihm seine Geschichte erzählt habe, worauf ihm dieser seine Unterstützung angeboten und ihn fortan auch finanziell unterstützt habe, D-7254/2007 dass er durch diesen Freund in den Transport von Wahlzetteln involviert worden sei, er indessen erst nach dem Empfang der Kisten gesehen habe, was darin enthalten gewesen sei, dass sie auf der Fahrt zum Zielort von der Polizei angehalten worden seien, dass der Fahrer des Wagens dem Haltbefehl der Polizei keine Folge geleistet habe, weshalb die Polizisten auf den Wagen geschossen hätten, wobei der Fahrer getötet und der Beschwerdeführer von einer Kugel getroffen worden sei, dass ihm durch einen Sprung aus dem Fenster des Wagens die Flucht gelungen sei und er dank der anschliessenden Hilfe seines Freundes ins Spital gebracht und operiert worden sei, dass sein Freund von den anderen Personen, die am Transport beteiligt gewesen und verhaftet worden seien, vernommen habe, dass er von der Polizei gesucht werde, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe, welche ihm von seinem Freund organisiert und bezahlt worden sei, dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______ am _______ von den österreichischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist, dass aus den Rapporten des Empfangs- und Verfahrenszentrums D._______ hervorgeht, dass der Beschwerdeführer nebst zahlreichen Missachtungen der Hausordnung verschiedentlich agressives Verhalten gegenüber Mitarbeitenden des Zentrums zeigte sowie anlässlich einer Routinekontrolle den polizeilichen Einsatz erforderlich machte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Rei- D-7254/2007 se- oder Identitätspapiere abgegeben und die Angaben zu den Reisemodalitäten seien unwahrscheinlich, dass die Vorbringen bezüglich der Nichteinreichung von Identitätspapieren als stereotyp zu qualifizieren seien und sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Erklärung beschränkt habe, er habe nichts unternommen und es gebe niemanden, der ihm in dieser Angelegenheit helfen könne, dass ein Fingerabdruckvergleich ergeben habe, der Beschwerdeführer sei im _______ in F._______ unter Angabe einer anderen Identität in Erscheinung getreten, was zur ernsthaften Erschütterung seiner Glaubwürdigkeit führe, dass die Vorinstanz aus den Angaben des Beschwerdeführers schliesst, dieser versuche, die wahren Umstände, die zu seiner Ausreise geführt haben, sowie die tatsächlichen Vorkommnisse vor Einreichung seines Asylgesuchs zu verheimlichen, und enthalte den Asylbehörden seine Identitätsdokumente absichtlich vor, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe geltend mache, weshalb er keine gültigen Ausweispapiere vorlegen zu können, dass das BFM die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers als teilweise nicht kohärent, unlogisch sowie widersprüchlich bezeichnete, dass die Behauptung, er sei vom Onkel im Jahre 1997 des Hauses verwiesen worden, weil er die Vermögenswerte seines Vaters verlangt habe, unlogisch sei, weil der Vater des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben erst im Jahre 2000 gestorben sei, dass unter anderem nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr an den Namen des Dorfes erinnern, wo er sich während elf Monaten aufgehalten haben wolle, dass durch das Bestreiten seines Aufenthalts in F._______ unter anderer Identität - was durch die daktyloskopische Erfassung durch die F._______ischen Behörden als erwiesen gelte - die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen verstärkt werde, D-7254/2007 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als erfunden zu bezeichnen seien, dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 26. August 2007 gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-7254/2007 dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, D-7254/2007 dass deshalb auf den Beschwerdeantrag betreffend Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, seinen Pass habe er bei seinem Onkel gelassen und da er niemanden habe, der ihm seine Identitätspapiere beschaffen könnte, habe er in dieser Angelegenheit auch nichts unternommen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), D-7254/2007 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die diesbezügliche Begründung des BFM nicht eingeht, weshalb davon auszugehen ist, er bestreite diese nicht, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zum Inhalt der angeblich transportierten Ware vorbrachte, es habe sich um mechanische Bauteile zum Starten von Fahrzeugen gehandelt (vgl. A 1/10, S. 5), dass diese Aussage in Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der direkten Anhörung steht, bei welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, in den Kisten hätten sich Wahlzettel befunden (vgl. A 14/9, S. 5), dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Transport sowie der angeblichen Verfolgungssituation insgesamt in allgemeinen, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen, dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass die Vorbringen in der Beschwerde, welche sich in der rudimentären Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts sowie der Bestätigung seines Aufenthalts in F._______ erschöpfen, nicht ansatzweise geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, dass nicht schlüssig ist, was mit dem Hinweis der Rechtsvertreterin bezweckt werden soll, sie habe zuerst Schwierigkeiten gehabt zu verstehen, was der Beschwerdeführer mit � car� gemeint habe, bis klar gewesen sei, dass er damit � Carlo� habe sagen wollen, zumal allfällige Verständigungsschwierigkeiten nicht weiter substanziiert werden, D-7254/2007 dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig erscheinen lassen, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/8, E. 5.6.5 f. S. 90 ff.) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311); vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher in seinem Heimatland als G._______ seinen Lebensunterhalt bestritt und nebst seiner Muttersprache Igbo über sehr gute Englischkenntnisse sowie ein soziales Beziehungsnetz verfügt, sprechen, D-7254/2007 dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, weshalb die vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7254/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______, mit den Akten (Ref.-Nr. N 500 098); per Telefax - H._______; per Telefax Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

D-7254/2007 — Bundesverwaltungsgericht 05.11.2007 D-7254/2007 — Swissrulings