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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2009 D-7253/2006

31 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,976 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 15. Aug...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7253/2006/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Simona Liechti. A._______ Sri Lanka, B._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 15. August 2001 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7253/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie aus C._______, reiste am 1. Mai 2001 via Italien in die Schweiz ein, wo er einen Tag später um Asyl ersuchte. B. Anlässlich der Befragung vom 4. Mai 2001 und der Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 18. Juli 2001 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am 29. März 2001 von der Polizei vorgeladen worden, weil er einen Verwandten der Familie, welcher von der Polizei festgenommen und verdächtigt worden sei, ein Terrorist zu sein, bei sich habe wohnen lassen. Aus Angst habe er sich nicht bei der Polizei gemeldet und sei zu seiner Mutter nach C.______ gereist. Am 5. April 2001 habe er erneut eine Vorladung für den 11. April 2001 bekommen, weshalb er seine Heimat in der Folge verlassen habe. Nach seiner Abreise sei er von der Polizei drei Mal bei sich zu Hause gesucht worden. C. Mit Verfügung vom 15. August 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den Ermittlungen durch die Polizei um rechtsstaatlich legitime Massnahmen handle, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dem Beschwerdeführer würden asylrelevante Nachteile drohen. D. Mit Eingabe vom 10. September 2001 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 15. August 2001 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) und reichte mehrere Beweismittel ein: - Kopie des Haftbefehls inklusive eigener Übersetzung; - Gerichtsvorladung; - Zwei Polizeivorladungen vom 23. März 2001 und 5. April 2001; - Schreiben seines Anwaltes auf Englisch; - Auszug aus der "Sunday Times" vom 19. August 2001; - Auszug aus "Sunday Leader" vom 19. August 2001; D-7253/2006 - Human Rights Watch World 2001 report; - Amnesty Jahresreport Sri Lanka 2001; - verschiedene Dokumente betreffend seines Rent-a-car-Geschäftes in Sri Lanka. Mit Eingabe vom 19. September 2001 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Zeitungsausschnitte aus der srilankischen Presse ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2001 forderte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher in der Folge fristgerecht einging. F. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2002 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte zudem fest, dass es sich bei dem mit der Beschwerde eingereichten Haftbefehl um eine Fälschung handle; auch bei der Gerichtsvorladung und den Polizeischreiben würden Hinweise auf eine Blankofälschung bestehen. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 23. Januar 2003 Stellung und reichte ein Schreiben seiner Anwältin aus Sri Lanka ein, welcher ein Bestätigungsschreiben des Aussenministeriums bezüglich Echtheit des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls in Aussicht stellte. G. Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel aus dem Inselspital Bern sowie des Pathologischen Instituts der Universität Bern bezüglich seiner Nierenerkrankung ein. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2003 an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. März 2003 und reichte den mit Schreiben vom 22. Januar 2003 in Aussicht gestellten originalen Haftbefehl und die Vorladung inklusive englische Übersetzung ein. D-7253/2006 H. In der Vernehmlassung vom 2. November 2006 verneinte das BFM das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 aAsylG. I. Am 9. Januar 2009 verurteilte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-7253/2006 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung zu Recht fest, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat keine ernsthaften Nachteile drohen beziehungsweise seine Vorbringen nicht asylrelevant sind. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers nichts zu ändern, zumal an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gezweifelt wird und somit die Frage der Echtheit der Beweismittel offenbleiben kann. 4.2 Zutreffend verneinte die Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. So führte sie im Wesentlichen aus, es gehöre zu den Pflichten einer staatlichen Behörde, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und jedem Verdacht auf strafbare Handlungen nachzugehen. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu den Ermittlungen vorgeladen wurde, da der Verdächtige immerhin eine Zeit lang bei ihm wohnhaft war. Diese Handlungen der Polizei könnten deshalb als legale staatliche Massnahmen D-7253/2006 angesehen werden. Auch seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Beschwerdeführer andere erhebliche asylrelevante Nachteile drohen würden, so seien seine Ehefrau wie seine Kinder nie von der Polizei aufgesucht oder belästigt worden. Dem Beschwerdeführer wäre zudem möglich gewesen, die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen oder sich an eine private oder staatliche Organisation, welche sich mit Menschenrechtsangelegenheiten engagiert, zu wenden. 4.3 Die Entgegnungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So gab er in seiner Beschwerdeschrift an, als Singhalese sei er bei Verdacht auf Kollaboration mit der LTTE einer erhöhten Gefahr ausgesetzt, weshalb er die Sicherheitskräfte nicht habe aufsuchen können, da diese ihn für einen Verräter gehalten und ihn mit grösster Wahrscheinlichkeit gefoltert und geschlagen hätten. Auch die Beiziehung eines Anwaltes hätte ihm wenig genützt, könne ihn dieser doch nicht Tag und Nacht vor den Sicherheitskräften beschützen. Er stellte ausserdem fest, dass seine Frau und Kinder nicht von den Sicherheitskräften gesucht worden seien, da er in der Nachbarschaft über eine gute Reputation verfüge, weshalb die Polizei es nicht gewagt hätte, seiner Familie etwas anzutun. Die ihm drohende Folter könne nicht als rechtsstaatlich legitime Massnahme gelten (vgl. Replik vom 22. Januar 2003). 4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind die von einem Staat zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, öffentlicher Sicherheit sowie zur Bekämpfung des Terrorismus getroffenen Massnahmen als legitime staatliche Handlungen zu betrachten, welche grundsätzlich keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen – jedenfalls solange diese Massnahmen sich im Rahmen der Verhältnismässigkeit bewegen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 118 f.). Dass die srilankischen Behörden im Einsatz gegen mutmassliche Terroristen bzw. Anhänger der LTTE die Menschenrechte und das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht immer respektieren, ist zwar kaum zu bestreiten, vermag jedoch im vorliegenden Fall zu keiner anderen Bewertung zu führen. Die srilankischen Behörden betrachteten den Beschwerdeführer offenbar lediglich als Auskunftsperson. Es sind aufgrund des völlig unpolitischen Profils des Beschwerdeführers und aufgrund der geschilderten Umstände keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Beschwerdeführer selber werde seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden konkret terroristischer Umtriebe verdächtigt. Ansonsten wäre - der Argumentation der Vorinstanz D-7253/2006 folgend - davon auszugehen, dass seine Frau und Kinder bereits längstens von den Sicherheitskräften aufgesucht worden wären. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann insofern nicht gefolgt werden, als die Sicherheitskräfte - falls sie den Beschwerdeführer tatsächlich der terroristischen Machenschaften verdächtigen würden - die nahe Familie des Beschwerdeführers aufgesucht hätten und sich nicht durch den scheinbar guten Leumund des Beschwerdeführers hätten davon abhalten lassen. Es wäre dem Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz festgehalten, tatsächlich zuzumuten gewesen, die Polizei aufzusuchen und ihr als Auskunftsperson – allenfalls unter Zuhilfenahme eines Anwaltes – Rede und Antwort zu stehen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorladung noch die weiteren eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers zur Mithilfe bei den Ermittlungen als legitime Handlung seitens der staatlichen Behörden anzusehen sind. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Insgesamt konnte er keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Das BFF hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-7253/2006 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, D-7253/2006 dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Heimatland eine derartige Gefahr droht. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Trotz der in Sri Lanka zurzeit herrschenden angespannten Situation ist eine Rückkehr des Beschwerdeführer dorthin als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer ist singhalesischer Ethnie und stammt aus einer vom bewaffneten Konflikt nicht direkt berührten Region (vgl. dazu Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008, E-2775/2007). Er ist somit weder von den in letzter Zeit offenbar wieder verschärften Repressionsmassnahmen gegen Angehörige der tamilischen Volksgruppe betroffen, noch sonstwie durch Auswirkungen des bewaffneten Konflikts besonders gefährdet. Begünstigend kommt hinzu, dass seine Ehefrau, seine beiden Kinder wie auch seine Mutter und Geschwister (drei Brüder und drei Schwestern) noch im Heimatstaat beziehungsweise der Heimatregion leben und er demzufolge auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem führte die Ehefrau des Beschwerdeführers seinen Rent-A-Car-Betrieb im Heimatstaat nach seiner Ausreise weiter, weshalb angenommen werden kann, dass er nach einer Rückkehr diesen Betrieb weiterführen kann und somit auch nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ergeben sich auch keine Vollzugshindernisse aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschwerdeführer hatte sich im November 2002 einer Nierenoperation unterziehen müssen (Entfernung einer von Metstasen befallenen Niere). Wie sich dem Austrittsbericht des Inselpitals vom 29. November 2002 (act. 11, pag 123) entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer die Klinik in ausgezeichnetem Allgemeinzustand verlassen; er kann somit als geheilt betrachtet werden. Der Austrittsbericht des Inselspitals empfiehlt lediglich eine jährliche sonographische D-7253/2006 Kontrolle der linken Niere zum Tumorscreening. Hierzu führte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2003 aus, dass solche Nachkontrollen in verschiedenen Spitälern in Sri Lanka ohne weiteres durchgeführt werden können. Dies ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden; vielmehr hat er in seiner Replik vom 4. März 2003 bestätigt, dass das Krebsspital von (...) über das für die Kontrolluntersuchungen der Nieren nötige Gerät verfügt. 6.4.2 Das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3 aAsylG ist nach der per 1. Januar 2007 erfolgten Aufhebung dieser Bestimmung nicht mehr zu prüfen. Immerhin ist dem Beschwerdeführer die ihm bisher noch nicht zur Kenntnis gebrachte Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. November 2006 – worin das Vorliegen einer solchen persönlich Notlage verneint wurde - zu seiner Information zuzustellen. 6.4.3 Da der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar zu erachten ist, kann die Frage offen gelassen werden, ob dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme schon deshalb zu verweigern wäre, weil er gestützt auf seine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt wegen Vergewaltigung (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom (...)) ohnehin unter die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bstn. a oder b AuG fallen würde, wonach die vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde, oder die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen hat. 6.4.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mithin als zumutbar erachtet werden. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der D-7253/2006 vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, sind ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) D-7253/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassung des BFM vom 2. November 2006; die im Original eingereichten Beschwerdebeilagen Nrn. 1 – 5 und 10 - 13) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______(in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: Seite 12

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