Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7251/2013
Urteil v o m 1 5 . M a i 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).
D-7251/2013 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 15. März 2010 auf dem Landweg und gelangte über ihr unbekannte Länder am 18. März 2010 illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte sie in B._______ um Asyl nach. Am 23. März 2010 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 26. April 2010 wurde sie, ebenfalls im EVZ B._______, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) angehört. A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in C._______ im Grossraum D._______ geboren, habe jedoch seit dem Jahr 2005 in E._______ in der gleichnamigen Provinz gewohnt. Sie habe nach zwei abgebrochenen Studien seit Dezember 1997 bei der Firma "F._______, welche elektrische Boiler verkauft habe, als Telefonistin und bei der Personalorganisation gearbeitet. Eines Tages im Jahr 1999 seien Schachteln geliefert worden, deren Inhalt als Käse deklariert gewesen sei. Als sie diese geöffnet habe, hätten sich aber Waffen darin befunden. Da sie mit illegalem Waffenhandel nichts zu tun gewollt habe, habe sie gekündigt. In der Firma habe man jedoch von ihrer Entdeckung gewusst, weshalb ihr Austritt im August 1999 nicht friedlich verlaufen sei und man sie sogar mit einer Waffe bedroht habe. Sie selbst habe Aktien der Firma besessen, die sie trotzdem behalten habe. Zusätzlich sei in der Firma auch Urkundenfälschung betrieben worden. Deshalb sei im Jahr 2004 ein Verfahren wegen Steuerbetrugs eingeleitet worden, in welches sie als ehemalige Angestellte ebenfalls einbezogen worden sei. In diesem Zusammenhang habe sie mit Verwandten des Firmeninhabers M.A.G. Kontakt aufgenommen. Dabei sei sie bedroht und im Februar 2010 auf dem Nachhauseweg sogar entführt worden. Die Entführer hätten sie in ein Möbellager gebracht und dort vergewaltigt. Diese Verfolgungshandlungen seien wegen ihres geheimen Wissens über die Firma erfolgt. Die Verfolger hätten auch Nacktaufnahmen von ihr gemacht und damit gedroht, diese ihren Familienangehörigen zu schicken, wenn sie wegen der Vergewaltigung etwas unternehmen würde. Sie habe diesbezüglich keine Anzeige erstattet. Darüber hinaus sei sie im Jahr 2007 im Zusammenhang mit Demonstrationen zweimal für kurze Zeit festgenommen worden.
D-7251/2013 A.c Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Nüfus und zur Stützung ihrer Vorbringen eine Anklageschrift und ein Verhandlungsprotokoll im Zusammenhang mit dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. November 2013 – die Zustellung an den vormaligen Rechtsvertreter erfolgte am 28. November 2013 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug. B.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe sie erklärt, dass ihre Arbeitstätigkeit in der Bedienung des Telefons und der Organisation des Personals bestanden habe, die Entgegennahme und Überprüfung von Warenlieferungen jedoch nicht als Tätigkeitsfeld erwähnt. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie Käseschachteln hätte öffnen sollen. Zudem wären allfällige illegale Warenlieferungen an die Firma zweifellos so organisiert gewesen, dass unbeteiligte Drittpersonen davon nichts bemerkt hätten. Auch habe sie nach ihrem Ausscheiden aus der Firma weiterhin Anteile am Unternehmen gehalten. Wäre die Firma in illegale Waffengeschäfte verwickelt gewesen und hätte die Beschwerdeführerin damit unter keinen Umständen etwas zu tun haben wollen, weswegen sie auch gekündigt habe, so hätte sie die Aktien mit Bestimmtheit so schnell wie möglich abgestossen. Der Umstand, dass sie darauf verzichtet habe, erhärte die Unglaubhaftigkeit ihrer angeblichen Entdeckung illegaler Waffengeschäfte der Firma. Ihre diesbezüglichen Begründungen seien gewunden beziehungsweise ohne Sinn und nicht überzeugend. B.b Dass die Beschwerdeführerin wegen kompromittierender Firmengeheimnisse von ihrem ehemaligen Arbeitgeber in der geschilderten Weise bedroht und vergewaltigt worden sei, mache keinen Sinn, da er damit umso mehr hätte befürchten müssen, von ihr belastet zu werden. Viel naheliegender wäre gewesen, dass er sie beschwichtigt oder gar umgarnt
D-7251/2013 hätte, um sie auf seine Seite zu bringen, damit sie die Firmengeheimnisse nicht verrate. Mit dem allfälligen Versand von Nacktfotos der Beschwerdeführerin an deren Familienangehörige hätten sich die Täter selber massiv belastet, weswegen bezweifelt werden müsse, dass sie auf diese Art gehandelt hätten. Die Beschwerdeführerin habe angeblich seit dem Jahr 1999 über kompromittierendes Firmenwissen verfügt, ohne dieses weitergegeben zu haben. Vor diesem Hintergrund bleibe nicht einsichtig, weshalb der Firmeninhaber erst zirka elf Jahre später – angeblich im Februar 2010 – die erwähnte Gewalthandlung an ihr hätte verüben sollen. Damit entstünden mangels Logik in ihren Schilderungen massive Zweifel an der von ihr geltend gemachten Vorgehensweise. B.c Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in mehreren Punkten, so etwa bezüglich der Anzahl Vergewaltiger, widersprochen, indem es sich zunächst um vier, schliesslich um nur einen Täter gehandelt habe. Ihre Darstellung der Entführung sei sodann äusserst vage ausgefallen, insbesondere bezüglich der präzisen Bezeichnung des Entführungsortes. Auch sei sie anlässlich der Anhörung vom 23. März 2010 nicht in der Lage gewesen, das genaue Datum des Delikts zu nennen, obwohl damals seit dem Vorfall erst zirka ein Monat vergangen sei. Ereignisse dieser Art würden gut memorisiert, weswegen bei Tatsachenentsprechung eine genaue Angabe zu erwarten gewesen wäre. B.d Im Weiteren handle es sich bei einer Vergewaltigung um ein gemeinrechtliches Delikt, welches von staatlicher Seite geahndet werde. Somit wäre es der Beschwerdeführerin offen gestanden, sich an die Behörden ihres Heimatstaates beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu wenden oder eine Menschenrechtsorganisation einzuschalten, welche ihr Unterstützung hätten gewähren können. Da sie darauf verzichtet habe, bleibe das geltend gemachte Gewaltereignis unbewiesen. Zusätzlich zu den erwähnten Unglaubhaftigkeitselementen stelle der Verzicht auf eine Anzeige ein weiteres Indiz dafür dar, dass es nicht zum geltend gemachten Delikt gekommen sei, ansonsten sie anders gehandelt hätte.
D-7251/2013 Das Verfahren wegen Steuerhinterziehung sei gemeinrechtlicher Natur. Deshalb seien die entsprechenden staatlichen Massnahmen als legitim zu werten und somit asylrechtlich nicht relevant. Den beiden geltend gemachten Kurzfestnahmen im Jahr 2007 fehle es an der vom AsylG geforderten Intensität des Eingriffs. Dies gehe auch daraus hervor, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen damals offensichtlich nicht zur Ausreise veranlasst gesehen habe. Damit seien die besagten Vorfälle asylrechtlich ebenfalls nicht relevant. B.e Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren neu bestellten Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. (recte: 20.) November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 3 EMRK unzulässig, eventualiter unzumutbar sei. Gleichzeitig wurden acht Beweisdokumente eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen unter E. 8.2 eingegangen. D. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Erhalt der Beschwerde vom 23. Dezember 2013. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, und setzte ihr Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 22. Januar 2014 geleistet. F. F.a Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
D-7251/2013 verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Zudem wurde weiter ausgeführt, in der Beschwerde werde gestützt auf die schriftliche Bemerkung der Hilfswerksvertreterin (nachfolgend: HWV) der Vorwurf erhoben, die Befragungssituation sei dem schlechten psychischen Zustand der Beschwerdeführerin nicht angemessen gewesen. Demgegenüber – so das BFM – handle es sich bei der Notiz der HWV um einen subjektiven Beschrieb. Aus dem Protokoll selber gehe die angeblich nicht angemessene Befragungssituation nicht hervor. Die Fragen seien neutral und sachdienlich formuliert. Die Beschwerdeführerin sei lediglich einmal unterbrochen worden. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten wurde. F.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 10. März 2014 und 22. April 2014 ersuchte das regionale Zivilstandsamt H._______ das Bundesamt um Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin, welchem Begehren die Vorinstanz am 9. Mai 2014 nachgekommen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-7251/2013 1.3 Das vorliegende Verfahren war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 – mithin am 1. Februar 2014 – hängig, weshalb vorliegend das neue Recht gilt (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 In der Beschwerde werden vorweg eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine damit einhergehende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., 2013, S. 403 f., m.w.H.).
4.2 So wird im Zusammenhang mit der Anhörung vom 26. April 2010 in der Beschwerde eingewendet, die damals anwesende Hilfswerksvertreterin HWV habe gemäss ihren schriftlichen Aufzeichnungen Folgendes beobachtet: "Die GS hatte grosse Mühe, von der Vergewaltigung zu erzählen; sie zitterte, weinte und war aufgewühlt. Ihre psychische Verfassung scheint schlecht zu sein, sie sagte, es gehe ihr überhaupt nicht gut. Die Befragungssituation war dem schlechten Zustand der GS mehrmals nicht angemessen: hektisch, ungeduldig; die GS wurde immer wieder unterbrochen." Sodann wird unter Bezugnahme auf den als Beilage 3 zusammen mit der Beschwerde eingereichten, undatierten Arztbericht, in welchem einem Schreiben des Rechtsvertreters vom 12. Dezember 2013
D-7251/2013 nachkommend Fragen beantwortet werden, ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 7. Oktober 2013 in psychiatrischer Behandlung bei I._______. Bei der depressiven Patientin bestünden verstärkte Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung; sie habe anamnestisch bisher keine definitiven Angaben gemacht, aber Andeutungen; traumatisierte Patienten benötigten erfahrungsgemäss längere Zeit, um in der Therapie Vertrauen zu fassen, und hätten aufgrund von Schamgefühlen Schwierigkeiten, über das Erlebte zu sprechen; dieses Verschweigen sei krankheitsbedingt (vgl. Arztbericht). Schliesslich wird in der Beschwerde ausgeführt, die Befragungssituation zur Vergewaltigung habe die Beschwerdeführerin derart überfordert, dass es ihr unverschuldet nicht möglich gewesen sei, die Vorfälle mit mehr Klarheit darzulegen. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid anlaste, ihre Vorbringen zur Entführung und Vergewaltigung seien widersprüchlich, zu wenig konkret und detailliert, falle dieser Vorwurf, soweit er überhaupt zutreffe, zufolge der völlig inadäquaten Sachverhaltsermittlung durch die Befragerin auf die Vorinstanz zurück. Soweit sodann behauptet werde, die Beschwerdeführerin habe widersprüchliche oder ungenaue Angaben gemacht, wäre ein geduldiges Nachfragen mit der Möglichkeit, Unklarheiten zu bereinigen, erforderlich gewesen. Da die erlittene Vergewaltigung durch skrupellose, mafiöse Geschäftsmänner, die damit verbundene Bedrohungslage, durch Nacktfotos an den Pranger gestellt zu werden, und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Anforderung von Hilfe und Schutz für den Fluchtentschluss ausschlaggebend gewesen seien, und gerade diese Sachverhaltselemente im Entscheid angezweifelt würden, erweise sich dieser in seiner Sachverhaltsgrundlage als ungenügend und unfair. Die Verpflichtung zur rechtsgenüglichen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts in einer fairen und der Belastbarkeit der befragten Person angemessenen Befragung sei vorliegendenfalls missachtet worden. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführerin andernfalls der Anspruch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in einem wirksamen Beschwerdeverfahren beschnitten würde (vgl. Beschwerde S. 3-5, Akten BFM A11/19 S. 19). 4.3 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 26. April 2010 (an dieser waren ausschliesslich Frauen – neben der Befragerin eine Dolmetscherin und die HWV, nicht jedoch der ebenfalls eingeladene Rechtsvertreter – zugegen) bei der Schilderung der Situation, als sie nach der geltend gemachten Vergewaltigung das Bewusstsein
D-7251/2013 wiedererlangt habe, weinte und sehr aufgewühlt war (vgl. Akten a.a.O. BFM A11/19 F92). Zudem wurde sie ein Mal unterbrochen (vgl. a.a.O. F144) und beantwortete am Schluss der Anhörung die Frage der HWV nach ihrem aktuellen Befinden mit "Überhaupt nicht gut", wobei sie auf die Anschlussfrage der HWV hin, was sie damit meine, erklärte, ihr Erlebnis sei in ihrer Kultur etwas Schwerwiegendes, etwas Schamhaftes und sie schäme sich dafür, weil sie es habe erzählen müssen (vgl. a.a.O. F155-156). Doch abgesehen davon können den Akten, insbesondere dem Protokoll der Anhörung vom 26. April 2010, keine Anhaltspunkte entnommen werden, welche die in der Beschwerde erhobenen Rügen zu stützen vermöchten. Entgegen den Ausführungen der HWV wurde die Beschwerdeführerin nicht immer wieder, sondern ein einziges Mal unterbrochen, nämlich als sie, aufgefordert, die die Jahre 2001, 2002 und 2003 betreffende Anklage wegen Steuerhinterziehung zu erklären, obwohl sie im Jahr 1999 aus der Firma ausgeschieden sei, ausführte, sie sei als normale Arbeiterin angestellt gewesen, woraufhin sie von der Befragerin darauf hingewiesen wurde, dass es nicht um diese Frage gehe (vgl. a.a.O. F144-145). Im Übrigen sind dem Protokoll keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Befragungssituation überfordert gewesen wäre, die Befragerin voreingenommen beziehungsweise die Sachverhaltsermittlung inadäquat gewesen wäre. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen, welche sich als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. F. a). Zudem ging die Befragerin immer wieder auf die Beschwerdeführerin ein, indem sie, wenn diese – was des Öfteren vorkam – nicht plausible oder ungenaue Antworten gab, entsprechende Nachfragen stellte. 4.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das Bundesamt habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Die nicht bestrittene und offenkundige Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der besagten Anhörung in schlechter psychischer Verfassung befand, vermag jedenfalls für sich allein betrachtet keine Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuen Entscheids erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und wird deshalb abgelehnt.
D-7251/2013 5. 5.1 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde der Vorinstanz darin beigepflichtet, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin asylrechtlich nicht schutzbegründend seien, weil es im Zusammenhang mit den Bedrohungen und Gewaltübergriffen durch den Firmeninhaber an einem flüchtlingsrechtlich erforderlichen Verfolgungsmotiv fehle. Zudem wird nicht bestritten, dass die zweimalige Kurzfestnahme wegen der Teilnahme an politischen Demonstrationen nicht asylbegründend sei. Dementsprechend wird der vorinstanzliche Entscheid im Asylpunkt und hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft nicht angefochten. Indessen wird daran festgehalten, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügten, weshalb die angefochtene Verfügung Art. 3 EMRK und damit die Bestimmungen über die völkerrechtliche Zulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) verletze (vgl. Beschwerde S. 3). 5.2 Nachdem mithin die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung an sich vorliegend unangefochten blieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind, bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 6. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
D-7251/2013 8.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 8.2.1 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen festgehalten. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin als Sekretärin bei der F._______ angestellt gewesen. In der Morgenpause sei es üblich gewesen, zum Tee Brot und Käse zu essen, was jeweils von der Firma angeboten worden sei. Am besagten Morgen sei die Beschwerdeführerin mit einem Monteur allein gewesen und es habe im Personalraum keinen Käse mehr gehabt. Sie habe deshalb einen Käse aus der als Käselieferung deklarierten Schachtel holen wollen und dabei die darin versteckten Waffen gesehen. Sodann hätte die Vorinstanz erkennen müssen, dass es sich um Anteilsscheine einer GmbH, und nicht um Aktien gehandelt habe. Diese Papiere seien beim Notar für einen befristeten Zeitraum von drei Monaten ohne Aushändigung an die Beschwerdeführerin übertragen worden und hätten mithin nicht ohne Mitwirkung der Firma zurückgegeben werden können. Sie seien vom Buchhalter der Firma aufbewahrt worden. Als die Schwester des Firmenmitinhabers I.K. nach drei Monaten nicht erschienen sei, um die Anteilsscheine zu übernehmen, sei die Beschwerdeführerin damit be-schwichtigt
D-7251/2013 worden, dass ihr Engagement ohnehin auf diesen Zeitraum befristet gewesen sei. Dass ihr die Inhaberstellung nach dem Mai 1999 nach wie vor zugekommen sei, habe sie erst im Juni 1999 vom Buchhalter aufgrund eines Handelsregisterauszugs erfahren. Ohne ihr Wissen sei ihre Inhaberstellung mittels ihrer gefälschten Unterschrift im Mai 1998 unbeschränkt verlängert worden. Dies habe die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Instruktion der vorliegenden Beschwerde erkannt, weil ihr der von ihr im Verfahren wegen Steuerhinterziehung mandatierte Rechtsanwalt K._______ die damaligen notariellen Eintragungen erst dann in Kopie habe zukommen lassen. Gemäss dessen als Beweismittel eingereichten Schreibens vom 5. Dezember 2013 sei die besagte Vorgehensweise zur Vorschiebung gutgläubiger und unerfahrener Personen bei illegal tätigen, mafiösen Unternehmen in der Türkei durchaus üblich. Schliesslich könne das Motiv des ehemaligen Arbeitgebers für seine Gewalttat auch von der Beschwerdeführerin nicht eindeutig benennt werden. Zum einen sei davon auszugehen, dass ihre Aussagen im Prozess wegen Steuerhinterziehung und die daraus resultierende Verurteilung von M.A.G. Anlass gegeben hätten, Vergeltung zu üben und sie zu bestrafen. Zum andern sei es angesichts ihres kompromittierenden Wissens über die Tarnvorkehrungen und die illegalen Waffengeschäfte der Firma, welche unter M.A.G. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fortgeführt, wenn nicht gar ausgedehnt worden seien, zugleich ein willkommener Zusatzzweck gewesen, die Beschwerdeführerin mittels Vergewaltigung in eine soziale Isolation und psychische Destabilisierung zu versetzen, welche es verunmöglichen würde, ihr Wissen preiszugeben. Der Grund dafür, dass die Täter nicht bereits früher zugeschlagen hätten, liege offensichtlich darin, dass sich die Beschwerdeführerin ab 2004 versteckt gehalten habe und in E._______ untergetaucht sei. Wie es die Täter geschafft hätten, sie nach über fünf Jahren ausfindig zu machen, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Mithin bestehe für sie auch weiterhin eine massive Gefährdung durch diese Personen (vgl. Beschwerde S. 5-11; notarielle Urkunde vom 27. Mai 1998 zur Verlängerung der Inhaberstellung der Beschwerdeführerin mit deren gefälschter Unterschrift [Kopie]; notarielle Urkunde vom 21. November 2001 zur Übernahme der Inhaberstellung durch H.A. mit gefälschter Unterschrift der Beschwerdeführerin [Kopie]; Untersuchungsbericht der Steuerbehörde D._______ vom 20. Februar 2004, wonach Ende 2001 H.A. und M.A.G. Mitinhaber der Firma gewesen seien; Gerichtsgutachten vom 8. März 2007; Schreiben von Rechtsanwalt K._______ vom 4. November 2013, mit Übersetzung; undatiertes Schreiben von L._______ [Schwester der
D-7251/2013 Beschwerdeführerin] mit Übersetzung und Zustellcouvert; Urteil des 7. Instanzgerichts D._______ vom 14. April 2009, mit Übersetzung). 8.2.2 Aufgrund der Akten hat folgender Sachverhalt als erstellt zu gelten: Neben M.A.G. wurde auch gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der F._______ Anklage wegen Steuerhinterziehung erhoben, welches Verfahren mit Urteil vom 14. April 2009 für sie und M.A.G bezüglich im Jahr 2001 begangener Steuerdelikte wegen Verjährung eingestellt wurde, während M.A.G. gleichzeitig bezüglich solcher im Jahr 2002 (und bis zum Jahr 2003) begangener Delikte zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 35 Monaten verurteilt wurde. Aus den eingereichten Beweismitteln geht weiter hervor, dass am 16. Februar 1998 sämtliche 32 GmbH-Anteile auf die Beschwerdeführerin übertragen wurden und diese bis zum 13. Dezember 2001 die alleinige gesetzliche Vertreterin der Firma und allein unterschriftsberechtigt war, wogegen diese Funktion ab dem 14. Dezember 2001 M.A.G. zukam. Die Anklageschrift datiert vom 4. Mai 2004 und am 14. Oktober 2004 kam es in dieser Angelegenheit zu einer ersten Verhandlung (vgl. Urteil des 7. Instanzgerichts D._______ vom 14. April 2009, Gerichtsgutachten vom 8. März 2007 und Akten BFM A1). Des Weiteren dürfte als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin sexuell misshandelt wurde, wobei die Täterschaft nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. 8.2.3 Demgegenüber bleiben – selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sekretärin in als Käse deklarierten Schachteln eine illegale Waffenlieferung entdeckt hätte und sie, ohne allerdings den genauen Zusammenhang und Zeitpunkt sowie die Täterschaft plausibel bestimmen zu können, sexuell missbraucht wurde – in Würdigung der vorinstanzlichen Akten, der Aussagen der Beschwerdeführerin, der Ausführungen in der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel folgende Elemente unstimmig und damit nicht glaubhaft: So wurde die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge nach ihrer Kündigung im August 1999 zum ersten Mal erst dann von Personen aus dem Umfeld der F._______ bedroht, als sie sich, nachdem sie im April 2004 vom Verfahren wegen Steuerhinterziehung erfahren hatte, an jene wandte, beziehungsweise unmittelbar vor der diesbezüglichen, ersten Gerichtsverhandlung vom 14. Oktober 2004. In diesem Zusammenhang erscheint für den Fall, dass die Verantwortlichen der F._______ wussten, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von ille-
D-7251/2013 galen Machenschaften ihrer Firma hatte, nicht nachvollziehbar, weshalb sie von diesen Personen während mehr als vier Jahren unbehelligt blieb, insbesondere namentlich im Zeitraum bis zum 13. Dezember 2001, als sie auch formell als einzig zeichnungsberechtigte, alleinige gesetzliche Vertreterin aus der Firma ausschied. Dies gilt umso mehr, als die betroffenen Personen die Beschwerdeführerin nicht aus eigener Initiative bedrohten, sondern damit erst begannen, als sie ihrerseits diese Personen wegen des Steuerhinterziehungsverfahrens kontaktiert hatte. Die geltend gemachten Drohungen erscheinen auch insofern unglaubhaft, als die Täterschaft aus der Sicht der Beschwerdeführerin ohnehin mit der Polizei (und auch dem Militär) zusammenarbeitete. Sodann ist die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge nicht bereits im Jahr 2004 in D._______ untergetaucht, sondern lebte bis zum Jahr 2005 bei ihren Eltern im Grossraum D._______, um sich von dort in E._______ niederzulassen. Ihr diesbezügliches Vorbringen erscheint umso weniger glaubhaft, als sie ihre Abreise ihren Eltern gegenüber damit begründete, dass sie in Europa eine sehr gute Arbeitsstelle antreten werde; dies, nachdem ihr autoritärer Vater seine Tochter im Jahr 1995 trotz bestandener Aufnahmeprüfung daran gehindert hatte, ihr Studium in Ankara aufzunehmen, weil er wollte, dass sie weiterhin bei der Familie wohne, und ihr deshalb lediglich ein Fernstudium an der Universität M._______ erlaubte. Des Weiteren will sie in E._______ sowohl bei Studienfreunden als auch bei Familienangehörigen, namentlich bei ihrem Onkel N._______, gewohnt haben. Letzteres ist umso weniger nachvollziehbar, als sie ihren Auszug bei ihren Eltern diesen gegenüber mit einem Arbeitsaufenthalt in Europa begründet hatte beziehungsweise ihre Probleme mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber und ihren weiteren Aufenthalt in der Türkei verheimlichen wollte. Dasselbe gilt auch für ihre Aussagen, dass sie sich ihre Reisekosten von 5000 Euro ausgerechnet vom besagten Onkel finanzieren liess, welcher auch einen Schlepper organisiert haben soll, obwohl die Beschwerdeführerin einen gültigen Reisepass besass. Die Beschwerdeführerin vermag in keiner Weise zu erklären, wie sie von ihren angeblichen Verfolgern erst Anfang 2010 – mithin nahezu sechs Jahre nach der Bedrohung vor der Gerichtsverhandlung im Jahr 2004 – im drei Stunden von D._______ entfernten E._______ ausfindig gemacht werden konnte. Schliesslich vermögen auch die in der Beschwerde erwähnten möglichen Motive für die Gewalttat nicht
D-7251/2013 zu überzeugen. So ist die Beschwerdeführerin seit dem 13. Dezember 2001 auch formell definitiv aus der F._______ ausgeschieden. Dass sie im Rahmen des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung oder ausserhalb davon ihr Wissen von den illegalen Machenschaften der Firma Drittpersonen gegenüber preisgegeben hätte, wird von ihr nicht geltend gemacht; sodann wurde die angebliche Gewalttat erst knapp zehn Monate nach der Verurteilung von M.A.G. am 14. April 2009 zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 35 Monaten begangen, weshalb sich dieser kaum am Tatort aufgehalten haben dürfte. Auch das von der Beschwerdeführerin selbst genannte Tatmotiv, wonach die verantwortlichen Personen aus dem Umfeld der Firma befürchtet hätten, im Zusammenhang mit ihren illegalen Machenschaften identifiziert zu werden, ist unter den gegebenen Umständen als kaum wahrscheinlich zu qualifizieren. Dasselbe muss auch in Bezug auf die angeblich im Rahmen der Gewalttat vom Februar 2010 von der Beschwerdeführerin erstellten Nacktaufnahmen gelten. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern zirka im November 2009 wegen der Fotos abgebrochen sei, wären doch die Aufnahmen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gemacht gewesen, abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin zu diesem Vorbringen auch widersprüchlich äusserste, indem sie den Kontaktabbruch auch mit dem autoritären Verhalten ihres Vaters beziehungsweise damit begründete, dass dieser ihretwegen mit ihrer Mutter gestritten und diese dabei geohrfeigt hätte. 8.2.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass allfällige Behelligungen der Beschwerdeführerin durch Personen aus dem Umfeld der F._______ im Zusammenhang mit ihrer Kenntnis von illegalen Machenschaften der Firma spätestens unmittelbar vor der ersten Gerichtsverhandlung im Verfahren wegen Steuerhinterziehung im Jahr 2004 erfolgt sein dürften. Demgegenüber erscheint die Täterschaft dieser Personen für die geltend gemachte Vergewaltigung und die Nacktaufnahmen der Beschwerdeführerin – welche Straftaten im Februar 2010 erfolgt sein sollen – als unwahrscheinlich. Mithin gelingt es der Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und im diesbezüglichen Schreiben von Rechtsanwalt K._______ vom 4. November 2013 – nicht, eine weiterhin bestehende massive Gefährdung durch die erwähnten Personen glaubhaft zu machen. In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführerin kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in der Beschwerde und in den eingereichten Be-
D-7251/2013 weismitteln unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8.2.5 Mithin ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihr – wie oben unter Ziff. 8.2.3 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.1 Die aus dem Grossraum D._______ stammende Beschwerdeführerin hat eigenen Angaben zufolge das Gymnasium im Jahr 1995 abgeschlossen und daraufhin die Aufnahmeprüfung für die Universität D._______ bestanden. Ab Dezember 1997 bis 2004 war sie als Sekretärin tätig. Ab dem Jahr 2005 arbeitete sie unregelmässig als Verkäuferin. Im Juni 2007 schloss sie das erste Jahr des Fernstudiums im Fach Buchhaltung an der Universität M._______ ab (vgl. Akten BFM A11/19 F13-33). Nebst ihrer kurdischen Muttersprache spricht sie Türkisch (vgl. Akten BFM A2/10
D-7251/2013 S. 2). Ihre nächsten Familienangehörigen (Eltern, ein Bruder, zwei Schwestern, je drei Onkel und eine Tante väterlicher- und mütterlicherseits) sind nach wie vor in der Türkei wohnhaft, wo ihr Vater als Baumeister tätig ist (vgl. Akten BFM A2/10 S. 3; A11/19 F49). 9.2 Was die psychischen Probleme der noch jungen Beschwerdeführerin anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin gab weder bei der Einreichung ihres Asylgesuchs noch anlässlich der Erstbefragung vom 23. März 2010 ein medizinisches Problem oder anderweitige gesundheitliche Leiden an (vgl. Akten BFM A3/1; A2/10). Anlässlich der Anhörung vom 26. April 2010 erklärte sie, es gehe ihr "überhaupt nicht gut" und sie habe sich geschämt, über das Erlebte zu erzählen (vgl. Akten BFM A11/19 F155-156). Erstmals in der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf den gleichzeitig eingereichten, undatierten Arztbericht (Beilage 3) geltend gemacht, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 7. Oktober 2013 in Behandlung, wobei die Diagnose (nach ICD-10) "mittel- bis schwergradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.1/32.2) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)" gestellt wird; des Weiteren sei die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im verhaltenstherapeutischen Setting fortzuführen, wobei als Medikation das Antidepressivum Remeron erwähnt und bezüglich Prognose ausgeführt wird, dass gemäss wissenschaftlichen Studien eine Depression zur Chronifizierung, schlimmstenfalls sogar zu Suizidalität führen könne (vgl. Beschwerde S. 4-5 und Arztbericht, Beilage 3). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass es in der Türkei psychotherapeutische Hilfestellung für Traumatisierungsopfer gibt. Sodann ist es der Beschwerdeführerin entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 11 f.)
D-7251/2013 zuzumuten, sich – selbst wenn ihre gesundheitlichen Probleme auf eine tabuisierte sexuelle Gewalterfahrung durch Drittpersonen im privaten beziehungsweise beruflichen Umfeld zurückzuführen wären – in der Türkei in Behandlung zu begeben beziehungsweise diese dort fortzusetzen, wobei aufgrund des Sachverhalts ein konkretes Risiko, erneut entsprechenden Übergriffen ausgeliefert zu sein, zu verneinen ist (vgl. Ziff. 8.2 der vorstehenden Erwägungen). 9.3 Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden, wobei an dieser Stelle auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen ist: Diese Hilfe könnte nicht nur in Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Organisation und Übernahme von Kosten für allenfalls notwendige Therapien bestehen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 10. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Insgesamt hat das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-7251/2013 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 22. Januar 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7251/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: