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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 D-7238/2010

18 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,357 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Aug...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7238/2010 law/joc/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), und deren Kind B._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7238/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin A._______ eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Sohn B._______ am 19. Mai 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 1. Juni 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus der Provinz Erbil und habe dort in C._______ zusammen mit ihrem Ehemann D._______ gelebt, wobei sich dieser vor zirka fünf oder sechs Monaten weitere Kinder gewünscht habe, jedoch nach einer medizinischen Untersuchung habe feststellen müssen, dass er zeugungsunfähig sei, dass ihr Ehemann sie deshalb geschlagen und sie mit dem Tod bedroht habe, weshalb sie ein Nachbar bei sich aufgenommen und sie diesem erklärt habe, einmal zwar ein Verhältnis mit ihrem hier in der Schweiz lebenden Cousin gehabt zu haben, jedoch nicht glaube, dass ihr Sohn von diesem stamme, dass sie auf Anraten ihres Nachbars noch am gleichen Tag zusammen mit ihrem Sohn zu einer Verwandten nach E._______ gefahren und schliesslich am 6. Mai 2010 ohne Papiere aus dem Irak ausgereist seien, dass die Beschwerdeführerin auf sie und ihren Sohn lautende irakische Identitätskarten, ausgestellt im Jahre 2008, zu den Akten reichte, dass die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Telefax-Schreiben vom 27. Mai 2010 das BFM um Zuweisung der Beschwerdeführenden an den Kanton F._______ ersuchte und dieses Gesuch damit begründete, die Beschwerdeführerin, die ein Kleinkind habe, sei Witwe und es sei eine Heirat mit ihrem hier in der Schweiz weilenden Cousin G._______ geplant, dass die Beschwerdeführerin dazu im Rahmen des ihr durch das BFM am 11. Juni 2010 gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, der Übersetzer müsse sie missverstanden haben, da sie ihren Cousin lediglich D-7238/2010 gefragt habe, ob er sie heiraten wolle, er dies aber verneinte, indessen ihre Bitte, ihr zu helfen, bejaht habe, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der direkten Anhörung durch das BFM vom 11. Juni 2010 ergänzend zu Protokoll gab, G._______ habe sie zwei Mal im Jahre 2003 besucht und mit ihr geschlafen, sie jedoch nicht davon ausgegangen sei, dass er der Vater ihres Sohnes sein könnte, da er ein Verhütungsmittel benutzt habe und sie auch jetzt noch nicht wisse, ob er der Vater ihres Sohnes sei, weshalb sie einen Vaterschaftstest erwäge, dass sie G._______ gegenüber ihre wahren Probleme verschwiegen und daher erklärt habe, ihr Mann sei gestorben und sie habe familiäre Probleme, dass die Beschwerdeführerin zudem auf Vorhalt des BFM, weshalb sie verschwiegen habe, dass sie im Jahre 2006 auf der schweizerischen Vertretung in Bagdad mittels Vorweisen eines Reisepasses ein Visum beantragt habe, zu Protokoll gab, G._______ habe für seinen Bruder H._______ und dessen Ehefrau, die wie sie (die Beschwerdeführerin) I._______ heisse, eine Einladung versandt, dass die Ehefrau von H._______ jedoch nicht habe reisen wollen, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) habe mitreisen wollen und daher für sich und ihr Kind J._______ – welches gleich heisse, wie jenes der Ehefrau von H._______ – auf der Botschaft in Bagdad ein Visum beantragt habe, wobei sie einen Pass benutzt habe, der auf ihren eigenen Namen gelautet habe, dass ihr Ehemann mit dieser Reise einverstanden gewesen sei, da sie damals psychisch krank gewesen sei und ihr Arzt ihr diese Reise empfohlen habe, dass die damalige Rechtsvertreterin dem BFM gegenüber mit Schreiben vom 15. Juni 2010 erklärte, die Beschwerdeführerin habe ihr mitgeteilt, dass bei ihrer letzten Besprechung der Übersetzer die familiären Verhältnisse nicht richtig wiedergegeben habe, weshalb die Fax-Nachricht vom 25. Mai 2010 nicht korrekt sei, denn richtig seien ihre anlässlich der Bundesanhörung gemachten Aussagen; ihr Ehemann lebe im Irak und sie sei folglich keine Witwe, D-7238/2010 dass die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben an das BFM vom 7. Juli 2010 das Ergebnis eines DNA- Tests einreichte, mit welchem bestätigt wird, dass G._______ der Vater von B._______ ist, dass die damalige Rechtsvertreterin zudem dem BFM am 14. Juli 2010 mitteilen liess, die Beschwerdeführerin befürchte Racheakte durch ihre Familie und G._______ habe zudem berichtet, nach der Flucht der Beschwerdeführerin habe seine Tante ihm telefonisch mitgeteilt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin deren Bruder vor zirka zwei Wochen verprügelt habe und beide Familien ausser sich seien vor Zorn, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2010 unter anderem das rechtliche Gehör zu dessen Feststellung, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätskarten gefälscht seien und aus Visumsunterlagen der Schweizerischen Vertretung in Bagdad, hervorgehe, dass sie am 3. Dezember 2006 in Bagdad ein Visum für die Schweiz beantragt habe, gewährte, dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe zusammen mit H._______ ein Visum für dessen Ehefrau beantragt, da diese auch I._______ heisse und sie psychisch krank gewesen sei; auch habe sie darin H._______ als Ehemann angegeben und einen Pass, der H._______ zusammen mit ihrem Ehemann organisiert habe, vorgewiesen, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröffnet am 7. September 2010 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 20. Mai 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, D-7238/2010 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 12. November 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu bezahlen sowie sich innert einer Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdelegitimation der in der Beschwerde ebenfalls aufgeführten Person namens L._______ zu äussern, dass der mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2010 verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2010 erklärte, die auf der Rechtsmitteleingabe aufgeführte Person namens L._______ sei ihr nicht bekannt und die Caritas Aarau habe diesen Namen wohl falsch geschrieben, da ihr Ehemann D._______ heisse, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich die Frage der Beschwerdelegitimation betreffend der in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Person namens L._______ nicht mehr stellt, da aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. November 2010 hervorgeht, dass dieser Name versehentlich aufgeführt wurde, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung D-7238/2010 der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, D-7238/2010 dass das BFM zu Recht die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Irak mit D._______ verheiratet und dieser habe sie geschlagen beziehungsweise sie und ihr Kind mit dem Tode bedroht, nachdem eine ärztliche Untersuchung im Mai 2010 ergeben habe, dass er zeugungsunfähig sei, zufolge realitätsfremder, widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörungen darlegte, sie sei im Irak mit D._______ verheiratet und habe vorher nie vorgehabt in die Schweiz zu kommen und wisse auch nichts von einem Versuch ihres Cousins G._______, sie in die Schweiz zu holen (vgl. act. A1/15 S. 3 u. S. 11, A16/18 S. 15, A29/6 S. 3), dass indessen aus den Unterlagen der Schweizerischen Botschaft in Bagdad hervorgeht, dass sie sich dort unter dem Namen O._______, geboren am (...) als Ehefrau von H._______ ausgab und als Grund ihres Visumsantrags für die Schweiz vom 3. Dezember 2006 vorgab, den Bruder ihres Ehemannes, G._______, besuchen zu wollen (vgl. act. A26/19 S. 2), dass den Visumsunterlagen ausserdem ein Schreiben von G._______ vom 22. November 2006 beiliegt, in welchem dieser erwähnt, er lade seinen Bruder H._______, dessen Ehefrau O._______, geboren am (...) sowie deren Kind R._______ für einen Monat in die Schweiz ein (vgl. act. A26/19 S. 11), dass damit die von der Beschwerdeführerin dargelegte Version, im Irak mit D._______ verheiratet zu sein, als nicht glaubhaft erscheint, dass diese Feststellung durch den Umstand, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätskarten, auf denen als Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden D._______ aufgeführt wird, gemäss einer internen Ausweisprüfung des BFM als Fälschung zu erachten sind (vgl. act. A29/6 S. 3), zusätzlich bestärkt wird, D-7238/2010 dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diese Unglaubhaftigkeitsmerkmale plausibel zu entkräften, da ihre Entgegnungen gegenüber der Vorinstanz, G._______ habe damals seinen Bruder H._______ und dessen Ehefrau in die Schweiz einladen wollen, letztere habe aber nicht reisen wollen, weshalb sie auf Anraten ihres Arztes und mit Erlaubnis ihres Ehemannes vorgehabt habe, an deren Stelle zu reisen, da die Ehefrau von H._______ den gleichen Vor- und Nachnamen trage und ausserdem deren Kind gleich wie ihr Kind heisse (vgl. act. A29/6 S. 1 f.), als unsinnig erscheint, dass der Einwand in der Beschwerde, der biologische Vater ihres Kindes, G._______, habe seinen Bruder und dessen Ehefrau in die Schweiz einladen wollen, letztere hätten jedoch nicht wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführt den gleichen Namen wie sie, nicht überzeugt, da – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 15. Juli 2010 zu dem von ihr bei der Schweizerischen Vertretung in Bagdad beantragten Visum vom 3. Dezember 2006 erklärte, die Frau des Bruders von G._______ heisse genauso wie sie und deren Kind heisse ebenfalls so wie ihr Kind (vgl. act. A29/6 S. 1, 3 und 5), dass insofern in der Beschwerde darlegt wird, es sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, dass ihr Ausweis gefälscht sei, fest zustellen ist, dass das BFM sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 15. Juli 2010 auf den Umstand hingewiesen hat, dass sowohl ihre als auch die Identitätskarte ihres Sohnes objektive Fälschungsmerkmale aufweisen und daher nicht als echt erachtet würden (vgl. act. A29/6 S. 3), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen erklärte, den Dolmetscher respektive die Dolmetscherin gut verstanden zu haben, die entsprechenden Protokolle, die ihr rückübersetzt wurden, unterschrieb und – wo nötig – auch die Gelegenheit wahrnahm, während der Rückübersetzung entsprechende Einwände anzubringen und protokollieren zu lassen (vgl. act. A1/15 S. 2 f. und S. 11, act. A15/2 S. 2, act. A16/18 S. 1, 10 und 15 ff., act. A29/6 S. 3 und 6), dass daher auch die weitere Argumentation in der Beschwerde, der Dolmetscher habe ein Kurdisch aus der Türkei gesprochen, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass es aufgrund der verschiedenen D-7238/2010 Dialekte zu Verfälschungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin gekommen sei, nicht stichhaltig erscheint, dass die Beschwerdeführerin ausserdem bis anhin mit keinem Wort erwähnte, wegen den Problemen mit ihrem Ehemann D._______ bei den lokalen Behörden eine Anzeige erstattet zu haben, weshalb diese erstmals auf Beschwerdeebene dargelegte Behauptung als nachgeschoben erscheint sowie zudem zufolge der ohnehin nicht glaubhaften Angaben zu ihrem Ehemann D._______ ohne Basis bleibt, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass es sich beim biologischen Vater des Kindes der Beschwerdeführerin, G._______, um einen in der Schweiz wohnhaften verheirateten Schweizer Staatsbürger irakischer Herkunft handelt, der den Akten zufolge bis anhin weder mit der Beschwerdeführerin und deren Kind länger zusammen lebte noch regelmässigen Kontakt zur Beschwerdeführerin und dem Kind pflegte, noch das Kind bis dato rechtlich anerkannt hat, dass daher weder von einer Familieneinheit (vgl. Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 AsylG, SR 142.31], vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 7) noch von einem Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung gesprochen werden kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E.8 d), dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass an dieser Feststellung auch der in der Beschwerde erwähnte Entschluss des biologischen Kindsvaters, die Beschwerdeführerin demnächst zu heiraten, nichts ändert, zumal es sich dabei um eine blosse, nicht belegte Absichtsbekundung handelt, an der angesichts der dazu in Widerspruch stehenden Erklärung der Beschwerde- D-7238/2010 führerin, ihr Cousin G._______ wolle sie nicht heiraten (vgl. act. A16/18 S. 9), Zweifel bestehen, und die Verwirklichung der Heiratsabsichten zudem ohnehin voraussetzen würde, dass G._______ sich von seiner derzeitigen Ehefrau scheiden lassen würde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte D-7238/2010 und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)ersichtlich sind, die ihnen im Irak droht, dass auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 - 6.6 S. 42 ff.), dass im Übrigen mangels einer nahen, echten, tatsächlich gelebten und konstanten Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn einerseits und dem hier in der Schweiz weilenden biologischen Vater respektive Cousin der Beschwerdeführerin G._______ andererseits eine Berufung auf Art. 8 EMRK nicht in Betracht fällt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG betrachtet werden müsste, dass ein Wegweisungsvollzug in diese Provinzen insbesondere zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8), dass allerdings für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist, da für diese oft weder ein ausreichendes Einkommen zu erzielen möglich ist noch adäquater Wohnraum zur Verfügung steht, und angesichts des defizitären Gesundheitssystems auch bei der Rückführung von kranken Personen grosse Zurückhaltung geboten ist, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die auf gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes hindeuten, und zufolge der als nicht glaubhaft zu erachtenden D-7238/2010 Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren familiären Problemen im Irak anzunehmen ist, sie und ihr Kind würden in der Provinz Erbil – wo die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt lebte und als (...) arbeitete (vgl. act. A1/15 S. 1 und 3) – nach wie vor über ein tragfähiges Familiennetz verfügen, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung durch das BFM zu Recht als zumutbar qualifiziert wurde, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den am 3. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7238/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 13

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