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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2008 D-7231/2006

25 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,742 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. Februar 2001

Texte intégral

Abtei lung IV D-7230/2006 D-7231/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . September 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, B._______, C._______, D._______, Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Isabelle A. Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 8. Februar 2001 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7230/2006 D-7231/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer Bosnien und Herzegowina am 9. Oktober 2000 und gelangten am 11. Oktober 2000 in die Schweiz, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am 19. Oktober 2000 wurden die Beschwerdeführer im Transitzentrum E._______ befragt. Das BFF hörte sie am 23. November 2000 direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stammten aus F._______ (G._______) und seien muslimischer Ethnie. Als die Serben im Juni 1992 G._______ angegriffen hätten, sei auch F._______ überfallen worden. Sie sei mit ihrem Ehemann aus dem Haus geflüchtet. Dieses sei nach ihrer Vertreibung von den Serben zerstört worden. Auf der Flucht habe sich ihr Ehemann von ihr getrennt. Sie habe sich mit anderen Dorfbewohnern im Wald versteckt, wo sie jedoch von den Serben entdeckt und verschleppt worden seien. Während fünf Tagen sei sie zusammen mit anderen Frauen - sehr wahrscheinlich - im Gefangenenlager von H._______, wo sich Schlimmstes ereignet habe, festgehalten worden. Dank der Hilfe eines Bekannten sei sie freigekommen. Ende Oktober habe sie ihren Ehemann wieder getroffen. In der Folge hätten sie in der Umgebung von I._______ in einem Dorf in einem muslimischen Haus eine Wohnmöglichkeit gefunden. Am 8. September 2000 seien sie aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, da der rechtmässige Besitzer zurückkehren werde. Ihr Ehemann habe daraufhin nach einer neuen Wohnmöglichkeit gesucht, jedoch ohne Erfolg. Wegen der Wohnungssuche sei ihr Ehemann zu spät zu seiner Arbeit zurückgekehrt, weshalb er vom Dienst suspendiert worden sei. Am 28. September 2000 seien sie von der Polizei aus dem Haus vertrieben worden. Da sie keine Wohnung gehabt hätten, habe der Beschwerdeführer sie und die Kinder zu ihrer Schwiegermutter gebracht, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer machte seinerseits im Wesentlichen geltend, er habe während des Krieges als Soldat gedient. Während des Krieges seien er und seine Ehefrau aus ihrem Haus in F._______ vertrieben worden. Nach ihrer Vertreibung sei ihr Heim von den Serben zerstört worden. In der Folge hätten sie in der Umgebung von I._______ in einem Dorf in einem muslimischen Haus eine Wohnmöglichkeit D-7230/2006 D-7231/2006 gefunden. Nach dem Krieg habe er als Berufssoldat gearbeitet. Am 8. September 2000 seien sie von den zuständigen Behörden aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, da der rechtmässige Besitzer zurückkehren werde. Er habe begonnen, nach einer neuen Wohnmöglichkeit zu suchen, jedoch ohne Erfolg. Am 28. September 2000 seien sie von der Polizei aus dem von ihnen bewohnten Haus vertrieben worden. Da sie zu diesem Zeitpunkt keine Unterkunft gehabt hätten, habe er seine Familie zunächst zu seiner Mutter gebracht. Daraufhin habe er bei seinem Arbeitgeber vorgesprochen und ihn über seine missliche Lage orientiert, worauf er für zwei Tage von der Arbeit freigestellt worden sei, um eine Wohnung zu finden. Weil er in dieser Zeit nichts gefunden habe, sei er nicht an die Arbeit zurückgekehrt, sondern habe verzweifelt weitergesucht. Als er nach weiteren vier Tagen an seine Arbeit zurückgekehrt sei, sei er vom Dienst suspendiert worden. Aus diesen Gründen und weil er auch noch von Privatpersonen bedroht worden sei, da er im Krieg als Soldat gekämpft habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführer eine Aufforderung der Ortskanzlei I._______ zum Verlassen des Hauses sowie eine Bestätigung des Flüchtlingsamtes der Gemeinde J._______ bezüglich der Vertreibung zu den Akten. B. Mit Verfügungen vom 8. Februar 2001 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. C. Mit je getrennten Beschwerden vom 9. März 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin, die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der jeweils sie betreffenden Verfügung des BFF seien aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2001 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten- D-7230/2006 D-7231/2006 vorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. Sodann setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses und zur Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis der K._______ vom 22. Januar 2001 sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten. E. Das BFF beantragte in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2001 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2001 unterbreitete der Instruktionsrichter die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese die Replik vom 23. Mai 2001 ein. F. Am 22. Oktober 2001 gab die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des L._______ vom 27. September 2001 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2004 ersuchte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführerin, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu befreien. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung. Am 20. Juli 2004 reichte sie die Entbindungserklärung zu den Akten. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2004 entsprach der Instruktionsrichter dem Fristerstreckungsgesuch. Mit Schreiben vom 25. August 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres ärztliches Zeugnis des L._______ vom 24. August 2004, ein Gutachten von Rainer Mattern über die Trauma- Behandlungsmöglichkeiten für Bosnierinnen aus Brcko vom 13. Oktober 2003 sowie einen Bericht über eine Reise nach Bosnien vom 2. März 2004 ein. H. Mit Eingabe vom 3. September 2004 gab die Vertreterin die Honorarnote zu den Akten. I. Am 9. Dezember 2004 ersuchte das BFF auf Veranlassung der ARK das M._______, das Vorliegen der Voraussetzungen einer D-7230/2006 D-7231/2006 schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007; AS 2006 4745 4767) zu prüfen. Da im Kanton N._______ das O._______ im Auftrag des Kantons die Asylsuchenden betreut, wurde das Gesuch an diese Organisation weitergeleitet. Am 23. Dezember 2004 beantragte das O._______ dem M._______ die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer und ihrer Kinder. Das M._______ folgte diesem Antrag indes nicht und beantragte dem BFM seinerseits am 11. Januar 2005 den Vollzug der Wegweisung. In der zweiten Vernehmlassung vom 8. Februar 2005 folgte die Vorinstanz diesem Antrag und beantragte seinerseits der ARK den Vollzug der Wegweisung. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2005 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern die Vernehmlassungen zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführer am 8. März 2005 die Stellungnahme, ein Arbeitsgesuch für den Beschwerdeführer und drei Kursbestätigungen (Deutschkurse der Beschwerdeführerin) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-7230/2006 D-7231/2006 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Seit der Beschwerdeeinreichung wurden das Verfahren der Beschwerdeführerin sowie dasjenige des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder unter derselben Verfahrensnummer getrennt, jedoch koordiniert geführt. Aufgrund der engen sachlichen und persönlichen Konnexität der beiden Verfahren rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln. 4. Die vorliegenden Beschwerden richten sich allein gegen die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Dispositive der angefochtenen Verfügungen vom 8. Februar 2001 sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). D-7230/2006 D-7231/2006 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von neuem zu prüfen sind. 7. 7.1 Betreffend die Beschwerdeführerin führte das BFF im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Arzt vorgesehenen Therapiemassnahmen könnten ohne weiteres auch in Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden. Zur Behandlung der psychischen Probleme gebe es in den grösseren Städten qualifizierte psychiatrische Institutionen, welche mit den lokalen medizinischen Einrichtungen verbunden seien. Zudem würden zahlreiche weitere Einrichtungen verschiedenster Or- D-7230/2006 D-7231/2006 ganisationen bestehen, die vor allem im Bereich Traumabehandlung Unterstützung leisten würden. Angesichts dieser zahlreichen medizinischen Institutionen sei die medizinische wie auch die psychiatrische Behandlung von kriegstraumatisierten Personen in Bosnien und Herzegowina voll gewährleistet. Auch habe sich die Beschwerdeführerin bis zur ihrer Einreise in die Schweiz nicht in ärztliche Behandlung begeben und sei ihren Pflichten als Mutter und Hausfrau nachgekommen. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf das Arztzeugnis des K._______ vom 22. Januar 2001 vorgebracht, aus medizinischen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin leide an psychischen Störungen. Bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina würde sie erneut mit den erlittenen Vorkommnissen konfrontiert, was ihre psychische Verfassung wesentlich verschlechtern könnte. 7.3 Das BFF führte dazu in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2001 aus, die im ärztlichen Zeugnis vom 22. Januar 2001 erwähnte Behandlung der Beschwerdeführerin könne ohne weiteres auch im Heimatland durchgeführt werden. Die medizinische wie auch die psychiatrische Behandlung kriegstraumatisierter Personen sei in Bosnien und Herzegowina voll gewährleistet. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. 7.4 In der Replik vom 23. Mai 2001 wurde erneut geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der erlittenen Kriegserlebnisse. Weiter wurde ausgeführt, das BFF unterlasse es aufzuzeigen, wo konkrete Therapieangebote bestehen würden, beziehungsweise welches die Zulassungsvoraussetzungen seien. Auch setze es sich mit den bestehenden Mängeln und Problemen im Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina nicht auseinander. Es sei ferner fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen überhaupt eine Therapie besuchen könne. 8. 8.1 Im ärztlichen Bericht des L._______ vom 27. September 2001 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide an rezidivierend auftretenden Angstzuständen, ausgeprägten Schlafstörungen und Angstträumen. Durch Bagatellbelastungen fühle sie sich in den Krieg zurückversetzt und reagiere mit einer Akzentuierung der Ängste. In D-7230/2006 D-7231/2006 ihrem Alltag sei sie auf die Unterstützung ihres Ehemannes sowie weiterer Betreuer angewiesen und reagiere immer wieder unverhältnismässig auf Kränkungen und Ungereimtheiten. Eine ambulante Behandlung ausserhalb des angestammten Umfeldes sei deshalb indiziert. 8.2 Mit Stellungnahme vom 25. August 2004 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht des L._______ vom 24. August 2004 zu den Akten. In diesem ärztlichen Zeugnis wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe anfänglich in kürzeren Intervallen und jetzt alle vier bis sechs Wochen die ambulante Therapie besucht. Der Verlauf der Therapie könne insgesamt als günstig bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin habe sich gut in ihr persönliches Umfeld eingelebt und profitiere von der durch die fortgeschrittenen Deutschkenntnisse verbesserten Kommunikation. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin bei genügender Ablenkung in einem neutralen Umfeld weitgehend beschwerdefrei (z.B. Besuch Sprachkurs). Neben diesen relativ kurz dauernden Zuständen der Symptomfreiheit bestehe jedoch tagsüber immer noch eine ausgeprägte innere Unruhe und es seien, trotz medikamentöser Behandlungsversuche, Durchschlafstörungen vorhanden. Die Beschwerdeführerin erwache nach wie vor öfters nachts und sei dann in einem Zustand der Angeregtheit und der überdeutlichen Erinnerung an die traumatisierenden Erlebnisse. Diese Symptome würden eine ausgeprägte Resistenz gegen alle bisherigen Therapieversuche zeigen. In den letzten Wochen seien vermehrt Befürchtungen aufgekommen, in die Heimat zurückkehren zu müssen, was zu einer deutlichen Verstärkung der Symptomatik geführt habe. Mit einer stützenden, begleitenden ambulanten psychiatrischen Behandlung in der Schweiz sei eine autonome Lebensgestaltung und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit gegeben. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Wochen müsse jedoch bei einer Rückkehr mit einer massiven Verschlechterung der Symptomatik gerechnet werden. Im Begleitschreiben zum Arztzeugnis wird unter Bezugnahme auf das Gutachten von Rainer Mattern vom 13. Oktober 2003 zur Trauma-Behandlungsmöglichkeit in Bosnien und Herzegowina wiederholt, dass die Therapiemöglichkeiten im Heimatland der Beschwerdeführerin eingeschränkt seien. Einer grossen Nachfrage nach Therapieplätzen stehe ein viel zu geringes Angebot gegenüber. D-7230/2006 D-7231/2006 8.3 8.3.1 Aufgrund der vorstehenden ärztlichen Ausführungen steht fest und wird vom BFF nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Diese äussert sich insbesondere in einer ausgeprägten inneren Unruhe und erheblichen Durchschlafstörungen, verbunden mit einer überdeutlichen Erinnerung an die traumatisierenden Erlebnisse. Weiter ergibt sich, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin im relativ sicheren schweizerischen Umfeld und bei einer gewissen Ablenkung verbessert hat. Indes ist festzustellen, dass sich das gesundheitliche Befinden der Beschwerdeführerin im Sommer 2005 verschlechterte, als sie sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls mit der Möglichkeit einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland auseinandersetzen musste. Durch die Konfrontation mit der realen Tatsache der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina haben sich die traumatisierenden Kriegserlebnisse reaktiviert und zu einer entsprechenden Verschlechterung der Symptomatik geführt. Solche Reaktionen treten nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ohne direkte willentliche Beeinflussung durch die Betroffenen auf. Allerdings ist vorliegend festzuhalten, dass seit dem letzten Arztzeugnis rund drei Jahre vergangen sind. In dieser Zeit hat die Beschwerdeführerin - im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht - keinen weiteren ärztlichen Bericht zu den Akten gegeben. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass sich ihre psychische Situation insgesamt verbessert und stabilisiert hat. Insbesondere ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin heute, mit einer entsprechenden therapeutischen und medikamentösen Vorbereitung, in ihr Heimatland zurückkehren und sich - soweit noch erforderlich - vor Ort behandeln lassen könnte. Denn nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht heute in Bosnien und Herzegowina die Möglichkeit, psychische Krankheit fachärztlich behandeln zu lassen und eine Therapie zu besuchen. Seit Beendigung des Krieges sind in Bosnien und Herzegowina teilweise mit internationaler Hilfe zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut und institutionalisiert worden, in denen neben der medizinischen Grundversorgung auch verschiedene Therapien angeboten werden. Das medizinische Fachpersonal verfügt heute über eine grosse Erfahrung in der Behandlung traumatisierter Personen. Indes braucht vorliegend die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung und die Inanspruchnahme der medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina für die Beschwerdeführerin tatsächlich zumutbar ist, in D-7230/2006 D-7231/2006 Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen nicht abschliessend behandelt zu werden. 8.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer mit ihren beiden Kindern im Oktober 2000 in die Schweiz einreisten, sich die Familie mithin seit über siebeneinhalb Jahren hier aufhält. Im Zeitpunkt der Einreise waren die beiden Kinder sieben und zwei Jahre alt; heute sind sie 15- und 10-jährig. Aufgrund des Alters der Kinder im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ergibt sich, dass diese ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung hier durchlaufen haben. Namentlich der Sohn C._______ steht in Anbetracht seines Alters vor Abschluss der obligatorischen Schulpflicht und damit vor massgebenden weiteren beruflichen Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit der Einschulung hier in der Schweiz beide Kinder der Beschwerdeführer die schweizerdeutsche und deutsche Sprache erlernt haben und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert haben beziehungsweise insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden sind. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere der Sohn C._______ während dieser langen Zeit ein eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen hat. Demgegenüber werden beide Kinder kaum über die - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem beziehungsweise das weitere Ausbildungssystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch werden sie aufgrund der langjährigen Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen jungen Menschen in ihrem Heimatland haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für beide Kinder der Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits, zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären (vgl. EMARK 2005 Nr. 6). D-7230/2006 D-7231/2006 8.4 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Kinder der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Die beiden minderjährigen Kinder C._______ und D._______ sind demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf die Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) sind die Beschwerdeführer - als ihre Eltern - ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben. Der Beschwerdeführer wurde zwar mit Strafbefehl vom 8. Juni 2004 wegen Widerhandlungen (Stellenantritt ohne Bewilligung) gegen das damals geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121), begangen vom 20. bis 27. Januar 2003, zu einer Busse von Fr. 150.-verurteilt. Allein dieses Vergehen, für welches auch der Arbeitgeber eine Mitverantwortung trägt, stellt offensichtlich keinen Ausschlussgrund dar. 8.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung eine vorläufige Aufnahme gestützt auf den früheren Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht mehr zu prüfen ist. 9. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gegen die Wegweisung abzuweisen und bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen, die Verfügungen des BFF vom 8. Februar 2001 sind hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer mit ihren Kindern in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführern die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahren- D-7230/2006 D-7231/2006 skosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos. 10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat am 3. September 2004 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'893.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu den Akten gereicht. Sie weist einen zeitlichen Aufwand von 14,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 53.80 aus. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wird und vorliegend im Wesentlichen die Umstände der Kinder der Beschwerdeführer ausschlaggebend waren, sich indessen die Vorbringen in Bezug auf die Beschwerdeführer als nicht entscheidwesentlich erwiesen und mithin der diesbezügliche Aufwand nicht notwendig war, ist die Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren und auf Fr. 500.-- festzusetzen (inkl. Auslagen und MWSt). Das BFM ist anzuweisen, diesen Betrag den Beschwerdeführern als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7230/2006 D-7231/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden gegen die Wegweisung werden abgewiesen und bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügungen des Bundesamtes vom 8. Februar 2001 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Barbara Balmelli Versand: Seite 14

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