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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2021 D-7228/2018

13 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,698 mots·~28 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7228/2018

Urteil v o m 1 3 . Januar 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / N (…).

D-7228/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. Oktober 2015. Über die Türkei und Griechenland sowie verschiedene weitere europäische Staaten gelangte er am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2015 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Das SEM hörte ihn am 20. Juli 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren und aufgewachsen. Sein Vater sei ein reicher Mann und im (…) tätig gewesen. Er habe diesen Beruf ebenfalls ergreifen wollen und im Betrieb des Vaters mitgearbeitet, nachdem er die Schule in der 9. Klasse abgebrochen habe. Er sei nicht gläubig und habe sich öffentlich, insbesondere auf Facebook, als konfessionslos bezeichnet, wobei er mit dieser Haltung in seinem Umfeld eine Ausnahme gewesen sei. Etwa im Sommer 2014 habe er Drohanrufe von unbekannten Personen erhalten, die sich als Angehörige einer islamistischen Gruppierung zu erkennen gegeben hätten. Diese hätten ihn zu Geldzahlungen aufgefordert und damit gedroht, ihn andernfalls zu entführen oder umzubringen. Anfänglich habe er gedacht, seine Kollegen erlaubten sich einen Scherz. Die Anrufe hätten aber stetig zugenommen und seien von unterschiedlichen Telefonnummern ausgegangen. Sein Vater habe ihm zuerst geraten, aus Sicherheitsgründen nicht mehr alleine nach draussen zu gehen. Später habe er ihm vorgeschlagen, zu seinen Grosseltern nach D._______ zu ziehen, was er auch getan habe. Dort habe er etwa ein Jahr bei einem Kollegen seines Vaters in der (…) gearbeitet. Als der Islamische Staat (IS) immer mehr Territorium erobert habe, habe er den Wunsch verspürt, einmal in seinem Leben für die Peschmerga zu kämpfen. Er habe sich daher als Volontär bei den Peschmerga gemeldet und einige Tage an einem Training sowie später an einem Gefecht teilgenommen. Nach einer Woche bei den Peschmerga sei er nach D._______ zurückgekehrt. In der Folge habe er wiederum dieselben Drohanrufe erhalten wie im Jahr zuvor in C._______. Als er seiner Familie davon berichtet habe, habe ihm diese gesagt, er solle ins Ausland gehen.

D-7228/2018 B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine beglaubigte Kopie seines Nationalitätenausweises und seiner irakischen Identitätskarte sowie die Kopie einer "Informationskarte der Familie" ein. Zudem wurden ein irakischer Führerschein und ein ärztlicher Bericht der psychiatrischen Dienste E._______ zu den Akten gegeben. C. Mit Verfügung vom 23. November 2018 – eröffnet am 27. November 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und daher eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ersucht. Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel gemäss separatem Verzeichnis (vgl. S. 8 Beschwerdeschrift) bei, darunter insbesondere das Original des Nationalitätenausweises, Auszüge von Facebook sowie Unterlagen betreffend seine Verlobte F._______. E. Die damals zuständige Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem wurde der Vorinstanz die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerde vom 19. Dezember 2018 vernehmen zu lassen. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.

D-7228/2018 G. Das SEM zog mit Verfügung vom 13. Februar 2019 seinen Entscheid vom 23. November 2018 teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und hielt fest, der Beschwerdeführer werde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Weiter nahm es zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Stellung. H. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2019 um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, eine Replik einzureichen. I. Mit Eingabe vom 11. März 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte, soweit diese die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl betreffe. Gleichzeitig nahm er Stellung zur Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 und reichte drei fremdsprachige Facebook-Auszüge zu den Akten. J. Die Instruktionsrichterin setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2019 eine Frist zur Übersetzung der mit Eingabe vom 11. März 2019 eingereichten Beweismittel. K. Mit Eingabe vom 10. April 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht Übersetzungen der Facebook-Auszüge (in Kopie) ein. Die Originale der Übersetzungen sowie eine Kopie der Rechnung für deren Erstellung wurden mit Schreiben vom 12. April 2019 zu den Akten gereicht. L. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung IV wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens auf Richterin Mia Fuchs übertragen.

D-7228/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Nachdem die angefochtene Verfügung des SEM in deutscher Sprache ergangen ist, wird das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt. 2. Das SEM hat – in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 23. November 2018 – am 13. Februar 2019 die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben und infolge Unzumutbarkeit eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung verfügt hat.

D-7228/2018 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Vorbringen im Zusammenhang mit den gegen ihn gerichteten Drohungen glaubhaft zu machen. Er habe diese weder in einen zeitlichen Kontext stellen noch deren Inhalt substanziiert und detailliert wiedergeben können. Vielmehr seien seine Schilderungen stereotyp ausgefallen und hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft. Es fänden sich darin keine Anzeichen von persönlicher Betroffenheit und es fehle an jeglichen Realkennzeichen. Die Zweifel an seinen Ausführungen würden dadurch verstärkt, dass er sich eigenen Angaben zufolge erst ab Sommer 2014 in D._______ aufgehalten habe. Dennoch seien sowohl sein Pass im Jahr 2013 als auch der vom (…) Februar 2014 datierende Führerschein in D._______ ausgestellt worden. Dies lasse den Schluss zu, dass er sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt als angegeben in D._______ aufgehalten habe. Auch die Aussage, er spreche nur wenig Arabisch, lasse daran zweifeln, dass er tatsächlich neun Jahre lang die Schule in C._______ besucht habe. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Bei den von

D-7228/2018 ihm geltend gemachten Nachteilen – den telefonischen Drohungen – handle es sich ausserdem um regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates hätte entziehen können. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bis 2014 in C._______ gelebt habe. Dort habe er öffentlich – unter anderem auf Facebook – erklärt, dass er nicht gläubig sei und den Islam ablehne. Er habe sich als konfessionslos bezeichnet, womit er eine absolute Ausnahme gewesen sein. Dies habe auch zu Problemen mit seiner erweiterten Verwandtschaft und seinem Umfeld geführt. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Schnellrecherche vom 20. Mai 2016 zu Irak: Gesetzliche Lage für die Abkehr vom Islam in der Autonomen Region Kurdistan, Schutzwille der Behörden) könne die Konversion respektive die Abkehr vom Islam (Apostasie) im Irak zu erheblichen Nachteilen führen und eine Ausgrenzung sowie Gewalt durch Gemeinde, Stamm oder Familie zur Folge haben. Das irakische Strafrecht verbiete den Religionswechsel zwar nicht, vom Personenstandsrecht werde dieser aber nicht anerkannt. Es gebe auch Fälle von Personen, die wegen ihres Religionswechsels getötet worden seien. Das SEM hätte sich mit dieser Situation und den Konsequenzen, welche der Beschwerdeführer aufgrund seiner öffentlichen Abkehr vom Islam zu befürchten habe, auseinandersetzen müssen. In der angefochtenen Verfügung sei dieser Aspekt jedoch nicht abgehandelt worden, obwohl dies sowohl einen Asylgrund darstelle als auch den Vollzug der Wegweisung unzulässig erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer veröffentliche auch zum heutigen Zeitpunkt noch negative Kommentare über den Islam auf Facebook. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sodann habe der Beschwerdeführer durchaus detaillierte und mit Realkennzeichen versehene Ausführungen zu den gegen ihn gerichteten Drohungen gemacht. Er habe sehr viele Anrufe erhalten, weshalb nicht erwartet werden könne, dass er sich exakt an deren Inhalt erinnere. Demgegenüber habe er einen Dialog mit seinem Vater zu diesem Thema präzise wiedergegeben. Ebenso habe er detailliert ausgeführt, wo er für die Peschmerga tätig gewesen sei und was er genau gemacht habe. Kurz nach seiner Abreise von den Peschmerga habe er erneut eine Drohung erhalten, weshalb er annehme, dass die Anrufer erfahren hätten, dass er bei den Peschmerga gewesen sei. Dies sei denn auch ein plausibler Grund dafür,

D-7228/2018 dass die Drohungen wiederaufgenommen worden seien. Vor dem Hintergrund des Berichts der SFH sei es offensichtlich glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstands, dass er sich gegen den Islam ausgesprochen habe, telefonische Drohungen erhalten habe. Seinen Pass und seinen Führerschein habe er in D._______ ausstellen lassen, weil es sich dabei um eine kleinere Stadt handle und die Ausstellung von offiziellen Dokumenten schneller erfolge als in C._______. Dieses Vorgehen sei plausibel, da seine Grosseltern in D._______ lebten und er diese oft besucht habe. Das SEM könne daraus nicht ohne Weiteres schliessen, dass er seinen Wohnsitz früher als angegeben dorthin verlegt habe. Zudem könne mit der Beschwerde das Original des Nationalitätenausweises eingereicht werden, welcher im Jahr 2012 in C._______ ausgestellt worden sei. In Bezug auf eine innerstaatliche Fluchtalternative sei festzuhalten, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der Grosseltern – in C._______ lebe. Kürzlich sei sein Grossvater verstorben und die Grossmutter sei nach C._______ zu ihren Verwandten gezogen. Folglich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen mehr in D._______. Ausserdem habe er dort ebenfalls telefonische Drohungen erhalten und es sei zu erwarten, dass er überall im Irak Bedrohungen ausgesetzt gewesen wäre. Da er sich öffentlich gegen den Islam ausgesprochen habe und ausserhalb der Region C._______ keine familiäre Unterstützung habe, gebe es für ihn keinen alternativen Aufenthaltsort im Irak. Schliesslich wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde sich seit Dezember 2017 in einer Beziehung mit F._______. Sie seien verlobt und hätten kürzlich ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Er halte sich regelmässig – so oft es möglich sei – bei seiner Partnerin auf, womit sie ein Konkubinatspaar bildeten. Es müsse daher auch der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt werden und dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 44 AsylG eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Februar 2019 ihren Entscheid vom 23. November 2018 teilweise in Wiedererwägung. Dabei führte sie aus, nachdem der Beschwerdeführer das Original seines Nationalitätenausweises und eine Todesbescheinigung seines Grossvaters vorgelegt habe, sei in Würdigung aller Umstände von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen. Sie hob daher die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund von Apostasie

D-7228/2018 und öffentlichen islamkritischen Aussagen hielt das SEM fest, aus der Beschwerdeschrift gingen keine neuen Erkenntnisse hervor, welche die Einschätzung zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen vermöchten. Zwar könnten Personen, die sich durch die Verletzung von religiösen Sitten- und Moralvorstellungen exponierten, im Irak Gefahr laufen, asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Aus den Akten gingen aber – abgesehen von den nicht glaubhaften Drohanrufen – keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer in einer Weise öffentlich Kritik am Islam geäussert hätte, dass eine diesbezügliche Verfolgung erfolgt wäre oder eine solche als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden müsste. Daran vermöchten auch die mit der Beschwerde vorgelegten Facebook- Auszüge nichts zu ändern, da die betreffenden Posts nach seiner Ausreise veröffentlicht worden seien. 5.4 Mit Eingabe vom 11. März 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht auf entsprechende Anfrage hin mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Er modifizierte seine Rechtsbegehren dahingehend, dass nun die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung beantragt werde sowie seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er als Flüchtling zu anerkennen und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. Das SEM bestätige in seiner Vernehmlassung, dass er nach seiner Ausreise öffentlich auf Facebook islamkritische Äusserungen gemacht habe. Es sei zu betonen, dass dieses Sachverhaltselement in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden sei, obwohl er dies bereits in der Anhörung angesprochen habe. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe sich erst nach der Ausreise auf Facebook gegen den Islam geäussert, sei zudem nicht haltbar. Er sei nicht aufgefordert worden, Auszüge seiner Äusserungen auf Facebook – vor oder nach der Ausreise – vorzulegen oder solche bei der Befragung zu zeigen. Auch in der Vernehmlassung habe sich das SEM nicht damit auseinandergesetzt, welche Konsequenzen diese Äusserungen hätten. Es könne folglich nicht darauf geschlossen werden, dass diese keine neuen Vorbringen darstellten, welche an den Einschätzungen der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermöchten. In der Beilage würden drei islamkritische Facebook- Posts vorgelegt, welche der Beschwerdeführer vor der Ausreise gemacht habe. Daraus gehe hervor, dass er die Sitten und Gebräuche dieser Religion nicht respektiere und sich davon abgewendet habe. Dies führe zu einer objektiv begründeten Furcht vor einer Verfolgung im Irak, wobei erneut auf den bereits in der Beschwerdeschrift erwähnten Bericht der SFH zu verweisen sei. Die Vorinstanz habe diesen nicht berücksichtigt, führe jedoch selbst aus, dass die öffentliche Kritik am Islam im Irak eine Verfolgung

D-7228/2018 nach sich ziehen könne. Das SEM habe nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abkehr vom Islam mit seinem Umfeld und der erweiterten Verwandtschaft Probleme gehabt habe. Angesichts des SFH-Berichts sei es im irakischen Kontext glaubhaft, dass er telefonische Drohungen erhalten habe. Man könne sich fragen, weshalb er – als Mitglied einer reichen Familie – den Irak und damit seine Familie, Freunde und ein prinzipiell einfaches Leben hätte verlassen sollen, wenn er nicht bedroht worden wäre. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Das SEM wies vorliegend zu Recht darauf hin, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Drohungen, die er erhalten habe, an jeglicher Substanz fehlt. So konnte er die Häufigkeit der betreffenden Anrufe nicht einmal ansatzweise benennen. Vielmehr führte er aus, er sei "ständig" bedroht worden, manchmal mehrmals in einer Stunde, manchmal mehrmals am Tag (vgl. A21, F53 und F58). Er konnte den Beginn der Drohungen mit der Angabe "im Sommer" auch nur äusserst vage zeitlich einordnen (vgl. A21, F54). Zum Inhalt der Gespräche meinte der Beschwerdeführer, er könne dazu nicht viel erzählen, da er sich nicht an alles erinnern könne, was während der Anrufe gesprochen worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass seine Familie reich sei, dass sie ihn entführen, Lösegeld

D-7228/2018 verlangen oder gar umbringen würden (vgl. A21, F56 f.). Diese Ausführungen sind sehr stereotyp und lassen jegliche persönliche Betroffenheit vermissen. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen den Drohungen und der Anhörung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Umstände, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewogen haben, substanziierter beschreiben kann. Seine pauschalen Angaben lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er von eigenen Erlebnissen berichtet. Auch der von ihm geschilderte Dialog mit seinem Vater zu diesem Thema wirkt oberflächlich und konstruiert (vgl. A21, F62). Die Drohungen, die er nach der Rückkehr von den Peschmerga in D._______ erhalten habe, beschrieb der Beschwerdeführer mit fast denselben Worten wie bereits jene in C._______ (vgl. A21, F56 ff. und F72). Die betreffenden Ausführungen sind äusserst vage und er ist erneut nicht in der Lage, konkrete Angaben zu deren Inhalt oder dazu, in welchem Zeitraum er diese genau erhalten habe, zu machen (vgl. A21, F67, F71 f. und F81). Angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um den unmittelbaren Auslöser für die Ausreise gehandelt haben soll, erscheint dies nicht nachvollziehbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass vorliegend die Umstände, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Es gelingt ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise von einer unbekannten islamistischen Gruppierung bedroht worden sei. 6.3 6.3.1 Sodann stellt der Beschwerdeführer die angeblichen Drohungen auf Beschwerdeebene in einen Zusammenhang damit, dass er nicht gläubig sei und sich auf Facebook öffentlich islamkritisch geäussert habe. Demgegenüber gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, er sei von einer Gruppe wegen seines Vaters, der (…) sei, bedroht worden. Er habe diese Gruppe nicht gekannt, sie hätten aber immer Geld von ihnen verlangt (vgl. A4, Ziff. 7.01). Diese Angaben deuten klar darauf hin, dass die behaupteten Drohungen aufgrund seines Vaters und mit dem Ziel, Geld zu erpressen, erfolgt sind. Der Beschwerdeführer erwähnte nicht einmal, dass es sich bei der von ihm erwähnten "Gruppe" um Islamisten gehandelt habe. Bei der Anhörung führte er aus, dass er nicht wisse, weshalb er bedroht worden sei, ob es der Reichtum seines Vaters oder der Umstand, dass er "an nichts" glaube, gewesen sei (vgl. A21, F52). Seine weiteren Angaben – die Anrufer hätten ihm mit Entführung und Lösegeldforderungen gedroht (vgl. A21, F57 und F62) – lassen dagegen erneut darauf schliessen, dass der Grund für die Drohungen die versuchte Erpressung von Geld war. Nach-

D-7228/2018 dem der Beschwerdeführer den Inhalt der Telefongespräche nicht konkreter beschreiben konnte, deutet nichts darauf hin, dass die Anrufer ihn tatsächlich wegen seiner Abkehr vom Islam oder seinen Äusserungen auf Facebook bedroht haben könnten. Sodann bejahte er zwar die Frage, ob er wegen seiner Konfessionslosigkeit Probleme gehabt habe. Gleichzeitig präzisierte er, dass dies von "Freunden und Verwandten" ausgegangen sei und weniger von seiner Familie; letztere habe ihm keine Probleme gemacht (vgl. A21, F47). Die betreffenden Fragen hinsichtlich seines Glaubens wurden dem Beschwerdeführer bei der Anhörung einleitend gestellt, noch bevor er zu den eigentlichen Asylgründen angehört wurde. Im Rahmen der Anhörung zur Sache kam er nicht mehr auf die – nicht weiter spezifizierten – "Probleme" aufgrund des Umstands, dass er konfessionslos sei, zurück. An keiner Stelle erwähnte er irgendwelche konkreten Schwierigkeiten mit bestimmten Personen oder Behörden infolge seiner Abkehr vom Islam. Zwar führte er aus, dass er als nicht gläubige Person eine Ausnahme in seinem Umfeld gewesen und aufgefallen sei (vgl. A21, F45 f.). Hinweise darauf, dass er deswegen tatsächlich mit erheblichen Problemen – welche über das blosse Unverständnis von Seiten seines Umfelds hinausgingen – konfrontiert gewesen wäre, finden sich in seinen Aussagen dagegen nicht. 6.3.2 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Anhörung als auch bei der BzP durchaus erwähnte, dass er nicht gläubig und konfessionslos sei. Den Befragungsprotokollen lassen sich aber keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er deswegen erhebliche Nachteile erlitten hätte. Insbesondere stellte er seine Ausreise in keiner Weise in einen Zusammenhang mit der Apostasie und dem Umstand, dass er sich diesbezüglich öffentlich auf Facebook geäussert habe. Vor diesem Hintergrund bestand für das SEM keine Veranlassung, sich mit diesem Thema näher auseinanderzusetzen respektive den Beschwerdeführer aufzufordern, weitere Beweismittel in dieser Hinsicht einzureichen. Asylsuchende Personen tragen eine Mitwirkungspflicht und sind gehalten, ihre Asylgründe vollständig darzulegen und mit allfälligen Beweismitteln zu belegen. Der Beschwerdeführer machte jedoch gerade nicht geltend, er habe infolge seiner Apostasie ernsthafte Nachteile erlitten oder deswegen Probleme erhalten, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten. Entsprechend war das SEM auch nicht gehalten, weitergehende Abklärungen in dieser Hinsicht zu tätigen. Es liegt daher weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor aufgrund des Umstands, dass sich das SEM nicht näher mit der im Rahmen der einleitenden Fragen erwähnten Apostasie des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.

D-7228/2018 6.4 Weiter wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der Beschwerdeführer publiziere auch zum heutigen Zeitpunkt noch negative Kommentare über den Islam auf Facebook, was einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle. 6.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – beispielsweise durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 m.w.H.). Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.4.2 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene mehrere Auszüge seines Facebook-Profils ein, in welchen er sich negativ oder sogar abfällig über den Islam äussert. Er machte geltend, dass es sich bei islamkritischen Facebook-Posts um objektive Gründe handle, welche eine begründete Furcht vor einer Verfolgung, die sich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkliche, nach sich ziehen würden. In diesem Zusammenhang nahm er Bezug auf den erwähnten Bericht der SFH und legte insbesondere dar, dass religiöse Minderheiten in der Autonomen Region Kurdistan diskriminiert würden, dass sie von verschiedenen Seiten Gewalt ausgesetzt seien und ihnen sogar die Tötung drohe. Trotz diesen allgemeinen Ausführungen zur Situation von Personen, die sich vom Islam abgewendet haben – der SFH-Bericht setzt sich dabei in erster Linie mit der Lage von Konvertiten, namentlich zum Christentum, auseinander – ist jedoch nicht ersichtlich, welche konkreten Schwierigkeiten oder Nachteile dem Beschwerdeführer selbst gedroht hätten. Es wird nicht präzisiert, welchen "Problemen" er in der Heimat durch seine Verwandten

D-7228/2018 und sein Umfeld ausgesetzt gewesen sein soll und mit welcher Art von Verfolgung er in Zukunft zu rechnen hätte. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Irak aus seiner Konfessionslosigkeit kein Geheimnis gemacht hat, deswegen aber gerade nicht ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war. Er führt nicht aus, aus welchen Gründen er davon ausgeht, seine in der Schweiz getätigten Äusserungen auf Facebook hätten nun ein Ausmass und eine Reichweite, welche dazu führen könnten, dass er deswegen bei einer Rückkehr in den Irak gefährdet wäre. Seinen Angehörigen und seinem Umfeld war bereits vor der Ausreise bekannt, dass er nicht gläubig ist. Auch wenn sie diese Haltung offenbar missbilligten, geht aus den Akten nicht hervor, dass er deswegen massgebliche Probleme erhalten hätte, welche die erforderliche Intensität erreichten, um als flüchtlingsrechtlich relevant eingestuft zu werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen – die von ihm bei den Befragungen hauptsächlich in Zusammenhang mit seinem Vater und der Erpressung von Geld gestellt worden waren – als nicht glaubhaft anzusehen sind. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht. Als mögliche Anspruchsgrundlage kommt dabei insbesondere der durch Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz des Familienlebens in Frage, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann.

D-7228/2018 7.3 Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, die zusammenleben und bei denen eine enge persönliche und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 m.w.H). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich daher aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht im zitierten Urteil in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt bei einer Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK berufen zu können (vgl. a.a.O. E. 3.2 und 4.1). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es sich bei der seit Dezember 2017 bestehenden Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und F._______ nicht um eine von Art. 8 EMRK geschützte Familiengemeinschaft handelt. Auch wenn das Paar bereits verlobt ist und im Dezember 2018 ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass zwischenzeitlich eine Heirat erfolgt wäre. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung genügt es für die Annahme eines Konkubinats auch nicht, dass sich der Beschwerdeführer so oft als möglich bei seiner Verlobten aufhalte. Die Adresse des Beschwerdeführers befand sich – gemäss dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) – stets im Kanton E._______, während F._______ zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in G._______ wohnhaft war. Ein gemeinsamer Haushalt bestand daher nicht und es wurde nicht geltend gemacht, dass das Paar zwischenzeitlich in einer gemeinsamen Wohnung leben würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte angesichts der relativ kurzen Zeitdauer nicht von einem stabilen Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden.

D-7228/2018 7.5 Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt gestützt auf Art. 8 EMRK keinen klar erkennbaren Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag. Da es sich bei seiner Beziehung zu F._______ nicht um ein Konkubinat respektive eine geschützte Familiengemeinschaft handelt, kann er sich auch nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und hat keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Wegweisung angeordnet hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 7.6 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 13. Februar 2019 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse entnehmen lassen, sind keine Kosten aufzuerlegen. 9.2 Da beim vorliegenden Verfahrensausgang von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist ihm gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG eine hälftige Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im Übrigen ist der rubrizierten Rechtsvertreterin, welche mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ein amtliches Honorar auszurichten.

D-7228/2018 Bei den Akten befindet sich eine Kostennote vom 22. Januar 2019, in welcher ein zeitlicher Aufwand von 8.5 Stunden à Fr. 200.– und Auslagen in Höhe von Fr. 20.– (für Porti, Telefon, Fax und Kopien) geltend gemacht werden. Ferner seien gemäss Schreiben vom 12. April 2019 für die Übersetzung von Beweismitteln Kosten in der Höhe von Fr. 145.40 angefallen. Sodann wurde eine Replik erstellt sowie Korrespondenz im Rahmen der Übersetzung der Beweismittel geführt, welche von der eingereichten Kostennote nicht erfasst sind. Auf die Nachforderung einer aktuellen Honorarnote kann indessen verzichtet werden, da sich der Aufwand für die weiteren Eingaben mit ausreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Demnach ist insgesamt von einem zeitlichen Aufwand von 12 Stunden auszugehen, wobei dieser je hälftig à Fr. 200.– (Parteientschädigung) respektive à Fr. 150.– (amtliche Entschädigung) zu entschädigen ist (vgl. Art. 7 ff. VGKE, insb. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, sowie die Zwischenverfügung vom 21. Januar 2019 S. 4). Zuzüglich der ebenfalls hälftig zu verteilenden Auslagen von gesamthaft Fr. 165.40 ergibt dies eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'282.70 (6 Stunden à Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 82.70), die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu bezahlen ist, sowie eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 982.70 (6 Stunden à Fr. 150.–, Auslagen von Fr. 82.70), die der Rechtsvertreterin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7228/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'282.70 auszurichten. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Céline Benz-Desrochers, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 982.70 zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

Versand:

D-7228/2018 — Bundesverwaltungsgericht 13.01.2021 D-7228/2018 — Swissrulings