Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7223/2016 plo
Urteil v o m 5 . Juli 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Doris Schweighauser, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
D-7223/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger Staatsangehöriger von Eritrea – ersuchte am 16. Mai 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom SEM am 3. Juni 2016 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reiseund Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom Staatssekretariat nicht in Zweifel gezogen wurde, wurde er der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet. Von der kantonalen Behörde wurde ihm in der Folge eine rechtskundige Person beigeordnet. Über diese Vertrauensperson reichte er am 11. August 2016 als Beweismittel Kopien (Fotos) der Ausweise seiner Eltern und seines Taufscheins zu den Akten, welche dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von seinem Onkel über Facebook zugestellt worden waren. Im Beisein der Vertrauensperson fand sodann am 29. September 2016 die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zum Grund für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende vor: Seine Familie – seine Eltern, er und seine (…) jüngeren Geschwister – hätten in B._______ gelebt (…), wo sie ein eigenes Haus bewohnt hätten. Der Vater habe in B._______ schon seit Jahren im Militär gedient, nebenher habe er aber auch noch (… [etwas anderes]) gearbeitet, um den Unterhalt der Familie bestreiten zu können. Sein Vater sei (…) 2014 inhaftiert worden, indem er von Angehörigen seiner Einheit von zuhause abgeholt worden sei. Seither befinde er sich in C._______ im Gefängnis. Der Grund für seine Inhaftierung sei seiner Familie jedoch nicht bekannt. Möglich wäre, dass der Vater desertiert sei. Seine Mutter habe einmal respektive mehrfach versucht, seinen Vater in C._______ zu besuchen, sie sei jedoch nicht zu ihm vorgelassen worden. Ein Jahr später, rund vier Monate vor seiner Ausreise, sei dann auch seine Mutter inhaftiert worden. Wo sie sich in Haft befinde, wisse er nicht, jedoch sei zumindest der Grund für ihre Inhaftierung bekannt. Sie sei von den Behörden verhaftet worden, weil eine Frau namens D._______, eine Verwandte väterlicherseits, während drei Nächten bei ihnen übernachtet habe und diese Frau anschliessend offenbar den Versuch einer illegalen Ausreise unternommen habe. Nachdem sie erwischt worden sei, müsse die Frau seine Mutter in die Sache hineingezogen haben. Es seien drei Personen des Sicherheits-
D-7223/2016 dienstes bei ihnen vorbeigekommen, welche seine Mutter vor seinen Augen geschlagen und anschliessend mitgenommen hätten. Auch sein Onkel habe nicht in Erfahrung bringen können, wo sie sich seither in Haft befinde. Nach der Verhaftung der Mutter seien (… [einige]) seiner jüngeren Geschwister bei seiner Tante mütterlicherseits in E._______ und die anderen (…) bei seinem Onkel mütterlicherseits in F._______ untergekommen, wogegen er wegen der Schule in B._______ geblieben sei. Er habe das Schuljahr nicht abbrechen, sondern ordentlich beenden wollen. Während er alleine zuhause zurückgeblieben sei, hätten ihn sein Onkel und seine Tante regelmässig besucht und auch unterstützt. Es sei jedoch alles viel zu lang gegangen, zumal die Mutter nicht zurückgekommen sei, weshalb er sich am Ende des Schuljahres zur Ausreise entschlossen habe, ohne dies vorgängig mit seinem Onkel oder seiner Tante zu besprechen. Abschliessend brachte der Beschwerdeführer vor, wegen seiner illegalen Ausreise habe er in der Heimat eine Bestrafung zu gewärtigen. Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich im Juni 2015 zusammen mit zwei Freunden (…) von B._______ (… [über G._______]) nach H._______ im Sudan begeben, wo sie jedoch kurz vor Erreichen der Ortschaft von den Rashaida entführt worden seien. Die Rashaida hätten mit ihrer Entführung Geld erpressen wollen, zumal die beiden anderen später gegen die Bezahlung von je einer halben Million Nakfa (rund 30‘000 Franken) freigelassen worden seien. Da er niemanden gehabt habe, der für ihn hätte bezahlen können, sei er von den Rashaida während eines Monats schwer misshandelt worden. Schliesslich sei er von den Rashaida in der Nähe von Kassala halbtot zurückgelassen worden, diese hätten ihn wohl für tot gehalten. Jemand habe ihn daraufhin zur Polizei gebracht, welche ihn wiederum zum Roten Kreuz gebracht habe, wo er medizinisch behandelt worden sei. Einen Monat später habe er sich nach Khartum begeben, wo er noch bis Januar 2016 geblieben sei. Anschliessend sei er auf dem Landweg nach Libyen gereist, von wo er Anfang Mai 2016 auf dem Seeweg Italien und von dort die Schweiz erreicht habe. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (dem minderjährigen Beschwerdeführer am 26. Oktober 2016 eröffnet; vgl. dazu Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen Unzumut-
D-7223/2016 barkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Im Rahmen seines Entscheides äusserte sich das Staatssekretariat zunächst zur Frage der geltend gemachten Minderjährigkeit, welche es als glaubhaft gemacht erkannte. Sodann gelangte das Staatssekretariat zum Schluss, vom Beschwerdeführer sei kein asylrelevanter Sachverhalt ersichtlich gemacht worden, zumal er seine Heimat in erster Linie wegen der durch die Verhaftung seiner Eltern verursachten Perspektivlosigkeit und auseinandergerissenen Familienverhältnisse verlassen habe. Eigentliche Verfolgungshandlungen (gegen seine Person) habe er nicht geltend gemacht und die von ihm vorgebrachten Nachteile seien ausschliesslich auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen, auch wenn er in Eritrea kein einfaches Leben gehabt haben dürfte. Abschliessend hielt das Staatssekretariat dafür, gemäss jüngsten Erkenntnissen habe der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, und unter der Voraussetzung einer freiwilligen Rückkehr, alleine wegen seiner illegalen Ausreise nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu rechnen. Gegen das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung spreche im Weiteren, dass er seine Heimat noch vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen habe, womit er auch nicht gegen das Gesetz zum eritreischen Nationaldienst verstossen habe. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2016 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer zunächst dafür, er könne das vom SEM angenommene Geburtsdatum ([…]) akzeptieren, auch wenn er möglicherweise noch jünger sei. In der Folge hielt er dem SEM nach einer Bekräftigung seiner Gesuchsvorbringen entgegen, er bezweifle, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat keine asylrelevante Bestrafung drohe, zumal aufgrund der dünnen Quellenlage keineswegs gesichert sei, dass seine illegale Ausreise ohne vorgängige Desertion nicht bestraft werde. Im Anschluss daran brachte er unter Hinweis auf einen UN- HCR-Bericht vom 4. Juni 2015 im Wesentlichen vor, aufgrund seiner illegalen Ausreise habe er im Falle einer Rückkehr in die Heimat seine sofortige Inhaftierung und asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR
D-7223/2016 142.31) zu gewärtigen, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Verhaftungen beider Elternteile. Für die Beschwerdebegründung im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). E. In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei äusserte sich das Staatssekretariat unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich ungenügende Quellenlage ausführlich zu den konsultierten Quellen, welche das SEM zu einer Änderung seiner bisherigen Einschätzungen betreffend die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer illegalen Ausreise geführt hätten. Für die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden. F. In seiner Stellungnahme (Replik) vom 23. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, das SEM könne seine geänderte Praxis auf keine hinreichende Quellenlage stützen, zumal es keine eindeutigen und zuverlässigen Informationen zur Frage der Sanktion im Falle einer illegalen Ausreise ohne vorangegangene Desertion gebe. Für die Vorbringen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-7223/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Aufgrund der insgesamt überzeugenden Schilderungen des Beschwerdeführers besteht durchaus Anlass zur Annahme, es seien 2014 zuerst sein Vater und ein Jahr später auch seine Mutter mit den heimatlichen Behörden in Konflikt geraten und deswegen verhaftet worden. Darüber hinaus ist allerdings – wie vom SEM zu Recht erkannt – nichts ersichtlich, was darauf schliessen liesse, vor seiner Ausreise wäre der Beschwerdeführer selbst vor Nachstellungen der heimatlichen Behörden aus einem asylrelevanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
D-7223/2016 zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen – bedroht gewesen. Aufgrund seiner Schilderungen darf vielmehr davon ausgegangen werden, er hätte wie seine jüngeren Geschwister bei seinem Onkel in F._______ oder bei seiner Tante in E._______ unterkommen können, ohne dass vonseiten der heimatlichen Behörden irgend ein Interesse an seiner Person bestanden hätte. Da schliesslich auch vom Beschwerdeführer nichts anderes geltend gemacht wird, kann auf weitere Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen über die Verhaftung der Eltern verzichtet werden. 3.2 Der Ordnung halber ist sodann festzuhalten, dass auch den Vorbringen über im Sudan vonseiten der sogenannten Rashaida erlittene Nachteile keine Asylrelevanz zukommt. Da der Beschwerdeführer diesen Nachteilen erst nach seiner Ausreise und damit ausserhalb seiner Heimat ausgesetzt war, können diese von vornherein nicht der Verantwortlichkeit seiner heimatlichen Behörden zugerechnet werden und es kann den heimatlichen Behörden auch kein Vorhalt im Sinne einer mangelnden Schutzgewährung gemacht werden. 3.3 3.3.1 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich zur Hauptsache beruft. Es ist mithin zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat. 3.3.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich
D-7223/2016 unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%- Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). 3.3.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist zu verneinen, da der nach wie vor minderjährige Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Probleme seiner Eltern kein Profil aufweist, welches – im Sinne eines Politmalus – auf ein besonderes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person schliessen liesse. In diesem Zusammenhang bleibt der Ordnung halber anzumerken, dass er seine Heimat lange vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen hat und aufgrund der Aktenlage nichts dafür spricht, vor der Ausreise hätten jemals
D-7223/2016 Kontakte mit den heimatlichen Rekrutierungsbehörden stattgefunden. Er kann daher auch nicht als Refraktär oder als Deserteur gelten. Schliesslich sind auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 3.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (gemäss Art. 7 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. 4. 4.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 4.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-7223/2016 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7223/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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