Abtei lung IV D-7223/2006 teb/med {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Januar 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérald Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.____Türkei, B._____ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Familienasyl zu Gunsten von C._____ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7223/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute BFM) vom 13. Oktober 2000 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2000 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 13. Dezember 2000 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Einreisebewilligung und Familienasyl zu Gunsten seiner Ehefrau, der gemeinsamen Kinder sowie seiner Mutter(...) C. Am 30. April 2001 bewilligte das Bundesamt der Ehefrau und den Kindern die Einreise und gewährte ihnen am 18. Mai 2001 Asyl. Hingegen wurde der Mutter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Mai 2001 die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung von Familienasyl abgewiesen. D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2001 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2001 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2001 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht. D-7223/2006 G. Mit Erklärungen vom 12. Mai 2006 sowie vom 2. Juni 2006 verzichteten die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers auf das ihnen gewährte Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, mithin auch das BFM. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der bis 31. Dezember 2006 zuständigen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. In der Beschwerdeschrift wird zunächst sinngemäss gerügt, die Vorinstanz sei ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, D-7223/2006 nicht gehörig nachgekommen, indem sie es versäumt habe, den Beschwerdeführer vor Ergehen des Entscheides auf die Notwendigkeit hinzuweisen, sein Gesuch um Gewährung von Familienasyl näher zu begründen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Asylbehörde zwar den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären hat (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG). Ebenso kommt den Behörden eine Aufklärungspflicht zu, insbesondere dort wo die private Partei die Beweislast trägt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 98 f., Rz. 269 und 274). Diese Amtspflichten werden allerdings durch die der privaten Partei obliegenden prozessualen Pflichten eingeschränkt, so primär durch die Begründungs- und Substanzierungslast, d.h. die Obliegenheit, ein Gesuch zu begründen und die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen. Eine weitere Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes ergibt sich aus Art. 8 AsylG, wonach die asylsuchende Person die Pflicht hat, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere die Gründe darzulegen, weshalb um Asyl ersucht wird. Im vorliegenden Fall erschien für die Vorinstanz kein zwingender Anlass, beim Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller nachzufragen, inwiefern bei dessen Mutter allenfalls besondere Gründe im Sinne des Gesetzes für eine Familienvereinigung vorlägen. Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch um Familienvereinigung durch Vermittlung des Flüchtlingsdienstes von (...) ein, somit beraten von einer professionellen Stelle, welcher klar sein musste, dass das Familienasyl nur für Ehegattin und minderjährige Kinder ohne weitere Voraussetzungen gewährt wird, für weitere Familienangehörige jedoch besonderer Gründe - und damit zusätzlicher Begründung -bedarf. Dies gilt umso mehr, als der Flüchtlingsdienst am 14. Mai 2001, nachdem das Bundesamt am 30. April 2001 nur für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers die Einreisebewilligung erteilt hatte, beim Sachbearbeiter nachfragte und um einen entsprechenden Entscheid ersuchte, ohne indessen weitere Angaben über die Mutter des Beschwerdeführers zu machen. Somit ist erstellt, dass im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung der Untersuchungsmaxime zu erblicken ist. Im Weiteren konnte der D-7223/2006 Beschwerdeführer seine Sachvorbringen auf Beschwerdeebene entsprechend ergänzen, weshalb der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist. Diese Sachvorbringen wurden von der Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren berücksichtigt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Antrag in der Beschwerdeschrift, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 3. 3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers erfüllt sind. 3.2 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). D-7223/2006 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, welche nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3; EMARK 2000 Nr. 27 E. 5.f; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können - in atypischen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42). 3.3 In der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2001 wird unter anderem angegeben, die seit fünfundzwanzig Jahren verwitwete, (damals) sechsundfünfzigjährige Mutter des Beschwerdeführers lebe nach dem Wegzug ihres einzigen Sohnes alleine und könne den landwirtschaftlichen Familienbetrieb ohne Unterstützung nicht weiterführen; ihre Schwester, ihr Bruder und ein Schwager lebten in weit entfernten Städten; auch ihre vier verheirateten Töchter wohnten alle ungefähr eine Autofahrstunde von ihrem Heimatdorf entfernt und könnten sich wegen ihrer eigenen familiären Verpflichtungen nicht um ihre Mutter kümmern. Im Weiteren sei die Mutter des Beschwerdeführers seit längerer Zeit gesundheitlich angeschlagen, leide unter Magengeschwüren, welche sich seit der Flucht des Beschwerdeführers verschlimmert hätten, und befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung. Aufgrund der geschilderten Lebenssituation der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Heimatstaat ergeben sich, wie nachfolgend erörtert, keine besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden. Zum Einen befindet sich die Mutter des Beschwerdeführers weder nach ihrem Alter (bei heute zweiundsechzig Jahren kann selbst im länderspezifischen Kontext der Türkei noch nicht von Gebrechlichkeit die Rede sein) noch nach ihrem Gesundheitszustand (die angegebenen gesundheitlichen Schwierigkeiten sind nicht derart gravierend) in einer Situation, welche eine besonders intensive Betreuung erfordern würde. Zum Anderen wurde in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend dargelegt, warum insbesondere die vier in der Türkei lebenden Töchter nicht in der Lage sein sollten, ihrer Mutter die notwendige Unterstützung zu gewähren; D-7223/2006 der in der Beschwerdeschrift genannte Umstand, dass diese selber verheiratet seien und eigene familiäre Verpflichtungen hätten, kann offensichtlich nicht als überzeugender Hinderungsgrund gelten. Um das Problem der geographischen Distanz zwischen dem Wohnort der Mutter und ihrer Töchter zu umgehen, könnte die Mutter in die Nähe ihrer Töchter ziehen oder, wenn möglicherweise notwendig geworden, gar von einer der Töchter bei sich aufgenommen werden. Im Weiteren ist mangels sachlichem Zusammenhang nicht ersichtlich, warum ihnen - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - wegen der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus der Betreuung ihrer Mutter behördliche Nachteile erwachsen sollten. Schliesslich ist auch der in der Türkei lebenden Schwester und dem Bruder der Mutter des Beschwerdeführers zuzumuten, ihre Schwester entsprechend zu unterstützen. Somit ist diese nicht auf die Hilfe ihres in der Schweiz lebenden Sohnes angewiesen und ein bestehendes erforderliches Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen. Es bestehen keine besonderen Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Art. 51 Abs. 4 AsylG) vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig feststellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. D-7223/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: Seite 8