Abtei lung IV D-7222/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . August 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, China, vertreten durch Anne-Lise Tanner, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. Februar 2001 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7222/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus C._______, Provinz D._______, stammender Han-Chinese, seinen Heimatstaat im Dezember 1999 und gelangte am 5. Mai 2000 auf dem Landweg und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am 19. Juni 2000 von der Polizei aufgegriffen wurde und am 20. Juni 2000 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 29. Juni 2000 in der Empfangsstelle E._______ befragt und am 25. Juli 2000 durch das Office cantonal des requérants d'asile, Lausanne, zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er komme aus F._______ bei C._______. Er sei Bauer gewesen. Im Jahre 1995 habe er sich anlässlich einer Volkszählung bei den Behörden gemeldet, worauf diese festgestellt hätten, dass er drei Kinder und damit gegen die Geburtenplanungsvorschriften verstosse habe. Von 1995 bis 1999 habe er deswegen jedes Jahr 10'000 Yuan Busse zahlen müssen. Im Oktober 1996 sei er mehr als einen Monat lang im Gefängnis gewesen, bis er die Busse bezahlt gehabt habe. 1998 habe er nach einer Überschwemmung das Haus und die Ernte verloren. Die staatliche Entschädigung sei mit der Busse verrechnet worden. Die anderen Bussen habe er jeweils mit geliehenem Geld bezahlt. Er habe zudem Geld benötigt, weil seine Frau wegen Magenkrebses habe operiert werden müssen. In der Folge habe er die Aufforderung erhalten, sich innert fünf Tagen im Spital zu melden, um sich dort einer Sterilisation zu unterziehen. Aufgrund des hygienischen Zustandes in den Spitälern habe er befürchtet, durch die Operation invalide zu werden. Um dies zu vermeiden, sei er nach G._______ gegangen und habe von Oktober 1998 bis Oktober 1999 dort gearbeitet. Im Oktober 1999 sei er dort von der Polizei aufgegriffen und nach C._______ in ein Gefängnis gebracht worden. Er sei drei Tage festgehalten, misshandelt und dank der Hilfe seines Onkels freigelassen worden. Der Onkel habe ihm vorgeschlagen, in die Schweiz zu reisen. Er habe 150'000 Yuan ausgeliehen. Da im Gefängnis sein Fuss gebrochen worden sei, habe er nicht sofort ausreisen können. Nach seiner Ausreise sei seine Frau fast zwei Monate im Gefängnis gewesen und dann frei gelassen worden, weil sie krank sei. Jetzt wisse er nicht, wo sie sich befinde. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2001 stellte das BFF fest, der Be- D-7222/2006 schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 6. April 2001 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm in der Schweiz ein provisorisches Aufenthaltsrecht zu bewilligen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 7. Mai 2001 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2001 einbezahlt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 betreffend die Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz D-7222/2006 fest, dass die Voraussetzungen von alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) vorliegend nicht erfüllt seien. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2004 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte - unter Beilage diverser Beweismittel - mit Eingabe vom 17. Januar 2005. G. Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen seiner mit der Replik eingereichten Beweismittel Nrn. 4, 5bis, 6, 7 und 8 zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 26. Februar 2005 legte der Beschwerdeführer ein Antwortschreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar 2005 ins Recht, das sich zu Sanktionen der chinesischen Regierung für unerlaubtes Verlassen des Landes, für unbewilligte Demonstrationen, für die Verweigerung, sich sterilisieren zu lassen, und für die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Gemeinschaft äussert. I. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer drei Zeitungsartikel zu aktuellen Menschenrechtsverletzungen in China ein und stellte sie in einen Bezug zu seinen persönlichen Asylgründen. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Vorinstanz habe dem kantonalen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugestimmt. Es wurde ihm Gelegenheit gewährt mitzuteilen, ob er bei dieser Sachlage an seiner Beschwerde festhalte. Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest. Die gegenwärtigen Ereignisse in China zeigten, dass in Bezug auf die Menschenrechte keine Verbesserung eingetreten sei. Bei einer allfälligen Rückkehr fürchte er weiterhin um seine körperliche Integrität. Noch heute leide er an gesundheitlichen Schwierigkeiten als Folge der in China erlittenen Verletzungen. D-7222/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zuständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Die Vorinstanz äusserte sich in der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 lediglich in Bezug auf die Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, nicht jedoch bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann vorliegend jedoch auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet werden. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-7222/2006 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne keine Verfolgung glaubhaft machen. Seine Vorbringen enthielten zu wesentlichen Punkten Widersprüche, so hinsichtlich der Anzahl seiner Verhaftungen und der Krankheitsgeschichte seiner Ehefrau. Ferner habe der Beschwerdeführer die angeblichen Ereignisse erneut anders geschildert, als er mit den Widersprüchen konfrontiert worden sei. Sodann habe der Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund erst anlässlich der kantonalen Anhörung erwähnt, dass er aufgefordert worden sei, sich einer Sterilisation zu unterziehen. Sodann würden die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen betreffend die Geburtenkontrolle in China und insbesondere in der Provinz D._______ nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. So seien allfällige Sanktionen erst beim dritten Kind vorgesehen und würden nicht das D-7222/2006 vom Beschwerdeführer erwähnte Ausmass erreichen. Dies gelte insbesondere für die bäuerliche Landbevölkerung, der der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen angehöre. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang denn auch selber angeführt, in seinem Dorf gebe es auch andere Familien, die zwei und mehr Kinder hätten. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da die Übersetzung wegen seiner beschränkten Mandarinkenntnisse schlecht sei und einfache Wörter falsch geschrieben seien. Diese Rüge kann jedoch gestützt auf die Aktenlage nicht gehört werden. So erklärte der Beschwerdeführer sowohl in der Empfangsstelle wie auch bei der kantonalen Anhörung, die Übersetzer verstanden zu haben. In der Empfangsstelle habe der Beschwerdeführer den Übersetzer sehr gut verstanden (vgl. A1, S. 5: "très bien"). Bei der kantonalen Anhörung betonte er, er verstehe ihn, wenn er langsam spreche (vgl. A8, S. 7), wobei aus dem Protokoll nicht hervorgeht, dass der Übersetzer diesen Hinweis nicht berücksichtigt hätte. Der Beschwerdeführer erklärte ferner bei beiden Befragungen, das Protokoll sei in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden und entspreche seinen Ausführungen (A1, S. 6; A8, S. 13), und bestätigte anschliessend die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen mit seiner Unterschrift. Er muss sich demzufolge bei seinen Aussagen behaften lassen. Zudem hatte er in der Beschwerde sowie in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2005 Gelegenheit, seine Asylgründe erneut zu schildern. Was die in der Beschwerdeschrift gemachten Hinweise auf die Schreibweise der chinesischen Wörter betrifft, ist festzustellen, dass in den Protokollen die chinesischen Wörter in Pinyin aufgeführt wurden, dies jedoch nicht immer ganz korrekt. So wurde zum Beispiel das Dorf des Beschwerdeführers mit H._______ angegeben, in der Beschwerde aber als F._______ präzisiert. In der Rechtsmitteleingabe werden weitere Beispiele aufgeführt. An der Verständlichkeit des Textes ändern jedoch derart unterschiedliche Schreibweisen nichts, so dass dem Beschwerdeführer daraus auch keine Nachteile entstanden sind. Auf die weiteren sprachwissenschaftlichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen, da aus ihnen ebenfalls nicht auf eine fehlerhafte Protokollierung geschlossen werden kann, zumal der in der Beschwerde aufgeführte D-7222/2006 Sachverhalt im Wesentlichen den Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren entspricht. 3.2.2 In materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer in seinen diversen Eingaben wiederholt auf eine Gefährdung wegen des Verstosses gegen die Vorschriften über die Geburtenkontrolle, seiner Teilnahme an einer Demonstration, der zweimaligen Flucht vor einer Zwangssterilisation und eventuell wegen seiner Religionszugehörigkeit. Der Flüchtlingsbegriff setzt eine individuell gezielte Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung oder die Zugehörigkeit einer Person zu einer konsequent verfolgten Zielgruppe voraus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 S. 153, 1995 Nr. 2 S. 17 und 19, 1993 Nr. 20 S. 130, Nr. 37 S. 267; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 23 ff.). Um den schnellen Bevölkerungszuwachs zu beschränken, handhabt die Volksrepublik China seit Anfang der achtziger Jahre eine Politik, bei der es in der Regel - mit Ausnahmen für bestimmte Bevölkerungskategorien - zulässig ist, lediglich ein einziges Kind zu haben. Die Pflicht zur Familienplanung gilt aufgrund der chinesischen Verfassung für Mann und Frau. Generell ist dabei unter Berücksichtigung der diesbezüglich im Verfahren vom Beschwerdeführer eingereichten diversen Beweismittel - festzuhalten, dass die Bevölkerung, beziehungsweise bei bestimmten Massnahmen die weibliche Bevölkerung, durch die Familienplanung ganz allgemein und gleichermassen betroffen ist. Die Sanktionen einer Übertretung der Vorschriften über die Geburtenkontrolle bestehen in der Regel im Vorenthalten staatlicher Unterstützung, in finanziellen Sanktionen oder auch in Konsequenzen auf dem Arbeitsmarkt. Fälle körperlicher Zwangsmassnahmen wurden bekannt, wobei jedoch die Zentralregierung sich gegen die Anwendung von Gewalt wendet. Zudem ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Ein-Kind-Politik langsam gelockert wird und vor allem auch die Art und Weise der Durchsetzung geändert und weniger zu Zwangsmassnahmen gegriffen wird. Sanktionen können regional verschiedenartig ausfallen. Ferner ist festzustellen, dass gelegentlich Kinder von Eltern, welche die Regelungen über die Geburtenkontrolle umgehen wollen, illegalerweise nicht registriert werden und deswegen Nachteile erleiden. Diese Nachteile lassen sich durch die Registrierung, durch welche die Behörden allerdings Kenntnis von der Anzahl der Kinder bekommen können, vermeiden. Auf- D-7222/2006 grund des Gesagten ist davon auszugehen, dass den Vorschriften der Geburtenkontrolle und den Massnahmen zu deren Durchsetzung die für die Asylgewährung erforderliche Zielgerichtetheit fehlt. Wenn gegen den Beschwerdeführer, wie er geltend macht, wegen Nichteinhaltens der Vorschriften über die Geburtenkontrolle gewisse Sanktionen ergriffen worden sind, sind diese somit nicht asylrelevant. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Sanktionen zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen Anlass geben. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe jeweils einen Teil seiner Ernte verkauft und pro Jahr 1'000-2'000 Yuan aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie zusätzliche 400 bis 500 Yuan aus Gelegenheitsarbeiten verdient (vgl. A8, S. 5). Bezogen auf diese Summe scheint der vorgebrachte Betrag der Bussgelder von jährlich 10'000 Yuan während vier Jahren sehr hoch. Die Frage, ob diese Summe und deren Festsetzung nicht nur entsprechend der Anzahl Kinder, sondern auch der Jahre, als diese nicht gemeldet waren (vgl. A8, S. 12), der gängigen Praxis in der Provinz D._______ entspricht, kann jedoch offen gelassen werden. So konnte der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen die genannten Beträge und zudem noch 150'000 Yuan für die Ausreise ausleihen. Da er gemäss seinen Aussagen die Busse bezahlte, ist nicht nachvollziehbar, wieso er wegen eines Verstosses gegen die Vorschriften über die Geburtenkontrolle weiterhin gefährdet sein sollte. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt weiter abzuklären, weshalb auf die diesbezügliche Rüge (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 19) nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf eine Aufforderung zur Zwangssterilisation. Die diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch widersprüchlich und lassen keinen Hinweis zu, dass ihm eine solche gedroht hätte. Bei der kantonalen Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe eine Aufforderung erhalten, sich innert fünf Tagen im Spital zu melden, um die Sterilisation durchführen zu lassen (vgl. A8, S. 8). Diese Aufforderung erwähnte er in der Empfangsstelle nicht, und seine Erklärung, die dortige Befragung sei nur summarisch gewesen (A8, S.13, Beschwerde S. 19), vermag nicht zu überzeugen, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb er dieses für sein Asylgesuch wesentliche Vorbringen nicht bereits damals zumindest ansatzweise erwähnte (vgl. EMARK 1993 Nr. 3, S. 11 ff.). Hinzu kommt, dass er gemäss seinen Aussagen nach der behördlichen Aufforderung zur Zwangssterilisation D-7222/2006 noch ein Jahr in der Provinz G._______ arbeiten konnte, ohne die Operation durchführen lassen zu müssen. Auch als er wieder in seine Heimat zurückgeschickt worden und im Gefängnis gewesen sei, soll er dort zwar über seine Weigerung, sich sterilisieren zu lassen, befragt worden sein (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 8 f.), sei aber nicht zu einer Sterilisation gezwungen und auch in der Folge bis zu seiner Abreise offenbar von den Behörden nicht behelligt worden. Somit ist davon auszugehen, dass die Behörden nicht eine Sterilisation erzwingen wollten, weshalb die Flucht vor einer solchen als unwahrscheinlich zu erachten ist. Im Übrigen vermag auch die geäusserte Befürchtung, wegen einer allfälligen Operation invalide zu werden, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer begründet dies mit der hygienischen Situation in den Spitälern. Dazu ist jedoch festzustellen, dass gemäss seinen Aussagen eines seiner Kinder im Spital geboren und seine Frau im Spital operiert wurde (vgl. A8, S. 8 f.), was wiederum davon zeugt, dass er Vertrauen in die Spitäler hatte. Überdies habe sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in einem der Spitäler wegen seines verletzten Fusses untersuchen lassen, wo ein doppelter Bruch festgestellt worden sei. Lediglich aus Geldmangel habe er sich jedoch nicht in korrekter Weise behandeln lassen können (vgl. A8, S. 8). Widersprüchlich sind im Übrigen auch die Aussagen betreffend die Sterilisation der Ehefrau. Da diese Vorbringen den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen, ist nicht weiter darauf einzugehen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könnte wegen seines protestantischen Glaubens gefährdet sein. Der Beschwerdeführer erwähnte seine Religion zwar (A1, Ziff. 5; A8, S. 3), machte aber nicht geltend, bisher deswegen Probleme gehabt zu haben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wegen seiner Glaubenszugehörigkeit nicht mit Nachteilen rechnen müsste. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch dargelegt, bei unauffälligem Verhalten habe er bei seinem religiösen Engagement bisher keine Probleme gehabt respektive es sei mit keinen Nachteilen zu rechnen (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 10 Mitte). Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gefängnis sei er misshandelt und sein Fuss sei gebrochen worden. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. I._______, J._______, vom 29. März 2001 betreffend Beschwerden am linken Fuss zu den Akten. Die im ärztlichen Zeugnis festgestellten Beschwerden und Veränderungen des linken Fusses stellen jedoch D-7222/2006 noch keinen Nachweis dar, dass es sich dabei um die Folgen einer allenfalls asylrelevanten Misshandlung handeln könnte. Aufgrund obiger Erwägungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ursache der diagnostizierten Beschwerden und Veränderungen des linken Fusses anderen Ursprungs sind als vom Beschwerdeführer geschildert. Weiter wird in der Beschwerdeschrift die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration im September 1998 im Anschluss an eine im Sommer 1998 geschehene Überschwemmung in seinem Herkunftsgebiet angeführt (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 7). Diese Demonstrationsteilnahme wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt. Da der Beschwerdeführer erst Ende des Jahres 1999 ausreiste, ist auch nicht darauf zu schliessen, dass er deswegen Nachteile erlitt oder solche zu befürchten hätte. Die mit der Beschwerde, der Replik und den weiteren Schreiben auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur Situation in China betreffen nicht direkt den Beschwerdeführer und es kann damit keine asylrelevante Gefährdung nachgewiesen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zu Hause Schulden gemacht hat, stellt keinen Asylgrund dar. 3.3 Obwohl an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreiseentschlusses und somit auch an der angeführten illegalen Ausreise zu zweifeln ist, wird seitens des Beschwerdeführers durch die Schilderung seiner heimlichen Ausreise das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht (vgl. Art. 54 AsylG). Es ist daher im Folgenden von dieser Konstellation auszugehen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). D-7222/2006 Hinsichtlich der angeführten illegalen Ausreise ist zunächst in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass Art. 322 StGB-VR China (in der seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fassung) für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich einer Busse vorsieht. Dabei ist jedoch anzuführen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes die unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende Sanktionen darstellt. Ob und in welchem Ausmass behördliche Sanktionen drohen, hängt davon ab, ob die illegal ausgereiste Person als eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates eingestuft wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, ein Han-Chinese, kein entsprechendes Risikoprofil aufweist, weshalb er nicht befürchten muss, wegen einer allfälligen illegalen Ausreise oder der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden. Davon zu unterscheiden ist die illegale Ausreise von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben: in diesen Fällen ist vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1). 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, zumal auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie den weiteren Eingaben und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel näher einzugehen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-7222/2006 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung durch die Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, es sei die Verfügung des Bundesamtes vom 27. Februar 2001 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass - als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) - auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen gewesen wären. Dem Beschwerdeführer sind demnach die vollen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) und mit dem am 4. Mai 2001 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6.3 Aus den in E. 6.2 angeführten Gründen ist auch in Bezug auf die gegenstandslos gewordene Wegweisung und deren Vollzug keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 und 15 VGKE). D-7222/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 14