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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2015 D-7221/2014

13 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,439 mots·~12 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7221/2014

Urteil v o m 1 3 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Myanmar) (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. November 2014 / (…).

D-7221/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 28. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er am 3. Dezember 2012 ebenfalls im EVZ B._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe bis zu seinem 14. Lebensjahr als ethnischer Rohingya muslimischen Glaubens in Myanmar gelebt, dass er im Jahre 1992 mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Bangladesch geflüchtet sei, wo sie in einem Flüchtlingslager gelebt hätten, dass seine Eltern und seine Schwester gut drei Jahre später nach Myanmar zurückgekehrt seien, wohingegen er nach Cox's Bazar (Distrikt Chittagong) gezogen sei und dort als Rikscha-Fahrer sowie in einem Möbelgeschäft gearbeitet habe, dass er erfahren habe, dass seine Eltern in Myanmar umgebracht worden seien, dass im März 2012 Anhänger der Awami League (AL) das Geschäft seines Arbeitgebers überfallen und geplündert hätten, dass er, der Beschwerdeführer, von den Angreifern bedroht worden sei, dass er sich selber habe verteidigen wollen und dabei einen der Männer verletzt habe, dass er auf Anraten und mit der Unterstützung seines Chefs Bangladesch am 16. Oktober 2012 in Richtung Indien verlassen habe, dass er an Bord eines Frachtschiffes von Chennai (Indien) nach Italien und anschliessend per Zug und Taxi in die Schweiz gereist sei,

D-7221/2014 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung – jeweils im Original – ein "Rohingya Refugee Family Book", eine "Family Member List" und ein Formular zur Registrierung von Flüchtlingen aus Myanmar zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 ein Gespräch führte, aufgrund dessen er eine Aktennotiz erstellte, deren wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer am 18. Novem-ber 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, dass sich der Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 20. November 2014 vernehmen liess, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. November 2014 – eröffnet am 3. Dezember 2014 – ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 gegen die Verfügung vom 25. November 2014 Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten bereits weitergeleitet worden seien – ihn in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,

D-7221/2014 dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die in der Beschwerde enthaltenen Anträge – im Gegensatz zur Begründung – nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sind, dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen verzichtet werden kann, da den mittels Standardformular in Englisch verfassten Beschwerdeanträgen genügend klare Rechtsbegehren zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass der vorliegende Entscheid jedoch in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel sowie vom Eventualantrag betreffend allfällige Weitergabe von Daten (vgl. hierzu S. 9 nachstehend) abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-7221/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung aufgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die

D-7221/2014 Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, dass das BFM vorab zutreffend bemerkte, der Beschwerdeführer sei auf genauere Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, irgendeine Erinnerung an sein Leben in Myanmar wiederzugeben oder einigermassen substanziierte Angaben zu seinem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Bangladesch zu machen (vgl. Vorakten A4 S. 6 ff. sowie A8 S. 3 und 7), was angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bis zum Alter von 14 Jahren in Myanmar und danach gut drei Jahre lang im Flüchtlingslager gelebt haben will, klarerweise nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer sodann im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben (etwa hinsichtlich der Kenntnisnahme vom Tod seiner Eltern [vgl. A4 S. 8 und A8 S. 5] oder hinsichtlich seines Schulbesuches [vgl. A4 S. 4 und 8 sowie A8 S. 6]) machte, dass das BFM im Weiteren zutreffend darlegte, wieso die sachverständige Person gestützt auf das am 25. Juli 2013 durchgeführte Interview kein eigentliches Gutachten zur Frage des Orts oder Region der Sozialisierung des Beschwerdeführers erstellen konnte (vgl. Schreiben betreffend rechtliches Gehör vom 18. November 2014 sowie Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung), dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 20. November 2014 und in der Beschwerdeschrift weder die fehlenden Kenntnisse der von den Angehörigen der Rohingya in Myanmar gesprochenen Sprache (welche im Übrigen der in der Gegend um Cox's Bazar gesprochenen Sprache Chittagonian sehr ähnlich ist) noch den Umstand, dass der Beschwerdeführer stattdessen einen Dialekt der bengalischen Sprache spricht, der in der Umgebung der bangladeschischen Hauptstadt Dhaka, nicht aber in der Region von Cox's Bazar verbreitet ist, erklären können, dass schliesslich auch der Feststellung der Vorinstanz gefolgt werden kann, die eingereichten Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen, da in Bangladesch derartige Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden können, zumal der Beschwerdeführer seine Identität nicht durch die Einreichung eines Passes oder einer Identitätskarte nachweisen konnte und die drei eingereichten Dokumente diverse Ungereimtheiten enthalten,

D-7221/2014 dass auch die übrigen in der Beschwerdeschrift enthaltenen Bemerkungen sowie das blosse Inaussichtstellen weiterer Dokumente nicht geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu beseitigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder gegebenenfalls ein anderer Staat [ausser Myanmar]) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG

D-7221/2014 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Asylsuchende grundsätzlich gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, dass dessen ungeachtet mit dem Entscheid in der Sache das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist, dass der weitere Eventualantrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ist,

D-7221/2014 dass überdies den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb auf den Antrag auf Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung nicht einzutreten ist, dass schliesslich auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG – ungeachtet der Tatsache, dass die angeblich bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– d(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7221/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

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