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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2007 D-7221/2006

10 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,102 mots·~26 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 28. Juni 2001 i.S. Asyl und Wegweisu...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7221/2006 zom/mak {T 0/2} Urteil vom 10. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Zoller, Gysi, Schürch Gerichtsschreiberin Mangold Horni S._______, geboren_______, sowie deren Söhne X._______, geboren _______, Y._______, geboren _______, und Z, geboren _______, Iran, wohnhaft _______, vertreten durch _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. Juni 2001 i.S. Asyl und Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. a) Die Beschwerdeführerin und ihre drei damals alle noch minderjährigen Söhne verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 14.3.1379 (iranischer Kalender; 3. Juni 2000, abendländischer Kalender) und gelangten im Personenwagen eines Schleppers in die Türkei. Von dort her seien sie, in einem Lastwagen versteckt, durch ihnen unbekannte Länder und unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist, deren Grenze sie am 19. Juni 2006 illegal passiert hätten. Zu ihren am 21. Juni 2000 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) Kreuzlingen gestellten Asylgesuchen wurden die Beschwerdeführerin und ihr ältester Sohn X._______ dort am 26. Juni 2000 summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer dem Kanton _______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die Beschwerdeführerin und ihren Sohn X._______ am 2. August 2000 eingehend zu ihren Asylgründen an. b.aa) Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr iranischer Ehemann, der sie schon in früheren Jahren immer wieder verlassen habe, sei seit Beginn des Jahres 1377 (iranischer Kalender; Frühjahr 1998, abendländischer Kalender) verschwunden. Am 10.3.1379 (iranischer Kalender; 30. Mai 2000, abendländischer Kalender) seien nachts Angehörige des "Komitees" beziehungsweise der Ordnungskräfte mit der Anschuldigung, sie unterhalte mit einem Verwandten, der sie seit dem Verschwinden ihres Mannes finanziell unterstützt habe, eine Beziehung, zu ihr nach Hause gekommen. Da sie nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese Männer zuerst mehrere Stunden gewartet und schliesslich an ihrer Stelle ihre an derselben Adresse wohnhafte Mutter auf den Polizeiposten mitgenommen. Nach zwei Tagen habe ihr Bruder beim "Komitee" den Kaufvertrag ihres Hauses hinterlegt und versprochen, sie - die Beschwerdeführerin - den Behörden zu übergeben; auf diese Weise habe er die Mutter wieder freibekommen. In der Folge habe sie - die Beschwerdeführerin - auf Anraten ihrer Familienangehörigen umgehend mit ihren Kindern ihre Heimat verlassen. bb) Der Sohn X._______ erklärte anlässlich der Befragungen, wegen der Probleme seiner Mutter ausgereist zu sein. Er selber habe nie Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt. cc) Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. c) Auf die Aufforderung des BFF vom 17. Juni 2001 hin, einen Beleg für die Hinterlegung des Kaufvertrages einzureichen, liessen die Beschwerdeführer am 12.

3 Februar 2001 durch ihre damalige Vertreterin, _______, mitteilen, ihre Mutter beziehungsweise Grossmutter habe keine derartige Quittung erhalten, und gaben stattdessen eine Vorladung zu den Akten. d) Mit Anfrage vom 16. Februar 2001 wurde die Schweizer Vertretung in Teheran vom BFF um die Vornahme weiterer Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführer ersucht. Zum entsprechenden Abklärungsbericht vom 16. Mai 2001 wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 5. Juni 2001 das rechtliche Gehör gewährt. Die damalige Vertreterin der Beschwerdeführer nahm dazu am 15. Juni 2001 Stellung. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2001 - eröffnet am 29. Juni 2001 - lehnte das BFF die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Da Frau S._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei auch die für einen allfälligen Einbezug der minderjährigen Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG notwendige Voraussetzung nicht gegeben. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zudem zog es die eingereichte, als gefälscht erkannte Vorladung ein. C. a) Mit Eingabe vom 18. Juli 2001 ersuchten die Beschwerdeführer das BFF durch ihre am 17. Juli 2001 neu beauftragte Rechtsvertreterin, Frau K._______, um Zustellung der Antwort der Schweizer Botschaft in Teheran. Das Schreiben vom 18. Juli 2001 wurde vom BFF noch gleichentags der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zur Behandlung als Beschwerde überwiesen. In der Folge teilte die ARK am 24. Juli 2001 den Beschwerdeführern beziehungsweise deren Anwältin mit, bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs handle es sich um eine Zwischenverfügung, welche erst mit dem Endentscheid anfechtbar sei; über die Rüge der unvollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs könne daher erst befunden werden, wenn innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift eingereicht werde. b) Die Beschwerdeführer beantragten in der Folge durch die neu bestellte Rechtsvertreterin (vgl. oben C. a) bei der ARK mit Eingabe vom 30. Juli 2001 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Sinngemäss wurde eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt. In prozessrechtlicher Hinsicht sei den Beschwerdeführern "das rechtliche Gehör in vollem Umfang zu gewähren" und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Auf die Begründung dieser Anträge

4 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. c) Am 31. Juli 2001 liessen die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen, in welcher geltend gemacht wird, das "Allgemeine Gericht, Filiale 13" existiere nach wie vor; auch gehörten die "Allgemeine Staatsanwaltschaft" und das "Allgemeine Gericht" zusammen. D. a) Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2001 teilte die ARK den Beschwerdeführern beziehungsweise deren Rechtsvertreterin mit, sie könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Gesuch um "vollständige Einsicht in den Bericht der Schweizer Vertretung in Teheran" mit der Begründung abgewiesen, den Beschwerdeführern sei der wesentliche Inhalt des Berichtes zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden, womit dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Genüge getan worden sei. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung abgelehnt, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer sei nicht belegt, zudem sei die sachliche Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt nicht gegeben. Gleichzeitig forderte die ARK die Beschwerdeführer beziehungsweise deren Rechtsvertreterin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 21. August 2001 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. b) Nach Eingang einer am 7. August 2001 von der Asylkoordination A._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung verzichtete die ARK mit Zwischenverfügung vom 20. August 2001 nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sondern bei allfällig negativem Verfahrensausgang - unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse - auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. E. a) Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 6. September 2001 auf Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sei vom BFF nie bestritten worden, dass das fragliche Gericht noch existiere; vielmehr sei festgehalten worden, dass beim Stempel des eingereichten Beweismittels eine Unstimmigkeit in Zusammenhang mit einer Behörde bestehe. b) Die Beschwerdeführer beziehungsweise deren Anwältin liessen sich innert der ihnen angesetzten Frist nicht zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Feststellungen vernehmen.

5 F. Am 18. September 2002 reichten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin einen am 3. August 2002 ausgestellten psychologisch-logopädischen Bericht zu den Akten. Danach leidet der jüngste Sohn, Z._______, nicht nur an einer schweren Sprachbehinderung, sondern auch an einer schweren (allgemeinen) Entwicklungsstörung. G. Das BFF nahm mit Zusatzvernehmlassung vom 23. Februar 2004 zu der beim Sohn Z._______ festgestellten Entwicklungsstörung Stellung. Das Bundesamt verfüge über keine Erkenntnisse bezüglich allfälliger Therapiemöglichkeiten im Iran. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses entsprechender, durch die Beschwerdeinstanz einzuleitender Untersuchungsmassnahmen sei das BFF "nicht in der Lage, sich zu den Auswirkungen der Feststellungen im Bericht vom 3. August 2002 auf die Zumutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung zu äussern". H. a) Mit Urteil vom 4. Dezember 2003 wurde vom Bezirksgericht B._______ die Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem sich an unbekanntem Ort aufhaltenden iranischen Ehemann ausgesprochen. b) Die Beschwerdeführerin verheiratete sich am 18. März 2005 in A._______ mit einem Schweizerbürger. Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Beschwerdeführerin der ARK am 17. Juni 2005 selber mit, an der Beschwerde festhalten zu wollen. I. a) Mit Schreiben vom 30. März 2006 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer der ARK ihre Mandatsniederlegung bekannt. In der Folge gab die ARK den Beschwerdeführern nochmals Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde und stellte bei einer allfälligen Rückzugserklärung den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten in Aussicht. b) Durch ihren am 24. Februar 2006 neu bestellten Rechtsvertreter erklärten die Beschwerdeführer am 21. April 2006, weiterhin an ihrem Rekurs festhalten zu wollen. J. Am 1. November 2006 gaben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter

6 neue Beweismittel zu den Akten und machten damit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Die Beschwerdeführerin sei ein aktives Mitglied der regimekritischen Demokratischen Vereinigung der Flüchtlinge (DVF), habe regimekritische Artikel verfasst und an verschiedenen Protestaktionen teilgenommen, welche zum Teil auch in den Medien Beachtung gefunden hätten. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurde - nebst einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 betreffend die Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen beziehungsweise die Informationsgewinnung der iranischen Behörden - eine Heftmappe eingereicht, welche die Kopie eines DVF-Mitgliederausweises, einen im Internet (auf der Homepage der DVF, unter www.k-d.panahandegan.org ) publizierten, mit deutscher Übersetzung versehenen Artikel sowie Flugblätter, DVDs und - ebenfalls auf der Homepage der DVF veröffentlichte - Fotos enthält. K. a) Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 schloss die Vorinstanz erneut auf Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe im Iran bis zu ihrer Ausreise kein politisches Engagement an den Tag gelegt und erst in einer Beschwerdeergänzung geltend gemacht, sich exilpolitisch betätigt zu haben. Die blosse Identifizierbarkeit der Beschwerdeführerin auf Fotos und Internetseiten reiche indessen nicht zur Annahme aus, sie werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nicht in einer exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig. Die iranischen Behörden versuchten zwar, exilpolitische Aktivitäten zu überwachen, seien jedoch angesichts der grossen Menge von Artikeln im Internet kaum in der Lage, alle Beteiligten herauszufiltern und zu identifizieren. Überdies sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn ihre Aktivitäen als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. b) Die Beschwerderführer nahmen durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 zu den in der Vernehmlassung des BFM vom 11. Dezember 2006 enthaltenen Ausführungen Stellung. Dabei verwiesen sie erneut auf den SFH-Bericht vom 4. April 2006, worin detailliert erklärt werde, mit welchen technischen Hilfsmitteln etwa Publikationen im Internet überwacht werden könnten. Sodann würden seitens der iranischen Regierung im Ausland auch Spitzel zur Überwachung der Tätigkeiten der Exilgemeinschaft eingesetzt. Gleichzeitig wurden eine am 22. Dezember 2006 von der DVF ausgestellte Bestätigung, DVF-Flugblätter sowie weitere, die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im November und Dezember 2006 belegende und wiederum der DVF-Homepage entnommene Fotos und Berichte zu den Akten gegeben. c) Am 25. April 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine weitere, die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zwischen Ende Dezember 2006 und Februar 2007 betreffende Heftmappe ein, welche nebst weiteren Flugblättern und http://www.k-d.panahandegan.org/ http://www.k-d.panahandegan.org/ http://www.k-d.panahandegan.org/

7 der DVF-Homepage entnommenen Bildern ein Exemplar der DVF-Monatszeitschrif "Kanoun" vom März 2007 sowie zwei auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende, von der Stadtpolizei C._______ und von der Stadtpolizei D._______ ausgestellte Bewilligungen für eine "politische Standaktion" vom 13. Januar 2007 in C._______ und für eine Kundgebung in D._______ vom 10. Februar 2007 enthält. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3.

8 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer widersprächen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes und seien daher als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Gemäss Abklärungsbericht der Schweizer Vertretung in Teheran hat ein Polizeibeamter, der - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht wurde - als Gerichtsvollzieher fungiere, keinerlei Befugnis, anstelle der vorgeladenen Person eine andere Person als "Geisel" zu nehmen. Sodann sei ausgeschlossen, dass für die - zwecks Freilassung der Mutter - erfolgte Hinterlassung des Kaufvertrages des Hauses von den Behörden kein Beleg ausgestellt worden sei. In der Stellungnahme vom 15. Juni 2001 wurde dagegen eingewendet, es habe sich nicht um gewöhnliche Polizisten, sondern um Beamte des "Komitees" gehandelt. Angehörige solcher Spezialeinheiten nähmen immer wieder Familienmitglieder fest, um so Druck auf eine gesuchte Person zu machen. Auch in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2001 (vgl. S. 6 f.) wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe nicht von Polizeibeamten, sondern von Angehörigen einer "Komiteegruppe" gesprochen. Im Übrigen sei es eine "Fiktion", davon auszugehen, im Iran gebe es "eine rechtsstaatliche Praxis, von der nicht abgewichen werde"; auch in der Schweiz gebe es Fälle, von denen "behauptet werden könnte, sie würden der behördlichen Praxis nicht entsprechen". Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Vertretung in Teheran grundsätzlich in Frage zu stellen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schweizer Vertretung in Teheran die geltend gemachte Mitnahme der Mutter als "Geisel" - obwohl über die Darstellung der Beschwerdeführerin, von Mitgliedern des "Komitees" gesucht worden zu sein, in Kenntnis gesetzt -

9 als "unwahrscheinlich" bezeichnete. Zwar kann ausnahmsweise eine von der üblichen Praxis abweichende Vorgehensweise von Angehörigen der iranischen Sicherheitsbehörden nicht ausgeschlossen werden. Angesichts der weiteren, nachfolgend unter Ziff. 4.2 aufzuzeigenden Unstimmigkeiten sowie angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch weder eine Quittung für die Hinterlegung des Kaufvertrages noch den Kaufvertrag selber, welcher der Familie der Beschwerdeführerin angeblich mangels Rechtmässigkeit der Wegnahme wieder zurückgegeben worden sei (vgl. Beschwerde S. 7), einreichte, bestehen doch berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen. 4.2 Entsprechend der - ebenfalls durch die Schweizer Vertretung in Teheran durchgeführten und der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren damaliger Vertreterin offen gelegten - Abklärungen handelt es sich bei der im Original eingereichten Vorladung, welcher der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise zu Hause zugestellt worden sein soll, um eine Fälschung. So existiere die auf dem Stempel aufgeführte Behörde (Generalstaatsanwaltschaft) nicht mehr und entspreche auch nicht der auf dem Dokument als Ausstellerin bezeichneten Behörde (13. Kammer des Öffentlichen Gerichts Teheran). Zudem sei bei der 13. Kammer des Öffentlichen Gerichts Teheran kein Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin hängig; das Dossier Nummer 594 laute auf den Namen einer anderen Person. Schliesslich entspreche die auf dem Dokument aufgeführte Anschuldigung auch nicht den Aussagen der Beschwerdeführerin. In der Stellungnahme vom 15. Juni 2001 wurde insbesondere daran festgehalten, dass das "Gericht von Kreis 13" existiere; "mit grösster Wahrscheinlichkeit" laute das Dossier mit der angegebenen Nummer auf den Namen von Nachbarn. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2001 geltend gemacht, es widerspreche "jeglicher Logik, dass eine Person ein offizielles Dokument mit Stempel etc. fälschen beziehungsweise verfälschen" lasse, und gleichzeitig andere Angaben mache "als in diesem Dokument dargestellt". Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben, Nachbarn hätten sie beim Komitee denunziert, dass sie "mit diesem Herrn eine unerlaubte Beziehung hätte". Zwar steht die in der eingereichten Vorladung erwähnte Anschuldigung (Klage von Leuten aus dem Quartier) in der Tat nicht in eindeutigem Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. Protokoll S. 9) gemachten Aussagen. Ungeachtet dessen sind die Darlegungen in der Stellungnahme vom 15. Juni 2001, in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2001 und in der Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2001 keinesfalls geeignet, die in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 1001 plausibel und nachvollziehbar aufgezeigten Widersprüche zu beseitigen. Insbesondere ist an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass die auf dem Stempel aufgeführte Behörde nicht nur nicht mehr existiert, sondern auch nicht der auf dem Dokument als Ausstellerin bezeichneten Behörde entspricht, wobei - entgegen der in der Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2001 gemachten Behauptung - die beiden Behörden auch nicht zusammengehören. Schliesslich kann auch ausgeschlossen werden, dass das Anklagedossier wie in der Stellungnahme vom 14. Juni 2001 behauptet wird - nur den Namen der Ankläger nennt.

10 Nach dem Gesagten wurde die eingereichte Vorladung zu Recht als Fälschung bezeichnet und von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 4.3 Was schliesslich die verschiedenen sich bei den Akten befindenden iranischen Originaldokumente (Geburtsschein, Führerausweis, Berufs- und Studentenausweis) betrifft, so handelt es sich ausschliesslich um Papiere, die nicht der Glaubhaftmachung der Asylvorbringen, sondern insbesondere der Regelung der Umstände des Aufenthaltes in der Schweiz (Heirat der Beschwerdeführerin mit einem Schweizerbürger, Erhalt eines in der Schweiz gültigen Führerausweises) dienten und auch von ihrem Inhalt her nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen zu führen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Mit der Eingabe vom 1. November 2006, der Replik vom 29. Dezember 2006 und der Ergänzung vom 25. April 2007 werden - unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Unterlagen - exilpolitische Aktivitäten seitens der Beschwerdeführerin, mithin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, geltend gemacht. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, S. 141 f., m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, Bbl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Diesbezüglich bleiben vielmehr die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Ein-

11 reichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. 5.3 Wie in Erwägung 4 dargelegt wurde, kann die Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung geltend machen. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Befragungen stets ausdrücklich erklärt, weder sie selber noch Angehörige ihrer Familie seien in ihrer Heimat Mitglied oder Sympathisantin einer politischen Partei oder Gruppierung gewesen oder hätten sich politisch engagiert (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 5 und Protokoll kantonale Anhörung, S. 9). Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Teilnahme an der 1. Mai-Demonstration 2002 in C._______ erstmals politisch betätigt hat. Für die nachfolgenden vier Jahre werden keine weiteren politischen Aktivitäten geltend gemacht. Offenbar hat die Beschwerdeführerin dann wieder am 10. Februar 2006, gemeinsam mit rund 250 anderen Personen, an einer Kundgebung in D._______ teilgenommen. Gemäss Bestätigung des Präsidenten der DVF, M._______, vom 29. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf ein im Januar 2006 gestelltes Beitrittsgesuch im Februar 2006 in die DVF aufgenommen und hat seither regelmässig an von der DVF organisierten Veranstaltungen teilgenommen. Die am 1. Dezember 2006 als Kopie zu den Akten gegebene DVF-Karte weist die Beschwerdeführerin als "Mitglied" aus. Aus den eingereichten, der DVF-Homepage entnommenen Bildern sowie aus den beiden DVDs geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit rund einem Jahr in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen hat. Der Zweck der erwähnten Demonstrationen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern ebenfalls ersichtlich. Durch den mitsamt einer deutschen Übersetzung eingereichten Internetauszug ist sodann auch belegt, dass die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2006 auch als Autorin eines regimekritischen Beitrages in Erscheinung getreten ist. Schliesslich nennen die von der Stadtpolizei C._______ und von der Stadtpolizei D._______ ausgestellten Bewilligungen für eine Standaktion vom 13. Januar 2007 und für eine Kundgebung vom 10. Februar 2007 die Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin beziehungsweise - für die Kundgebung in D._______ - als Bewilligungsmitinhaberin. 5.4 Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Elemente geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend aufgezeigt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr

12 der Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie ein politisches Engagement im Iran geltend machte und die angebliche - in keinem politischen Kontext stehende - Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht geglaubt werden kann (vgl. oben, Erw. 4). Es kann deshalb als ausgeschlossen gelten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Sodann hat die Beschwerdeführerin fast ein Jahr nach Abweisung ihres Asylgesuches erstmals an einer politischen Veranstaltung (1.-Mai-Demonstration) teilgenommen, ohne sich dann aber in den folgenden Jahren weiter politisch zu betätigen. Erst im Februar 2006 - erstaunlicherweise etwa zeitgleich mit dem Wechsel der anwaltlichen Vertretung zur _______ - zeigte sich die Beschwerdeführerin politisch engagiert. Die DVF-Mitgliederkarte für das Jahr 2006 weist die Beschwerdeführerin indessen nur als einfaches Mitglied der besagten Organisation aus, und das am 22. Dezember 2006 ausgestellte, vom Präsidenten der DVF unterzeichnete Schreiben bestätigt lediglich die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen und behauptet in keiner Weise, die Beschwerdeführerin hätte innerhalb der DVF eine Kaderstelle inne. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 zutreffend bemerkte, werden seitens von Exiliranern im ganzen westlichen Ausland umfangreiche regimekritische Aktivitäten ausgeübt; die iranischen Behörden wären dabei kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Es erscheint schon aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, welche klarerweise innerhalb der DVF oder einer anderen Exilorganisation keine führende Funktion innehat beziehungsweise ausübt, aufgrund der geltend gemachten durch die Einreichung zweier DVDs und von zahlreichen, der Homepage der DVF und der DVF-Monatszeitschrift "Kanoun" entnommenen Berichten illustrierten - Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person und damit als konkrete Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu werden. In Bezug auf den am 9. Oktober 2006 (unter www.kd.panahandegan.org ) von der Beschwerdeführerin publizierten und zusammen mit einer deutschen Übersetzung eingereichten Artikel ist festzuhalten, dass dieser lediglich den Namen der Verfasserin enthält und nicht über eine allgemeine Kritik am iranischen Regime sowie einen - ebenfalls sehr allgemein gehaltenen - Aufruf, den "Verbrechen ein Ende zu setzen", hinausgeht. Dieser Artikel - sollten die iranischen Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangen - wäre daher ebenfalls nicht geeignet, die Autorin als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte. Was schliesslich die beiden von der Stadtpolizei C._______ und von der Stadtpolizei D._______ ausgestellten Bewilligungen betrifft, so bestehen keinerlei http://www.k-d.panahandegan.org/ http://www.k-d.panahandegan.org/ http://www.k-d.panahandegan.org/ http://www.k-d.panahandegan.org/ http://www.k-d.panahandegan.org/ http://www.k-d.panahandegan.org/

13 Hinweise, dass die Namen der Bewilligungsinhaber an die Öffentlichkeit hätten gelangt sein können. Auf den im Zusammenhang mit diesen beiden Veranstaltungen, aber auch mit früheren Kundgebungen stehenden Flugblättern erscheint der Name der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen feststeht, dass die Beschwerdeführerin erst nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz und erst mehrere Jahre nach der (erstinstanzlichen) Abweisung ihres Asylgesuches der DVF beigetreten und an verschiedenen regimekritischen Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen hat. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet haben könnten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass - wie auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 bemerkt wurde - die zahlreichen (friedlichen) Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zu Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 6. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer einen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachweisen noch glaubhaft machen konnten. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist den Beschwerdeführern das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. Die Ablehnung der Asylgesuche ist dementsprechend zu bestätigen. 7. Nach der Heirat mit einem Schweizerbürger hat die Beschwerdeführerin eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung (B) erhalten. Die Beschwerde ist dadurch, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend (vgl. Ziff. 3 bis 5 der Verfügung des BFF vom 28. Juni 2001) als gegenstanslos geworden abzuschreiben. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der vorliegend ausschliesslich zu überprüfenden Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, die Asylgesuche abgelehnt und die eingereichte, als gefälscht erkannte Vorladung eingezogen hat (vgl.

14 Ziff. 1, 2 und 6 der Verfügung des BFF vom 28. Juni 2001), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen. 9. 9.1 Weder die Beschwerdeführerin noch ihr (mittlerweile volljähriger) Sohn X._______ gehen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin ist jedoch mittlerweile seit gut zwei Jahren mit einem Schweizerbürger verheiratet und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer heute noch gegeben sein könnte. Es ist deshalb auf die Zwischenverfügung vom 20. August 2001 zurückzukommen und das in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2001 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wiedererwägungsweise abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer, soweit sie unterlegen sind (bezüglich Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls), die praxisgemäss um die Hälfte zu ermässigenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und EMARK Mitteilungen 2002/1). 9.2 Zudem ist, soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist (bezüglich der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs), über die Kosten- und Entschädigungsfrage gemäss den Prozessaussichten zu befinden, wie sie sich im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit dargestellt haben (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE; SR 173.320.2] sowie EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 dritter Absatz S. 246 f.), wobei der Richter zu diesem Zweck - bezogen auf den fraglichen Zeitpunkt - eine summarische Würdigung der Streitsache vornimmt. Nachdem das Verfahren sich insgesamt nicht als zum Vornherein aussichtslos dargestellt hatte (vgl. Zwischenverfügung vom 6. August 2001, wo das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst aufgrund der nicht belegten Bedürftigkeit abgewiesen, dann aber am 20. August 2001 - nach Eingang einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - gutgeheissen wurde), sind den Beschwerdeführern für den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen. Demgegenüber ist den (vertretenen) Beschwerderführern keine Parteientschädigung auszurichten, da das Verfahren einerseits aus einem ausserhalb des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden Grund - alleine aufgrund der Erteilung einer rein fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung - gegenstandslos geworden ist und anderseits die Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt - bei nicht erfolgter Heirat - aufgrund der Aktenlage (die Beschwerdeführerin stammt aus einer finanziell besser gestellten Familie in der Hauptstadt Teheran und verfügt über eine gute Ausbildung sowie über mehrjährige Berufserfahrung als Büroangestellte und Coiffeuse; sodann bestehen auch keine Hinweise,

15 dass der jüngste Sohn Z._______ wegen der während des Aufenthaltes in der Schweiz diagnostizierten Entwicklungsstörung im Iran in eine ihn in seiner Existenz oder Gesundheit bedrohende Situation geraten könnte) hätte abgewiesen werden müssen. (Dispositiv nächste Seite)

16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und bezüglich der Verweigerung des Asyls abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgewiesen. 4. Die Beschwerdeführer haben die auf Fr. 300.-- ermässigten Verfahrenskosten zu tragen. 5. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Beglaubigte Übersetzung des iranischen Führerausweises, zwei DVDs und Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N - _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

D-7221/2006 — Bundesverwaltungsgericht 10.05.2007 D-7221/2006 — Swissrulings