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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2026 D-722/2026

19 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,403 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-722/2026

Urteil v o m 1 9 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sierra Leone, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2025 / N (…).

D-722/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben am 20. August 2022 sein Heimatland und suchte am 6. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 21. August 2023 mit ihm ein Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 durch. Am 7. Dezember 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug (Akten des SEM [nachfolgend: A] 21-22). B. B.a Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien ohne Durchführung des Vollzugs abgelaufen war, nahm das SEM das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 6. Juni 2024 wieder auf und hob die Verfügung vom 7. Dezember 2023 auf. Am 26. Juli und am 23. August 2024 wurde er zu seinen Asylgründen befragt. Am 5. September 2024 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er in B._______ am 10. August 2022 an einer organisierten, unbewaffneten Protestkundgebung zu den herrschenden schlechten Lebensbedingungen in Sierra Leone beteiligt gewesen sei. Die Polizei habe versucht, die Kundgebung zu beenden, zunächst mit Tränengas, dann habe sie auch scharf geschossen. Es habe Tote gegeben. Daraufhin hätten die Demonstrierenden und auch er Steine gegen die Polizei geworfen. Er sei mit anderen seiner Gruppe von der Polizei festgenommen worden, habe aber aus dem abfahrenden offenen Polizeifahrzeug springen und in die Menge flüchten können. Er habe sich zunächst in (…) bei (…) versteckt, sei aber in der Folge von der Polizei weiterhin gesucht worden. Die Polizei habe von Haus zu Haus gesucht und habe die Leute wegen ihrer politischen Einstellung mitgenommen. Einen Bekannten hätten sie mitgenommen und erschossen. Da er sich nicht aufforderungsgemäss bei der Polizei gemeldet habe, sei (…) an seiner statt in Gewahrsam genommen und erst an nächsten Tag freigelassen worden. Er habe sich dann entschieden, das Land zu verlassen, da mit seinem Aufenthalt auch (…) gefährdet gewesen sei. Er werde, da er aktiv an der Demonstration beteiligt gewesen sei, weiterhin gesucht. B.c Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab, wies

D-722/2026 den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug. C. C.a Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte deren Gutheissung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der Sache ans SEM zur weiteren Abklärung und Erlass eines neuen Entscheids, sowie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. C.c Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ging fristgerecht am 10. Februar 2026 bei der Gerichtskasse ein. C.d Am 19. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter ein als «Warrant of Arrest» (Haftbefehl) bezeichnetes Dokument vom (…). August 2022, ausgestellt durch den Court (…), (…), B._______, vom (…) 2026 (in Kopie) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

D-722/2026 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt in seinem Entscheid einleitend aus, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er weder Ausweispapiere noch – trotz Aufforderung – seine Geburtsurkunde und Schuldokumente eingereicht habe, woraus sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ergäben. Seine Aussagen zur Demonstrationsteilnahme und die geltend gemachte Furcht vor staatlicher Verfolgung sowie Verfolgung

D-722/2026 durch Dritte erachtete das SEM als zu wenig begründet gemäss Art. 7 AsylG und befand, die dazu eingereichten Beweismittel (CNN-Artikel vom 24. August 2024 und Screenshot aus «owlpress.com» zu Suchbefehlen der sierra-leonischen Polizei, auf welchem der Beschwerdeführer weder zu sehen noch namentlich erwähnt ist), änderten nichts daran, dass die Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht erfüllt seien, weshalb sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige. Das SEM ergänzte, auch aus den geltend gemachten schlechten Ausbildungsmöglichkeiten, kaum vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten, der Inflation der Preise und einer schlechten Regierung ergäbe sich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er sei als politischer Aktivist in Sierra Leone in Lebensgefahr. Bei Analyse der Anhörungen sei – anders als in der Beurteilung des SEM – festzuhalten, dass er mit vielen Realkennzeichen und einer logischen Konsequenz und stimmiger Darstellung seine äusserst prekäre Lage sehr glaubhaft darzulegen vermöge. Im Übrigen sei zu erkennen, dass die Übersetzung mangelhaft gewesen sei, weshalb er Fragen und Rückfragen gestellt habe.

Er habe sich politisch engagiert und sei deshalb eingeschüchtert, misshandelt und gefoltert worden. Er sei auf die Polizeiwache aufgeboten worden, weil er der Aufforderung, nicht zu protestieren nicht nachgekommen sei. Auch als er schon aus Sierra Leone geflohen sei, sei er noch zu Hause gesucht worden. Da er sich wegen Todesangst nicht bei der Polizei gemeldet habe, sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM hat ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht die Qualität aufweisen, welche von einer Person, die das Geschehene tatsächlich erlebt hätte, zu erwarten wäre. Dies gilt insbesondere für seine Ausführungen zum Geschehen während der Proteste und der angeblichen Festnahme in ein Polizeifahrzeug, aus welchem er habe flüchten können, aber auch hinsichtlich seiner Angaben, weshalb er sich nach der gelungenen Flucht vor der Polizei in (…) B._______ begeben habe. Diese Schilderungen erweisen sich insgesamt als sehr allgemein gehalten zu den Geschehnissen der Proteste in B._______ vom 10. August 2022 und wenig detailreich, was nicht darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer das Vorgebrachte tatsächlich so erlebt hat. Dasselbe gilt für die Schilderungen dazu, dass er von der Polizei bei (…) gesucht worden sei und weiter gesucht werde, sowie die

D-722/2026 Darlegungen, er sei ein Anführer der Proteste gewesen und deshalb durch Behörden und Dritte weiterhin gesucht worden. Was die Suche bei (…) betrifft, erweist sich dies deshalb nicht als plausibel, weil der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt hatte, seit vielen Jahren (seit er […] Jahre alt gewesen sei), nicht mehr bei (…) gelebt zu haben (A29 F35). Es ist daher nicht nachzuvollziehen, weshalb die Polizei ihn unter diesen Umständen im Nachgang zum Protest vom 10. August 2022 ausgerechnet bei (…) gesucht haben sollte. 6.1.2 Kommt hinzu – wie die Vorinstanz ferner zu Recht darlegt – dass der Beschwerdeführer seine Angaben mit keinen individuellen Beweismitteln – auch nicht zu seiner Person – belegen konnte und sich einzig auf allgemein zugängliche Medienerzeugnisse (Video der CNN zu den Ereignissen in […] am 10. August 2022 und eine Fahndungsliste aus «owlpress.com», auf welcher er nicht vermerkt ist) beruft. Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen auch explizit verneint, dass es einen (schriftlichen) Haft- respektive Suchbefehl gegen ihn gegeben habe, es sei ein mündlicher «bench warrant» ausgestellt worden, weil er sich innerhalb von drei Tagen nicht bei der Polizei gemeldet habe (A29 F80, F86-89). Einzig gestützt auf diese Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Im Beschwerdeverfahren reicht er die Kopie eines auf seinen (angeblichen) Namen ausgestellten «Warrant of Arrest» vom (…). August 2022 (mit Stempel des «Principal Magistrate» des «Court […] […]» vom […] 2026) zu den Akten, ohne weitere Angaben zum Kontext und Erhalt dieses Dokuments zu tätigen. Beim eingereichten Dokument handelt es sich um ein handschriftlich ausgefülltes und unterzeichnetes Formular mit Stempel, das keine ersichtlichen beweisrechtlichen Sicherheitsmerkmale enthält. Er kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er weder im erstinstanzlichen Verwaltungs- noch Beschwerdeverfahren Beweismittel zu seiner Identität vorgelegt hat und daher auch letzteres Dokument ihm – selbst wenn von dessen Authentizität ausgegangen werden könnte – nicht zugeordnet werden kann. Zu ergänzen bleibt, dass seine Vorbringen in der Beschwerde, er sei durch die sierra-leonischen Behörden misshandelt und gefoltert worden, in den Akten insofern keine Grundlage finden, als der Beschwerdeführer in den Anhörungen Entsprechendes nicht ansatzweise geltend machte. 6.2 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Übersetzung sei in den Anhörungen mangelhaft gewesen, er habe mehrfach Rückfragen stellen müssen.

D-722/2026 Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen bestätigte, dass er die dolmetschende Person verstehe (A29 F1, F83; A32 F1, F78) und er in beiden Anhörungen unterschriftlich bestätigte, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache übersetzt worden sei. Ferner brachte auch die jeweils anwesende Rechtsvertretung keine Anmerkungen hinsichtlich sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten an. Von einer sinngemäss gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Der diesbezügliche Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen. 6.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgesetzt war und bei seiner Rückkehr sein wird. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-722/2026 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-722/2026 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer macht ferner auf Beschwerdeebene drohende Verletzungen völker- und verfassungsrechtlicher Grundrechte zu seinem Anspruch auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 EMRK sowie Art. 17 und Art. 23 des internationalen Pakts über bürgerrechtliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]) sowie des Schutzes des Privat- und Familienlebens und des Schutzes der Ehe und Familie gemäss Art. 13 und Art. 14 BV geltend. 8.3.2 Er werde bald Vater eines Schweizer Kindes. Er habe eine starke Bindung zu seiner Freundin (bald Ehefrau) und ihrer Tochter aufgebaut. Seine Freundin sei schwanger. Er werde das Kind als Vater anerkennen. Ohne seine Unterstützung gerate seine Freundin in tiefste Not. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkenne ausdrücklich, dass der Schutz des Familienlebens bereits vor der Geburt eines Kindes einsetze, da die Beziehung zwischen werdenden Eltern und dem ungeborenen Kind eine besonders schutzwürdige Form familiärer Bindung darstelle. Ein staatlicher Eingriff, der die Entstehung dieser Beziehung verunmögliche, sei nur unter ausserordentlich gewichtigen Gründen zulässig. Somit sei seine Wegweisung nach Sierra Leone nicht zulässig. 8.3.3 Soweit aus den Akten ersichtlich, befindet sich die Schwangerschaft der angeblichen Schweizer Freundin des Beschwerdeführers noch nicht im fortgeschrittenen Stadium (voraussichtlicher Geburtstermin: […] 2026), zudem sei sie noch mit ihrem – von ihr getrennten – Ehemann verheiratet. Hinweise für allfällige Ehevorbereitungsmassnahmen des Beschwerdeführers und seiner Freundin ausser der in der Beschwerde bloss unsubstantiiert geltend gemachten Absicht zu heiraten, sind nicht aktenkundig. Ebenso wenig wird ein gefestigtes Konkubinat substanziiert dargelegt. Auch liegt keine Vaterschaftsanerkennung vor, wobei von Gesetzes wegen die Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes gilt. Ein Kontakt zur Freundin in der Schweiz kann ausserdem grundsätzlich mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Unter diesen vagen Umständen erweist sich das Vorbringen einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK, Art. 17 und 23 UNO-Pakt II sowie Art. 13 und 14 BV als unbegründet. Somit ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der verfassungs- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-722/2026 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 In Sierra Leone herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-4143/2025 vom 2. April 2026 E. 8.4.1 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lage in Sierra Leone erlaube es nicht, dorthin weggewiesen zu werden, ist seine diesbezügliche Argumentation weder nachvollziehbar begründet noch belegt. 8.4.2 Auch individuell sind keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und ledig; ein gefestigtes Konkubinat wurde nicht substantiiert dargelegt oder auch keine Vaterschaft anerkannt (oben E. 8.3.3). Gemäss seinen Angaben hatte der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein Studium in (…) begonnen und parallel dazu ein kleines Geschäft mit Verkauf von (…) und als (…) betrieben. Sein (…) und sein (…) sowie weitere Verwandte leben in B._______. Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass es ihm möglich sein sollte, sich nach seiner Rückkehr im Land, in welchem er sozialisiert wurde, wieder eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen, wobei er bei Bedarf auf sein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er deshalb in eine existenzbedrohende Situation gerate. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend darlegte, stehen in gesundheitlicher Hinsicht – sowohl die geltend gemachten Kniebeschwerden als auch die angegebenen psychischen Probleme, zu welchen keine Angaben zu einer Behandlung in der Schweiz eingereicht wurden, – dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg, da diese in Sierra Leone und insbesondere in B._______ behandelt werden können und eine Behandlung faktisch zugänglich ist. Das SEM wies ausserdem darauf hin, dass bei allfälligen spezifischen gesundheitlichen Bedürfnissen medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragt und gegebenenfalls gewährt werden kann. Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des SEM ist zu verweisen. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-722/2026 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-722/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Susanne Flückiger

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