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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2008 D-7209/2006

3 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,129 mots·~21 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-7209/2006 spn/mal/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 . April 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2001 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-7209/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Norden des Landes, eigenen Angaben zufolge geboren und aufgewachsen in der Stadt X._______ in der Region von Y._______ – reichte am 16. Dezember 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 20. Dezember 1999 wurde er in der Empfangsstelle des BFF in Basel (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) kurz zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt. Am 25. Januar 2000 fand in Zürich die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, er habe in seiner Heimat Nachstellungen von Seiten der PKK und von Seiten einer hochgestellten Persönlichkeit der KDP zu fürchten, und er habe seine Heimat verlassen, nachdem die PKK am 17. November 1999 seine drei Brüder umgebracht habe. In diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen das Folgende aus: Er sei seit dem 6. Februar 1998 für die KDP (Kurdish Democratic Party) als Zollangestellter tätig gewesen und er habe am 21. März 1999 bei einer Kontrolle in einem Fahrzeug zwanzig Kalaschnikow-Gewehre und 18-20kg Dynamit entdeckt. Der Fahrer und Eigentümer des Fahrzeugs – ein Mann namens B._______ – sei von ihnen festgenommen worden. Sie hätten den Asaish (Sicherheitsdienst der KDP) informiert, welcher die Waffen und den Sprengstoff, den Verhafteten und den Beschwerdeführer auf die Asaish-Verwaltung mitgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe dort einen Bericht über die Verhaftung von B._______ schreiben müssen und anschliessend für seine gute Arbeitsleistung eine Belohnung von 1'000.-- Dinar erhalten. B._______ sei fünf Tage später zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe erst einige Zeit später erfahren, dass B._______ der Sohn eines hohen KDP-Funktionärs namens C._______ sei. Über diesen sei berichtet worden, er werde von der Masud Barzani wie ein Familienmitglied behandelt. C._______ sei etwas später bei der Zollstation erschienen, habe nach dem Beschwerdeführer gefragt, ihn daraufhin beschimpft und geohrfeigt. C._______ habe ihm zudem mit dem Tod gedroht und aus Wut zwei Schüsse in die Luft abgegeben. Der Beschwerdeführer habe über dieses Ereignis einen Bericht an den Chef des Sicherheitsdienstes verfasst. Ihm sei daraufhin geantwortet worden, dass aufgrund der hohen Funktion von D-7209/2006 C._______ vom Sicherheitsdienst nichts unternommen werde. Der Beschwerdeführer habe weiterhin seinen Dienst an der Zollstation absolviert, wobei ihm vom Sicherheitsdienst aber angeboten worden sei, ihn zu Beginn und Ende seiner jeweils 20-tägigen Schicht an der Zollstation von Sicherheitsleuten nach Hause beziehungsweise wieder zur Arbeit zu begleiten. Im Oktober 1999 habe er erfahren, dass C._______ seinen Sohn dank seiner Beziehungen aus dem Gefängnis habe holen können. B._______ habe sich nach seiner Entlassung der PKK angeschlossen und habe den Namen und Wohnort des Beschwerdeführers bekannt gegeben. In der Folge habe der Beschwerdeführer zwischen dem 15. und 20. Oktober 1999 von der PKK zweimal einen Drohbrief erhalten. Die PKK habe von ihm die Zahlung von 200'000.-- Dinar innert 10 Tagen gefordert, als Entschädigung für die beschlagnahmten Waffen. Dabei sei ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht worden. Er habe dieses Problem mit seiner Mutter und anschliessend mit den Funktionären der KDP besprochen. Da die Drohungen ernstzunehmen gewesen seien, habe seine Mutter die geforderte Zahlung aus eigenen Mitteln leisten wollen. Die Funktionäre der KDP hätten jedoch eine Zahlung an die verfeindete PKK abgelehnt. Es sei ihnen – unter Androhung ihrer Verhaftung – jegliche Zahlung verboten worden, weshalb keine solche stattgefunden habe. Während seiner dienstfreien Zeit vom 10. bis zum 20. November 1999 habe er sich zuhause aufgehalten. Dort hätten ihn seine drei Brüder am 17. November 1999 zu einer Fahrt ins Nachbardorf Z._______, zum Besuch ihrer Schwester, überreden wollen. Wegen der herrschenden Gefahr sei er gegen diese Fahrt gewesen, worauf seine Brüder um 16 Uhr ohne ihn gefahren seien. Auf dieser Fahrt seien seine Brüder in einen Hinterhalt der PKK geraten, beschossen worden und in ihrem Auto verbrannt. Noch am gleichen Tag um 18.00 Uhr seien sie beerdigt worden. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien erneut zur KDP gegangen, wo sie den Tod ihrer Angehörigen beklagt hätten. Seine Mutter habe die KDP gebeten, C._______ vorzuladen und ihn anzuweisen, die Nachstellungen gegen ihre Familie einzustellen, da sie drei Familienmitglieder verloren hätten. Am 25. November 1999 sei ihnen jedoch vom KDP-Büro von X._______ die Mitteilung zugegangen, dass C._______ dem Beschwerdeführer nicht verzeihe und er ihn umbringen werde, wenn er den Irak nicht verlasse. Zudem könne er ihn auch in Europa ausfindig machen und ihn dort durch die PKK umbringen lassen. Nach dieser Mitteilung habe seine Mutter beschlossen, dass der Beschwerdeführer aus dem Irak ausreisen müsse. Er habe sich in der Folge am 1. D-7209/2006 Dezember 1999 in die Türkei begeben, sei über Van nach Istanbul gelangt, von wo er – versteckt in einem LKW – die Schweiz erreicht habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie ein leicht beschädigtes Foto zu den Akten, welches ihn neben drei Gräbern zeigt. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 - eröffnet am 30. Januar 2001 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFF zur Hauptsache aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie Widersprüche aufweisen würden und in wesentlichen Punkten unlogisch seien. Den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak erkannte das BFF als zulässig, zumutbar und möglich. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine vormalige Rechtsvertreterin – am 1. März 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In seiner Eingabe machte er vorab eine fehlerhafte respektive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFF geltend. Im Folgenden hielt er an der vorgebrachten Bedrohungslage fest und bezeichnete die Nachstellungen von Seiten der PKK sowie eines hohen KDP-Funktionärs als flüchtlingsrechtlich relevant. Als Beweismittel reichte er das Foto, welches ihn neben drei Gräbern der Brüder zeigt, in unbeschädigter Form ein. Ferner reichte er Telefax-Kopien seines Zollausweises und der Identitätskarten seine Brüder, im Original drei Todesscheine (inkl. Übersetzung) sowie einen Auszug aus dem Zivilregister und einen persönlichen Brief seiner Schwester (inkl. Übersetzung) nach. Im Brief der Schwester wurde namentlich ausgeführt, C._______ lasse weiterhin nach dem Beschwerdeführer suchen und wolle nach wie vor an ihm Rache üben. Am 15. August 2001 hob das BFF die angefochtene Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels vollumfänglich auf und ersetzte diese durch einen neuen Entscheid. Als Folge davon schrieb die ARK das erste Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer. C. Mit der ersetzender Verfügung vom 15. August 2001 - eröffnet am 20. August 2001 - wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers D-7209/2006 wiederum ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFF erneut aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie Widersprüche aufweisen würden und in wesentlichen Punkten unlogisch seien. Den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak erkannte das BFF abermals als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen den neuen Entscheid des BFF reichte der Beschwerdeführer am 19. September 2000 – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – bei der ARK Beschwerde ein. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen, subeventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. September 2001 wurde dem Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht entsprochen. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde festgehalten, dass die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers noch nicht erstellt sei. F. Nach Einladung zum Schriftenwechsel hielt das BFF in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2001 – unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen – am angefochtenen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2001 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 12. September 2002 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines entsprechenden Beweismittels – fremdsprachiges Scheidungsurteil inklusive Übersetzung – mit, er sei mit Urteil vom 16. Juli 2001 in Abwesenheit von seiner Ehefrau geschieden worden. H. Nachdem sich im Irak zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen er- D-7209/2006 geben hatten, wurde das BFM von der ARK am 2. November 2005 zu einem erneuten Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). In der Folge hob das BFM – mit neuer Verfügung vom 23. November 2005 – den angefochtenen Entscheid im Vollzugspunkt auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Zur Begründung dieses Entscheides verwies das BFM auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak, aufgrund welcher eine Rückkehr in den Irak unzumutbar sei. I. Auf Anfrage der ARK vom 30. November 2005 betreffend einen allfälligen Beschwerderückzug, verbunden mit der Einladung zum Nachreichen einer Kostennote, liess der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen heutigen Rechtsvertreter – am 15. Dezember 2005 mitteilen, er halte an der eingereichten Beschwerde fest. Gleichzeitig ersuchte er um Festsetzung seiner Parteientschädigung nach Ermessen. J. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht um einen baldigen Abschluss des Verfahrens. Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. September 2007 beantwortet, wobei mitgeteilt wurde, dass das Verfahren als prioritär erachtet werde und ein Verfahrensabschluss innert absehbarer Zeit beabsichtigt sei. K. Am 9. November 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz niedergelassene Thailänderin und erhielt eine kantonale Aufenthaltsbewilligung B. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes D-7209/2006 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 1.5 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 23. November 2005 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und überdies seit dem 9. November 2007 über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, bilden lediglich die Dispositivziffern 1 und 2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgelehnt hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein- D-7209/2006 lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.). 3. 3.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die vorgetragenen Fluchtgründe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung durch C._______, einem hohen KDP-Parteifunktionär, insbesondere die angeblich noch am 25. November 1999 ausgestossenen Drohungen anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht vorgebracht. Angesichts der Wichtigkeit dieser Vorbringen wäre dies jedoch zu erwarten gewesen. Auch in Bezug auf die Ereignisse im Zusammenhang mit der Verfolgung seitens der PKK seien die Vorbringen vage und unlogisch ausgefallen. Das Verhalten der KDP, die es abgelehnt habe, ihn zu beschützen, obwohl er in Erfüllung seiner Dienstpflicht einen Waffentransport an die PKK abgefangen habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass sie darüber hinaus verboten habe, dass er sich mit der PKK durch eine Geldzahlung arrangiere, sei geradezu paradox. Solches lasse sich auch nicht mit der angeblich hohen Position des C._______ innerhalb der Partei erklären. Auch die angeblichen Drohungen vom C._______, er würde den Beschwerdeführer auch in Europa aufspüren und töten lassen, vermöchten angesichts der gegebenen Sachlage nicht zu überzeugen. Hätte C._______ tatsächlich ein Interesse daran gehabt, sich am Beschwerdeführer zu rächen, hätte er dazu in Kurdistan genügend Gelegenheit gehabt. Sodann habe der Tod der Brüder des Beschwerdeführers angesichts der eingereichten Fotos offensichtlich zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden, jeden- D-7209/2006 falls ergebe sich dies aus den Jahreszahlen auf den Grabsteinen. Die Erklärung, dass sich die Mutter als Analphabetin in den Angaben geirrt habe, würde nicht überzeugen. Demnach sei nicht glaubhaft, dass die Brüder im November 1999 ums Leben gekommen seien. Die Zweifel am Todesdatum der Brüder würden auch dadurch bestärkt, dass das zuerst eingereichte Foto von den Grabsteinen ausgerechnet an den Stellen des Todesjahres beschädigt worden war. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er bei der Ausreise von den türkischen Zollbeamten erpresst worden sei, vermöchte ebenfalls nicht zu überzeugen. Auch die nachgereichten Todesbescheinigungen würden die Sachlage nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, zumal darin ausgeführt werde, die Brüder seien durch eine explodierende Bombe umgekommen, während der Beschwerdeführer vorgebracht habe, sie seien in ihrem Auto erschossen worden und dann verbrannt. Der Brief der Schwester müsse schliesslich insgesamt als Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden. 3.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen. So habe er durchaus bereits anlässlich der Empfangsstellenbefragung auf die Bedrohung durch C._______ hingewiesen und zwar indem ausgeführt worden sei, die KDP könne gegen diesen nichts unternehmen. Dieser Hinweis müsse angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung genügen. Der Beschwerdeführer sei denn auch immer wieder auf die spätere „grosse Anhörung“ verwiesen worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vage und verschwommen ausgefallen seien, vielmehr habe er ausführlich und detailliert erzählt. Es seien dann auch keinerlei Widersprüche zu erkennen gewesen. Dass B._______ sich nach seiner Entlassung der PKK angeschlossen habe, sei logisch nachdem er für diese ja bereits als Waffenschmuggler tätig gewesen sei. Auch die Möglichkeit von C._______, seinen Sohn durch seinen Einfluss frühzeitig aus der Haft zu holen, entspreche den Gegebenheiten vor Ort. Weiter sei auch nachvollziehbar, dass die PKK ein Verfolgungsinteresse hege, habe doch der Beschwerdeführer den Waffentransport vereitelt. Angesichts der Verbindungen von C._______ sei schliesslich auch glaubhaft, dass die KDP nicht schutzwillig gewesen sei. Jahreszahlen würden im Kulturkreis des Beschwerdeführers eine sehr unbedeutende Rolle spielen, weshalb der Fehler auf den Grabsteinen nicht erstaune. Wäre dies anders, hätte der Beschwerdeführer das entsprechende Foto wohl kaum eingereicht. Auch die Ausführun- D-7209/2006 gen des Beschwerdeführers, wie es zu den Beschädigungen des Fotos gekommen sei, seien glaubhaft. Die unterschiedlichen Angaben zum Tod der Brüder zu den Angaben in den Todesbescheinigungen seien damit zu erklären, dass die KDP in einem offiziellen Dokument nicht zugeben wolle, dass die Brüder durch Schüsse der PKK umgekommen seien, weil dies ein enormer Gesichtsverlust bedeuten würde. Gerade durch die Ungereimtheit würde auch die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bestärkt, hätte er doch im Falle der Fälschung dafür gesorgt, dass Übereinstimmung mit seinen Aussagen bestehe. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, das Schreiben der Schwester sei ein Gefälligkeitsschreiben widerspreche dem Prinzip eines fairen Verfahrens. Sollten weiter Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestehen, müssten zwingend Abklärungen im Heimatstaat vorgenommen werden. Die glaubhaft gemachte Verfolgungssituation des Beschwerdeführers würde schliesslich insbesondere angesichts der Schutzunwilligkeit der KDP auch die Voraussetzungen an die Asylrelevanz erfüllen. Zumindest sei vorliegend von einem schweren Fall der Blutrache auszugehen und die KDP habe dem Beschwerdeführer selber zur Flucht geraten, weil sie keinen genügenden Schutz gewähren könne. 4. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bedarf es der vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen im Irak – zwecks Überprüfung der geltend gemachte Verhaftung von B._______ am 21. März 1999 sowie Überprüfung des Anschlags vom 17. November 1999 – nicht. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen (Art. 33 Abs. 1 VwVG), da der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als hinreichend erstellt zu erachten ist. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, zu stützen ist: 5.1 Zwar fällt auf, dass der Beschwerdeführer recht ausführlich und detailliert über die Ereignisse um die Beschlagnahmung von Waffen anlässlich einer Zollkontrolle, zu berichten weiss. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am Zoll tätig war und an einem entsprechenden Waffenfund beteiligt war. Auch das erste Zusammentreffen mit C._______, dem Vater des Verurteilten, im Frühling 1999 vermag der Beschwerdeführer anschaulich zu beschrei- D-7209/2006 ben. Erste Zweifel werden jedoch in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den späteren Drohungen und Nachstellungen seitens C._______ wach. Zu Recht führt die Vorinstanz dazu aus, die entsprechende Gefahr sei anlässlich der Empfangsstellenbefragung kaum zur Sprache gekommen. Sie wird zwar tatsächlich angedeutet mit dem Unvermögen der KDP gegen C._______ vorzugehen, als Ausreisegrund werden aber dennoch die Übergriffe der PKK als zentrales Element genannt. Als Motiv eines Verfolgungsinteresses von C._______ lassen sich denn auch allein private Rachegelüste des Vaters im Zusammenhang mit der Inhaftierung seines Sohnes erkennen. Vor diesem Hintergrund, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater bis im Herbst hätte zuwarten sollen, hat doch der Beschwerdeführer während Monaten keinerlei Behelligungen geltend gemacht, obwohl er zu Hause gewohnt habe und weiterhin seiner Arbeit nachgegangen sei. Allein dass er zum Dienst begleitet worden sei, hätte C._______ angesichts dessen Macht und Einfluss wohl nicht abhalten können. Kaum nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund auch, dass M.B dem Beschwerdeführer im November 1999 gedroht habe, ihn bis nach Europa zu verfolgen. Schliesslich soll C._______ gemäss Aussagen der Schwester noch im Jahre 2001 - über ein Jahr nach dessen Ausreise jede Woche eine Vorladung geschickt und nach dem Beschwerdeführer gefragt haben, zudem werde der Beschwerdeführer von der Polizei Spezialeinheit gesucht. Die entsprechenden Vorbringen wirken angesichts der geltend gemachten Ausreisegründe äusserst konstruiert und unrealistisch. Ein Blutrache-Kontext ist im Übrigen - jedenfalls in dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten Sinn - nicht zu erkennen, zumal seitens der Familie von C._______ keinerlei Opfer zu beklagen waren. 5.2 Der Eindruck einer konstruierten Verfolgungssituation wird weiter dadurch genährt, dass B._______, der Sohn eines wichtigen und einflussreichen KDP-Funktionärs, sich nach seiner Haftentlassung der PKK angeschlossen haben soll. Auch der vorausgehende Waffenhandel - ein sehr lukratives Geschäft - lässt ein solches Verhalten - wie in der Beschwerde geltend gemacht - keineswegs als logische Konsequenz erscheinen. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch anlässlich der Anhörung erklärt, die PKK habe die Familie von B._______ bedroht, wenn er sich nicht der PKK anschliesse, würden sie ihn umbringen (vgl. A6 S. 15). Auch diese Erklärung ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar. D-7209/2006 5.3 Zu Recht führt die Vorinstanz auch gewisse Zweifel in Bezug auf das Verhalten der KDP an. Insbesondere das Verbot der KDP, den Disput mit der PKK finanziell zu lösen, erscheint angesichts ihrer angeblichen Schutzunwilligkeit nicht realistisch. Auch dass C._______ dem Beschwerdeführer über die KDP habe ausrichten lasse, er werde sich an ihm rächen und bis nach Europa verfolgen, ist kaum denkbar. 5.4 Schliesslich bestehen auch unauflösbare Widersprüche im Zusammenhang mit dem Tod der Brüder, der eigentliche Ausreisegrund. Zunächst erstaunt es doch sehr, dass die Brüder um 16:00 zu Hause losgefahren sein sollen, um ihre Schwester zu besuchen (vgl. A6, S. 11), sich dann die Schiesserei ereignet habe, das Auto ausgebrannt sein soll und gegen 18:00 Uhr desselben Tages seien die Brüder bereits beerdigt worden (vgl. A6, S. 13). Insbesondere aber die Jahreszahlen auf den Grabsteinen lassen den Tod der Brüder im November 1999 als nicht glaubhaft erscheinen. Dass es sich dabei um einen Irrtum der Mutter gehandelt haben könnte, ist undenkbar, hätte doch jedem der an der Beerdigung Beteiligten dieser Irrtum auffallen müssen. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass Jahreszahlen im Irak eine weniger wichtige Rolle spielen. In diesem Sinne ist auch anzumerken, dass die Gräber auf dem Foto gerade auch aufgrund der üppigen Bepflanzung nicht den Eindruck erwecken, sie seien erst ein paar Tage alt. Damit erscheint nicht glaubhaft, dass die Brüder des Beschwerdeführers im November 1999 und im Zusammenhang mit dessen Ausreise umgekommen sind. Daran vermögen auch die eingereichten Todesbestätigungen nichts zu ändern, zumal sich auch daraus ein Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Todesursache ergibt. Dass die KDP dies so registrieren liess, um einen Gesichtsverlust zu vermeiden, ist nicht nachvollziehbar. 5.5 Insgesamt ist damit zu schliessen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise insgesamt nicht glaubhaft erscheint. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. 6. Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches sind daher zu bestätigen. D-7209/2006 7. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Thailänderin über eine Aufenthaltsbewilligung B, weshalb sich die Beschwerde in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und dessen Vollzug als gegenstandslos erweist. 8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen. 9. 9.1 In der Zwischenverfügung vom 26. September 2001 hielt die ARK fest, dass die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers noch nicht erstellt sei. Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens keine diesbezüglichen Beweismittel nachgereicht hat, besteht auch im Urteilszeitpunk kein hinreichender Anlass zur Annahme, er unterliege der prozessualen Armut. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von 65 Abs. 1 VwVG) ist daher abzuweisen. 9.2 Bei teilweise gegenstandslosen Verfahren sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor Gegenstandslosigkeit beziehungsweise die entsprechenden Erfolgschancen zu veranschlagen (vgl. Art. 5 Satz 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Im vorliegenden Verfahren – zufolge Unterliegens im Asylpunkt aber guten Erfolgschancen im Wegweisungsvollzugspunkt – sind dem Beschwerdeführer praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 2 und 3 VGKE). 9.4 Da der Beschwerdeführer – hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde faktisch teilweise durchgedrungen ist, respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im Sinne der Beschwerdeanträge teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, ist dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Eine Kostennote wurde trotz ent- D-7209/2006 sprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung – welche vom BFM zu entrichten ist – auf Fr. 900.-- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) D-7209/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie), mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 15

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