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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2007 D-7208/2007

29 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,457 mots·~7 min·3

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (A...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7208/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Türkei, Asylbewerberzentrum, (Adresse), vertreten durch lic. iur. Philippe Haener, Advokat, (Adresse), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist / Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7208/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass das BFM mit persönlich ausgehändigter Verfügung vom 30. August 2007 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juli 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - eine Ausreisefrist bis zum 25. Oktober 2007 gesetzt und der Kanton Nidwalden mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. August 2007, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht eine Nachfrist zur Beschwerdebegründung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden beziehungsweise Gesuche in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und das vorliegende Gesuch, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), D-7208/2007 dass das Gesuch um Fristwiederherstellung frist- und formgerecht eingereicht ist und die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerde hätte mit Ablauf der Rechtsmittelfrist spätestens am 1. Oktober 2007 eingereicht werden sollen - rechtzeitig nachgeholt wurde, dass der Gesuchsteller durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), und mithin auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen ist, dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; vgl. auch Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 15 E. 3b, wobei als ausreichender objektiver Grund praxisgemäss etwa eine schwerwiegende Krankheit gilt (BGE 108 V 109 E. 2c), dass im Gesuch unter Bezugnahme auf ein gleichzeitig in Kopie zu den Akten gereichtes fremdsprachiges Dokument, bei welchem es sich um den Todesschein von B._______ handle, ausgeführt wird, der Gesuchsteller habe aufgrund des Todesfalls seines am 25. September 2007 in der Türkei verstorbenen Onkels nicht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben können, dass er am 26. Oktober 2007 (recte: 26. September 2007) Kenntnis vom Tod seines Onkels, bei welchem er in der Türkei grösstenteils aufgewachsen sei, erhalten und diese Nachricht ihn in derart tiefe Trauer versetzt habe, dass er an die Beschwerdefrist gar nicht mehr habe denken können, D-7208/2007 dass ihm erst bei der Vorsprache am 16. Oktober 2007 bei der Justizund Sicherheitsdirektion des Kantons (...) - diesbezüglich reichte er eine Vorladung vom 11. Oktober 2007 in Kopie zu den Akten - bewusst geworden sei, dass er die Beschwerdefrist nicht wahrgenommen habe, dass nach der Rechtsprechung ein Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG aufhöre unverschuldet zu sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar werde, entweder selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, dass der Gesuchsteller durch den Tod seines ihm sehr nahe gestandenen Onkels in der Türkei unverschuldeterweise abgehalten worden sei, die ihm zustehende Beschwerdefrist einzuhalten und zu jenem Zeitpunkt auch nicht einen Dritten habe beauftragen können, da er in jenem Moment nicht in der Lage gewesen sei, die Situation richtig einzuordnen, dass es sich somit beim Tod des Onkels um einen objektiven Grund handle, der den Gesuchsteller von der Vornahme einer Rechtshandlung abgehalten habe, dass die 30-tägige Frist nach Wegfall des Hindernisses durch die Beschwerde vom 22. Oktober 2007 gewahrt sei, dass der Gesuchsteller seinen Ausführungen zufolge am Mittwoch, 26. September 2007, mithin am 27. Tag der Rechtsmittelfrist vom Tod seines Onkels in der Türkei Kenntnis erhielt, dass, da der letzte Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ein Samstag war, diese am Montag, 1. Oktober 2007, endete (Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass vorweg festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangszentrum den Onkel B._______ mit keinem Wort erwähnte, sondern als einzige Verwandte in der Türkei seine Mutter und seine beiden Geschwister nannte (vgl. A1/11, S. 3), dass dies umso mehr erstaunt, als der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2006 in der Türkei gestorben und dieser dem Onkel B._______ sehr nahe gestanden sei, der Beschwerdeführer demgegenüber die zwei sich in den Niederlanden aufhaltenden Onkel C._______ und D._______ erwähnte und schliesslich ergänzte, dass ihm von seinen D-7208/2007 Verwandten weder moralische noch finanzielle Unterstützung gewährt worden sei (vgl. A1/11, S. 4), dass der Gesuchsteller - ungeachtet der Frage des Wahrheitsgehalts seiner Aussagen - keinerlei Gründe darlegt, welche ihn vor der Kenntnisnahme vom Todesfall unverschuldet daran gehindert hätten, im Hinblick auf das Erheben einer Beschwerde tätig zu werden, dass dem Gesuchsteller, hätte er ernsthaft erwogen, Beschwerde zu erheben, spätestens am Tag vor Kenntniserhalt vom Todesfall bewusst gewesen sein muss, dass ihm nur noch wenige Tage zur Wahrung der Rechtsmittelfrist blieben, was ein diesbezügliches Tätigwerden seinerseits dringend werden liess, dass unter diesen Umständen entgegen den Ausführungen im Gesuch trotz der tiefen Trauer des Gesuchstellers nicht davon auszugehen ist, dieser habe die in wenigen Tagen ablaufende Rechtsmittelfrist und damit ein im Hinblick auf den weiteren Verlauf seines Asylverfahrens dringend gewordenes Handeln von entscheidender Bedeutung vergessen, umso weniger, als sich der Todesfall des Onkels in der Türkei ereignet hatte, dass der Todesfall des Onkels in der Türkei auch nicht einer schwerwiegenden Krankheit, welche den Gesuchsteller ab Kenntniserhalt faktisch handlungsunfähig gemacht hat, gleichzusetzen ist, dass es dem Gesuchsteller nicht gelingt, einen Grund darzulegen, durch welchen er im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldeterweise von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde abgehalten worden sein soll, dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht erfüllt sind, das diesbezügliche Gesuch daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen und auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2007 mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht einzutreten ist, dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht D-7208/2007 aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und, wenn es zur Wahrung der Rechte notwendig erscheint, der Partei einen Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass die Gesuche des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da das Gesuch um Fristwiederherstellung - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - aussichtslos erschien, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7208/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 7

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