Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.11.2007 D-7207/2006

22 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,318 mots·~32 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil der Schweiz...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7207/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2007 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, und ihre Kinder C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Kroatien, vertreten durch Advokat Hans Suter, (Adresse), Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Gesuchsgegner, Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Oktober 2000 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7207/2006 Sachverhalt: A. Die Gesuchsteller suchten mit ihren Kindern am 20. September 1999 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuches machten sie im Wesentlichen geltend, im Zusammenhang mit den im Jahre 1991 begonnenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatsaat und den daraus resultierenden ethnischen Vertreibungen seien auch sie aufgrund ihrer gemischt-ethnischen Ehe Opfer von Behelligungen seitens Behördenvertretern und Privatpersonen geworden, welche schliesslich zum Ausreiseentschluss geführt hätten. Konkret führten die Gesuchsteller aus, der Gesuchsteller gehöre der serbischen Ethnie an, die Gesuchstellerin hingegen der Kroatischen. Gemeinsam hätten sie bis zum Jahr 1991 unbehelligt im Dorf X._______ auf dem Gebiet der heutigen Republik Kroatien gelebt. Der Gesuchsteller habe bis zu dieser Zeit in der Stadt Y._______ als Bautechniker gearbeitet. Seine Tätigkeit habe er jedoch ab dem 13. Juli 1991 aufgrund seiner serbischen Ethnie nicht mehr ausüben können, da es sich bei den ihm unterstellten Arbeitern ausschliesslich um Kroaten gehandelt habe und er für die Firma nicht mehr tragbar gewesen sei. Ihr Dorf X._______ hätten sie im August 1991 verlassen, da der Gesuchsteller weder auf kroatischer noch auf serbischer Seite am Krieg habe teilnehmen wollen. Zunächst seien sie über Belgrad, Ungarn und Österreich in die Schweiz zu den Geschwistern des Gesuchstellers gereist, wo sie sich drei Monate aufgehalten hätten. Nach Ablauf ihres Besuchsvisums seien sie in den Heimatstaat zurückgekehrt. Zunächst habe sich der Gesuchsteller am 27. November 1991 allein in sein Heimatdorf begeben, um das elterliche Haus vor Brandschatzungen zu schützen. Am 28. November 1991, dem Tag seiner Ankunft, habe die serbische Militärpolizei ihm einen Marschbefehl ausgehändigt und ihm noch gleichentags eine Einheit zugewiesen, welche er bis Juni 1992 befehligt habe. Aufgrund seiner persönlichen Konflikte mit diesem Krieg habe er in genanntem Monat die Einheit verlassen und sich mit seiner Familie nach Z._______ auf serbisches Gebiet begeben. Dort hätte die Familie bis zum 20. April 1999 in einem Flüchtlingscamp gelebt. Während des Aufenthaltes in Z._______ habe insbesondere der Gesuchsteller Probleme mit der einheimischen Bevölkerung gehabt, da man ihm vorgeworfen habe, dass er sich nicht wie andere serbische Männer am Krieg beteilige. Im Jahre 1995 hätte die serbische Armee den Gesuch- D-7207/2006 steller versucht, ihn für den Krieg in Kroatien zu mobilisieren. Seine Frau habe ihn jedoch verleugnet und ihm sei es gelungen, sich bei Freunden seines Nachbarn in einem Dorf der Gemeinde R._______ versteckt gehalten. Nachdem die Kraijna gefallen sei, hätte das Militär aber kein Interesse mehr an ihm gehabt, weshalb er sich von da an wieder unbehelligt in Z._______ habe aufhalten können. Im April 1999 hätten sie Z._______ jedoch verlassen, nachdem die Nato mit Bombardements gegen die serbische Armee begonnen habe. Seiner Frau und den Kindern sei es ohne Probleme möglich gewesen, in das kroatische Gebiet einzureisen. Er selbst habe hingegen grosse Probleme mit der Einreise gehabt. Erst nach mehreren vergeblichen Versuchen, die aufgrund seiner serbischen Ethnie gescheitert seien, sei es ihm gelungen, in das kroatische Gebiet einzureisen, wo er seien Aufenthalt legalisiert habe. Er und auch seine Frau und Kinder seien jedoch aufgrund seiner Ethnie von ihren Nachbarn nie akzeptiert worden. Am 19. Mai 1999 habe die Polizei den Gesuchsteller sodann wegen des Vorwurfs einer im Jahre 1991 angeblich gegen einen älteren Mann namens B.I. begangenen tätlichen Gewalt verhaftet. Zwar habe er anhand eines Eintrags in seinem Pass beweisen können, dass er sich zur fraglichen Zeit im Jahre 1991 zu einem Besuch in der Schweiz aufgehalten habe und mithin als Täter nicht in Frage komme. Jedoch habe man seinen Aussagen aufgrund seiner serbischen Ethnie keinen Glauben geschenkt und ihn als "Tschetnik" bezeichnet. Bei dieser Gelegenheit habe man auch die Pässe der Gesuchsteller eingezogen. Am folgenden Tag habe der Gesuchsteller den OSCE-Beobachter in Knin aufgesucht. Dieser habe ihm geraten, Kroatien zu verlassen. Da er von der Polizei in der Folge noch mehrmals aufgesucht worden sei, habe er im Juni 1999 den Heimatstaat verlassen und sei über Slowenien und Österreich in die Schweiz ausgereist. Die Gesuchstellerin sei vorerst im Heimatstaat verblieben, um den Ausgang des gegen den Gesuchsteller geführten Verfahrens abzuwarten. Aber auch sie sei im Zusammenhang mit dem gegen den Gesuchsteller geführten Verfahren mehrfach auf die Polizeistation gebracht und verhört worden. Ihre kroatischen Nachbarn hätten sie überdies beschimpft und schikaniert, weshalb sie sich an die Polizei gewandt habe, allerdings vergeblich. Sie habe deshalb Kroatien am 5. September 1999 mit den Kindern verlassen. Für die weiteren Aussagen der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren und die im Zusammenhang mit ihren Vorbringen eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. D-7207/2006 B. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 15. Mai 2000 ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Gesuchsteller würden sich nicht als asylrechtlich relevant erweisen. Das gegen den Gesuchsteller angeblich laufende Verfahren sei wegen Verdachts der Begehung einer gemeinrechtlichen Straftat eingeleitet worden und daher rechtsstaatlich legitim. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der Behörden oder ein allfälliger Ethnomalus könne dem Vorbringen nicht entnommen werden. Die Behörden hätten den Gesuchsteller nach dessen Einvernahme wieder entlassen und offenbar auch einen Zeugenaufruf angeordnet. Auch die von den Gesuchstellern geltend gemachte Bedrohung durch kroatische Nachbarn würde sich nicht als asylrechtlich relevant erweisen, da es den Gesuchstellern zuzumuten gewesen sei, sich um staatlichen Schutz gegen derartige Übergriffe zu bemühen. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes würden derartige Behelligungen von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geahndet. Die von den Gesuchstellern geltend gemachten Polizeiverhöre nach ihrer Rückkehr sowie die Beschlagnahme ihrer Reisepässe im Mai 1999 seien bereits aufgrund ihrer Intensität nicht geeignet, einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dastellen zu können. Es handle sich um verhältnismässig geringe und vorübergehende Beeinträchtigungen, die keine Zwangslage im dargelegten Sinne zu begründen vermöchten. Dies ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Ausreise noch mehrere Monate zugewartet habe. Zudem hätten beide Gesuchsteller einen kroatischen Pass erhalten. Sofern die Gesuchsteller Ereignisse geltend machen würden, die sich während ihres Aufenthaltes im serbischen Gebiet ereignet hätten, seien auch diese Ereignisse nicht asylrelevant und könnten sich die Gesuchsteller aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit auch in Kroatien aufhalten. C. Mit Urteil vom 5. Oktober 2000 wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die am 15. Juni 2000 gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Gesuchsteller sowohl von der Polizei als auch von Privatpersonen schikaniert worden seien. Die D-7207/2006 Gesuchsteller würden die kroatische Sprache als Muttersprache sprechen und über kroatische Pässe verfügen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Gesuchsteller im täglichen Leben ernsthaft bedroht würden. Zwar sei der Gesuchsteller der Begehung eines gemeinrechtlichen Delikts beschuldigt worden, jedoch spreche die Tatsache seiner Freilassung gegen die Annahme einer Strafverfolgung und sei vielmehr von einer Schikane dem Gesuchsteller gegenüber auszugehen, welcher es jedoch an der erforderlichen asylrelevanten Intensität fehle. Auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Desertion vom Dienst sei asylrechtlich nicht relevant. Im Hinblick auf den angeordneten Wegweisungsvollzug wurde im Wesentlichen ausgeführt, dieser sei als zumutbar zu erachten. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr nach Kroatien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, zumal der Gesuchsteller und seine Frau Kroatisch als Muttersprache sprechen würden, so dass sie in der Öffentlichkeit in keiner Weise auffallen würden oder exponiert seien. Generell habe sich die Situation in Kroatien unter der neuen Präsidentschaft weiter verbessert und seien die geflüchteten Serben dazu aufgerufen worden, nach Kroatien zurückzukehren. D. Am 8. November 2000 reichten die Gesuchsteller durch ihren damals bevollmächtigten Vertreter eine als Wiedererwägungs- und Fristerstreckungsgesuch bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein und beantragten, es ihnen Asyl beziehungsweise eine Fristerstreckung bezüglich der Wegweisungsverfügung zu gewähren. Überdies sei ihnen zu ermöglichen, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten und die zuständige Fremdenpolizei sei anzuweisen, von möglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Die Gesuchsteller reichten mit ihrer Eingabe die Geburtsscheine des Sohnes D._______ und des Gesuchstellers, ein Militärdienstbuch des Gesuchstellers, ein Telefaxschreiben der Organisation for Security an Co-Operation in Europe (OSCE) vom 24. Mai 1999, verschiedene Berichte der Organisation VERITAS vom 30. Mai, 12. Juli, 3. August, 5. und 15. September und 11. Oktober 2000, einen Artikel der Zeitschrift VESTI vom 11. November 2000, eine Schulbestätigung betreffend den Sohn D._______ vom 26. Oktober 2000 sowie ein den Gesuchsteller betreffendes ärztliches Schreiben vom 10. November 2000 zu den Akten. D-7207/2006 E. Am 3. April 2001 wurde das Gesuch zur Behandlung als Revisionsgesuch an die ARK überweisen. F. Die damals zuständige Instruktionsrichterin verfügte am 4. April 2001 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges. G. Mit Verfügung vom 12. April 2001 trat die ARK auf die als Revisionsgesuch qualifizierte Eingabe ein. Das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Revisionsverfahrens wurde abgewiesen und den Gesuchstellern wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'200.-- gesetzt. H. Mit persönlichem Schreiben vom 26. April 2001 gaben die Gesuchsteller die Verpflichtung eines neuen Rechtsvertreters bekannt und ersuchten unter Verweis auf eine baldige Einreichung neuer Beweismittel aus dem Heimatstaat um Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom 12. April 2001 angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. I. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 wies die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristerstreckung ab und setzte den Gesuchstellern eine Notfrist zur Leistung des einverlangten Kostenvorschusses an. Darüber hinaus wurde den Gesuchstellern Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel angesetzt. J. Am 14. Mai 2001 wurde seitens eines neu bevollmächtigten Rechtsvertreters die Mandatsübernahme angezeigt. Mit gleicher Eingabe wurde ein Schreiben der OSCE vom 9. Mai 2001, ein Bericht der VE- RITAS vom 18. April 2001 samt deutscher Übersetzung, sowie ein den Gesuchsteller betreffendes ärztliches Zeugnis vom 8. Mai 2001 zu den Akten gereicht. K. Am 10. Mai 2001 leisteten die Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschuss. D-7207/2006 L. Unter Bezugnahme auf die Eingabe der Gesuchsteller vom 14. Mai 2001 wurde der Vollzug der Wegweisung wiedererwägungsweise für die Dauer des Verfahrens per 8. Juni 2001 ausgesetzt. M. Am 21. Februar 2006 wurde das Dossier vom inzwischen neu zuständigen Instruktionsrichter unter Hinweis auf das nunmehr bereits über fünf Jahre hängige ausserordentliche Rechtsmittelverfahren und der seit April 2001 angeordneten Vollzugsaussetzung der Vorinstanz mit der Frage unterbreitet, ob im vorliegenden Fall trotz Vorliegen eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens eine vorläufige Aufnahme wegen Vorliegens einer schweren persönlichen Notlage durch das BFM in Betracht gezogen werde. N. Mit Schreiben vom 5. April 2006 verneinte das BFM die Möglichkeit der Prüfung zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. O. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2007 wurde den Gesuchstellern die vorgenannte Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. Sodann wurden die Gesuchsteller um Mitteilung zum aktuellen Gesundheitszustand des Gesuchstellers, allfällig erfolgten Behandlungen seit der Einreichung des letzten ärztlichen Berichts vom 8. Mai 2001 sowie gegebenenfalls um Einreichung eines aktuellen detaillierten ärztlichen Zeugnisses innert angesetzter Frist ersucht. P. Innert erstreckter Frist reichten die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. August 2007 einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Juli 2007, ein Bestätigungsschreiben des L._______ vom 5. März 2007 betreffend die vollständige finanzielle Unabhängigkeit der Familie, zwei die Gesuchsteller betreffende Strafregisterauszüge vom 11. April 2007, drei Bestätigungsschreiben betreffend die Schulbesuche der Kinder C._______ und D._______, die Kopie eines Mietvertrages, einen den Gesuchsteller betreffenden Arbeitsvertrag vom 28. November 2006, eine die Gesuchstellerin betreffende Arbeitsbewilligung vom 25. April 2007, vier die Gesuchstellerin betreffende Atteste für erfolgte Deutschkurs-Besuche in der Zeit zwi- D-7207/2006 schen dem 7. Januar 2002 und 27. März 2003, ein die Gesuchstellerin betreffendes Sprachdiplom vom 22. Dezember 2006 sowie zwei die Gesuchsteller betreffende Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister. Unter Verweis auf die eingereichten Dokumente und die lange Dauer des ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens führte der Rechtsvertreter aus, dass die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung vorliegend gegeben seien. Q. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 wurde in Ergänzung der Eingabe vom 21. August 2007 ein Bestätigungsschreiben des (Berufsschule) vom 3. Mai 2007 betreffend die Aufnahme der Tochter C._______ für das Schuljahr 2007/2008 eingereicht. Unter Verweis auf die vollkommene Selbständigkeit und finanzielle Unabhängigkeit der Familie sowie die lange Dauer des ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens wurde um Erteilung einer Bewilligung aus humanitären Gründen ersucht. Für den Fall der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wurde um Weiterleitung an die zuständige Instanz ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich in Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wonach das Bundesverwaltungsgericht abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet. Gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aus den Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG ergibt sich ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitsgemäss die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen hat. In diesen Fällen erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht. Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG). D-7207/2006 2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren zu beurteilen, welches bereits bei der ARK, mithin einer seiner Vorgängerorganisationen, anhängig gemacht wurde. Zwar gelten gemäss Art. 54 VGG für Revisionen von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts neu die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.119) sinngemäss. Hingegen richtet sich das Verfahren bei der vorliegenden Fallkonstellation, wo es um die Beurteilung eines Revisionsgesuches gegen ein Urteil der Vorgängerorganisation geht, entsprechend der jüngst entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG weiterhin nach den entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE D-4889/2006 E. 4). 3. Gemäss Art. 47 VGG finden auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches weiterhin Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Entsprechend dieser Vorschrift ist in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf in der Folge nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Vorliegend wird � unter Einreichung von Beweismitteln, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen � der Revisionsgrund nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht. 4. Die Gesuchsteller sind durch das angefochtene Urteil berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind mithin zur Einreichung dieses Rechtsmittels legitimiert. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten. D-7207/2006 5. Zur Begründung des Revisionsgesuches führen die Gesuchsteller unter ausführlicher Bezugnahme auf den bereits erstellten Sachverhalt im Wesentlichen neu aus, durch das nunmehr eingereichte Bestätigungsschreiben der OSCE sei erwiesen, dass der Gesuchsteller in Kroatien per Haftbefehl wegen seiner Teilnahme an kriegerischen Aktionen gegen die kroatische Bevölkerung gesucht werde. Leib und Leben des Gesuchstellers seien deshalb in Gefahr. Im Weiteren würden durch den eingereichten Bericht der Organisation VERITAS willkürliche Verhaftungen und Verurteilungen von Bewohnern serbischer Abstammung sowie von ehemaligen JNA-Angehörigen belegt. Aus der eingereichten Zeitung VESTI vom 11. November 2000 ergebe sich sodann, dass in Kroatien, namentlich im Gebiet um Knin, weiterhin ethnische Säuberungen Serben betreffend durchgeführt würden. Verwiesen wird ausserdem auf die vorhandenen sozialen Kontakte und Bezugspersonen, über die die Gesuchsteller in der Schweiz verfügen würden. Darüber hinaus wird geltend gemacht, der Gesuchsteller leide aufgrund der erlebten kriegerischen Ereignisse an einem Kriegssyndrom mit akuten Schuldgefühlen, was eine psychiatrische Behandlung erforderlich mache. 6. Gemäss den im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften ist das Beschwerdeurteil dann in Revision zu ziehen, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht oder bestanden haben, jedoch den Gesuchstellern trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, und die rechtserheblich (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), das heisst geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. BEERLI-BONORAND a.a.O., S. 106), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 1132). Ein Beschwerdeentscheid ist zudem in Revision zu ziehen, wenn die Partei nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG). Schliesslich zieht die Behörde ihren Entscheid auch in Revision, wenn sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Bestim- D-7207/2006 mungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG). Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG gelten dann nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Verfahren, welches dem revisionsweise angefochtenen Entscheid voranging, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 7. Nach einer Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die geltend gemachten Revisionsgründe und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht als revisionsrechtlich relevant im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG, das heisst neu und erheblich erscheinen und eine Gutheissung des Revisionsgesuches zu begründen vermögen. Das Revisionsgesuch ist vielmehr aufgrund nachstehender Erwägungen abzuweisen. 8. Die Gesuchsteller stützen ihr Revisionsgesuch unter anderem auf ein Schreiben der Organisation for Security and Co-operation in Europe (OSCE) / Mission to the Rebublic of Croatia vom 24. Mai 1999. Dieses soll belegen, dass die kroatischen Behörden einen Haftbefehlt gegen den Gesuchsteller aufgrund seiner Beteiligung an Kampfhandlungen gegen die kroatische Bevölkerung ausgestellt haben und ihm deshalb Gefahr für Leib und Leben drohe. 8.1 In keiner Weise ergeben sich aus diesem Schreiben jedoch Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Haftbefehls. Vielmehr handelt es sich bei dem eingereichten Dokument um einen OSCE-Police-Monitoring-Report, welcher sich auf die Aussagen des Gesuchstellers gegenüber dem OSCE-Verantwortlichen stützt und in welchem summarisch auf die vom Gesuchsteller bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten polizeilichen Verdächtigungen Bezug genommen wird. Im einzelnen wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei am 20. Mai 1999 seitens der Polizei von S._______ beschuldigt worden, im November 1991 einen alten Mann misshandelt zu haben, obwohl sich der Gesuchsteller während dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten habe. Bezug genommen wird sodann auf den Entzug der Pässe und die Befürchtung des Gesuchstellers, diese nicht wieder zu erhalten, weshalb der zuständige OSCE-Mitarbeiter für besagten Fall eine Visitenkarte ausgehändigt habe. Die im Dokument beschriebenen Umstände wurden von den Gesuchstellern bereits im ordentlichen Verfahren dezidiert geltend gemacht und bildeten Gegenstand des ordentlichen Asyl- D-7207/2006 und Asylbeschwerdeverfahrens. Die genannten Umstände wurden der Beurteilung als glaubhaft gemacht zu Grunde gelegt, aber als asylrechtlich nicht relevant beurteilt. Sofern mit den im Revisionsverfahren dargebrachten Vorbringen � im Sinne einer inhaltlichen Kritik � eine Abänderung der gesamthaften Beurteilung dieser Umstände als asylrechtlich relevant angestrebt wird, betrifft dies die Frage der materiellen Richtigkeit eines Entscheids, welche als solche nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden kann. Lediglich ein qualifizierter Mangel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG, der die materielle Unrichtigkeit eines Entscheides zur Folge hätte, kann in revisionsrechtlich relevanter Weise geltend gemacht werden. Sofern die Gesuchsteller lediglich unter nochmaligem Verweis beziehungsweise mit Beweismitteln ihre ursprüngliche Asylbegründung zum Gegenstand des Revisionsverfahrens machen und auf eine Abänderung des Urteils zielen, ohne dabei Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die Beschwerdeinstanz in ihrer Beurteilung wesentliche Tatsachen übersehen beziehungsweise nicht berücksichtigt hat, kann dies mithin nicht Gegenstand einer Revision bilden. 8.2 Lediglich ergänzend bleibt anzufügen, dass auch dem von den Gesuchstellern auf Revisionsebene geltend gemachten und unbelegt gebliebenen Umstand der Ausstellung eines Haftbefehls durch die kroatischen Behörden keine revisionsrechtlich erhebliche Relevanz zukommt, da die Geltendmachung dieses Umstandes nicht geeignet erscheint, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Asylbegründung zu gelangen. Eine asylrelevante Verfolgung muss zumindest auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive beruhen; nicht jede Verfolgungshandlung im Heimat- bzw. Verfolgerstaat führt mithin zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere ist es einem Staat nicht verwehrt, strafrechtliche Vergehen zu ahnden und kommt einer legitimen Strafverfolgung generell keine Asylrelevanz zu. Lediglich im Falle einer illegitimen Strafverfolgung, das heisst, wenn eine strafrechtliche Verfolgung auf Gesetzesnormen beruht, welche den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwider laufen (sog. illegitime Gesetzesnorm) oder wenn die Strafe in asylrechtlicher Hinsicht auf einem asylrelevanten Motiv beruht (sog. polit malus) lässt sich eine asylrelevante Verfolgung im Einzelfall bejahen. Vorliegend vermochten die Gesuchsteller jedoch nicht schlüssig darzulegen, inwiefern eine allfällige Strafverfolgung des Gesuchstellers im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen auf einer illegiti- D-7207/2006 men Gesetzesnorm beruhen solle oder ihm diesbezüglich illegitime Sanktionen drohen sollten. 8.3 Gleiches hat zu gelten, sofern seitens der Gesuchsteller in der Revisionsbegründung nochmals auf die im ordentlichen Verfahren bereits geltend gemachten Diskriminierungen und Behelligungen durch kroatische Staatsangestellte und Drittpersonen verwiesen wird. Auch diese Vorbringen erweisen sich weder als neu noch als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn, da die Beschwerdeinstanz selbige Vorbringen ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren einer Würdigung durch die Beschwerdeinstanz unterzogen und dabei sowohl die persönliche Situation der Gesuchsteller als auch die allgemein im Heimatstaat herrschende Situation berücksichtigt hat. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Vorinstanz zu dem Schluss gelangt, dass Schikanen seitens der örtlichen Polizei als auch privaten Dritten gegenüber den Gesuchstellern nicht auszuschliessen seien, hat diese jedoch mangels flüchtlingsrelevanter Intensität als nicht asylrelevant gewertet. Auch diesbezüglich finden sich in der Revisionsbegründung aber keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeinstanz in ihrer Beurteilung wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat. 8.4 Auch im Hinblick auf die von den Gesuchstellern eingereichten Berichte des Zentrums für gesammelte Dokumente und Informationen Veritas vom 30. Mai, 12. Juli, 3. August, 5. und 15. September sowie 11. Oktober 2000 und 18. April 2001 ist festzustellen, dass diesen keine Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn zuzusprechen ist. Lediglich der in der Revisionsergänzungsschrift vom 14. Mai 2001 eingereichte Veritas-Bericht vom 18. April 2001 nimmt Bezug auf die konkreten Vorbringen der Gesuchsteller. Bei genanntem Bericht handelt es sich jedoch um eine Dokumentation, welche sich ausschlisslich auf die Aussagen und Erläuterungen der Gesuchsteller und der von ihnen eingereichten Polizeidokumente sowie dem oben genannten OSCE-Bericht vom 24. Mai 1999 stützt und im Wesentlichen die von den Gesuchstellern im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen aufführt, deren Glaubhaftigkeit von der Beschwerdeinstanz nicht in Zweifel gezogen wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung oder eine anderweitige konkrete Bedrohung der Gesuchsteller lassen sich aus dem genannten Dokument hingegen nicht ableiten. Gleiches hat für den eingereichten Zeitungsbericht der Zeitschrift VES- TI vom 11. November 2000 zu gelten, aus welchem sich ebenfalls kei- D-7207/2006 ne konkreten Anhaltspunkte � die Gesuchsteller und ihre persönliche Situation betreffend � ergeben. 8.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die nachträglich eingereichten Beweismittel, soweit sie zur Begründung des Revisionsgesuches hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtingseigenschaft und Asylgewährung dienen sollen, als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind. 9. Im Rahmen des Revisionsgesuches wird sodann auf eine psychische Erkrankung des Gesuchstellers verwiesen und in diesem Zusammenhang ein ärztliches Zeugnis des Psychiatriezentrums L._______ vom 8. Mai 2001 zu den Akten gereicht. Der behandelnde Arzt bezog sich dabei in seiner Beurteilung auf eine seit dem 7. Oktober 2000 erfolgte Behandlung und führte im Wesentlichen aus, wegen der Teilnahme am Bürgerkrieg in Kroatien, anlässlich welcher der Gesuchsteller schreckliche Szenen erlebt habe sowie aufgrund der anschliessenden Behelligungen durch kroatische Polizeibehörden und private Dritte leide der Gesuchsteller an einem latenten Gefühl der Bedrohung, an einer Hypersensibilität des autonomen Nervensystems, Panikattacken, Schlafstörungen, starken Stimmungsschwankungen und heftigen Albträumen. Es sei eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren, welche eine spezifische traumaorientierte psychotherapeutische sowie eine medikamentöse Behandlung erfordere und eine Ausweisung der Gesuchsteller nach Kroatien aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar erscheinen lasse. In einem zweiten, fast sechs Jahre später erstellten fachärztlichen Bericht, welcher im Hinblick auf den Abschluss des Revisionsverfahrens der Gesuchsteller erstellt wurde und vom 23. Juli 2007 datiert, wurde auf den aktuellen Gesundheitszustand des Gesuchstellers und der Gesuchstellerin eingegangen. Aus dem Bericht des behandelnden Facharztes ergibt sich, dass beim Gesuchsteller eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradig depressive Episoden sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu diagnostizieren sei. Dabei wurde nicht ausgeführt, ob der Gesuchsteller sich aktuell noch in psychiatrischer und/oder medikamentöser Behandlung befindet, oder sich der entsprechende Bericht lediglich auf die am 29. Juni 2007 erfolgte Begutachtung bezieht. Ausgeführt wurde weiterführend, dass der Gesuchsteller vom 14. Juni bis 24. Juni 2004 wegen akuter Suizidalität in der psychiatrischen Klinik D-7207/2006 M._______ stationär behandelt wurde. Durch die dannzumal weitergeführte ambulante psychiatrische Behandlung habe jedoch eine affektiv-emotionale Stabilisierung erreicht werden können. Seit dem 1. Oktober 2006 arbeite der Gesuchsteller zu 100 % als (Tätigkeit). Diese sozio-berufliche Reintegration habe das Selbstwertgefühl des Gesuchstellers gestärkt. Die berufliche Integration wird aus psychiatrischer Sicht als unbedingt erforderlich eingeschätzt. Im Hinblick auf die Gesuchstellerin wird ausgeführt, diese befinde sich seit 2001 wegen anhaltenden Paarkonflikten und rezidivierenden anxiodepressiven Krisen in unregelmässiger psychiatrischer Betreuung. Seit dem 1. Mai 2007 arbeite sie als Serviceangestellte in einem Restaurant und habe seit 2001 auch diverse Sprachkurse sowie einen Computerkurs besucht. Bei der letzten Konsultation vom 25. Juni 2007 hätten keine auffälligen Psychopathologien vorgelegen. Im Folgenden bilden deshalb lediglich die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung des Gesuchstellers Gegenstand der Beurteilung. 9.1 Der Gesuchsteller hat sich nach eigenem Bekunden und entsprechend dem eingereichten psychologischen Bericht in der Schweiz erstmals am 7. Oktober 2000, mithin nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in psychiatrische Behandlung begeben, so dass seine psychischen Probleme im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden konnten. Zwar ist weder dem ärztlichen Bericht noch den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift zu entnehmen, warum der Gesuchsteller erst nach Abschluss des Asylverfahrens psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat. Hingegen ergibt sich aus dem eingereichten Zeugnis deutlich, dass die psychische Beeinträchtigung des Gesuchstellers ihre Ursachen vor allem in seinen Erlebnissen des Kriegseinsatzes hat und im Zusammenhang steht mit der mangelnden Akzeptanz seiner Person in der kroatischen Bevölkerung. Somit ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Gesuchstellers während des ordentlichen Verfahrens bereits vorhanden waren. Es handelt sich vorliegend � in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch, welches bei der Vorinstanz geltend zu machen gewesen wäre � mithin nicht um eine veränderte Sachlage nach Urteilserlass vom 5. Oktober 2007 sondern um die Geltendmachung einer bereits im ordentlichen Verfahren vorbestandene Tatsache, auf welche deshalb die revisionsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. D-7207/2006 9.2 Das Revisionsgesuch findet � neben anderen Einschränkungen � insbesondere in der Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 VwVG eine gewichtige Schranke. So können gemäss dieser Bestimmung � die wie eingangs bereits festgestellt � in der vorliegenden Fallalternative noch Anwendung findet, neue und erhebliche Tatsachen oder Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn sie der betroffenen Partei im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder der betroffenen Partei die Geltendmachung der neuen Tatsache oder das Beibringen des neuen Beweismittels aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. für die in diesem Rahmen immer noch Gültigkeit entfaltende Praxis Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5 a/b). 9.3 Im vorliegenden Fall dürften die Voraussetzungen für die Anwendung des soeben erwähnten Artikels 66 Absatz 3 VwVG an sich gegeben sein. Die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung hat bereits vor Ausfällung des Beschwerdeentscheides am 5. Oktober 2000 bestanden. Aus der Revisionsbegründungsschrift ergeben sich sodann weder objektive Gründe, aufgrund welcher es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein könnte, die in seiner eigenen Person liegenden Umstände im ordentlichen Verfahren geltend zu machen noch wurden diesbezüglich subjektive Gründe vorgetragen; die erst im Revisionsverfahren erfolgte Geltendmachung dürfte daher als unsorgfältige Prozessführung respektive Verletzung von Verfahrenspflichten und mithin als verspätet im Sinne der genannten Vorschrift zu qualifizieren sein. Ungeachtet dessen vermögen auch nach Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätete Vorbringen � im Sinne einer völkerrechtskonformen Auslegung � zur Revision eines rechtskräftigen Urteils zu führen; dies jedoch in sehr engen Schranken, nämlich nur wenn aufgrund der Revisionsvorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Vorliegend kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Verspätung und deren allfälligen Folgen aber unterbleiben. Die Vorbringen erweisen sich auch unter Zugrundelegung der rechtzeitigen Geltendmachung als revisionsrechtlich unerheblich, da sich eine andere Beurteilung als die im Beschwerdeurteil vorgenommene auch im Lichte der veränderten tatbestandlichen Grundlage nicht ergibt. D-7207/2006 9.4 Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingeigenschaft und Asylgewährung vermag der Gesundheitszustand des Gesuchstellers die Erwägungen der Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren nicht zu beeinflussen. Dies insbesondere nicht, als die Ursachen der Erkrankung nach dem eingereichten Arztbericht im deutlichen Zusammenhang stehen mit den vom Gesuchsteller geltend gemachten Erlebnissen im Heimatstaat. Die Vorbringen des Gesuchstellers, insbesondere seine Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen gegen die kroatische Bevölkerung sowie die nachfolgenden Behelligungen durch Behörden und private Dritte, wurden indes von der Beschwerdeinstanz nicht in Zweifel gezogen sondern vielmehr zum Gegenstand der Erwägungen gemacht. Die gesundheitliche Verfassung muss mithin zum Beweis dieser Vorbringen nicht herangezogen werden. 9.5 Aber auch im Hinblick auf den Vollzug der angeordneten Wegweisung erweist sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers nicht als revisionsrechtlich relevant, denn es ergeben sich im Hinblick auf die Beurteilung des Vollzuges der Wegweisung keine neuen Aspekte, aufgrund derer sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar erweisen könnte. Der Gesuchsteller hat nach Einschätzung der Revisionsinstanz im Heimatstaat eine konkrete Gefährdung seines Lebens im Sinne des in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) normierten menschenrechtlichen Rückschiebungsverbotes weder aufgrund einer derart ernsthaften Erkrankung noch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat zu gewärtigen. Eine "konkrete Gefährdung" im Sinne eines "real risk" ist � auch unter Berücksichtigung einer im Juni 2004 für zehn Tage erfolgten stationären Behandlung des Gesuchstellers wegen akuter Suizidalität � zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu bejahen. So ist aus dem aktuellen Bericht des behandelnden Facharztes vom 23. Juli 2007 ersichtlich, dass der Gesuchsteller gegenwärtig an leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung im Rahmen einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Im Weiteren wird im Hinblick auf die aktuelle Situation des Gesuchstellers ausgeführt, durch die erfolgte ambulante psychiatrische Behandlung habe eine affektiv-emotionale Stabilisierung des Zustandes erreicht werden können. Seit dem 1. Dezember 2006 arbeitet der Gesuchsteller zudem zu 100% als (Tätigkeit) in (Tätigkeitsort) und ist mithin seit fast einem Jahr voll in das Berufsleben integriert. Von einer akuten Erkrankung, deren Art und Schwere auf eine konkrete Gefähr- D-7207/2006 dung des Gesuchstellers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen lassen und den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnte, kann mithin nicht ausgegangen werden. Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse sind mithin nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils der Beschwerdeinstanz vom 5. Oktober 2000 in einer Weise zu ändern, die zu einem für die Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen könnte. 10. In ihrer Eingabe vom 21. August 2007 und einer entsprechenden Ergänzung vom 24. Oktober 2007 reichten die Gesuchsteller verschiedene Dokumente zu den Akten, die ihre erfolgte soziale und wirtschaftliche Integration und die ihrer Kinder in der Schweiz dokumentieren sollen. Unter Verweis auf diese und das seit sechs Jahren hängige Revisionsverfahren ersuchen die Gesuchsteller um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. 10.1 Art. 44 Abs. 3 alte Fassung (a.F.) AsylG sah bis zum 31. Dezember 2006 die Möglichkeit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bei Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vor, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (Art. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG a.F.). Dabei waren insbesondere die Integration in der Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation von Kindern der gesuchstellenden Personen zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 4 AsylG a.F.). Wie namentlich aus der Botschaft des Bundesrats deutlich hervorgeht, sollte mit der Aufnahme von Art. 44 Abs. 3 AsylG a.F. die bisherige bundesgerichtliche Praxis zur Frage des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO übernommen und fortgeführt werden (vgl. EMARK 2001 Nr. 10 S. 61 ff.). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Frage des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f BVO wiederholt die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung unterstrichen. Der Praxis lassen sich zu den verschiedenen hierbei zu berücksichtigenden Faktoren � wie etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die berufliche, soziale und kulturelle Integration, die weiterhin zum Heimatland bestehenden Beziehungen, Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand, Verhalten und Leumund, die Situation und schulische Integration der Kinder � keine schematischen Kriterien oder Mindestanforderungen entnehmen; man ging vielmehr ausdrücklich davon aus, dass das Befolgen schematischer Kriterien dem Einzelfallcharak- D-7207/2006 ter einer Härtefallregelung nicht Rechnung trägt (vgl. unveröffentlichter Entscheid vom 15. Juli 1991, zitiert in ASYL 1992/2+3 S. 51; BGE 119 Ib 33). Wiederholt betonte das Bundesgericht, es seien in einer gesamthaften Betrachtung alle konkreten Umstände des Einzelfalles im Hinblick darauf zu würdigen, ob eine Rückkehr der betroffenen Personen in den Heimatstaat die Existenz in gesteigertem Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde. 10.2 Im vorliegenden Fall dürften die Anwesenheitsdauer der Gesuchsteller von nunmehr mehr als acht Jahren, deren wirtschaftliche und soziale Intergration sowie die Berücksichtigung ihres � soweit aktenkundig � tadellosen Leumundes klarerweise Kriterien darstellen, die für die Bejahung eines Härtefalles sprechen. Eine abschliessende Auseinandersetzung mit dieser Frage verbietet sich vorliegend jedoch aus zwei Gründen. 10.2.1 Die genannten Bestimmungen wurden mit der Verabschiedung der 7. Revision des Asylgesetzes und eines neuen Ausländergesetzes (AuG) vom 16. Dezember 2005, welche mit der Abstimmung vom 24. September 2006 angenommen wurden, zum 1. Januar 2007 aufgehoben und finden keine Anwendung mehr. 10.2.2 Die genannten Bestimmungen hätten aber auch � entsprechend dem Gesetzeswortlaut und der existierenden Rechtsprechung � vor deren Aufhebung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden können. Die Prüfung einer "schwerwiegenden persönlichen Notlage " war gesetzlich legitimiert, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (Art. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG a.F.). Ein rechtskräftiger Entscheid, der einer Notlagenprüfung im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG entgegensteht, lag jedoch lediglich vor, wenn in endgültiger Weise sowohl das Asyl verweigert und die Wegweisung verfügt als auch der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde. Das Asylgesuch der Gesuchsteller wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 15. Mai 2000 abgewiesen und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz angeordnet. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 15. Juni 2000 wies die damals zuständige Beschwerdeintanz mit Urteil vom 5. Oktober 2000 ab, womit der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Im Rahmen ausserordentlicher Rechtsmittel wie der Revision und dem Wiedererwägungs- D-7207/2006 gesuch war daher eine entsprechende Notlageprüfung verwehrt. Lediglich im Falle der Gutheissung eines Revisionsgesuches, bei welcher wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit des Urteils die Rechtskraft des ursprünglichen Entscheides aufgehoben wird, hätten sich die Gesuchsteller wieder im ordentlichen Verfahren befunden und sich bis zur Gesetzesänderung auf Art. 44 Abs. 3 AsylG a.F. berufen können. Demgemäss hat die Vorinstanz es denn auch abgelehnt, eine entsprechende vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 AsylG a.F. anzuordnen. 10.2.3 Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen oder Anordnung einer solchen durch das Bundesverwaltungsgericht ist mithin mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen. 10.3 Gleichzeitig mit der Aufhebung der genannten Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ist zum 1. Januar 2007 jedoch eine neue Härtefallregelung in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG können neu die Kantone mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitärem Grund erteilen, wenn die betroffenen Personen sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG), der Aufenthaltsort der betroffenen Personen den Behörden immer bekannt war (Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG), und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Die Zuständigkeit für die Prüfung der genannten Voraussetzungen liegt mithin beim Aufenthaltskanton der Gesuchsteller. Eine entsprechende Überweisung des Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch das Bundesverwaltungsgericht an die zuständige kantonale Behörde, vorliegend das Migrationsamt des Kantons Bern, könnte unter Anwendung von Art. 8 VwVG vorliegend erfolgen. Jedoch verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Weiterleitung der Revisionsergänzung zur Behandlung als Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als zweckmässig, den Gesuchstellern die Möglichkeit einzuräumen, das entsprechende Gesuch selbst ausreichend und detailliert zu begründen und es mithin selbst bei der zuständigen kantonalen Behörde, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, einzureichen. D-7207/2006 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Revisionsgesuch der Gesuchsteller mangels Erheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Beweismittel abzuweisen ist. Ebenso ist das Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung abzuweisen. 12. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchstellern aufzuerlegen. Da das Revisionsgesuch sich gemäss Zwischenverfügung der ursprünglich befassten Revisionsinstanz vom 8. Juni 2001 nach der Eingabe vom 14. Mai 2001 nicht mehr als aussichtslos erwies und in der Folge dem Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges stattgegeben wurde, sind die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen und mit dem bereits am 10. Mai 2001 von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Den Gesuchstellern sind demzufolge Fr. 600.-- zurückzuüberweisen. (Dispositiv nächste Seite) D-7207/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit dem am 10. Mai 2001 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet, weshalb den Gesuchstellern Fr. 600.-- zurückzuerstatten sind. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: eingereichte Beweismittel im Original) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; per Kurier) - (kantonale Vollzugsbehörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Constance Leisinger Versand: Seite 22

D-7207/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.11.2007 D-7207/2006 — Swissrulings