Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-72/2017 law/joch
Urteil v o m 3 1 . M a i 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (…).
D-72/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 23. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2015 erhob die Vorinstanz im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen (Befragung zur Person; BzP). Am 24. November 2016 erfolgte eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen. A.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 – eröffnet am 8. Dezember 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juli 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. B. B.a Gegen den Entscheid des SEM vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. B.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der in der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Probleme ausserdem aufgefordert, bis zum 27. Januar 2017 einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und dem SEM gegenüber von der ärztlichen Schweigepflicht entbinde. B.c Am 25. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Hausarztes vom 23. Januar 2017 zu den Akten und ersuchte um Fristverlängerung zwecks Einreichen eines spezialärztlichen Berichts. Nach
D-72/2017 gewährter Fristverlängerung bis zum 27. Februar 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. Februar 2017 ein medizinischer Bericht übermittelt. B.d Eine Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens vom 22. September 2017 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht am 28. September 2017. B.e Das SEM wurde am 28. September 2017 eingeladen, bis zum 13. Oktober 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Die Stellungnahme des SEM erfolgte am 11. Oktober 2017 und wurde dem Beschwerdeführer zwecks Einreichung einer Replik bis zum 30. Oktober 2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer reichte indessen keine Replik ein. B.f Am 16. November 2017 gelangte die Betreuerin des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und bat darum, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. B.g Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 25. Januar 2018 erneut nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte ihm mit Schreiben vom 1. Februar 2018 Auskunft. C. C.a Am 23. Mai 2018 ersuchten die deutschen Behörden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens das SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieser war gemäss den Informationen der deutschen Behörden am 9. Mai 2018 in Deutschland eingereist und hatte dort am gleichen Tag um Asyl nachgesucht. C.b Das SEM stimmte am 25. Mai 2018 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu. C.c Nachdem die deutschen Behörden einem Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt hatten, teilten sie dem SEM am 31. Oktober 2018 mit, die aufschiebende Wirkung sei am 11. Oktober 2018 weggefallen. C.d Am 16. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz zurück überstellt.
D-72/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs.1-4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
D-72/2017 abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der BzP vom 5. August 2015 und der einlässlichen Anhörung vom 24. November 2015 im Wesentlichen aus, er stamme aus C._______, D._______, E._______. Er habe bis zur 9. Klasse die Schule besucht. Dann, im Jahre (…) sei er nicht mehr versetzt worden. Er habe die 9. Klasse jedoch nicht wiederholen dürfen. Das habe das Bildungsministerium nicht erlaubt. Er sei damals volljährig geworden. Man habe ihm und anderen daher erklärt, sie könnten nicht mehr zur Schule gehen. Einige der Schüler hätten nicht versetzt werden wollen, da sie nicht nach Sawa hätten gehen wollen. Nach der Schule habe er kein schönes Leben gehabt. Um den Razzien auszuweichen, habe er sich zusammen mit anderen in der Natur aufgehalten. Eine Lehre habe er nicht absolviert. Er habe von (…) bis zu seiner Ausreise im September/Oktober (…) als Bauer auf den Feldern respektive im Garten der Eltern gearbeitet. Im November (…) hätten er und ein Kollege im Garten eines Mannes in F._______, G._______, gearbeitet. Dort seien sie wegen des Vorwurfs der versuchten illegalen Ausreise angehalten und festgenommen worden. Dieser Mann und Besitzer des Gartens habe ebenfalls in C._______ gewohnt. Sie hätten sich damals nicht in ihrer Zoba aufgehalten. Deshalb seien sie verdächtigt worden, dass sie illegal hätten ausreisen wollen. Nachdem man sie geschlagen habe, hätten sie dies zugegeben. Er sei zehn Monate lang im Gefängnis H._______ in G._______ inhaftiert gewesen. Man habe ihn geschlagen. Er sei nach I._______ an einen Ort namens J._______ transportiert worden. Dort sei das Gefängnisleben anders gewesen. Sie hätten Hunger gehabt und nicht duschen können. Morgens und abends hätten sie draussen die Notdurft verrichtet. Das Sonnenlicht hätten sie fast nie gesehen. Die Nächte hätten sie in einer Halle zusammen mit vielen anderen Leuten verbracht. Tagsüber seien sie nur dagesessen. Nach seiner Haftzeit habe man ihn zu einem Ausbildungslager bringen wollen respektive ihn in ein militärisches Ausbildungslager nach K._______ in der D._______ gebracht. Es sei ein neues Lager gewesen, das tief gelegen sei. Dahinter habe sich ein (…) befunden. Es sei von einem Gebirge umkreist gewesen. So habe man die Kontrolle über sie gehabt. Sie hätten stets barfuss sein müssen und auch so gearbeitet. Sie hätten zum Bau der (…) und der Häuser etwas beigetragen. Er sei jedoch nach zwei Monaten
D-72/2017 von dort geflohen. Er habe seinem Kollegen nachts bei der Verrichtung der Notdurft gesagt, er solle einen Stein auf das Loch der Toilette legen. Er sei ins Loch gestiegen und als es dunkel gewesen sei, sei er rausgeschlüpft und weggegangen. Es habe sich um die Toilette für die Kranken gehandelt, die etwa drei Minuten zu Fuss von ihrem Haus entfernt gelegen habe und die sie hätten benützen können, wenn man am Abend die Notdurft habe verrichten müssen. Er habe sich zunächst zwei Wochen in M._______ aufgehalten. Er habe Angst gehabt, dass gewisse Personen ihn verraten würden, deshalb habe er sich zunächst von seinem Dorf ferngehalten. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt. Am 5. April respektive 5. Juli (…) habe er ein militärisches Aufgebot der Behörden von N._______ erhalten. Der Verwalter von N._______ habe seinen Eltern einen Brief ausgehändigt und erklärt, dass er in den Militärdienst müsse, da er mit der Schule aufgehört habe. Der Brief sei zwar an ihn adressiert gewesen. Er habe sich jedoch in jenem Zeitpunkt im Dorf auf den Feldern beim Arbeiten befunden, deshalb habe man den Brief seinen Eltern ausgehändigt. Gemäss dem Schreiben hätte er sich am 7. Mai (…) in O._______ melden müssen. Da er den Militärdienst nicht habe absolvieren wollen, sei er drei Monate nach Erhalt des Aufgebots aus Eritrea ausgereist. Bis zur Ausreise habe er draussen übernachtet. Von C._______ seien sie zu Fuss in drei Tagen – via P._______ – nach Q._______ gelangt. Dann sei er zusammen mit einem Kollegen mit dem Bus in zwei Tagen – via R._______ – nach S._______ gelangt. Zu Fuss seien sie über T._______ illegal nach Äthiopien gereist. Die Reise nach Äthiopien habe eine Woche gedauert. Sie seien nie kontrolliert worden. Sein Kollege habe sich auf diesem Abschnitt ausgekannt, da er bereits zuvor auszureisen versucht gehabt habe. In Äthiopien hätten Soldaten sie aufgegriffen. Nach drei Monaten sei er weiter in den Sudan gelangt. Nachdem er fünf Monate im Sudan in einer (…) gearbeitet habe, sei er nach Libyen gereist, wo er zwei Monate in Tripolis verbracht habe. Dann sei er mit dem Boot Richtung Italien gefahren. Nach einer Rettungsaktion aus dem Meer sei er am 16. Juli 2015 nach Siracusa gebracht worden, wo er vier Tage in einem Aufnahmezentrum verbracht habe. Er habe das Zentrum spontan verlassen und sei mit dem Bus nach Milano und am anderen Tag weiter mit dem Zug in die Schweiz gefahren. Zur Stützung seiner Vorbringen übergab der Beschwerdeführer dem SEM im Rahmen der BzP eine Kopie seiner Identitätskarte, ausgestellt am (…)
D-72/2017 in I._______. Das Original händigte er dem SEM während der einlässlichen Anhörung aus. 4.2 Das SEM erachtete in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2016 die vom Beschwerdeführer geschilderte zehnmonatige Inhaftierung im Jahre (…), die darauffolgende Überführung in ein Ausbildungslager und die anschliessende Flucht aus diesem Lager als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Diese gewichtigen Ereignisse habe er an der BzP nicht erwähnt, sondern dort als Ausreisegrund dargelegt, er habe im April (…) eine Vorladung für den Militärdienst erhalten, welcher er nicht gefolgt und drei Monate nach deren Erhalt ausgereist sei. Es sei auszuschliessen, dass er aus den von ihm geltend gemachten Gründen Eritrea verlassen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich auf eine konstruierte oder teilkonstruierte Asylbegründung stütze und aus anderen Motiven sein Heimatland verlassen habe. Im Weiteren vertrat das SEM die Auffassung, infolge der nicht glaubhaften Vorbringen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer allenfalls legal oder zumindest nicht in der von ihm geschilderten Art und Weise oder allenfalls auch nicht zum erwähnten Zeitpunkt aus Eritrea ausgereist sei. Auch habe er sich bezüglich der Ausreise widersprochen, weshalb die von ihm behauptete illegale Ausreise nicht glaubhaft sei. Subjektive Nachfluchtgründe seien daher zu verneinen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, möglich und – sowohl aufgrund der allgemeinen Lage in Eritrea als auch der persönlichen Situation des Beschwerdeführers – als zumutbar. 4.3 4.3.1 In der Beschwerde vom 4. Januar 2017 wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei an der BzP nach dem Grund der Ausreise gefragt worden. Dieser sei ganz klar das von ihm erwähnte Aufgebot gewesen. Er habe die Haft nicht erwähnt, da er sich habe kurzfassen müssen. Auch sei er an der BzP nicht gefragt worden, ob er je in Haft gewesen sei. Bei seiner Ankunft in der Schweiz sei es ihm psychisch sehr schlecht gegangen. Dies müsse bei der Beurteilung miteinbezogen werden. Er habe einen Arzttermin. Sein Trauma könne bestimmt durch den Arzt bestätigt werden. Er werde den ärztlichen Bericht nachreichen. Er habe die Haft (Gefängnis und Ausbildungslager), die Transfers, die Orte, die Leute und die Umstände in der einlässlichen Anhörung ausführlich beschrieben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das SEM ihm vorwerfe, diese Schilderungen seien konstruiert.
D-72/2017 Seine Ausführungen zum Erhalt der Vorladung würden zudem durch das SEM nicht bestritten. Da er in Eritrea durch die Militärbehörden kontaktiert worden sei, sei er in asylrelevanter Weise verfolgt. Da sich das SEM nicht zum Erhalt der Vorladung geäussert habe, verletze es seine Untersuchungspflicht. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Bei einer Rückkehr würde er als Dienstverweigerer bestraft und wäre gezielter Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt. Ausserdem bedeute der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit, dauerhafter Freiheitsverlust und habe unmenschliche Folgen. 4.3.2 Mit ärztlichem Zeugnis der (…) vom 24. Februar 2017, welches der Beschwerdeführer am 25. Februar 2017 einreichte, wurde ihm eine (…) mit (…) mit/bei (…) attestiert. Nebst der (…) mit (…) Syndrom leide er unter starker Angst. Es bestehe zusätzlich eine psychosoziale Belastung durch den drohenden Verlust der Aufenthaltsbewilligung. Durch den Einsatz von (…) habe sich der Beschwerdeführer etwas stabilisieren und in den Verlaufskonsultationen kohärent und nachvollziehbar von den in Eritrea erlittenen Misshandlungen berichten können. Er habe berichtet, dass er in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen und regelmässig geschlagen worden sei und er habe mitansehen müssen, wie ein Mitgefangener zu Tode geprügelt worden sei. Nach der Haftstrafe sei er in ein militärisches Trainingscamp gebracht worden, wo er ebenfalls mehrfach massiv geschlagen worden und drakonischen Strafen ausgesetzt gewesen sei. Nach zirka zwei Monaten habe er von dort fliehen können, in dem er in einer Latrinengrube versteckt den Einbruch der Dunkelheit abgewartet und sich an den Wachen vorbeigeschlichen habe. Auf der Flucht sei er von den Schleppern erneut geschlagen worden. Es sei davon auszugehen – so die Fachärztinnen in ihrer Beurteilung – dass der Beschwerdeführer mehrfache Traumatisierungen erlitten habe, die durch die akute Belastungssituation reaktiviert worden seien. Bis vor kurzem habe er sich in der Schweiz sicher gefühlt. In Fachkreisen sei bekannt, dass die Lebensbedingungen nach dem Trauma einer der ausschlaggebenden Faktoren dafür seien, ob eine Person eine Traumafolgestörung entwickle oder aber die Traumata zu bewältigen vermöge. Sollte der Beschwerdeführer erneut einer prekären Lebenssituation, Gewalt oder Konfrontationen mit der erlittenen Gewalt ausgesetzt sein, werde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Ausprägung der psychischen Störung erwartet. Insbesondere sei mit dem Auftreten von Suizidalität zu rechnen.
D-72/2017 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 vertritt das SEM die Auffassung, die Rückkehr des Beschwerdeführers erweise sich nach wie vor als zumutbar. Aus dem ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2017 gehe nicht hervor, dass er Medikamente verschrieben bekommen habe. Es komme nicht selten vor, dass Asylsuchende, die ihre Chancen auf ein dauerndes Bleiberecht in der Schweiz würden schwinden sehen, gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme entwickeln würden, die in engem Zusammenhang mit der unsicheren Zukunftsperspektive stehen würden. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall. Diese Einschätzung gehe auch aus dem Arztzeugnis hervor. 4.5 Die Betreuerin des Beschwerdeführers erklärte in einem Brief vom 16. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht, dieser sei unschuldig im Gefängnis gewesen. Sie hätten ihn auf dem Feld während der Arbeit mitgenommen, weil er keinen Ausweis gehabt habe und sie ihm gesagt hätten, er habe vorgehabt, das Land zu verlassen. Unter Schlägen habe er dies letztlich zugegeben, obwohl es nicht zugetroffen habe. Er sei zuerst in ein Gefängnis gesteckt und dann in ein anderes gebracht worden, welches keine Fenster, sondern nur oben und in der Mitte eine kleine Öffnung gehabt habe. Sie hätten fast keinen Platz gehabt. Zweimal am Tag, morgens und abends hätten sie an Handschellen gekettet und umringt von Soldaten aufs Klo gekonnt. Sie hätten Hunger gelitten und in der militärischen Ausbildung unter Bewachung gestanden. Die günstige Abenddämmerung und ein Patientenklo hätten es dem Beschwerdeführer ermöglicht, zu fliehen. In den Monaten danach habe er sich immer wieder vor den Soldaten verstecken müssen; immer in der Angst entdeckt und verprügelt zu werden. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird. Im Beschwerdeverfah-
D-72/2017 ren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 In der Beschwerde wird dem SEM vorgeworfen, es habe sich nicht zu der vom Beschwerdeführer erwähnten Vorladung, welche er zwecks Einzug in den Militärdienst erhalten habe, geäussert. Damit habe es die Untersuchungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 2). Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.3 In seinen Sachverhaltsfeststellungen hat das SEM die vom Beschwerdeführer erwähnte Vorladung erwähnt, indem es ausführte, der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben, er habe im April 2014 eine Vorladung erhalten. Diese habe er ebenfalls im Rahmen der einlässlichen Anhörung erwähnt. Das SEM erachtete in seiner anschliessenden Würdigung die vom Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung genannte zehnmonatige Inhaftierung im Jahr (…) und die anschliessende Flucht aus einem Ausbildungslager als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft. Das SEM kam bei seiner Gesamtbetrachtung auch zum Schluss, es sei auszuschliessen, dass er aus den von ihm geltend gemachten Gründen und unter den von ihm geschilderten Umständen Eritrea verlassen habe. In der Folge erklärte es, seine Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten (vgl. SEM-act. A18/8 S. 2 f.). Daraus lässt sich schliessen, dass das SEM nicht nur die Inhaftierung und Flucht aus dem Ausbildungslager, sondern auch dem Erhalt der Vorladung in seiner
D-72/2017 rechtlichen Würdigung Rechnung getragen und dieses Vorbringen – wenngleich bloss implizit – für nicht glaubhaft befunden hat. Dies lässt sich auch der Formulierung des SEM, wonach der Beschwerdeführer aus anderen als den von ihm geltenden gemachten Gründen aus Eritrea ausgereist sei (vgl. SEM-act. A18/8 S. 3) entnehmen. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lässt sich in diesem Punkt demnach nicht feststellen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten ist dem SEM – wie nachstehend aufgezeigt – im Ergebnis beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten
D-72/2017 Fluchtvorbringen (vgl. E. 4.1) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind (vgl. E. 7.2 ff.). 7.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der BzP vom 5. August 2015 an, er habe bis zur 9. Klasse die Schule besucht. Da er durchgefallen und in jenem Zeitpunkt volljährig geworden sei, habe man ihm mitgeteilt, er dürfe nicht mehr weiter zur Schule gehen. Er habe daher ab dem Jahr (…) bis zu seiner Flucht von Ende September respektive Oktober (…) auf den elterlichen Feldern gearbeitet. Am (…) habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Dieses sei seinen Eltern überbracht worden, da er in jenem Zeitpunkt bei der Arbeit auf den Feldern gewesen sei. Man habe seinen Eltern mitgeteilt, er müsse Militärdienst leisten, weil er mit der Schule aufgehört habe. Er habe aber keinen Militärdienst absolvieren wollen, weshalb er drei Monate später aus Eritrea geflüchtet sei (vgl. SEM-act. A5/13 S. 4 und S. 8). Diesen Ausführungen zufolge wäre der einzige Anlass seiner Flucht aus seinem Heimatland das militärische Aufgebot vom (…) gewesen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung gab er indes noch andere Gründe an. So schilderte er, im September/November (…) sei er wegen versuchter illegaler Ausreise zunächst im Gefängnis H._______ in G._______ inhaftiert und dann ins Gefängnis (…) in I._______ transportiert worden. Zehn Monate habe die Haft insgesamt gedauert. Danach habe man ihn ins Ausbildungslager in K._______ mitnehmen wollen respektive ihn dorthin verbracht. Zwei Monate später sei er von dort geflohen und habe sich für zwei Wochen nach M._______ begeben. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt (vgl. SEM-act. A 17/17 S. 6 ff. und S. 12). Weshalb der Beschwerdeführer solch prägende Ereignisse wie die Inhaftierung und Desertion aus dem militärischen Ausbildungslager im Jahre (…) nicht bereits im Rahmen der BzP erwähnte, leuchtet in Einklang mit dem SEM nicht ein. Es mag zwar zutreffen, dass man ihm – wie er während der einlässlichen Anhörung entgegnete und in der Beschwerde wiederholte – an der BzP mitteilte, er solle sich kurzfassen (vgl. SEM-act. A17/17 S. 13, vgl. Beschwerde S. 2). Angesichts der Bedeutung dieser Erlebnisse ist aber nicht nachvollziehbar, dass er diese nicht bereits an der BzP erwähnt hat. Unverständlich erscheint auch, weshalb er anlässlich der BzP explizit verneinte, dass ausser der von ihm dargelegten militärischen Vorladung weitere Gründe zu seiner Ausreise aus Eritrea geführt hätten und insbesondere erklärte, er habe mit den eritreischen Behörden nie Probleme gehabt und noch keinen Militärdienst geleistet (vgl. SEM-act. A5/13 S. 8 f.).
D-72/2017 Angesichts der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7.3 ff.) vermag auch sein Einwand in der Beschwerde, er habe infolge seiner psychischen Verfassung die Haft und die Flucht aus dem Ausbildungslager nicht erwähnt (vgl. Beschwerde S. 2), nicht zu überzeugen. 7.3 Aus dem fachärztlichen Bericht vom 24. Februar 2017 geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt unter psychischen Problemen litt. Im Rahmen der ärztlichen Konsultationen wiederholte er zudem, wegen des Verdachtes der illegalen Republikflucht mehrere Monate unter schlimmen Bedingungen inhaftiert gewesen und danach in ein Trainingscamp verbracht worden zu sein, aus dem er dann geflohen sei. Auch wird im medizinischen Bericht erwähnt, der Beschwerdeführer sei während der Haft geschlagen worden und es wurde den Fachärztinnen in diesem Zusammenhang Narben und Spuren von Hautläsionen an beiden (…) gezeigt. Ausserdem wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe mit ansehen müssen, wie ein Mithäftling zu Tode geprügelt worden sei und er habe drakonische Strafen im Ausbildungscamp erlebt. Während seiner Flucht habe er mit ansehen müssen, wie Leute erschossen worden seien. Die Fachärztinnen vertraten die Auffassung, der Beschwerdeführer habe kohärent und nachvollziehbar von den Misshandlungen berichten können. Dazu ist festzuhalten, dass die Einschätzung eines Facharztes oder einer Fachärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Betracht fallen würden, als Indiz gewertet werden könnte, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen). Auch wenn der ärztliche Bericht (nebst der […]) den Verdacht einer PTBS äussert und dieser insbesondere aufgrund der festgestellten Narben und Läsionen an den (…) darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit misshandelt worden sein könnte, so erscheinen die geltend gemachte Inhaftierung im Jahre 2011, die Flucht aus einem Ausbildungslager sowie auch der Erhalt der Vorladung im Jahre 2014 in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Kontext bei einer Gesamtwürdigung nicht als überwiegend wahrscheinlich und infolgedessen als unglaubhaft (vgl. E. 7.4).
D-72/2017 7.4 7.4.1 Nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder die Inhaftierung noch die Flucht aus einem Ausbildungslager im Rahmen der BzP erwähnte, lassen sich zahlreiche Elemente feststellen, die gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm dargelegten Asylgründe (vgl. E. 7.4.2 f.) sprechen: 7.4.2 So fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Erhalts des militärischen Aufgebots im Rahmen der BzP mit dem (…) (vgl. SEM-act. A5/13 S. 8) bezeichnete. Während der einlässlichen Anhörung datierte er diesen jedoch auf den (…) (vgl. SEM-act. A17/17 S. 10). Den Widerspruch erklärte er damit, dass er an der BzP nervös und gestresst gewesen sei und nicht klar habe denken können (vgl. SEM-act. A17/17 S. 15). Da er im Rahmen der BzP aber auch erklärte, es gehe ihm gut respektive er habe keine gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-act. A5/13 S. 10) erscheint diese Erklärung nicht überzeugend. 7.4.3 In Eritrea besteht die Pflicht zur Ausübung des Nationaldienstes respektive einer militärischen Ausbildung grundsätzlich nach Absolvierung der 11. Klasse oder – für jene, die keine „Secondary School“ besuchen – ab dem 18. Lebensjahr. Selbst Jugendliche, die die Schule noch besuchen, werden manchmal von der Verwaltung zum Dienst aufgeboten. Ab etwa 2001 fanden in Eritrea zudem landesweit Razzien (sog. Giffas) statt, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee abgeriegelt und junge Männer und Frauen daraufhin überprüft wurden, ob sie ihrer Dienstpflicht nachkamen, ansonsten sie inhaftiert und anschliessend der Grundausbildung zugeführt wurden. Dabei kam es – und kommt es wohl immer noch – vor, dass auch Minderjährige in den Dienst eingezogen wurden respektive werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.3 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im (…) und damit erst im Alter von (…) Jahren offiziell ein Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes erhalten, nicht nachvollziehbar. Denn es leuchtet nicht ein, weshalb er nicht bereits nach dem angeblich in der 9. Klasse erfolgten (…) rekrutiert worden sein sollte, zumal er seinen Angaben zufolge in jenem Jahr (…) wurde (vgl. SEM-act. A5/13 S. 1, S. 4 und S. 8, SEM-act. A 17/17 S. 4 f. und S. 17). 7.4.4 Der Erhalt des Aufgebots im (…) ist aber auch angesichts der behaupteten Flucht aus einem Ausbildungslager im Jahre (…) (vgl. SEM-act. A17/17 S. 7 f. und S. 12) als nicht plausibel zu erachten. Denn wäre der Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, bereits einmal in einem militäri-
D-72/2017 schen Ausbildungslager gewesen und aus diesem geflohen, so wäre davon auszugehen, dass ihn die eritreischen Militärbehörden wegen der Desertion intensiv gesucht hätten. Bekannt ist nämlich, dass Desertion und Dienstverweigerung in Eritrea rigoros bestraft werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.1). Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er sei gleich nachdem er vom Gefängnis zurückgekommen sei, für zwei Wochen nach M._______ gegangen und damals seien "sie" gekommen (vgl. SEM-act. A17/17 S. 10). Ganz abgesehen davon, dass er demnach aus einem Gefängnis, nicht aber – wie auch dargelegt – aus einem Ausbildungslager geflohen wäre, ist kaum vorstellbar, dass er sich nach seiner Flucht jahrelang zu Hause hat aufhalten und unter anderem auf den elterlichen Feldern hat arbeiten können, ohne dort (erneut) behördlich gesucht worden zu sein. Unrealistisch erscheint ohnehin, dass er nach der Flucht – und nachdem er sich zwei Wochen in M._______ aufgehalten respektive versteckt habe – wieder nach Hause begeben hat (vgl. SEM-act. A17/17 S. 9 f.). Auch wenn er in diesem Zusammenhang darlegte, er habe auf den Feldern gearbeitet und draussen übernachtet (vgl. SEM-act. A17/17 S. 10 f.) sowie in der Beschwerde vorbrachte, er habe vorsichtig und oft im Versteckten gelebt (vgl. Beschwerde S. 1), wäre davon auszugehen, die Behörden hätten ihn, wäre er tatsächlich in deren Fokus gestanden, nicht nur zu Hause, sondern auch auf den Feldern gesucht. 7.4.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Überstellung in ein Ausbildungslager erweisen sich schliesslich als ungereimt und in sich nicht schlüssig. So gab er einmal an, nach der Inhaftierung sei er zum militärischen Ausbildungslager gebracht worden und von dort geflohen (vgl. SEM-act. A17/17 S. 7 ff.). Zuvor erklärte er hingegen: "Sie haben uns wegen einer illegalen Ausreise zehn Monate lang inhaftiert. Als sie uns zum Ausbildungslager mitnehmen wollten, bin ich geflohen. Danach sind sie auch zu mir gekommen, aber ich habe mich versteckt und so konnte ich ihnen entkommen. Danach fingen sie an, mich mit einem Schreiben zu kontaktieren. So bin ich dann nach einer kurzen Zeit ins Ausland gegangen" (vgl. SEM-act. A17/17 S. 6). Demnach wäre er gar nie in einem Ausbildungslager gewesen. Auch wäre er schon viel früher als im (…) aus Eritrea geflohen, fand doch die zehnmonatige Inhaftierung gemäss seinen Darlegungen bereits im (…) oder (…) statt (vgl. SEM-act. A17/17 S. 7 und S. 12). 7.4.6 Der Beschwerdeführer erklärte im Zusammenhang mit der Flucht aus dem Ausbildungslager, er sei zusammen mit einem Kollegen zur Toilette gegangen. Er habe sich dann in der Latrine verkrochen, die sich draussen
D-72/2017 neben dem Berg befunden habe. Der Kollege habe einen Stein daraufgelegt. Als es dunkler gewesen sei, sei er aus der Latrine gekrochen und geflohen (vgl. SEM-act. A17/17 S. 9). Diese Schilderung erscheint nicht realistisch. Denn seinen Aussagen zufolge wurde das Lager, welches von einem Gebirge umgeben war, bewacht respektive oben vom Gebirge aus kontrolliert (vgl. SEM-act. A17/17 S. 9). Es erscheint daher schwer vorstellbar, dass er auf die von ihm geschilderte Art und Weise aus dem Lager fliehen konnte. 7.4.7 Angesichts der zuvor umschriebenen Militärdienstpflicht in Eritrea (vgl. E. 7.4.3) und vor dem Hintergrund, dass drei der Geschwister des Beschwerdeführers in dem von ihm angegebenen Ausreisezeitpunkt ebenfalls bereits (…) waren, erscheint letztlich auch seine Darstellung, wonach keines der Geschwister den Militärdienst habe absolvieren müssen (vgl. SEM-act. A5/13 S. 5 und A17/17 S. 3 f.), nicht nachvollziehbar. 7.4.8 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Ausreisegründe in Form einer militärischen Vorladung, der er im Jahre (…) keine Folge geleistet habe sowie auch die von ihm im Jahre (…) dargelegte Inhaftierung und anschliessende Rekrutierung in ein Ausbildungslager, aus dem er geflohen sei, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu erachten sind. 7.5 7.5.1 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30). 7.5.2 Was die vom Beschwerdeführer geschilderte, illegale Ausreise aus Eritrea anbelangt, bestehen gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Schilderungen. So gab er – wie vom SEM zu Recht festgehalten – im Rahmen der BzP an, in der Nähe der Grenze zu Äthiopien sei er auf einen Hirten gestossen, der ihm Anhaltspunkte für den weiteren Weg genannt habe (vgl. SEM-act. A5/13 S. 7). Demgegenüber erklärte er im Rahmen der einlässlichen Anhörung, er sei mit einem Jungen zusammen unterwegs gewesen, der die Richtung gekannt habe (vgl. SEM-act. A17/17 S. 12). Ausserdem verneinte er im Rahmen der BzP während der Ausreise aus Eritrea Kontrollen respektive Kontrollposten angetroffen zu
D-72/2017 haben. Hingegen gab er bei der einlässlichen Anhörung an, er sei an einem solchen Posten vorbeigekommen, jedoch von dort weggelaufen (vgl. SEMact. A17/17 S. 12 f.). 7.5.3 Ungeachtet dieser und weiterer vom SEM erwähnten Ungereimtheiten zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreise (vgl. SEM-act. act. A18/8 S. 4) lässt sich aber feststellen, dass der illegalen Ausreise – entgegen der in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 2) vertretenen Ansicht – keine Relevanz zukommt. So kam das Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwerdeführers indessen nicht vor. Denn wie aufgezeigt (vgl. E. 7.2 ff.) ist nicht glaubhaft, dass es sich bei ihm – wie in der Beschwerde betont wird (vgl. Beschwerde S. 2) – um einen Dienstverweigerer oder Deserteur handelt. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-72/2017 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Diese drei in Art. 83 Abs. 1 AIG genannten Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM gelangte bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung zum Schluss, weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Gründe würden gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea sprechen. Dabei hielt es unter anderem fest, er sei gesund und ungebunden, verfüge in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und sei aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung bei einer Rückkehr in der Lage, für sich selber aufzukommen. Zu dem im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens am 25. Februar 2017 eingereichten ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2017 hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 insbesondere fest, aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer (…) bei (…) leide. Es gehe aber aus dem Bericht nicht hervor, dass er Medikamente verschrieben bekommen habe beziehungsweise es werde keine medikamentöse
D-72/2017 Therapie aufgeführt. Er habe zudem erst nach dem negativen Wegweisungsentscheid vom 7. Dezember 2016 medizinische Hilfe in Anspruch genommen, obwohl er seit Juli 2015 in der Schweiz lebe. Es komme nicht selten vor, dass abgewiesene Asylbewerber, die ihre Chancen auf ein dauerndes Bleiberecht in der Schweiz schwinden sehen würden, gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme entwickeln würden, die in engem Zusammenhang mit der unsicheren Zukunftsperspektive stünden. Dies sei auch im Falle des Beschwerdeführers so, da aus dem Arztzeugnis hervorgehe, dass er seit Ergehen des negativen Entscheides unter massiver Angst und unter Stress vor einer Ausweisung lebe. Daher sei der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Dies umso mehr, als er die Möglichkeit habe, in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 9.3.3 Dem Arztbericht der (…) vom 24. Februar 2017 (vgl. auch E. 4.3.2) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort – nach Zuweisung durch den Erstversorgungsarzt – ab dem 31. Januar 2017 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand, wobei vier Konsultationen mit Übersetzung stattgefunden hatten. Im Bericht wurde im Weiteren ausgeführt, durch den Einsatz von (…) habe er sich etwas stabilisieren und in den Verlaufskonsultationen von den Misshandlungen berichten können. Als Diagnose wurden eine (…) bei/mit Verdacht auf eine PTBS gestellt. Demzufolge wurde der Beschwerdeführer mittels Einsatz eines Antidepressivums medizinisch behandelt. Die Feststellung des SEM, wonach er keine Medikamente bekommen habe respektive keine medikamentöse Therapie erfolgt sei, erweist sich demnach als unzutreffend. Auch blendet das SEM in seiner Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer ambulant psychiatrisch behandelt wurde und mithin Gesprächssitzungen stattfanden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit in diesem Punkt durch das SEM nicht richtig erhoben worden. Denn wie zuvor erwogen (vgl. E. 7.3)., lässt sich – insbesondere aufgrund der festgestellten Narben und Läsionen an den (…) – nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit misshandelt wurde, wenn auch der von ihm vorgegebenen Kontext als nicht glaubhaft erscheint (vgl. E. 7.4.8). Die These des SEM, die vom Beschwerdeführer vorhandenen psychischen Probleme stünden einzig in Zusammenhang mit der unsicheren Zukunftsperspektive, vermag daher nicht zu überzeugen. Das SEM hat damit in seiner Vernehmlassung dem ärztlichen Bericht, aus welchem im Übrigen auch hervorgeht, dass je nach zu erwartender Lebenssituation eine Ausprägung der psychischen Störung
D-72/2017 zu erwarten und auch mit Suizidalität zu rechnen sei, nicht genügend Rechnung getragen. Sollte der Beschwerdeführer nach wie vor unter einer psychischen Erkrankung leiden und fortwährend einer psychiatrischen Behandlung bedürfen, so wäre das SEM – nebst der Einholung eines aktuellen ärztlichen Berichts – zudem gehalten, zu prüfen, ob und welche allfälligen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten er in Eritrea in Anspruch nehmen könnte und ob die im Bedarfsfall einzunehmenden Medikamente in seiner Heimat vorhanden und für ihn auch zugänglich und erschwinglich wären. 9.3.4 Indem das SEM dem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht in seiner Vernehmlassung nicht genügend Rechnung getragen respektive die darin enthaltenen erheblichen Tatsachen teils nicht richtig festgestellt respektive nicht berücksichtigt hat, hat es den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. 5.1). Die Frage danach, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes bei einer Rückkehr allenfalls in eine medizinische Notlage geraten könnte, ist somit nicht hinreichend geklärt. Eine ausnahmsweise erfolgende Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4) fällt vorliegend nicht in Betracht. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen ist die Beschwerde – mithin soweit die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl beantragt werden – abzuweisen. Demnach sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache ist diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird nach Erstellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts und dessen Beweiswürdigung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung eine neue Verfügung zu erlassen haben. 11. 11.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Nachdem den Beschwerdeführenden mit
D-72/2017 Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Dem Beschwerdeführer wäre – als teilweise obsiegende Partei – in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese wären praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Betreuerin des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B.f und E. 4.5) mangels Mandatierung im vorliegenden Verfahren nicht als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu erachten ist und auch nicht davon auszugehen ist, ihm seien sonst wie notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-72/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 werden aufgehoben. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung betreffend den Vollzug der Wegweisung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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