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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2015 D-7193/2014

25 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,317 mots·~17 min·2

Résumé

Visum aus humanitären Gründen (VrG) | Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 18. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7193/2014

Urteil v o m 2 5 . Februar 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.

Parteien

A._______, geboren (…) Syrien, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Visum aus humanitären Gründen (Asyl); z.G. von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, Verfügung des BFM vom 18. November 2014 / (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…).

D-7193/2014 Sachverhalt: A. B._______ (nachfolgend: Schwägerin), dessen Ehemann C._______ (nachfolgend: Bruder), deren gemeinsame Kinder D._______, E._______, F._______, G._______, H._______, I._______, J._______, alle aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellende), beantragten am 7. Juli 2014 bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) mit dem Formular "Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums" ein humanitäres Visum zum Aufenthalt beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Bruder bzw. Schwager bzw. Onkel). In den Gesuchsunterlagen befindet sich unter anderem eine Einladung des Beschwerdeführers für die Gesuchstellenden vom 7. Juli 2014. B. Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 8. Juli 2014 ab. C. Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2014, gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20), Einsprache beim BFM. D. Mit Schreiben vom 15. September 2014 machte der Beschwerdeführer ergänzend zur Einspracheschrift vom 6. August 2014 geltend, die Schwägerin und der Bruder seien krank. Sie sei an Brustkrebs erkrankt und er leide unter einer Leberzirrhose, die sich von Jahr zu Jahr verschlimmere. In Anbetracht ihres Gesundheitsstatus und ihrer familiären Situation mit sieben Kindern im Alter von drei bis sechszehn Jahren benötigten sie ein wirksameres und weiter entwickeltes Gesundheitssystem. Beigelegt waren unter anderem mehrere Dokumente (in Kopie) den Gesundheitszustand der Gesuchstellenden betreffend. E. Mit Verfügung vom 18. November 2014 – eröffnet am 21. November 2014 – wies das BFM die Einsprache ab. Unter anderem wurde dargelegt, weshalb den Gesuchstellenden kein Visum aus humanitären Gründen im Sinne der Weisung vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) erteilt werde. Erforderlich sei, dass bei den betroffenen Personen aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft

D-7193/2014 und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärungen der Vertretung würden aber keine Elemente vorliegen, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen Rückschlüsse auf eine besondere, individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden zuliessen. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe (schwere Krankheit, hohes Alter) vor, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. F. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. In materieller Hinsicht wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und in der Folge die Gesuche um Erteilung der Einreisebewilligung aus humanitären Gründen zu bewilligen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in der Folge die Sache an die Vorinstanz zur erneuten, allenfalls wiedererwägungsweisen Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Beschwerdeschrift wird eingangs auf die Weisung humanitäres Visum und die Medienmitteilung des BFM vom 15. April 2014 verwiesen, mit welcher bekannt gegeben wurde, dass die Schweiz angesichts der desaströsen humanitären Situation in Syrien vorsehe, im Jahr 2014 eine grössere Anzahl an Personen aus dem Konfliktgebiet aufzunehmen. Anschliessend wird in der Hauptsache das Folgende geltend gemacht: Im Gegensatz zur Vorinstanz sei der Beschwerdeführer der Meinung, dass im vorliegenden Fall besondere humanitäre Gründe vorlägen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Gesuchstellenden seien syrische Staatsangehörige und würden aus "K._______" stammen. Bis zum Juli 2014 hätten sie sich im Irak in der Stadt "Duhok" aufgehalten. Als sich der Gesundheitszustand der Schwägerin und des Bruders verschlechtert habe, hätten sie den Beschwerdeführer kontaktiert und um Hilfe gebeten. Nachdem dieser beim Generalkonsulat in Istanbul einen Termin für die Gesuchstellenden vereinbart habe, um Visagesuche aus humanitären Gründen zu beantragen, seien sie in die Türkei gereist und würden sich seither in Istanbul aufhalten.

D-7193/2014 Die medizinische Grundversorgung sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Neben dem staatlichen Gesundheitssystem seien auch leistungsfähige, private Gesundheitseinrichtungen vorhanden, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprächen. Zudem habe die türkische Regierung viele Erleichterungen für syrische Flüchtlinge eingeführt, darunter unentgeltliche Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten bei staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Nach geltendem Recht ("Verordnung 2013/1 vom 18.01.2013" und "Zusatzverordnung vom 09.09.2013") würden sich syrische Flüchtlinge, die sich beim Staat registriert hätten, sowohl an staatliche als auch an private Gesundheitseinrichtungen wenden können, wenn sie sich ärztlich untersuchen lassen möchten oder ärztliche Hilfe bräuchten. In der Praxis werde aber dieser gesetzlich eingeführten Massnahme keine Beachtung geschenkt. Bei jeglichem Kontakt mit den Ärzten oder Gesundheitseinrichtungen werde nicht nur eine Grundgebühr erhoben, sondern auch je nach Art der Behandlung verlangt, dass weitere Kosten selber getragen würden. Dies gelte auch bei der Besorgung von Medikamenten. Syrische Flüchtlinge müssten nach der erwähnten Verordnung mindestens 20 % der (gesamten) Kosten für verschriebene Medikamente tragen. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass der Bruder unter einer chronischen Leberzirrhose und seine Ehefrau an einer Mastopathie ("Dilatation der Ductus Lactiferi bzw. Brustdrüsenduktektasie") leide. Hingegen sei sie der Meinung, ohne auf die individuelle Situation der Gesuchstellenden eingegangen zu sein und dieselbe geprüft zu haben, dass die Behandlung der Krankheit (des Bruders) durchaus in der Türkei erfolgen könne. Die Leberzirrhose führe ohne Behandlung aber zu einem Zusammenbruch aller Leberfunktionen (Leberkoma) und zum Tod. Da die bereits entstandenen Leberschäden nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten, würde durch eine Behandlung hauptsächlich bezweckt werden, dass die Erkrankung nicht weiter fortschreite und die Beschwerden gelindert würden. Daneben würden die Symptome und mögliche Komplikationen der Leberzirrhose behandelt werden können. Harntreibende und blutdrucksenkende Mittel würden verabreicht und, wenn nötig, Operationen durchgeführt werden können. Zuletzt bleibe zur Rettung des Patienten einzig die Möglichkeit einer Lebertransplantation. Zudem sei die Schwägerin ebenfalls krank. Da sie beide sechs [recte: sieben] Kinder hätten und krank seien, würden sie keiner Arbeit, auch keiner illegalen, nachgehen. Sie würden ihren Lebensunterhalt mit der Hilfe des Türkischen Roten Halbmondes und teilweise mit der Unterstützung des Beschwerdeführers bestreiten. Die erhaltene Unterstützung reiche aber

D-7193/2014 nur knapp zum Überleben, weshalb ihnen keine finanziellen Mittel übrig blieben, um sich eine ärztliche Untersuchung und Behandlung leisten zu können. Sie befänden sich in einer Notsituation. Gleichzeitig würden sie dem Kreis der besonders verletzlichen Personen im Sinne des von der Schweiz lancierten Pilotprojekts "Resettlement vom September 2013" (nachfolgend: Pilotprojekt Resettlement) angehören, zumal Sinn und Zweck des humanitären Visums neben der Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz auch der Schutz wirklich gefährdeter Personen sei. Die Vorinstanz habe von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen und die Gesuchstellenden als schutzbedürftige Flüchtlinge aufzunehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 9. Januar 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könne. Die erst am 15. September 2014 geltend gemachten Erkrankungen der beiden Elternteile würden nicht weiter substanziiert und die Notwendigkeit sowie Dringlichkeit einer Behandlung in der Schweiz sei aufgrund der vorhandenen Akten nicht belegt. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 14. Januar 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieser nahm dazu (unaufgefordert) mit Schreiben vom 2. Februar 2015 Stellung. Aus der Vernehmlassung werde nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz trotz der eingereichten Arztberichte die Erkrankungen der beiden Elternteile als nicht genügend substaziiert erachte. Wie dem Bericht der medizinischen Fakultät CAPA entnommen werden könne, sei bei der Schwägerin neu eine "Herzensträgheit (heart's inertia)" diagnostiziert worden, weshalb sie dringend einen Herzkatheter brauche. Zudem bedürfe sie einer fortdauernden medizinischen Kontrolle. Der Bericht sei, da der Beschwerdeführer und die Gesuchstellenden mittellos seien, durch den rubrizierten Rechtsvertreter übersetzt worden. Dass die Eltern dringend eine engmaschige

D-7193/2014 medizinische Behandlung bräuchten, sei mit den eingereichten Arzt- beziehungsweise Spitalberichten genügend belegt worden. In Frage stünde, ob diese Behandlung in der Türkei unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Gesuchstellenden als syrische Flüchtlinge erhältlich sei oder nicht. Wie in der Beschwerdeschrift vorgetragen worden sei, seien die Gesuchstellenden nicht in der Lage, die Kosten für die nötige Behandlung mitsamt der Kosten für die Medikamente zu tragen. Die staatlich gewährte Möglichkeit der unentgeltlichen Untersuchung und Behandlung werde von privaten und staatlichen Gesundheitseinrichtungen kaum beachtet. Daher hätten sich die Gesuchstellenden bisher nur notfallmässig in die Gesundheitseinrichtungen begeben können, wo sie untersucht, aber nicht behandelt worden seien. Aus den genannten Gründen seien die Schwägerin und der Bruder einer akuten Gefährdung ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

D-7193/2014 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 3.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche fällt in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen- Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-aussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG). 3.3 Ein Drittstaatsangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges "Visum" (vgl. Art. 2 Ziff. 2 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]) vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, nachfolgend: SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines "einheitlichen Visums" (vgl. Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen

D-7193/2014 ein Visum mit "räumlich beschränkter Gültigkeit" (vgl. Art. 2 Ziff. 4 Visakodex) erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV). 3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM (neu: SEM) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. Zur Regelung der entsprechenden Rechtspraxis hat das BFM im Rahmen seiner Kompetenz mehrere Weisungen an die zuständigen Auslandvertretungen und Migrationsbehörden erlassen. 3.6 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) und der damit einhergehenden Abschaffung des Auslandverfahrens betreffend Asyl und Einreise hat die bisherige Möglichkeit zur Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 2 AuG und Art. 2 Abs. 4 VEV an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat wies in der Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (nachfolgend: Botschaft; BBl 2010 4455) darauf hin, dass die Schweiz mit dieser Regelung, die es weiterhin zulässt, Flüchtlinge aus dem Ausland aufzunehmen, ihre "humanitäre Tradition" wahre (BBl 2010 4455, 4468). Indessen wird in der Botschaft auch ausdrücklich festgehalten, dass die Einreisevoraussetzungen gegenüber denjenigen beim Auslandverfahren betreffend Asyl und Einreise "restriktiver" seien (BBl 2010 4455, 4468 und 4490). 3.7 In Überarbeitung der Weisung vom 28. September 2012 erliess das BFM die Weisung vom 25. Februar 2014 (Nr. 322.126) betreffend "Visumsantrag aus humanitären Gründen" (zitiert: Weisung humanitäres Visum). Nach dieser kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die

D-7193/2014 Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht." 4. 4.1 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung [EG] Nr. 539/2001). Dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt sind, wird nicht bestritten. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM den Gesuchstellenden zu Recht keine Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz unter Berücksichtigung der Weisung humanitäres Visum erteilt hat. Das Gericht verkennt nicht, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei – im Speziellen auch für die Gesuchstellenden, eine Familie mit sieben Kindern und gesundheitlichen Problemen – schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt und wohl nicht immer vollumfänglich gewährleistet werden kann. Dass die türkische Bevölkerung bisweilen negativ auf die Flüchtlinge reagiert und viele in Armut leben, wird nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, sie seien an Leib und Leben gefährdet, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich gewährleistet ist. Die Gesuchstellenden legen bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation zwar Beweismittel vor. Diese stammen jedoch mehrheitlich aus Dohuk (Irak), wo die Gesuchstellenden vor der Einreise in die Türkei in ärztlicher Behandlung waren. Aus der Türkei liegt lediglich ein Arztzeugnis die Gesuchstellerin betreffend vor, worin neu in allgemeiner Form festgehalten wird, dass sie einen Herzkatheter benötigt. Dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei gewährleistet ist, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Dagegen wird behauptet, es bliebe ihnen keine finanziellen Mittel übrig, um sich eine ärztliche Untersuchung und Behandlung leisten zu können. Bei jeglichem Kontakt mit den Ärzten oder Gesundheitseinrichtungen werde nicht nur eine Grundgebühr, sondern je nach Art der Behandlung weitere Kosten verlangt, dies gelte auch bei der Besorgung der Medikamente. Mit

D-7193/2014 diesen allgemeinen Ausführungen wird jedoch nicht dargetan, dass die Gesuchstellenden sich in einer besonderen (medizinischen) Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Einerseits wird nicht konkret und ausführlich beschrieben sowie durch beweiskräftige Dokumente belegt, welche Behandlung/Medikamente sie benötigen beziehungsweise sie nicht erhalten. Andererseits fehlt es an einer detaillierten Auflistung und entsprechender Belege, welche Unterstützung sie vom Türkischen Roten Halbmond und weiteren Organisationen vor Ort erhalten sowie welche Kosten sie persönlich tragen müssten. Es obliegt den Gesuchstellenden, die entsprechenden Nachweise und Beweismittel beizubringen (vgl. BGE 128 II 139 E. 2b). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen sind in beweisrechtlicher Hinsicht zu wenig substanziiert, um die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. 4.2 Das Gericht gelangt damit nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz den Gesuchstellenden zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. 5. In der Beschwerdeschrift wird vorgetragen, das BFM hätte den Gesuchstellenden die Einreise nach Vorgaben des Pilotprojekts Resettlement bewilligen sollen. Dabei wird verkannt, dass es sich beim genannten Projekt sowie dem bundesrätlichen Beschluss für dasselbe nicht um eine Rechtsverordnung handelt, die von Privaten unmittelbar angerufen werden kann (vgl. zum Begriff der Rechtsverordnung BVGE 2008/22 E. 3.1.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rn. 1039 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 41 Rn. 15; ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rn. 125 und 128). Darüber hinaus sei vermerkt, dass die Vorgaben für das Pilotprojekt Resettlement nicht zur Auslegung der Weisungen betreffend Visumsanträge aus humanitären Gründen beigezogen werden können. 6. Entsprechend der eindeutigen Sachlage und fehlender Hinweise in den Akten ist der (unbegründete) Antrag auf Rückweisung abzuweisen.

D-7193/2014 7. Das BFM hat somit zu Recht und mit zutreffender Begründung die Einsprache vom 6. August 2014 (inklusive Ergänzung vom 15. September 2014) abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7193/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Bienek

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