Abtei lung IV D-7190/2010/dis/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2010 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren (...), c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung (Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7190/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2009 mit Verfügung vom 18. Mai 2010 – dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2010 durch die schweizerische Vertretung in Colombo eröffnet – abwies und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 15. September 2010 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Colombo) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Beschwerde nicht innert Frist habe einreichen können, weil die Verfügung des BFM in deutscher Sprache abgefasst sei und es in Trincomalee keine Möglichkeit zur Übersetzung gegeben habe, sodass er dazu nach Colombo habe reisen müssen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung zu befinden hat (vgl. STEFAN VOGEL, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 19 zu Art. 24), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der D-7190/2010 Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht aber aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Beschwerdeeingabe hinreichend verständlich und begründet ist, der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 3. Juni 2010 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 5. Juli 2010 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 15. September 2010 sinngemäss um die Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist ersucht, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall des genannten Hindernisses (Nichtverstehen der angefochtenen Verfügung) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt hat, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus unverschuldet versäumter Prozesshandlung zu beheben, D-7190/2010 wobei Wiederherstellungsgründe schweizerischer obligatorischer Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankung darstellen können, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.140), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. VOGEL, a.a. O., Rz. 10 ff. zu Art. 24), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI- BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff.), dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, er sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, sondern geltend macht, er habe für die Übersetzung der in Deutsch abgefassten Verfügung nach Colombo reisen müssen, dass aber davon auszugehen ist, in Trincomalee, einer Stadt mit über 100'000 Einwohnern, gebe es Personen, die in der Lage sind, eine in deutscher Sprache abgefasste Verfügung in eine der lokal gesprochenen Sprachen (Tamilisch, Singhalesisch, Englisch) zu übersetzen, dass zudem auch eine Reise nach Colombo für die Übersetzung nicht derart viel Zeit in Anspruch nimmt, zumal der Beschwerdeführer für die Anhörung am 24. November 2009 gemäss seinen Aussagen ohne D-7190/2010 Probleme habe nach Colombo reisen können (S. 10 Protokoll der Befragung), dass der Beschwerdeführer dafür hätte besorgt sein müssen, sich umgehend über den Inhalt der erhaltenen Verfügung in Kenntnis setzen zu lassen, so dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben, dass er dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der Frist eine Beschwerde in Englisch eingereicht hat, dass der Beschwerdeführer sich diese Nachlässigkeit entgegen halten lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, er sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist zu handeln, dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7190/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref. Nr. (...) / N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 6