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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2019 D-7185/2018

28 janvier 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,143 mots·~16 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7185/2018

Urteil v o m 2 8 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 / N (…).

D-7185/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ (Deutschland) stammende Beschwerdeführer am (…) November 2018 in der Schweiz schriftlich um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom (…) November 2018 (Befragung zur Person BzP) und der Anhörung zu den Asylgründen vom (…) Dezember 2018 angab, er sei am (…) 2012 in die Schweiz eingereist und habe sich seither bei seinem Freund D._______ aufgehalten, dass er in der Absicht in die Schweiz gekommen sei, hier Zuflucht zu suchen, er sich jedoch seit seiner Ankunft nie bei den Behörden gemeldet habe, dass er erfolglos versucht habe, eine Arbeit zu finden, um so eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und er sich nicht als Stellensuchender gemeldet habe, dass er in der Schweiz nie gearbeitet habe und von der Unterstützung seines Freundes D._______ und seiner Mutter gelebt habe, dass die kantonalen Behörden durch eine Vermisstenmeldung auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 zur Klärung seines Meldestatus aufgefordert hätten, woraufhin er am (…) November 2018 um Asyl nachgesucht habe, dass er zur Begründung des Asylgesuchs in der schriftlichen Asylbegründung vom (…) November 2018 und an den Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er werde seit über 20 Jahren mit zunehmender Intensität von den deutschen Justizbehörden wegen seiner (…)Recherchen aus politischen Motiven verfolgt, wobei speziell die Strafverfolgungsbehörden des Bundeslandes E._______ rechtsstaats- und völkerrechtswidrige Massnahmen gegen ihn ergriffen hätten, dass er ab Herbst 1997 in Deutschland in diverse Gerichtsverfahren verwickelt gewesen sei, unter anderem weil er sich geweigert habe, (…), dass ihm im Laufe der Gerichtsverfahren die Akteneinsicht teilweise verweigert worden sei, womit die Behörden Verstösse gegen das Grundgesetz oder verfahrensrechtliche Fehler zu vertuschen versucht hätten, und

D-7185/2018 sie ihn auch aufgrund seiner kritischen Recherchen zur (…) aus politischen Gründen im Visier gehabt hätten, dass er aufgrund seines Wissens über Grundrechtsverstösse durch die deutsche Justiz für diese gefährlich sei und die Justiz sich zudem weigere, von ihm zur Anzeige gebrachte Straftaten im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren ab Herbst 1997 zur Anklage zu bringen, und er deshalb in Deutschland bedroht sei, dass er am (…) 2010 zu Hause von Beamten aufgesucht worden sei und er dabei angedroht habe, aus dem Fenster zu springen, woraufhin man ihn während einer Woche in einer psychiatrischen Anstalt untergebracht habe, dass das Verwaltungsgericht F._______ ihn im (…) 2012 hinsichtlich seiner Vorbringen zu den ihm vorenthaltenen Akten als partiell prozessunfähig erklärt habe und er in dieser Zeit wegen Richterbeleidigung während einer Woche auch in Haft gewesen sei, dass die Zwangsräumung seines Hauses am (…) 2012 sowie eine Anklageschrift, die er (…) 2012 von der Staatsanwalt G._______ unter anderem wegen einer angeblichen (…) erhalten habe, schliesslich die unmittelbaren Auslöser für seine Ausreise aus Deutschland gewesen seien, dass es auch nach seiner Ausreise aus Deutschland zu weiteren Vorfällen gekommen sei und das Polizeipräsidium B._______ gegen ihn wegen einer angeblich am (…) 2013 von ihm ausgegangenen Drohung ermittle, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen (…) am (…) 2018 per Fax an das Amtsgericht B._______ gelangt sei und die von ihm dabei angegebene Kontaktperson in der Folge von der Polizei vorgeladen worden sei, um seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, wobei man ihn (den Beschwerdeführer) bei der Einvernahme der Kontaktperson als Bedrohung für die Justiz bezeichnet habe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Deutschland eine Verurteilung in den noch hängigen Verfahren aus den Jahren 2012 und 2013 wegen (…) sowie weitere politisch motivierte „Scheinverfahren“ drohten, dass er ferner befürchte, in eine psychiatrische Klinik eingewiesen und mit Psychopharmaka mundtot gemacht zu werden,

D-7185/2018 dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Dokumente auf einem USB-Stick einreichte (vgl. die Auflistung in der angefochtenen Verfügung S. 4-6), dass das SEM mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 – eröffnet am 12. Dezember 2018 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch gestützt auf Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten in Kopie ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 18. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, dass er zur Begründung insbesondere geltend machte, die unrechtsmässigen strafrechtlichen Ermittlungen der Justizbehörden in E._______ bedrohten ihn bis heute aktuell und weiterhin in seiner leiblichen Existenz, dass er eine umfangreiche Beweismittelsammlung zu den Akten reichte, bestehend insbesondere aus Kopien von teils bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen zu den von ihm geschilderten Vorfällen und deutschen Gerichtsverfahren (vgl. die Auflistung der Beweismittel auf S. 75 f. der Beschwerde), dass für den Inhalt der eingereichten Beweismittel auf die Akten zu verweisen und auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

D-7185/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb vorliegend in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-7185/2018 dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung (vgl. SEM-act. A12 S. 10) alle Verfahren, in denen er bereits verurteilt worden sei oder die noch hängig seien, in Zusammenhang mit ihm angelasteten (…) stünden, dass weder seinen Aussagen noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen seien, dass es sich bei diesen Verfahren nicht um die rechtsstaatlich legitime Ahndung strafbarer Handlungen handle, dass sich keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür fänden, die deutsche Justiz ginge aus politischen Gründen gegen den Beschwerdeführer vor, und ihm die Möglichkeit offenstehe, allfällige Verfahrensfehler oder Verstösse gegen das Grundgesetz durch sämtliche nationalen und internationalen Gerichtsinstanzen überprüfen zu lassen, dass im Weiteren auch die von ihm geltend gemachte Möglichkeit einer zwangsweisen Hospitalisierung nicht als Verfolgung aus asylbeachtlichen Motiven angesehen werden könne, sondern die Anwendung einer solchen Massnahme vielmehr darauf abziele, einem Menschen durch geeignete und medizinisch indizierte therapeutische Massnahmen zu helfen, dass die Einweisung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Klinik im Jahr 2010 sich gemäss seinen Aussagen an der Anhörung (vgl. act. A12 S. 8) auf eine gesetzliche Grundlage gestützt habe und die Festlegung der Dauer des Aufenthaltes auf richterliche Anordnung nach Konsultation eines Psychiaters erfolgt sei,

D-7185/2018 dass er auch gegen allfällige künftig psychiatrische Massnahmen oder Unterbringungen ein Rechtsmittel einlegen könne und seine Furcht vor einer Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle, dass den Akten folglich nur ein subjektiv vorliegendes Gefühl des Verfolgtseins zu entnehmen sei und keine objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen tatsächlicher Verfolgungshandlungen aus einem gemäss Art. 3 AsylG relevanten Motiv zu erkennen seien, dass es sich somit vorliegend um staatliche Massnahmen handle, die legitimen rechtsstaatlichen Zwecken dienten und somit nicht asylbeachtlich seien, so dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die (vorstehend wiedergegebenen) einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche nicht zu beanstanden sind, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und die zahlreichen Beweismittel nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal die Beschwerde sich in einer (wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten) ausführlichen Kritik an der deutschen Justiz und Psychiatrie erschöpft und eine Auseinandersetzung mit den zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung unterbleibt, dass der Bundesrat Deutschland als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und diese Bezeichnung die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers zwar Anlass zur Annahme besteht, er fühle sich seit vielen Jahren von verschiedener Seite schikaniert und unter Druck gesetzt, und aufgrund der eingereichten Unterlagen erstellt ist, dass er sich mit diversen Verfahren in unterschiedlichen Bereichen konfrontiert sah und sieht,

D-7185/2018 dass das subjektive Gefühl des Zermürbt- und Verfolgtseins indes keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, zumal sich den umfangreichen Schilderungen und Unterlagen keine objektivierbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen, gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entnehmen lassen, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Deutschland allenfalls mit einer erneuten Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung konfrontiert zu werden, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass auch diesbezüglich keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, wonach die deutschen Behörden staatliche Massnahmen ergreifen würden, die nicht rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, falls erforderlich den in Deutschland zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu beschreiten, sollte er allfällige entsprechende Massnahmen als unrechtmässig erachten, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, das Schweizer Fernsehen habe seine Recherchen ebenfalls geprüft und am (…) 2018 in der Sendung „(…)“ eine erste Reportage unter dem Titel „(…)“ ausgestrahlt, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass im Gegenteil festzuhalten ist, dass er im Rahmen der Produktion dieser Fernsehsendung am 1. Juni 2018 seinen Herkunftsort besuchte, obwohl er geltend macht, nicht nach Deutschland zurückkehren zu können, weil er dort bedroht sei und verfolgt werde, dass er ferner gemäss seinen Angaben an der Anhörung eine Woche vor der Stellung des Asylantrages in Weil oder Lörrach zum Einkaufen war (vgl. act. A12 F5), dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die mit der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat eintretende gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach es in Deutschland nicht zu asylrelevanter staatlicher Verfolgung kommt und dieser Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährt, dass das Staatssekretariat das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt hat,

D-7185/2018 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]), dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. bspw. das Urteil des BVGer D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1), dass im Falle des Beschwerdeführers weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Wegweisung des Beschwerdeführers mit der Begründung verfügte, dieser halte sich nicht aus einem der im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) genannten Gründen in der Schweiz auf, und er erfülle weder die Voraussetzungen für einen bewilligungsfreien noch diejenigen für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt, dass er mit der Absicht, Schutz zu suchen, im (…) 2012 in die Schweiz eingereist sei, und seither privat bei einem Bekannten untergebracht sei, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie gearbeitet habe und auch nicht krankenversichert sei, und von der Unterstützung seines Freundes D._______ und seiner Mutter gelebt habe, dass er somit offensichtlich nicht über genügend eigene Mittel verfüge, um die Lebenshaltungskosten in der Schweiz zu bestreiten, und auch die Eigenschaften eines Arbeitnehmers oder eines selbständig Erwerbstätigen nicht erfülle, dass daher kein Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung nach den Bestimmungen des FZA bestehe, und der Beschwerdeführer deshalb gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b in Verbindung mit Art. 64c Abs. 1 Bst. a des

D-7185/2018 Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] aus der Schweiz wegzuweisen sei, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsregelung nach den Bestimmungen des FZA verneint und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Deutschland (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass das sinngemässe Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 74), der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich (recte: unzulässig), weil ihm dort eine unmenschliche Behandlung in Form einer „Zwangspsychiatrisierung“ mit persönlichkeitsverändernden Psychopharmaka drohe, unter Hinweis auf die zitierten Erwägungen des SEM zur Furcht vor einer Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik zurückzuweisen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-7185/2018 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM zutreffend ausgeführt hat, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung von aus einem EU-Mitgliedstaat stammenden weg- oder ausgewiesenen Ausländerinnen und Ausländern gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG in der Regel zumutbar ist, und aus den Akten keine allgemeinen oder individuellen Gründe gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer bereits bisher von seiner Mutter teilweise finanziell unterstützt wurde und deutsche Staatsangehörige zudem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben, dass schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass somit auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund von Art. 42 AsylG nicht weiter einzugehen ist, dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sich aufgrund des Direktentscheids in der Sache als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist und demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-7185/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Jacqueline Augsburger

Versand:

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