Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7183/2016 pjn
Urteil v o m 2 9 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).
D-7183/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (…) in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Italien daktyloskopisch erfasst wurde, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien anlässlich der Befragung zur Person (BzP [A8]) am 22. September 2016 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer ausführte, er sei in Italien – wo er im Gegensatz zur Schweiz über keine Verwandten verfüge – zwar daktyloskopisch erfasst worden, habe aber kein Asylgesuch stellen wollen, dass ihm ausserdem möglicherweise „irgendwelche Gegner“ aus dem Irak auch in Italien Schwierigkeiten bereiten könnten und es ihm in der Schweiz zudem besser gefalle und er in der Schweiz Verwandte habe, dass das SEM mit am 17. November 2016 eröffneter Verfügung vom 8. November 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das des Beschwerdeführers Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit auf den 19. November 2016 datierter Eingabe vom 21. November 2016 (Eingangsdatum: 22. November 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
D-7183/2016 dass er mittels am 24. November 2016 eingegangener Beschwerdeergänzung vom 23. November 2016 beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Ziff. 1), seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren (Ziff. 2); eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Ziff. 3), dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Ziff. 4 und 5), dass er in seinen Eingaben vom 21. und 23. November 2016 zusammengefasst ausführte, er könne nicht nach Italien überstellt werden, weil seine physische Integrität durch mögliche „Gegner“, die er aus dem Irak kenne, bedroht sei, dass seine Sicherheit in Italien im Gegensatz zur Schweiz nicht garantiert werden könne, da er „sicherlich (…) keine 24h/7 Begleitung oder Schutz“ bekomme, dass er zudem nicht die Absicht gehabt habe, in Italien, wo ihm eine Abschiebung in die Türkei drohe, um Asyl nachzusuchen, dass für die weiteren Ausführungen auf die Eingaben vom 21. und 23. November 2016 verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-7183/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl beziehungsweise der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ins Heimatland demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
D-7183/2016 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Juli 2016 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass das SEM die italienischen Behörden am 6. Oktober 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 19. Oktober 2016 und somit innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Italiens anerkannten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, ein Asylgesuch einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ), dass es im Übrigen nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf verwies, der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass er in der Schweiz über eine Schwester verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO gelten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
D-7183/2016 dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, in Italien lebten möglicherweise irakische „Gegner“, welche es auf seine physische Integrität abgesehen hätten und ihm drohe eine Abschiebung in die Türkei, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
D-7183/2016 dass den Akten auch keine überzeugenden, über eine unsubstantiierte Behauptung hinausgehenden Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass er sich, sollte sich das anlässlich der BzP und in seinen Eingaben vom 21. und 23. November 2016 nicht präzisierte, von seinen „Gegnern“ ausgehende Risiko konkretisieren, für adäquaten Schutz an die italienischen Strafverfolgungsbehörden wenden könnte, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
D-7183/2016 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-7183/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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