Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7183/2013
Urteil v o m 2 6 . Februar 2014 Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), und F._______, geboren am (…), alle Somalia, zur Zeit in Äthiopien, vertreten durch G._______ (Ehemann/ Vater), (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).
D-7183/2013 Sachverhalt: A. Der Ehemann, Vater und jetziger Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, verliess Somalia eigenen Angaben zufolge am 4. Oktober 2008 und reiste am 21. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 stellte das BFM fest, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, seine Asylvorbringen genügten zufolge Widersprüchen sowie Unsubstanziiertheit der Schilderungen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2012 stellte die Beschwerdeführerin – eine somalische Staatsangehörige – mittels ihrer damaligen Rechtsvertreterin beim BFM für sich und ihre fünf Kinder ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Der Eingabe der Rechtsvertretung beigelegt sind Kopien eines von der Beschwerdeführerin persönlich unterzeichneten, undatierten Asylgesuchs inklusive englischer Übersetzung und Vollmacht, ihres Ehescheins vom (…), des F-Ausweises ihres Ehemannes, von fünf Geburtsurkunden der Kinder sowie von sechs Fotos der Beschwerdeführenden. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr nach Abschluss der Untersuchung und vor dem Fällen des erstinstanzlichen Entscheids volle Akteneinsicht im Sinne von Art. 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. C. Mit an die vormalige Rechtsvertreterin adressierter Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil BVGE 2007/30 mit, in Somalia gebe es zurzeit keine schweizerische Vertretung, weshalb das schriftliche Verfahren durchzuführen sei. Das BFM ersuchte sie in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis zum 29. Juni 2013 konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familienangehörige und Verwandte in einem Dritt-
D-7183/2013 staat, Asylgründe sowie Aufenthalt in Somalia zu beantworten. Gleichzeitig forderte sie das BFM auf, innert derselben Frist Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen, welche ihre Identität beziehungsweise Vorbringen belegen könnten. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden und das Asylgesuch allenfalls als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Mit Begleitschreiben vom 13. Juni 2013 reichte die vormalige Rechtsvertreterin dem Bundesamt eine weitere, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete somalische Stellungnahme inklusive englischer Übersetzung sowie die Kopie ihres Geburtszertifikats ein. E. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 ersuchte das BFM die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und ihrer fünf Kinder um Mitteilung bis zum 12. November 2013, ob diese weiterhin an ihrem Asylgesuch festhalten wollten und nach wie vor durch sie vertreten würden. Ferner forderte das Bundesamt die Rechtsvertreterin auf, innert derselben Frist den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mandanten bekanntzugeben und allfällige zusätzliche Informationen in Bezug auf deren derzeitige Situation zu liefern. Bei unbenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage entschieden. F. Mit Schreiben vom 13. November 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesamt mit, dass ihre Mandanten weiterhin an ihrem Asylgesuch festhalten und nach wie vor durch sie vertreten würden. Im Weiteren nahm sie Stellung zur aktuellen Gefährdungssituation ihrer Mandantschaft in Somalia. G. Am 21. November 2013 stellte das BFM der vormaligen Rechtsvertretung Kopien der entscheidwesentlichen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss des Aktenverzeichnisses zu. H. Mit Verfügung vom 26. November 2013 – eröffnet am 27. November 2013 – verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
D-7183/2013 I. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 20. Dezember 2013 beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihres jetzigen Rechtsvertreters, es sei die Verfügung des BFM vom 26. November 2013 aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragten die Beschwerdeführenden, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde unter anderem geltend, sie und ihre Kinder seien zwischenzeitlich von Somalia nach Äthiopien geflohen, nachdem sie sich gegen Versuche, ihre Tochter beschneiden zu lassen, zur Wehr gesetzt habe und dabei verletzt worden sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der (in Äthiopien befindlichen) Ortschaft H._______ vom 10. November 2013, wonach sie sich seit diesem Tag gemeinsam mit ihren fünf Kindern dort aufhalte, sowie ein vom 5. Dezember 2013 datierendes ärztliches Schreiben des medizinischen Direktors des Gesundheitszentrums in H.______ zu den Akten. Letzterem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Folge eines Sturzunfalls eine (…) am (…) erlitten habe. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2014 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 27. Januar 2014 ein. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde.
D-7183/2013 M. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des BFM zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 13. Februar 2014 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werde Verzicht auf die Einreichung der Replik angenommen. N. Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden mittels ihres jetzigen Rechtsvertreters eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
D-7183/2013 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde in Somalia nicht unmittelbar zu ihrem Asylgesuch befragt, da die Schweiz in Somalia über keine Botschaft verfügt. Die Beschwerdeführerin legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 3. Februar 2012 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. B). Zudem stellte ihr das BFM mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2013 einen Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu, wozu sie am 13. Juni 2013 und am 13. November 2013 schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. C, D, F und G). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit
D-7183/2013 erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, wie erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde, ihren Heimatstaat tatsächlich bereits am 10. November 2013, also kurz vor Ergehen der erstinstanzlichen Verfügung, verlassen haben, da ihre dortigen Vorbringen, wie nachstehend aufgezeigt, ebenfalls nicht geeignet scheinen, eine asylbeachtliche Verfolgungssituation in Bezug auf ihren Heimatstaat in einem glaubhaften Lichte erscheinen zu lassen. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin nachträglich durch die schweizerische Vertretung in Addis Abeba (Äthiopien) befragen zu lassen, weshalb der diesbezügliche Antrag (Beschwerde S. 3) abzuweisen ist. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
D-7183/2013 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. Vorweg ist zu prüfen, ob die in einem Drittland weilenden Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. 5.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation im Heimatland lassen sich dahingehend zusammenfassen, sie habe seit ungefähr dem Jahr 2011 zusammen mit ihren Kindern in I._______ in der Umgebung der Stadt Mogadischu gelebt. Seit diesem Zeitpunkt hätten Milizen der Al-Shabaab sie bedrängt und immer wieder zu einer Heirat mit einem ihrer Angehörigen zu nötigen versucht. Einmal sei ihr unter massiven Drohungen eine Frist bis Februar beziehungsweise März 2012 gesetzt worden, um den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bekanntzugeben beziehungsweise diesen auszuliefern. Im Weiteren habe die Al-Shabaab auch schon ihren ältesten Sohn B._______ mitgenommen und negativ zu beeinflussen versucht. Wiederholt sei auch die Forderung an sie gerichtet worden, ihre Tochter zwangsbeschneiden zu lassen. Sie und ihre Kinder hätten in I._______ keine eigene Unterkunft und seien ständig auf die Hilfe von Fremden angewiesen. Die Al-Shabaab sei an diesem Ort derart präsent, dass sie sogar die Kinder in der Schule für terroristische Zwecke zu instrumentalisieren versuche. 5.2 Das BFM führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in Somalia in der angefochtenen Verfügung namentlich aus, den Akten könnten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen könnten. So sei dem BFM – ohne die Situation in Somalia bagatellisieren zu wollen – zwar bekannt, dass noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Demgegenüber sei darauf hinzuweisen, dass es unrealistisch anmute, dass es seitens der Al-Shabaab nach der Ausreise des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden während Jahren zu täglichen Drohungen gekommen sei, zumal beispielsweise die von den Milizen gesetzte Frist zur "Beibringung" des Ehemannes
D-7183/2013 der Beschwerdeführerin im Februar/ März 2012 abgelaufen sei, ohne dass es in der Folge zu konkreten Vorfällen gekommen wäre. Das Bundesamt gehe deshalb davon aus, dass seitens der Al-Shabaab nie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden bestanden habe. Darüber hinaus sei die Al-Shabaab zwischenzeitlich aus weiteren Gebieten Somalias vertrieben worden, womit sich eine unmittelbare Bedrohung der Beschwerdeführenden weiter verringert haben dürfte, falls eine solche überhaupt je bestanden habe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auch vor dem Hintergrund der Tatsache unplausibel, dass die Al-Shabaab gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen bereits im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden sei. Es sei deshalb kaum davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bis heute unablässig seitens der Al-Shabaab bedroht würden. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, nach Mogadischu zurückzukehren, wo ihr Ehemann beziehungsweise Vater seit seiner Geburt gelebt habe. Die allgemein verbesserte Lage in Mogadischu habe nämlich dazu geführt, dass im vergangenen Jahr tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückgekehrt seien. Angesichts des Gesagten sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von einer einreisebeachtlichen Verfolgung betroffen würden. 5.3 Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde aus, ihre Situation sowie diejenige ihrer Kinder habe sich mittlerweile verschlimmert. So habe man ihr jüngstes Kind, die Tochter F._______, beschneiden wollen, wogegen sie – die Beschwerdeführerin – sich heftig zur Wehr gesetzt habe. Daraufhin habe man sie aufgesucht und attackiert, weswegen sie alle nach Äthiopien geflüchtet seien. Dort habe sie einen Arzt aufgesucht, dem gegenüber sie geäussert habe, ihre Verletzungen stammten von einem "accident". Dieser Ausdruck bedeute indessen in Somalia und Äthiopien nicht "Unfall", sondern "Vorfall/Ereignis". Hinzu komme, dass der behandelnde Arzt sie nicht gut verstanden habe, da sie ganz unterschiedliche Akzente gesprochen hätten. Als Folge des Vorfalls habe sie einen (…) sowie weitere Verletzungen erlitten. Eine Rückkehr nach Somalia komme nicht in Frage, da ihrer Tochter F._______ dort eine Beschneidung drohe, was nicht nur schmerzhaft sei, sondern auch zu ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden führen könne. Im Weiteren sei sie als alleinstehende Frau mit fünf Kindern besonders verletzlich und nicht in der Lage, sich vor Übergriffen zu schützen. In Äthiopien habe sie keine Familienangehörigen. Sie habe dort auch kein legales Aufenthaltsrecht. So-
D-7183/2013 bald der äthiopische Staat von ihrem dortigen Aufenthalt erfahren würde, würde sie sofort wieder nach Somalia zurückgeschickt. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass sie von Banditen entführt und nur durch Lösegeldzahlungen wieder freigelassen würden. Ihr Verbleib in Äthiopien erscheine somit als nicht zumutbar. 5.4 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 namentlich fest, die Beschwerdeführerin habe die (erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten) angeblichen Übergriffe weder näher erläutert noch durch die eingereichten Beweismittel belegt. Dass dies auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen sei, müsse als Schutzbehauptung bezeichnet werden. So besehen sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb darauf hinzuweisen, dass die sich nunmehr offensichtlich in Äthiopien befindenden Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, sich dort beim UNHCR registrieren zu lassen. Gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM hielten sich zahlreiche somalische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien auf. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für sie schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich. 5.5 Der Rechtsvertreter machte in seiner Replik vom 7. Februar 2014 geltend, er sei sehr traurig darüber, dass das Bundesamt das Leid seiner Familie als nicht als gravierend genug erachte, um diese in die Schweiz einreisen zu lassen. So habe ihm seine Frau soeben gestanden, dass sie im Jahr 2012 in Somalia auch noch vergewaltigt worden sei. Sie habe sich zunächst nicht getraut, ihm diese Tatsache zu offenbaren, da sie sich extrem geschämt habe. Es gehe seiner Familie aber auch in Äthiopien sehr schlecht. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil (…) festgehalten, dass das Leben für eine somalische Frau mit zwei minderjährigen Kindern in Addis Abeba sehr schwierig sei. Dies müsse erst recht für eine alleinstehende Mutter mit fünf kleinen Kindern gelten. Hinzu komme, dass er selbst seine Familie von der Schweiz aus nicht finanziell unterstützen könne, da er selbst nur Fr. 400.– im Monat zur Verfügung habe. Aus diesem Gründen ersuche er das Gericht um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz für seine Ehefrau und ihre fünf Kinder. Ein Familiennachzug gemäss Ausländergesetz sei in seinem Fall demgegenüber wahrscheinlich für immer ausgeschlossen, da er ja dann sehr
D-7183/2013 viel Geld verdienen müsste, um eine siebenköpfige Familie zu unterhalten. 5.6 5.6.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch zunächst damit, sie sei während Jahren ständig von Milizen der Al-Shabaab bedrängt worden, welche sie zufolge der Flucht ihres Ehemannes in die Schweiz immer wieder aufgefordert hätten, einen der ihren zu heiraten. Ausserdem sei ihr ältester Sohn B._______ wiederholt von den Milizen mitgenommen worden. Des Weiteren habe die Al-Shabaab sie aufgefordert, ihre Tochter F._______ beschneiden zu lassen. Einmal hätten die Milizen ihr eine letzte Frist bis Ende Februar respektive Anfang März 2012 gesetzt, um ihren Ehemann auszuliefern oder eine Zwangsheirat einzugehen, ansonsten sie und ihre Kinder getötet würden (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2012 inklusive beigefügter undatierter schriftlicher Eingabe der Beschwerdeführerin [act. B1/9]). Ergänzend hielt die Beschwerdeführerin in einer weiteren persönlichen, dem BFM gemeinsam mit einem vom 13. Juni 2013 datierten Begleitschreiben der vormaligen Rechtsvertreterin zugesandten Stellungnahme fest, sie sei letztmals am 25. März 2013 von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz bedrängt worden, einen aus ihren Reihen zu heiraten (vgl. act. B5/4). Schliesslich hielt die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 13. November 2013 fest, ihre Mandantin werde von den Milizen nach wie vor aufgefordert, einen ihrer Angehörigen zu heiraten (vgl. act. B7/2). Wie das BFM in seiner Verfügung vom 26. November 2013 indessen zu Recht erwogen hat, erscheint es als vollkommen unrealistisch und somit als nicht glaubhaft, dass die Al-Shabaab während Jahren unter teilweise massiven Drohungen versucht hätte, die Beschwerdeführerin zu einer Zwangsheirat zu bewegen, ohne dass ihre wiederholte Weigerung irgendwelche Konsequenzen für sie beziehungsweise ihre Kinder gehabt hätte. Die erst im Rahmen der Replik aufgestellte, hinsichtlich der angeblichen Urheberschaft in keiner Weise näher konkretisierte Behauptung des Rechtsvertreters, seine Frau sei tatsächlich bereits im Jahre 2012 vergewaltigt worden, was sie ihm indessen aus Scham erst später bekanntgegeben habe, mutet vor diesem Hintergrund als unbehelflicher Versuch an, nachträglich einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu konstruieren. Bereits diese Feststellungen legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit – falls überhaupt – keinen nennenswerten Behelligungen seitens der Milizen der Al-Shabaab ausgesetzt gewesen sein konnte.
D-7183/2013 Mit dieser Einschätzung korrespondiert letztlich auch ihre Aussage, sie habe sich während ihres Aufenthalts in Somalia sowohl in Begleitung ihres Vaters als auch mehrerer ihrer Brüder sowie Schwestern befunden (vgl. persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in act. B5/4), was darauf schliessen lässt, dass sie während ihres Aufenthalts in Somalia Schutz und Unterstützung durch nahe Familienangehörige erfahren hat. Schliesslich bleibt an dieser Stelle festzuhalten, dass auch die Tatsache, wonach die Al-Shabaab-Milizen seit August des Jahres 2011 aus Mogadischu vertrieben worden sind, indiziell dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Flucht nach Äthiopien nachhaltigen und in ihrer Intensität asylbeachtlichen Behelligungen seitens Angehöriger der Al-Shabaab ausgesetzt war, zumal ihre Behauptung, seit dem Jahre 2011 in I._______ (einer Kleinstadt etwa (…) von J._______) gelebt zu haben (vgl. persönliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin in act. B5/4), durch nichts belegt wird. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bis zur Ausreise ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters aus Somalia Anfang Oktober 2008 nach dessen Angaben gemeinsam mit ihm in Mogadischu im Stadtteil K._______, Subquartier L._______ (auch M._______ genannt [vgl. act. A11/16 S. 2/3, F und A 13 bis 15]), gelebt haben, wo er noch heute ein Haus besitzen soll (vgl. act. A 11/16 S. 9, F und A 113 bis 116). Auch die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden hielt in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2012 noch unmissverständlich fest, die Beschwerdeführenden hielten sich aktuell in M._______ (also an ihrem bisherigen Wohnort in der Stadt Mogadischu selbst) auf (vgl. act. B 1/9 S. 1 unten). So besehen, bestehen etliche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführenden sich vor ihrer Ausreise nach Äthiopien im November 2013 in Mogadischu aufgehalten haben. 5.6.2 Die Beschwerdeführerin machte als unmittelbaren Anlass für ihre Ausreise von Somalia nach Äthiopien geltend, sie habe sich gegen das Vorhaben, ihre Tochter zwangsweise zu beschneiden, gewehrt, worauf sie attackiert und verletzt worden sei. Daraufhin habe sie in Äthiopien einen Arzt konsultiert, welcher ihre Verletzung bestätigt habe (vgl. Beschwerde S. 2). Nach genauerer Prüfung der Beschwerdeunterlagen fällt vorab auf, dass sich die Beschwerdeführenden laut einem Bestätigungsschreiben vom 10. November 2013 seit diesem Datum in H._______, einem äthiopi-
D-7183/2013 schen Flüchtlingslager (…), aufhalten. Das Schreiben des medizinischen Direktors des Gesundheitszentrums von H._______, worin dieser bei der Beschwerdeführerin eine (…) des (…) festgestellt und gleichzeitig die verabreichten Medikamente und die Ruhigstellung der Bruchverletzung vermerkt hat, datiert demgegenüber vom 5. Dezember 2013. Es liegt somit der Schluss nahe, dass sich die Verletzung der Beschwerdeführerin nicht in Somalia, sondern erst in Äthiopien ereignet hat, womit ihren diesbezüglichen Gesamtvorbringen die Grundlage entzogen ist. Damit liegen die Ursachen für die in Äthiopien erlittene Verletzung der Beschwerdeführerin im dunkeln. Dass es sich dabei – wie vom behandelnden Arzt festgehalten – um einen "falling accident", also einen "Sturzunfall", gehandelt haben könnte, erscheint nach dem Gesagten durchaus plausibel. Demgegenüber vermag die Behauptung in der Beschwerde, die (verharmlosende) ärztliche Umschreibung der Unfallursache beruhe letztlich auf sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem behandelnden Arzt, da sie "ganz unterschiedliche Akzente" gesprochen hätten, nicht zu überzeugen. 5.6.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Somalia glaubhaft zu machen. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat (Äthiopien) im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Denn eine zusätzliche Prüfung nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG setzt gerade voraus, dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf den Heimatstaat bejaht wurde, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. insbesondere E. 5.6.1 – 5.6.2 vorstehend). Deswegen verfängt auch der in der Replik enthaltene Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom (…) nicht, worin festgestellt worden ist, der Verbleib in einem äthiopischen Flüchtlingslager sei für eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern nicht zumutbar, weshalb diesen die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsse. Denn das Bundesverwaltungsgericht stellte im dortigen Fall eben vorgängig der Prüfung nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG fest, dass die Mutter und deren beiden Kinder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia nach Äthiopien einer in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen seien (a.a.O. S. 11, E. 6.1). Das BFM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu Recht abgelehnt.
D-7183/2013 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7183/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden sowie an das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: