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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2015 D-718/2015

16 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,569 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-718/2015

Urteil v o m 1 6 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Kosovo, alias A._______, geboren (…), Serbien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2015 / N (…).

D-718/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner mit kosovarischer und serbischer Staatsangehörigkeit – mit Urteil vom 1. Februar 2001 vom M._______ zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe wegen versuchter Tötung seiner damaligen Frau, Gefährdung des Lebens, Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Hehlerei verurteilt wurde, dass er am 28. März 2006 in den Heimatstaat ausgeschafft wurde, dass er eigenen Angaben zufolge im Jahre 2009 von seiner Frau geschieden worden sei, dass er sich von September 2011 bis Juli 2012 illegal in der Schweiz aufhielt, in dieser Zeit einer illegalen Erwerbstätigkeit nachging und am 13. Juli 2012 in den Heimatstaat zurückkehrte, dass er am 26. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, zu dem er am 9. Januar 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 26. Januar 2015 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von 2012 bis 2014 an verschiedenen Orten im Kosovo bei Bekannten und Verwandten gelebt, doch sei er stets an ein- und derselben Adresse in O._______ registriert gewesen, dass er im Jahre 2006 seitens irgendwelcher, ihm nicht bekannter Banditen einen einmaligen Angriff erlebt habe, dass er im November 2014 den Kosovo verlassen habe, weil ihn die Familie seiner Ex-Ehefrau im Rahmen der Blutrache habe umbringen wollen, dass zu diesem Zweck der Sohn des Onkels seiner Frau in einem Restaurant in P._______ einen Anschlag auf ihn verübt habe, indem er ihm einen Stockhieb auf den Arm versetzt habe, der ihn das Bewusstsein habe verlieren lassen, dass er sich in der Folge habe behandeln lassen und bis zur seiner Ausreise bei Freunden und Verwandten im Kosovo versteckt habe,

D-718/2015 dass er den Vorfall zur Anzeige gebracht habe, doch habe sich die Polizei nicht mit dem Fall befassen wollen, beziehungsweise er habe den Angriff nicht angezeigt, dass er nicht im Winter habe abreisen, sondern zunächst das Geld für die Ausreise habe beschaffen wollen, weshalb er sich nach dem Überfall noch mehr als ein Jahr im Kosovo aufgehalten habe, bevor er das Land verlassen habe, dass der Beschwerdeführer eine serbische, eine kosovarische Identitätskarte und einen alten jugoslawischen Reisepass zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2015 – am folgenden Tag eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Kosovo sei ein sogenannt verfolgungssicherer Staat ("safe country") nach Art. 6a Abs.2 Bst. a AsylG, weshalb die gesetzliche Regelvermutung gelte, dass in Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung durch Blutrache diese Regelvermutung nicht umzustossen vermöge, weil es sich beim diesbezüglichen Argument des Beschwerdeführers, die verfeindete Familie sei sehr mächtig, um ein ohne jegliche Substanz vorgetragenes Standardvorbringen handle, dass angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werde, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem einzigen angeblich vorgefallenen Übergriff im August oder September 2013 ohne stichhaltige Begründung noch mehr als ein Jahr unbehelligt im Kosovo aufgehalten habe, weshalb eine konkrete und ernsthafte Gefahr nicht zu erkennen sei, dass er eine innerstaatliche Schutzalternative habe, somit in anderen Landesteilen Zuflucht und Schutz finden könne, was ihm offensichtlich gelungen sei,

D-718/2015 dass er serbischer Staatsangehöriger sei, es ihm somit offen stehe, seinen Wohnsitz nach Serbien zu verlegen, dass demnach das Vorliegen einer genügend konkreten und ernsthaften Gefahr zu verneinen sei, wonach sich die Blutrache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren werde, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen, dass auch keine individuellen Gründe zu erkennen seien, die gegen seine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden, dass er ein gesunder Mann mit vielen Beziehungen im Kosovo sei, der in den letzten zwei Jahren offensichtlich keine Probleme damit gehabt habe, sein Überleben zu sichern, sei er doch sogar in der Lage gewesen, 3'500 Euro für seine illegale Ausreise zu organisieren, dass der Wegweisungsvollzug darüber hinaus technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass auf die Beschwerdebegründung, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

D-718/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhörung ohne weiteren Abklärungen als spruchreif erachten durfte, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

D-718/2015 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Überlegungen zu seinen Lebenschancen im Kosovo, zu den Menschenrechten, der Korruption und der aus ihr resultierenden Gefährdung seines Lebens, zu einem Leben als Tier im Kosovo, verglichen mit einem Leben als Mensch in der Schweiz, zum Vorrang des Völkerrechts vor dem Landesrecht und zu seiner Zukunft überhaupt anstellt, dass die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal sie keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erkennen lassen, dass nach den vorstehenden Erwägungen und mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden ihm bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen Schutz gewähren würden, zumal es sich bei Kosovo gemäss Beschluss

D-718/2015 des Bundesrats um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde, dass der Beschwerdeführer im Übrigen nicht zwangsläufig in den Kosovo zurückzukehren braucht, kann er sich doch als serbischer Staatsangehöriger auch in Serbien niederlassen, wo er für den theoretisch denkbaren Fall von Blutrache wohl gleichermassen geschützt wäre wie in der Schweiz, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-718/2015 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere in seinem Heimatstaat über mehrere Familienangehörige sowie zahlreiche Verwandte im Ausland verfügt (B10/13 Ziff. 3.01 S. 5, Ziff. 3.02/3 S. 6), weshalb er dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das ihn nötigenfalls im Kosovo oder auch in Serbien unterstützen kann, dass er Albanisch wie auch gut Serbisch spricht und Arbeitserfahrung als (…) hat, weshalb er in seinen beiden Heimatstaaten eine berufliche Zukunft hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-718/2015 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an dessen Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

D-718/2015 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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