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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2016 D-7145/2015

7 décembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,090 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7145/2015

Urteil v o m 7 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Laura Stämmer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2015 / N (…).

D-7145/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 22. November 2014 von Colombo aus auf dem Luftweg verliess, am folgenden Tag unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 24. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Dezember 2014 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Mai 2015 durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei tamilischer Herkunft, stamme aus N._______ und sei seit dem Jahre 1990 verheiratet, dass er einen O-Level Schulabschluss sowie vieljährige Berufserfahrung als Maler auch im Ausland (unter anderem Saudi Arabien, Katar, Frankreich) habe, dass er im Jahre 2008 oder 2009 für die EPDP und für die „Tamilar Viduthalai Kuddani“ (Tamil Liberation Alliance TLA) oder „Tamil National Alliance“ (TNA) Malerarbeiten erledigt habe, dass er seit dem Jahre 2013 mehr Aufträge von der TLA oder TNA erhalten habe, weshalb er keine Zeit gehabt habe, jenen der EPDP nachzugehen, dies umso weniger, als Aufträge der TLA wie auch der TNA besser bezahlt worden seien, dass die EPDP dies nicht geduldet habe, seien doch seit Anfang 2014 abends Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn belästigt, etwa mit der Ankündigung, er müsse für die EPDP arbeiten, andernfalls er umgebracht werde, dass diese Männer oft von Militärangehörigen begleitet gewesen seien, weshalb er Angst um seine Tochter gehabt habe, doch habe ihn diese Angst nicht davon abgehalten, weiterhin für die TLA/TNA zu arbeiten, weshalb sein Leben in Gefahr gewesen sei und er den Heimatstaat verlassen habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichte: eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister, eine Kopie des Auszugs aus dem

D-7145/2015 Zivilstandsregister, eine Kopie eines Todesscheins sowie ein Schreiben eines sri-lankischen Abgeordneten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 – eröffnet am 7. Oktober 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Drohungen der EPDP durch eine ausgeprägte Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit auszeichneten, weshalb sie nicht hinreichend substanziiert seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Arbeitgebern unklar ausgefallen seien, zumal „TNA“ und „Tamil Liberation Alliance“ entgegen seinen Vorbringen nicht ein- und dasselbe seien und die TNA im Übrigen auch nicht im Jahre 2013 gegründet worden sei, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben darüber gemacht habe, zu welchem Zeitpunkt er für welchen Arbeitgeber und wie lange gearbeitet habe, dass er anlässlich der BzP geltend gemacht habe, die EPDP-Leute seien zusammen mit dem Militär zu ihm gekommen, während er anlässlich der Bundesanhörung demgegenüber ausführte, es seien nur EPDP-Leute gewesen, dass er ausserdem einmal gesagt habe, die EPDP-Leute seien im Jahre 2013 gekommen, dann aber später angegeben habe, das erste Mal seien sie Anfang 2014 gekommen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, diese Widersprüche plausibel zu erklären, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass das Schreiben des Parlamentsabgeordneten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers angesichts dessen unglaubhafter Schilderungen nicht zu untermauern vermöge, und es sich auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne,

D-7145/2015 dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit an den Tag legten, dass zu prüfen sei, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorlägen, welche – kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mehrmonatigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu begründen vermöchten, dass seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas und sein angeblich illegales Verlassen Sri Lankas die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhten, dass es indessen trotz diesen zusätzlichen Faktoren keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme gebe, der Beschwerdeführer habe Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht angewendet würden, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lasse, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb sich seine Rückkehr nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweise, dass der Beschwerdeführer in N._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz) geboren sei und vor seiner letzten Ausreise aus Sri Lanka ungefähr sieben Jahre in der Nordprovinz gelebt habe,

D-7145/2015 dass die vor Ort herrschende Sicherheitslage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, dass ferner auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden, dass er vielmehr in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und Verwandte verfüge, die ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnten, dass er gesund und gebildet sei, darüber hinaus über mehrjährige Berufserfahrung verfüge, welche ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage ermögliche, dass sich somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar erweise, dass der Vollzug der Wegweisung ebenfalls technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 25. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,

D-7145/2015 dass der einverlangte Kostenvorschuss am 25. November 2015 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-7145/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen geltend macht, die Vorinstanz habe die Widersprüche, die zwischen den Protokollen der BzP und der Direktanhörung zutage treten, im Sinne der Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3) falsch gewichtet, dass demnach die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Tätigkeit für die Tamilar Viduthalai Kuddani respektive TNA und EPDP sowie die Bedrohung durch die EPDP respektive die srilankische Armee dahingehend zu beurteilen seien, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für diese Organisationen gearbeitet und die Verfolgung tatsächlich stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer, wie dies unter Tamilen üblich sei, mit „Tamilar Viduthalai Kuddani“ nicht die alte Partei TLA, sondern eine jüngere Gruppierung gemeint habe, weshalb der angebliche Widerspruch auf mangelnder Sachkenntnis der Vorinstanz und unterlassenen Nachforschungen beziehungsweise Nachfragen seitens der Vorinstanz beruhe, dass die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei unglaubwürdig, weil er den genauen Zeitpunkt der ersten Bedrohung nicht mehr gewusst habe, pedantisch sei, dass die EPDP eine Vertrauensperson wie den Beschwerdeführer nicht habe verlieren wollen, weshalb sie vehement daran festgehalten habe, den Beschwerdeführer als Mitarbeiter zurückzugewinnen,

D-7145/2015 dass regierungskritische Äusserungen von TNA-Politikern eine ideologische Nähe der Partei zur LTTE zeigten, weshalb sich eine Verfolgung nicht nur aus einem Engagement für die LTTE, sondern genauso aus der Unterstützung der TNA ergeben könne, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, zumal bereits die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg eine Reihe von Unstimmigkeiten enthalten (vgl. Akten BFM A4/13 Ziff. 5.01/02 S. 7/8, Ziff. 4.02 S. 7), dass der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 22. November 2014 von Colombo aus auf dem Luftweg mit einer unbekannten Fluggesellschaft verlassen haben will, dass er bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert worden sei, dass sich nach dem Gesagten unter anderem die Frage nach dem Verbleib des hierfür benötigten Reisepasses stellt, zumal der Beschwerdeführer geltend machte, er sei mit einem gefälschten sri-lankischen Reisepass und einem italienischen Visum unterwegs gewesen, dass sich aufgrund der Sachlage eher der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer sei mit seinem eigenen Reisepass nach Italien gelangt, lege diesen jedoch nicht vor, weil die Passeinträge mit seinen Vorbringen unvereinbar sind, dass Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber hinaus auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998/17 E. 4b S. 150), was sich auch im vorliegenden Fall bestätigt, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht davon auszugehen ist, die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche beruhten auf mangelnder Sachkenntnis der Vorinstanz, dass sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten noch Nachforschungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu betreiben,

D-7145/2015 dass es demnach vorliegend keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden weder im Heimatstaat noch in der Schweiz in irgendeiner Weise politisch tätig war (vgl. A30/15 F108-F110 S. 11), dass das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seiner Eigenschaft als Flachmaler für die EPDP eine Vertrauensperson gewesen, welche diese Leute auf keinen Fall hätten verlieren wollen, weshalb sie ihn mit dem Tod bedroht hätten, als realitätsfremd zu qualifizieren ist, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und die geltend gemachte Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden, dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden, dass dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4 die Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu entnehmen sind, dass sich vorliegend aus den Akten keine zusätzlichen Faktoren ergeben, die – kumuliert mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seiner zweijährigen Landesabwesenheit und seinem Aufenthalt in der Schweiz – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen und zur Vermeidung von Wiederholungen stattdessen auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-7145/2015 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-7145/2015 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den Lebensunterhalt als Flachmaler verdient hat und diese Aktivitäten auch nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen kann, dass der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein soziales Netz und insbesondere auch eine eigene Familie verfügt (vgl. A4/13 Ziff. 3 S. 6, Ziff. 8.02 S. 9), weshalb er bei seiner Reintegration im Heimatstaat mit der Unterstützung verschiedenster Personen rechnen kann, dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

D-7145/2015 dass der am 25. November 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7145/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:

D-7145/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.12.2016 D-7145/2015 — Swissrulings