Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.03.2010 D-7145/2007

29 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,392 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Sep...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7145/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . März 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Maria Zurron, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 19. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7145/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien her am 21. September 2005 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. September 2005 erfolgte die Kurzbefragung im Empfangszentrum B._______. Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons C._______ hörte den Beschwerdeführer am 3. November 2005 zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit seiner Geburt in D._______ gelebt. Er habe in seinem Heimatdorf zum einen auf den familiären Olivenhainen gearbeitet, zum anderen sei er auf einem kleinen Landwirtschaftsbetrieb im Dort tätig gewesen, auf dem sich auch eine Statue des früheren syrischen Präsidenten Hafiz al-Assad befinde, um deren Pflege er sich gekümmert habe. Eines Tages hätten unbekannte Personen diese Statue beschädigt und beschmutzt. Am folgenden Morgen, dem 23. August 2005, sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen, habe seinen Pass beschlagnahmt und ihn mit auf den Polizeiposten genommen. Dort sei er beschuldigt worden, für die Beschädigung der Statue verantwortlich zu sein oder zumindest zu wissen, wer es getan habe. Während des Verhörs habe man ihn mit einem Stock sowie mit Faustschlägen misshandelt. Nachdem am Abend des gleichen Tages der Dorfvorsteher von D._______ bei der Polizei interveniert und auf seine Unschuld hingewiesen habe, sei er noch am gleichen Abend mit der Auflage freigelassen worden, sich den Behörden zur Verfügung zu halten. Am 25. August 2005 habe er sich aus Angst vor Nachstellungen durch die Polizei bei seiner Schwester im Nachbardorf E._______ versteckt. Nach drei Tagen sei einer seiner Verwandten aus D._______ nach E._______ gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass Sicherheitskräfte aus Aleppo in D._______ nach ihm suchen würden. Aus Angst, getötet zu werden, falls die Sicherheitskräfte ihn finden würden, habe er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen, weshalb er seinen Schwager gebeten habe, seine Ausreise zu organisieren. Am 29. August 2005 habe er sich zu Fuss über die grüne Grenze nach F._______ (Türkei) begeben, von wo er mit dem Bus nach Islahiye gefahren sei. Von dort sei er mit der Hilfe eines Schleppers via Istanbul in die Schweiz gereist. D-7145/2007 B. Mit Verfügung vom 19. September 2007 - eröffnet am folgenden Tag stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. So sei nicht ersichtlich, weshalb die syrische Polizei als erstes überhaupt auf den Beschwerdeführer als Hauptverdächtigen hätte kommen sollen, zumal es sich bei ihm aus der Sicht der syrischen Behörden um einen bis anhin gänzlich unbescholtenen Bürger gehandelt habe. Zudem wäre der Beschwerdeführer bei einem tatsächlich bestehenden konkreten Tatverdacht in Berücksichtigung der üblichen Vorgehensweisen der syrischen Polizeikräfte nicht bereits nach einem halben Tag wieder freigelassen worden. Im Lichte der einschlägigen syrischen Realitäten erscheine es auch unwahrscheinlich, dass ein Verwandter des Beschwerdeführers in der Lage gewesen wäre, per Bus den sich in einem Nachbardorf versteckt haltenden Beschwerdeführer eigens davor zu warnen, dass weitere Sicherheitskräfte aus Aleppo kommen und nach ihm fragen würden. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer dannzumal ja nicht mehr um den Hauptverdächtigen gehandelt habe, er somit in erster Linie als Auskunftsperson befragt worden wäre. Angesichts dessen erscheine auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, dass er von den Sicherheitskräften getötete worden wäre, wenn er sich diesen gestellt hätte, als übertrieben und damit als unrealistisch. Als unglaubhaft zu bewerten seien ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines weiteren Verhaltens. Angesichts des - jedenfalls anfänglich - im Raume stehenden Vorwurfs, eine Assad-Statue beschädigt zu haben oder zumindest um die diesbezügliche Täterschaft zu wissen, hätte er sich realistischerweise einstweilen weiterhin im Nachbardorf, allenfalls in einer anonymen Grossstadt von Syrien oder im grenznahen Ausland vorübergehend verborgen, bis die Sache geklärt gewesen wäre, zumal er ja gemäss eigenen Angaben unschuldig sei. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse in einem syrischen Dorf sei es überdies unwahrscheinlich, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers innert kürzester Zeit möglich gewesen sein soll, rund 6'000 USD aufzubringen und einen Schlepper zu organisieren, der die Reise des Beschwerdeführers durch die Türkei und Südost- D-7145/2007 europa bis in die Schweiz organisiert habe. In diesem Zusammenhang sei auch auffallend, dass der Beschwerdeführer den in der Erstbefragung ausführlich beschriebenen (durch die Behörden angeblich beschlagnahmten) syrischen Reisepass anlässlich der Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnt habe, weshalb sich auch die geltend gemachten Ausreiseumstände als fraglich erweisen würden. Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass es sich beim Kernvorbringen des Beschwerdeführers (zu ahndende Beschädigung einer Statue) ohnehin um eine an sich legitime strafrechtliche Untersuchung einer Sachbeschädigung handeln würde. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er zudem unschuldig. Bei einem tatsächlich bestehenden konkreten Tatverdacht wäre er dann auch nicht bereits am ersten Tag aufgrund einer Intervention des Dorfvorstehers aus der Polizeihaft freigelassen worden. Der Hauptverdacht der syrischen Behörden hätte sich demnach ohnehin nicht mehr auf den Beschwerdeführer konzentriert. Daher wäre auch unter dem Aspekt von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) so oder anders keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ersichtlich. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen ein auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellter syrischer Führerschein (inklusive deutscher Übersetzung) sowie eine Stellungnahme von Amnesty International vom 7. Juli 2006 (in Kopie) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 stellte der zuständige D-7145/2007 Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 9. November 2007 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 29. Oktober 2007 bei der Gerichtskasse ein. E. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2007 zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. D-7145/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch hauptsächlich mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst dann nicht asylrelevant wären, wenn sie sich tatsächlich zugetragen hätten, zumal keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen ersichtlich sei. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige D-7145/2007 Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. So sind seine Schilderungen teilweise widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, die Polizei habe ihn von zu Hause auf den Polizeiposten in D._______ gebracht, wo er verhört worden sei (act. A 1/10, S. 5), demgegenüber machte er bei der Anhörung geltend, man habe ihn von zu Hause abgeholt und ihm gezeigt, was bei der Statue passiert sei. Anschliessend habe man ihn auf den Polizeiposten gebracht (act. A 7/12, S. 7). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, auf dem Polizeiposten habe die Polizei ihm vorgeworfen, der Verursacher der D-7145/2007 Schäden an der Statue zu sein oder zumindest zu wissen, wer es getan habe (act. A 1/10, S. 5), hingegen brachte er bei der Anhörung nur noch vor, die Polizei habe ihn angeschuldigt zu wissen, wer die Schäden an der Statue verursacht habe (act. A 7/12, S. 7). Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Aussage, was der Verwandte aus seinem Dorf ihm während seines Aufenthalts in E._______ mitgeteilt haben soll. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, der Verwandte habe ihm gesagt, die Sicherheitsbehörden seien von Aleppo gekommen und hätten nach ihm - dem Beschwerdeführer gefragt (act. A 1/10, S. 5), während er bei der Anhörung aussagte, der Verwandte habe ihm mitgeteilt, dass er aus Aleppo erfahren habe, dass die Sicherheitsbehörden aus Aleppo ins Dorf kommen und nach ihm suchen würden (act. A 7/12, S. 7). Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers weckt ausserdem die Tatsache, dass er anlässlich der Kurzbefragung geltend machte, die syrischen Sicherheitsbehörden hätten seinen Pass beschlagnahmt, als sie ihn am 23. August 2007 von zu Hause abgeholt hätten (act. A 1/10, S. 5). Bei der Anhörung erwähnte er dagegen die Beschlagnahmung mit keinem Wort (act. A 7/12, S. 7 ff.), nicht einmal dann, als er gefragt wurde, welche Dokumente er im Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien zurückgelassen habe (act. A 7/12, S. 2). Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der Beschlagnahme des Passes durch die Sicherheitsbehörden um ein wesentliches Sachverhaltselement handelt, weshalb vom Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er davon auch anlässlich der Anhörung berichten würde. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer die Frage falsch verstanden habe, überzeugt das Gericht nicht, zumal er zu Protokoll gegeben hat, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe (act. A 7/12, S. 5). Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzustellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, Syrien umgehend zu verlassen, ohne eine entsprechende Untersuchung abzuwarten, nicht nachvollziehbar ist. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer vorbringt, unschuldig zu sein, und es sich beim Entschluss, nach Westeuropa zu reisen, um einen Entscheid von grosser Tragweite handelt, den man nicht leichtfertig fällt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. Die geltend gemachte sofortige Ausreise des Beschwerde- D-7145/2007 führers ist auch deshalb nicht plausibel, da die Sicherheitsbehörden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers auch gegen andere Personen seines Dorfes eine Untersuchung eingeleitet haben (vgl. act. A 7/12, S. 7), weshalb der Beschwerdeführer damit hätte rechnen können, dass die schuldigen Personen von der Polizei gefunden würden. Bezüglich weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend), ohne diese im Einzelnen zu wiederholen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, da der Argumentation des BFM keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt werden. 4.5 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die behauptete Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden - selbst bei Wahrunterstellung - asylrechtlich unbeachtlich wäre, zumal es sich bei der angeblich verübten Beschädigung der Assad-Statue um ein gemeinrechtliches Delikt handeln würde, dessen Ahndung einem rechtsstaatlich legitimen Zwecke dienen würde, weshalb die geltend gemachten Strafverfolgungsmassnahmen der syrischen Sicherheitsbehörden keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Dafür spricht auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er von den syrischen Sicherheitskräften am 23. August 2007 schon nach einem halben Tag wieder freigelassen worden sei. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift im Weiteren vor, aufgrund seiner kurdischen Ethnie, seiner illegalen Ausreise, welche die syrischen Behörden glauben machen könnte, er sei der Urheber der Beschädigung der Assad-Statue, sowie wegen der Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien unter Folter zur seinen Verbindungen und Kontakten im Ausland beziehungsweise seinen Tätigkeiten befragt werde. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann. D-7145/2007 4.6.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 4.6.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmachten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Die staatlichen Organe können in Erfahrung bringen, dass ihre Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort einen Asylantrag stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung D-7145/2007 eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. 4.6.4 Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - wie in E. 4.4 dargelegt - nicht geglaubt werden kann, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Sicherheitsbehörden aufgrund der Beschädigung einer Assad-Statue gesucht worden ist, weshalb auch nicht anzunehmen ist, er habe mit seiner Ausreise die Pflicht verletzt, sich zur Verfügung der Behörden zu halten. Es ist daher - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Geheimdiensten nicht als politischer Aktivist erfasst ist. Davon ist umso mehr auszugehen, als er nicht geltend macht, vor oder nach seiner Ausreise aus Syrien jemals in irgendeiner Form politisch tätig gewesen zu sein (vgl. act. A 1/10, S. 6). Allein die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Syrer kurdischer Ethnie handelt, der nach einer angeblich illegalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, gereicht nicht zur Annahme, er hätte bei der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen wird. Da er jedoch in der Vergangenheit in keiner Weise politisch aktiv gewesen ist, ist nicht anzunehmen, die syrischen Behörden würden ihn als staatsgefährdend einstufen, weshalb nicht damit zu rechnen ist, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen und der Beschwerdeführer daher auch nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen D-7145/2007 oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-7145/2007 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-7145/2007 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In Syrien herrscht zur Zeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, die Schule besucht und insbesondere auf den familiären Olivenhainen gearbeitet. Zudem verfügt er über jahrelange Berufserfahrung als Produktionsmitarbeiter im Metallbereich, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben sein Vater sowie seine acht Geschwister nach wie vor in seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-7145/2007 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7145/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 29. Oktober 2007 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 16