Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-7140/2016
Urteil v o m 2 8 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
D-7140/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige (…) Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland Mitte Januar 2016 und gelangte am Anfang Juli 2016 illegal in die Schweiz. Am 25. Juli 2016 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 28. Juli 2016 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt ([…]). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Ehemann, C._______ ([…]), Anfang 2014 kennengelernt. Sie hätten zirka zwei Monate zusammengelebt. Sie seien religiös getraut worden und ihr Ehemann habe Äthiopien genau einen Monat nach der Trauung verlassen. Ende 2014 sei sie im Zusammenhang mit ihrem Ehemann verhaftet worden. Ihr gemeinsamer Sohn sei im Mai 2015 in Gefangenschaft geboren und nach der Geburt zur Stiefmutter ihres Ehemannes gebracht worden, welche das Kind nicht mehr zurückgeben wolle. Mitte Januar 2016 sei die Beschwerdeführerin von Äthiopien in (…) und weiter nach D._______ gereist, wo sie sich während vier Monaten bis zur Weiterreise auf dem Seeweg nach Italien aufgehalten habe. Nach drei Tagen in einem Lager in E._______ sei sie per Bus nach F._______ gebracht worden. Nachdem ihr die Fingerabdrücke genommen worden seien (am 6. Juli 2016 in G._______), habe sie sich bis zur Weiterreise in die Schweiz während sieben Tagen in F._______ aufgehalten. Nach der Einreise in die Schweiz habe sie sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs bei einer Frau in H._______ aufgehalten, und nicht bei ihrem bereits in der Schweiz befindlichen Ehemann. Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsdokumente oder Beweismittel zu den Akten. Am Ende der Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), zur Überstellung nach Italien und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machte sie geltend, sie habe in Italien nicht um Asyl nachgesucht, da sie zu ihrem Mann gewollt habe, aber dort ihre Fingerabdrücke geben müssen. Wegen in Äthiopien erlittener Schläge habe sie oft (…), sich deswegen jedoch bis
D-7140/2016 anhin nicht behandeln lassen. Zudem sei sie insofern angeschlagen, als sie sehr vergesslich sei und keine Geduld habe. Am 6. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. B. Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 14. November 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin- Staaten eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 7. November 2016 an Italien übergegangen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sie angeführt, in der Schweiz bei ihrem angeblich religiös getrauten Ehemann leben zu wollen, und in Italien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Hierzu sei festzuhalten, dass gemäss Art. Bst. 3 Dublin-III-VO unter den Begriff „Familienangehörige“ unter anderen Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, fallen würden. Im Zusammenhang damit sei Art. 8 EMRK zu beachten. Zur diesbezüglichen Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die
D-7140/2016 Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie und C._______, welcher sich seit dem (…) 2015 in der Schweiz befindet, hätten sich im Jahr 2014 in I._______ religiös getraut. C._______ habe Äthiopien einen Monat nach der Trauung verlassen und sie hätten insgesamt zwei Monate zusammengelebt. Dieser Ehe sei der gemeinsame Sohn J._______ entsprungen, welcher jedoch seinen Vater noch nie gesehen habe und zurzeit in Äthiopien bei der Stiefmutter von C._______ lebe. Am 15. Juli 2016 sei die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise vom Grenzwachtkorps (GWK) daktyloskopiert worden und habe am 25. Juli 2016 im EVZ B._______ um Asyl nachgesucht. Während dieser zehn Tage sei sie jedoch nicht bei ihrem angeblichen Ehemann im Kanton K._______, sondern bei einer Frau und deren Bruder in H._______ gewesen. Ausserdem deckten sich ihre Aussagen in der BzP über die Kernfamilie ihres angeblichen Ehemannes in zentralen Punkten nicht mit den von C._______ bei seiner summarischen Befragung gemachten Angaben. Basierend auf diesen Ausführungen handle es sich bei der geltend gemachten Beziehung mit C._______ nicht um eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Somit bleibe die Zuständigkeit Italiens bestehen. Ausserdem sei Italien gemäss der Dublin-III-VO aufgrund der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Tatsache, dass sie in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Sie habe nach ihrer Rückführung nach Italien dort die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens werde sie nicht als illegal anwesende Person gelten. Ihre Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin im (…) Monat schwanger sei. Obwohl sie sich noch in einem frühen Stadium der Schwangerschaft befinde, sei dazu Folgendes festzuhalten:
D-7140/2016 Mit dem Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit – als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet. Im Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) sei der Europäischen Kommission am 15. April 2015 von Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, übermittelt worden. In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert worden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. Diese Liste sei den Mitgliedstaaten in einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zugänglich gemacht worden. Die genannten Projekte würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite www.sprar.it seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von diesen Projekten gewährleistet würden. Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Programme bereits eine Garantie an sich darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 und am 12. Oktober 2016 habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Sollte das Kind der Beschwerdeführerin vor der Überstellung nach Italien geboren werden, würde das SEM die italienischen Behörden entsprechend informieren, damit eine für Mutter und http://www.sprar.it/
D-7140/2016 Kind geeignete Unterkunft bereitgestellt werden könnte. Sofern das Kind erst nach der Überstellung nach Italien geboren würde, wäre die Beschwerdeführerin von der Rechtsprechung betreffend Familien mit minderjährigen Kindern, welche im Dublin-Verfahren nach Italien weggewiesen werden, nicht betroffen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung von Familien in Italien lägen dem SEM keine konkreten Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nach der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, die beiden gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Hierzu sei weiter festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zu einer Prüfung ihres Asylgesuchs verpflichten würden. Auch lägen keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das SEM bei der Anwendung dieser Klausel über einen Ermessensspielraum verfüge. Den Akten könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin wegen (…) in Behandlung sei. Zudem habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu Protokoll gegeben, oft (…) zu haben. Dazu sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU
D-7140/2016 (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Im Rahmen des Dublin- Systems sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Betreuung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, dass Italien der Beschwerdeführerin eine medizinische Betreuung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. In Würdigung der Aktenlage und der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Schreiben vom 8. November 2016 setzte das SEM die italienischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in Kenntnis. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 18. November 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Entscheid des SEM vom 7. November 2016 aufzuheben. Das Staatssekretariat sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In formeller Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie sich im (…) Schwangerschaftsmonat befinde und C._______ sich im Rahmen des Asylverfahrens im Kanton K._______ aufhalte. Sie möchten zusammenleben und erwarteten die Geburt ihres zweiten Kindes. C._______ habe das Verfahren zur Kindesanerkennung bereits eingeleitet. Den Behörden des Kantons K._______ sei ihre Situation bekannt und diese würden sich darum bemühen, ihr Zusammenleben zu ermöglichen. Im Übrigen verwies sie auf ihre Verfolgungsvorbringen und diejenigen von C._______ Gleichzeitig reichte sie medizinische Unterlagen ein (act. […], […] und […]).
D-7140/2016 E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 22. November 2016 ([…]) und 25. November 2016 (N 648 535; Akten C._______) beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
D-7140/2016 gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
D-7140/2016 Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 3. 3.1 Am 6. September 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO). 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe sinngemäss insofern bestritten, als sie auf ihren in der Schweiz lebenden angeblich religiös angetrauten Mann hinwies, von welchem sie das zweite Mal schwanger sei und mit welchem sie zusammenleben wolle. Indessen berücksichtigte das Staatssekretariat die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner C._______ und führte dazu aus, gestützt auf ihre diesbezüglichen Aussagen und ihr Verhalten nach der Einreise in die Schweiz bis zur Einreichung des Asylgesuchs handle sich bei der geltend gemachten Beziehung nicht um eine dauerhafte Gemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK. Die Zuständigkeit Italiens bleibe daher bestehen. 3.3 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. 3.3.1 Das vorliegend zu behandelnde Gesuch vom 25. Juli 2016 ist das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin in einem der Dublin-Mitgliedstaaten. Es handelt sich somit um eine take charge-Konstellation. Demnach sind die Kriterien gemäss Kapitel III in der dortigen Rangfolge anzuwenden. 3.3.2 Nach Art. 9 Dublin-III-VO ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz derjenige Staat zuständig, in dem ein Familienangehöriger – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden
D-7140/2016 hat – in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. 3.3.3 Zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III- VO) lebte der angeblich religiös Angetraute der Beschwerdeführerin als Asylsuchender bereits in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin führte aus, bezüglich der religiösen Trauung bestünden keine schriftlichen Belege. Entscheidend für die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall ist die Frage, ob der Partner der Beschwerdeführerin als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III-VO gilt. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO gilt als Familienangehöriger unter anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Prüfung zu Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO vorgenommen und dabei mit Blick auf die „dauerhafte Beziehung“ die diesbezüglich relevante Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK herangezogen und zu Recht erwogen, dass jene weder zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung noch des Erlasses des Nichteintretensentscheids bestand (vgl. auch ausführlich E. 4.6 unten). Nach dem Gesagten kann C._______ nicht als Familienangehöriger der Beschwerdeführerin eingestuft werden. Unter diesen Umständen können Ausführungen zur Qualität der Aufenthaltsberechtigung von C._______ in der Schweiz unterbleiben und stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO nicht. 4. 4.1 Sodann ist im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
D-7140/2016 und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. 4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien: Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde. 4.4 Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. In diesem Zusammenhang wurde in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht betroffen sei, sofern ihr Kind erst nach der Überstellung geboren würde, das SEM jedoch für den Fall, dass http://links.weblaw.ch/BVGer-D-4751/2013 file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
D-7140/2016 die Geburt vor der Überstellung erfolgen würden, die italienischen Behörden informieren würde, damit eine geeignete Unterkunft sichergestellt werden könnte. 4.5 Nach der Ankunft der Beschwerdeführerin in Italien (E._______) konnte sie während dreier Tage in einem Aufnahmezentrum logieren, von wo sie per Bus nach F._______ gebracht und registriert worden seien. Dort habe sie sieben Tage verbracht, bis sie aus freiem Willen die Weiterreise in die Schweiz antrat (vgl. […]). Zudem brachte sie anlässlich des ihr bei der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu möglichen Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen könnten, in keiner Weise Schwierigkeiten betreffend Unterkunft oder Zugang zu medizinischen Einrichtungen und Leistungen oder die Befürchtung, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein respektive zu werden, vor, sondern wies lediglich darauf hin, dass ihr Ziel gewesen sei, zu ihrem in der Schweiz lebenden Mann zu gelangen (vgl. a.a.O., Ziff. 8.02). Was die gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, reichte sie zusammen mit der Rechtsmitteleingabe lediglich entsprechende Aktenstücke aus dem vorinstanzlichen Verfahren ein. Aus diesen geht gemäss Auskunft des Arztes vom 5. August 2016 hervor, dass sie sich in der (…) Schwangerschaftswoche befinde sowie an (…) und (…) leide, am 10. August 2016 (…) und einen (…) bezogen und sich am 7. und 8. September 2016 in zahnärztlicher Behandlung befunden habe. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen. In der Rechtsmitteleingabe bestätigte die Beschwerdeführerin schliesslich, dass sie im (…) Monat schwanger sei. Aus den Akten ergeben sich indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass deshalb ihre Reisefähigkeit in Frage zu stellen wäre. Ausserdem müsste das SEM die italienischen Behörden im Rahmen der Ankündigung der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und eine allfällige Behandlungsnotwendigkeit der Beschwerdeführerin informieren. Die konkrete Reisefähigkeit wäre durch die kantonalen Behörden, allenfalls unter Beiziehung eines Amtsarztes, zum Zeitpunkt der Überstellung zu beurteilen und eine Überstellung hätte gegebenenfalls mit medizinischer Begleitung zu erfolgen. Insgesamt sind daher keine konkreten und substanziierten persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Italien zu ersehen. 4.6 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sich ihr angeblich religiös angetrauter Ehemann im Asylverfahren in der Schweiz aufhalte
D-7140/2016 und sie von ihm erneut schwanger sei, und sich damit sinngemäss auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO respektive auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruft, ist zunächst auf die vorangehenden Erwägungen 3.3.1 bis 3.3.3 zu verweisen. Überdies ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Weiter muss das hier weilende Familienmitglied selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.). Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich in erster Linie Mitglieder der Kernfamilie berufen, mithin die Eltern und ihre minderjährigen Kinder. Die vorläufige Aufnahme einer Person hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2. b/bb S. 341). Von der Anwendung von Art. 8 EMRK werden neben der eigentlichen Kernfamilie auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 148 m.w.H.). Der hier in der Schweiz lebende, angeblich religiös angetraute Mann der Beschwerdeführerin verfügt über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, da er sich im Asylverfahren befindet. Überdies liegt in casu aber auch keine genügend nahe und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor, zumal die Beschwerdeführerin und ihr Mann in Äthiopien lediglich während zwei Monaten zusammengelebt haben sollen, sie sich nach der Einreise in die Schweiz nicht zu diesem begeben habe, sondern sich bis zur Einreichung bei einer Frau und ihrem Bruder in H._______ aufgehalten haben will, und sich im Übrigen ihre Aussagen bei der BzP zur Kernfamilie von C._______ in zentralen Punkten nicht mit dessen Angaben deckten. Es kann daher – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – insgesamt nicht von einem in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gesprochen werden. Zudem könnte die Beschwerdeführerin ein allenfalls eingeleitetes Kindesanerkennungsverfahren auch in Italien abwarten. 4.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass http://links.weblaw.ch/BGE-130-II-281 http://links.weblaw.ch/BGE-135-I-143
D-7140/2016 die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.8 Die Beschwerdeführerin kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit jener kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). 5. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, sie gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Ersuchen, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos erweisen.
D-7140/2016 9. Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Erlass der Verfahrenskosten) abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7140/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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