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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2018 D-714/2017

3 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,621 mots·~18 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-714/2017

Urteil v o m 3 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Raphael Merz.

Parteien

X._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokatur Brunetti, Leonhardskirchplatz 11, 4051 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).

D-714/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf A._______, Sub- Zoba B._______, Zoba C._______ stammt – ersuchte am 28. Mai 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 22. Juni 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person (BzP) und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Am 30. Dezember 2015 und 8. Februar 2016 fanden die Anhörungen zu den Gesuchsgründen statt. Am 1. März 2016 reichte er seinen Taufschein vom 25. Mai 2008 ein. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seine Heimat am 27. Juni 2014 verlassen. Er sei in der neunten Klasse von der Schule verwiesen worden beziehungsweise habe er diese abbrechen müssen, weil er aufgrund der Landwirtschaftsarbeit für seine Mutter oft in der Schule gefehlt habe. Nach etwa fünf Monaten Landwirtschaftsarbeit und dem Verstecken vor Razzien habe die lokale Verwaltung bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Im Mai 2014 sei er zuhause von Soldaten verhaftet und mit 15 anderen Minderjährigen in das Militärlager und Gefängnis D._______ mitgenommen worden. Dort sei er in einem Container gefangen gehalten worden. Er habe gesehen, wie andere volljährige Personen – vor allem Deserteure – geschlagen sowie an Bäume gebunden und gefoltert worden seien. Er habe gewusst, wenn er dort bis zu seiner Volljährigkeit weiterhin inhaftiert sei, würde er ebenfalls die militärische Grundausbildung machen müssen. Nach zwei Monaten Haft sei ihm am 27. Juni 2014 die Flucht gelungen. Anlässlich der BzP vom 22. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am Abend um 18 Uhr aus dem Gefängnis nach draussen gegangen sei, um die Notdurft zu verrichten, und sie anschliessend zu viert geflohen seien. Während der Anhörung vom 30. Dezember 2015 erklärte er, er sei um die Mittagszeit nach draussen gebracht worden, um Holz zu sammeln; sie seien dann zu fünft geflüchtet. Die Aufseher hätten die Volljährigen geschlagen und ihre Flucht nicht realisiert, hätten dann aber geschossen. Bei der ergänzenden Anhörung vom 8. Februar 2016 legte der Beschwerdeführer dar, sie seien um die Mittagszeit zu sechst geflohen. Die Aufseher

D-714/2017 hätten alle in dieser Zeit gegessen und sie seien von niemandem gesehen worden. Anschliessend sei er illegal nach Äthiopien ausgereist. Via Sudan, Libyen und Italien sei er am 28. Mai 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 (eröffnet am 4. Januar 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Fall zur erneuten Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-714/2017 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung erklärte das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen gemäss Art. 7 AsylG als nicht glaubhaft. Namentlich habe dieser unterschiedliche Zeitpunkte und Umstände angegeben, wie seine Flucht aus dem Gefängnis abgelaufen sei, und auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er keine plausible Erklärung liefern können. Zudem habe es weitere kleinere Ungereimtheiten gegeben. Es könne aufgrund der Schilderungen über Schläge und Folterungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von solchen Haftumständen gehört habe oder solche in einem anderen Kontext gesehen habe. Aufgrund der Widersprüche sei die geltend gemachte Haft im Militärlager D._______ und die Flucht von dort jedoch als unglaubhaft einzuschätzen. Die geltend gemachte Furcht vor weiteren staatlichen Ver-

D-714/2017 folgungsmassnahmen sei ohne jegliche Grundlage, zumal er selber angegeben habe, nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben (SEM- Akte A14, F 77). In Bezug auf die Hilfe und Unterstützungsarbeiten des Beschwerdeführers bei der Mutter sowie dem Landwirtschaftsbetrieb und das damit verbundene Fehlen an der Schule und Fernbleiben von der Semesterprüfung legte die Vorinstanz dar, dass sich dieses Vorbringen auf die allgemeine wirtschaftliche, soziale und politische Lage im Heimatland beziehe und deshalb keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG und damit auch keine Asylrelevanz begründe. Die illegale Ausreise für sich alleine sei asylrechtlich unbeachtlich, da der Beschwerdeführer weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Den Vollzug der Wegweisung in den Herkunftsstaat erachtete die Vorinstanz aufgrund sämtlicher Umstände als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anordnete. 3.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Die Vorinstanz mache vier Widersprüche geltend, die sich auf unterschiedliche Aussagen zwischen der BzP und den beiden Anhörungen beziehen würden. Es sei festzuhalten, dass die BzP sehr knapp ausgefallen sei. Wo sich kleine Differenzen ergeben, sollten diese grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe ausgesprochen detailliert, konsistent und mit vielen Realitätsmerkmalen und emotionalen Ausdrücken sowie mit Zeichnungen geantwortet. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Gründen vorzunehmen. In der BzP seien das Ereignis und die Umstände der Flucht nur auf knapp zwei Zeilen zusammengefasst. Die Zeitpunkte der Flucht aus dem Lager am Mittag und des Versteckens unter einem Baum um 18 Uhr seien zusammengelegt worden wegen der sehr gedrängten Darstellung, wobei es angesichts der Kürze der Darstellung und der unter Zeitdruck abgewickelten Befragung auch gut möglich sei, dass nicht alle Aussagen des Beschwerdeführers präzise aufgenommen und daher verkürzt dargestellt worden seien. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er den Zeitpunkt der Flucht bei der Rückübersetzung überhaupt hätte bemerken können. Im Gesamtkontext sei dieser Widerspruch nicht relevant. In Bezug auf die gefallenen Schüsse durch die Aufseher scheine nicht klar, worin der Widerspruch liegen solle. Die Aussagen würden in sich stimmig erscheinen. Da die Schüsse nicht auf den Beschwerdeführer abgegeben worden seien und er nicht mehr sicher wisse, weshalb geschossen worden sei, sei dies für ihn nicht ein wichtiger Teil der Flucht gewesen. Es sei nicht ersichtlich, an

D-714/2017 welcher Stelle in der ergänzenden Anhörung die gehörten Schüsse hätten zur Frage passend angebracht werden können. Bei genauer Durchsicht ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weitgehend konsistent geantwortet habe. Die Flucht habe er mit fünf anderen minderjährigen Gefangenen geplant, alle sechs seien jeweils gemeinsam zum Holz sammeln und spalten nach draussen gelassen worden. Fünf draussen Gebliebene seien der Aufforderung des Aufsehers nicht gefolgt und hätten sich zusammen auf den Weg aus dem Lager weiter zur Busstation gemacht. Es sei möglich, dass er es bei der Erstbefragung falsch gesagt habe und sie nicht zu viert, sondern zu fünft unterwegs gewesen seien. Die Ungenauigkeit erscheine sehr geringfügig. Zugunsten der Glaubwürdigkeit spreche, dass er zu verschiedenen Themen zahlreiche detaillierte Schilderungen mit Realitätskennzeichen und Skizzen abgegeben habe. Die Vorinstanz prüfe zudem nicht, ob er illegal ausgereist sei, wobei auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, den Bericht der UNO vom 8. Juni 2016 sowie einen Bericht der Vorinstanz vom 22. Juni 2016 zu verweisen sei. Der Bericht der Vorinstanz erscheine nicht geeignet, eine fundamentale Änderung ihrer Praxis und derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer würden wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht

D-714/2017 der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Flucht aus dem Gefängnis als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer macht geltend, die BzP sei sehr knapp ausgefallen. Es trifft zu, dass die Fragen unter den Ziffern 7.02 und 7.03 dem Beschwerdeführer aufgrund von Überbelegung und Kapazitätsgründen nicht gestellt wurden. Indes wurden ihm unter der Ziffer 7.01 acht Fragen zu seinen Asylgründen unterbreitet. Insoweit kann im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung darauf eingegangen werden. In Bezug auf den Zeitpunkt und die Umstände der Flucht aus dem Gefängnis sowie den dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgeworfenen Widerspruch ist Folgendes festzuhalten: Während der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zu viert mit seinen Freunden unterwegs gewesen sei (SEM-Akte A3, 5.02). Auf die Frage, wie er von dort habe entkommen können, erklärte er, dass sie zweimal am Tag nach draussen gehen durften, um die Notdurft zu verrichten. Als sie am Abend um 18 Uhr nach draussen gegangen seien, sei er geflohen (SEM-Akte A3, 7.01). Bei der Anhörung machte er hingegen geltend, dass die Volljährigen geschlagen und gefoltert worden seien und er nach draussen gebracht worden sei,

D-714/2017 um Holz zu sammeln. Von dort aus seien sie zu fünft geflohen. Zuerst hätten es die Aufseher nicht realisiert, aber dann hätten sie geschossen (SEM- Akte A14, F82). Anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärte er, sie seien zu sechst zur Mittagszeit geflohen während alle in dieser Zeit gegessen hätten; sie seien von keinem gesehen worden (SEM-Akte A17, F78/151). Dem Beschwerdeführer wurde bezüglich der verschiedenen Widersprüche anlässlich der ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Angesprochen auf die Tatsache, dass er als Fluchtzeitpunkt bei der BzP „am Abend um 18 Uhr“ genannt hatte, hingegen bei der Anhörung „um die Mittagszeit“, meinte er, dass die BzP kurz gehalten worden sei und er das Ganze nicht vertieft beschreiben konnte wie bei der Anhörung (SEM-Akte A17, F98). Angesprochen darauf, dass er die besagten Schüsse der Aufseher bei der ergänzenden Anhörung nicht erwähnt habe, erklärte er, dass es schon Schüsse gegeben habe, er aber davon nicht betroffen gewesen sei. Es sei nicht wegen ihnen geschossen worden, sondern es sei sonst im Lager geschossen worden (SEM-Akte A17, F100 f.). Auf den Vorhalt, dass sie gemäss BzP zu viert, gemäss Anhörung zu fünft und gemäss ergänzender Anhörung zu sechst geflüchtet seien, entgegnete er zunächst, es seien fünf Personen unterwegs gewesen, wobei er sich korrigierte und später meinte, sie seien zu sechst geflüchtet (SEM-Akte A17, F150 f.). Ein Ereignis, wie die Flucht aus dem Gefängnis, ist ein solch prägendes Erlebnis, dass der Beschwerdeführer zu den elementaren Umständen wie dem Fluchtzeitpunkt, den genauen Gegebenheiten sowie auch der Anzahl Begleiter in der Lage sein sollte, konsistente Antworten zu geben. Falls er die geschilderte Flucht tatsächlich erlebt hat, hätte er auch wiederkehrend dieselben Antworten geben können. Auch die Erklärungsversuche hinsichtlich der Widersprüche vermögen nicht zu überzeugen. Mit einer glaubhaften Darstellung kann das Geschilderte nicht vereinbart werden. Aufgrund dieser Widersprüche kann dem Beschwerdeführer die Flucht aus dem Gefängnis nicht geglaubt werden. Der Vorwand, dass der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit dazu hatte, die Umstände der Flucht darzulegen, geht ins Leere. Tatsächlich wurde er anlässlich der ergänzenden Anhörung mehrmals dazu aufgefordert (vgl. SEM-Akte A17, F78/99), zu schildern, welche Probleme und Hindernisse er bei der Flucht zu bewältigen hatte, die Schüsse der Aufseher erwähnte er jedoch erst auf konkreten Vorhalt hin.

D-714/2017 Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausführungen von den geschilderten Haftumständen gehört oder diese in anderem Kontext gesehen hat, jedoch bleibt seine Sachverhaltsdarstellung in Bezug auf die Haft in D._______ und die Flucht von dort angesichts der dargelegten Widersprüche als unglaubhaft. Auch sind seine Schilderungen zur Festnahme mit 15 anderen Minderjährigen kurz und oberflächlich ausgefallen. Die weiteren Vorbringen betreffend den verwehrten Schulbesuch und die Hilfe im Landwirtschaftsbetrieb beziehen sich auf die allgemeine wirtschaftliche, soziale und politische Lage in seinem Heimatland und sind von der Vorinstanz richtigerweise als nicht asylrelevant beurteilt worden. Der Schluss des SEM auf Unglaubhaftigkeit ist somit zu bestätigen. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und ob er in seiner Heimat mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden, und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich, verlassen hat. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er eventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen sei. Er habe seine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft geschildert. Zudem habe er glaubhaft seine zweimonatige Inhaftierung in D._______ dargelegt. Wegen der Inhaftierung und der versuchten illegalen Ausreise sei er auf den Radar der eritreischen Behörden geraten und gelte als missliebige Person im Sinne der neuen Rechtsprechung. Es bestehe ein erhebliches Bestrafungsrisiko gestützt auf asylrelevante Motive, womit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen. 6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

D-714/2017 6.4 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.5 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihm angegebenen Alter von 15 Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch – wie soeben ausgeführt – asylrechtlich nicht relevant, zumal die Schilderungen zur Inhaftierung und zur Flucht aus der Haft in D._______ nicht glaubhaft ausgefallen sind. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, in Kontakt mit Behörden gewesen zu sein oder Probleme mit Behörden gehabt zu haben, im Gegenteil, er habe nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten (SEM-Akte A14, F 77). Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor.

D-714/2017 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt und das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen und ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12

D-714/2017 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 1‘500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘500.–. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Raphael Merz

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