Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.10.2007 D-7124/2007

26 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,060 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Ver...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7124/2007/sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Georgien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7124/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Georgier mit letztem Wohnsitz in A._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August 2007 verliess, am 8. September 2007 in die Schweiz einreiste und am 14. September 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer vom BFM am 9. Oktober 2007 in B._______ zu seinen Personalien und seinen Asylgründen befragt wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seit Juli 2006 zwei tschetschenischen Holzhändlern ein Zimmer vermietet, dass die Tschetschenen mit Drogen gehandelt hätten, was von der georgischen Polizei aufgedeckt worden sei und zu deren Festnahme geführt habe, dass die Polizei bei ihm in seiner Abwesenheit eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe, wobei einige Fotografien von ihm und seine Identitätskarte beschlagnahmt worden seien, dass die Polizisten seinen Eltern gesagt hätten, er sei in Drogengeschäfte verwickelt und müsse sich auf dem Polizeiposten melden, dass er seine Unschuld nicht beweisen könne und von anderen Tschetschenen, die geglaubt hätten, er habe die beiden Festgenommenen verraten, bedroht worden sei, weshalb er seine Heimat verlassen habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Grenze zwischen Südossetien und Zentralgeorgien werde an zahlreichen Checkpoints streng überwacht, da es dort seit Jahren zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen sei, D-7124/2007 dass die südossetische Administration den unkontrollierten Grenzübertritt von ethnischen Georgiern mit allen Mitteln zu verhindern suche, weshalb seine Angaben zur problemlosen Einreise nach Südossetien zu bezweifeln seien, dass er angegeben habe, mit einem südossetischen Inlandpass über Russland in die Ukraine gelangt zu sein, dass es mit einem derartigen Dokument, dem ausserhalb Südossetiens kein Legitimationswert zukomme, nicht möglich sei, die russische oder russisch-ukrainische Grenze zu überqueren, dass das blosse Gelingen der Reise von Georgien in die Schweiz als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Reisepapieren zu werten sei, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass die behördlichen Massnahmen, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, asylrechtlich offensichtlich nicht relevant seien, dass den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen seien, die durch die georgischen Behörden eingeleiteten Untersuchungsmassnahmen könnten einem anderen Zweck dienen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen durch Freunde der Festgenommenen beziehungsweise deren Angriff auf sein Haus als Übergriffe von Drittpersonen zu werten seien, die von den georgischen Behörden verfolgt und geahndet würden, dass die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant seien, da vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit des georgischen Staates auszugehen sei, dass die summarische Prüfung der Vorbringen zum Ergebnis führe, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, womit aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, D-7124/2007 dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2007 (Poststempel: 20. Oktober 2007) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei positiv zu entscheiden, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent- D-7124/2007 scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten betreffend die Schilderung der Reise in die Schweiz auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, da der Beschwerdeführer diesen nichts Stichhaltiges und Substanziiertes entgegenhält, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausführt, er versuche so schnell wie möglich seine Identitätskarte beizubringen, dass sich an der vorstehenden Beurteilung indessen selbst dann nichts ändern könnte, wenn nachträglich Identitätspapiere eingereicht D-7124/2007 werden sollten, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c/aa S. 109 f.), dass im Übrigen aufgrund der unentschuldbaren Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, die strafrechtlichen Ermittlungen der Polizei dienten einem rechtsstaatlich legitimen Zweck, da die beiden Mieter des Beschwerdeführers offenbar in Drogengeschäfte verwickelt waren, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer von der Polizei zu Unrecht verdächtigt worden sei, in die Geschäfte seiner Mieter verwickelt gewesen zu sein, nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führt, da den Akten keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, er sei von den heimatlichen Behörden bewusst zu Unrecht beschuldigt worden und könne aus asylrechtlich relevanten Gründen (vgl. Art. 3 AsylG) nicht mit einem fairen Ermittlungs- beziehungsweise Strafverfahren rechnen, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen von Freunden der beiden Festgenommenen - die in einem Angriff auf sein Haus gegipfelt hätten -, von denen er gerüchteweise gehört habe, asylrechtlich nicht relevant sind, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die georgische Polizei habe gegen die beiden festgenommenen Tschetschenen wegen Drogenhandels ermittelt, weshalb sie wohl ein Interesse an der Aufdeckung deren Verbindungsmänner hatte, dass die Polizei, wäre sie von den Drohungen und dem Übergriff in Kenntnis gesetzt worden, somit im eigenen Interesse die Ermittlungen gegen weitere mit den Festgenommenen in Verbindung stehende Personen aufgenommen hätte, dass aufgrund dieser Ausgangslage nicht anzunehmen ist, die georgischen Behörden hätten sich geweigert, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz vor Übergriffen zu gewähren, D-7124/2007 dass die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse seien nicht relevant für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 2.1. S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, weil angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, D-7124/2007 dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Georgien aufgrund der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass auch nicht geschlossen werden kann, er geriete im Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation, da er jung und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7124/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurück zu senden; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, (...) (Kopie, vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9

D-7124/2007 — Bundesverwaltungsgericht 26.10.2007 D-7124/2007 — Swissrulings