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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2009 D-7122/2009

24 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,005 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7122/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . November 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. November 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7122/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer, (...) Mitglieder des Substammes E._______, eigenen Angaben zufolge am 25. August 2006 bzw. 2007 den Irak von F._______ aus verliessen und nach einem längeren Aufenthalt in W._______ am 10. September 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie am 10. September 2009 um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ vom 18. September 2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 3. November 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie seien als Angehörige des Substammes E._______ in ihrem Heimatland in eine Fehde mit dem Substamm der H._______ verwickelt gewesen, deren Mitglieder seinen Onkel und seinen Cousin umgebracht und auch beabsichtigt hätten, ihn zu töten, dass im Jahr 1991 bzw. 1992 auf ihn geschossen worden sei und er zwei Narben davontrage, dass alle Mitglieder des Substammes E._______ in verschiedene Länder hätten fliehen müssen, dass er deswegen nie mehr in sein Dorf F._______ zurückgekehrt sei, sondern sich vor allem in I._______ aufgehalten habe, dass die Angehörigen der H._______-Familie ihn und seinen Sohn umbringen würden, wenn sie wieder in ihr Dorf zurückkehren würden, dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, D-7122/2009 dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 18. September 2009 dem BFM versichert habe, dass er seine irakische Identitätskarte von zu Hause nachsenden lassen werde, dass – nachdem der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen sei – klar erkennbar sei, dass er sich gegenüber dem BFM einer Hinhaltetaktik bediene, dass zudem auch aus anderen Umständen hervorgehe, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, der Aufforderung innert der Frist von 48 Stunden Folge zu leisten, dass er nämlich anlässlich der Bundesanhörung vom 3. November 2009 auf Vorhalt hin ausgesagt habe, es sei ihm noch nicht gelungen, seine Verwandten in der Heimat zu kontaktieren, da er deren Telefonnummern nicht kenne, dass er indessen in der Zwischenzeit reichlich Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, die Telefonnummern seiner Verwandten, welche im Irak in der Provinz J._______ wohnten, zu eruieren, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zudem ausgesagt habe, seine letzte Identitätskarte sei im Jahr 1994 ausgestellt worden, dass die am 16. Oktober 2009 beim EVZ G._______ vorgefundene Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers jedoch im Jahr 1998 ausgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber den Schweizer Behörden die zumutbare Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt habe, dass sich der begründete Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere innert der Frist von 48 Stunden bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es den Beschwerdeführern verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von D-7122/2009 48 Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der geschilderten Verfolgungssituation im Heimatstaat offenkundig um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass nämlich der Beschwerdeführer den anlässlich der Anhörung vom 3. November 2009 beim BFM geltend gemachten I._______- Aufenthalt, welcher von den Neunzigerjahren bis 2006 bzw. 2007 gedauert habe, mit keinem Wort erwähnt habe, sondern lediglich angegeben habe, von 1999 (recte: 1988) bis 1994 in I._______ gewesen zu sein, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch unglaubhaft seien, da er ausgesagt habe, auch sein jüngerer Sohn Z._______ (Geburtsdatum: Y._______) sei in F._______ geboren und er und die Mitglieder seiner Kernfamilie seien am 25. August 2006 bzw. 2007 von F._______ aus abgereist, dass die Brüder und Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich unbehelligt in ihrer Heimatprovinz J._______ wohnen könnten, und der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin geltend gemacht habe, die Mitglieder des H._______-Stammes hätten es eben auf ihn und seine beiden Kinder abgesehen bzw. sie bedroht, dass die Erklärung des Beschwerdeführers indessen nicht zu überzeugen vermöge, zumal er sich in seinen Aussagen über die erlebte Bedrohung in Widersprüche verstrickt habe, dass er nämlich anlässlich der Bundesanhörung vorgebracht habe, er habe sich seit ca. 1992 seitens der Mitglieder des H._______- Stammes bedroht gesehen, weshalb er nicht mehr nach F._______ zurückgekehrt sei, während er demgegenüber bei der Befragung zur Person am 19. September 2009 zu Protokoll gegeben habe, er habe sich erst seit ca. drei Jahren bedroht gefühlt, dass er zudem bei der Befragung zur Person ausgesagt habe, die Verfolger seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten angekündigt, ihn und seine beiden Söhne umzubringen, D-7122/2009 dass er auf die Frage hin, wann das geschehen sei, geantwortet habe, der betreffende Vorfall habe sich ca. im Jahr 1993 zugetragen, dass sein jüngerer Sohn Z._______ zu diesem Zeitpunkt jedoch noch gar nicht geboren gewesen sei, dass die Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass insbesondere der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, den Beschwerdeführern drohe im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung, dass die Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya stammten, in welchen aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei, dass aus den Erwägungen in der Verfügung hervorgehe, dass der Beschwerdeführer gegenüber den mit der Gesuchsabklärung betrauten Schweizer Behörden seine Identität nicht belegt habe bzw. keine Bereitschaft bekundet habe, diese mittels Abgabe von Identitäts- bzw. Reisepapieren rechtsgenüglich offen zu legen, weshalb wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner persönlichen Biografie und zu seinem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht als gesichert qualifiziert werden könnten, D-7122/2009 dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs ihre Grenzen finde an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen müssten (Art. 7 AsylG), dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls jene – wie in casu – ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung offenkundig nicht nachgekommen seien, dass dennoch festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer und die Mitglieder seiner Kernfamilie gemäss seinen Angaben in ihrer Heimat F._______ bzw. in der irakischen Provinz J._______ weiterhin über das familiäre Beziehungsnetz verfügten, welches bereits vor ihrem Verlassen des Irak bestanden habe, weshalb dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, er nehme dort seine Arbeit im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb wieder auf, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 und 4 aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei eine vorläufige Aufahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 bzw. Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass in der Beschwerdeschrift angeführt wird, der Beschwerdeführer sei in Begleitung seines minderjährigen Sohnes – seine Ehefrau befinde sich mit seinem zweiten Sohn in W._______ – und gehöre deshalb gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks zur Gruppe der verletzlichen Personen, weshalb beim Wegweisungsvollzug grosse Zurückhaltung geboten sei, D-7122/2009 dass es zwar zutreffend sei, dass sich seine Eltern sowie seine drei Brüder im Nordirak befinden würden, dass er aber angesichts seiner geringen Schulbildung – er habe nur vier Jahre die Grundschule besucht – kaum lesen und schreiben könne und er aufgrund des Streits zwischen den Clans bereits seit 1992 nicht mehr in der Landwirtschaft arbeite, zumal kein Gehöft mehr bestehe, auf welches er zurückkehren und welches er betreiben könne, dass er folglich auf eine Erwerbstätigkeit im Niedriglohnsektor angewiesen sei, welcher aufgrund der enormen Zuwanderung in den letzten Jahren jedoch unter grossen Druck geraten sei, weshalb eine ökonomische Integration keinesfalls vorausgesetzt werden könne, dass er und seine Familie im Falle einer Rückkehr in den Nordirak existenziell gefährdet seien, weshalb eine „konkrete Gefährdung“ im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG bestehe und der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e D-7122/2009 AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 16. November 2009 unter anderem beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass somit die Verfügung des BFM vom 11. November 2009, was das Nichteintreten auf das Asylgesuch betrifft (Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung), und in Bezug auf die Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung) in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren somit auf die Frage beschränkt, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer zulässig, zumutbar und möglich ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich D-7122/2009 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und der Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG ist, dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation am letzten Wohnort des Beschwerdeführers im Irak (Provinz J._______) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4 E. 6), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Leitentscheid BVGE 2008/5 nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (E. 7.5.8), dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, dass die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen sei, D-7122/2009 dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausschliesslich mit wirtschaftlichen Problemen begründet und vorbringt, er wäre bei einer Rückkehr auf eine Erwerbstätigkeit im Niedriglohnbereich angewiesen, habe er doch entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung aufgrund des Streits zwischen den Clans bereits seit 1992 nicht mehr in der Landwirtschaft gearbeitet, zumal das Gehöft, auf welchem er gearbeitet habe, nicht mehr bestehe, dass seine diesbezüglichen Aussagen jedoch als widersprüchlich zu bewerten sind, da er anlässlich der Befragung zur Person vom 18. September 2009 angab, bis zur Ausreise aus dem Irak habe er in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet (vgl. act. A 1/11, S. 1 f.), dass er gemäss seinen eigenen Aussagen am 25. August 2006 bzw. 2007 aus dem Irak ausgereist sei (act. A 1/11, S. 6), dass es deshalb nicht glaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer habe, wie er in der Beschwerde geltend macht, seit 1992 nicht mehr in der Landwirtschaft gearbeitet, dass die Erwägungen des BFM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer, der mit seinem zwölfjährigen Sohn in die Schweiz kam, auch aus dem Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur Gruppe der verletzlichen Personen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er ursprünglich aus dem Nordirak stammt, dort längere Zeit gelebt hat, auf ein soziales Netz zurückgreifen kann und er angesichts der erwähnten Widersprüche nicht glaubhaft machen kann, es würden in seinem Heimatland weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen, dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach F._______, Provinz J._______, zurückkehren kann, da er dort die letzten Jahre vor seiner Ausreise gewohnt hat, seine Eltern und drei Brüder nach wie vor dort leben und er entsprechend über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr zu seinen Verwandten in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu D-7122/2009 beachtenden Bestimmungen zu qualifizieren wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG) und somit keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass überdies keine Begründung vorliegt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung für den Sohn nicht zumutbar sein sollte, zumal er mit seinem Vater in das Heimatland zurückkehren kann, dass damit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-7122/2009 (Dispositiv nächste Seite) D-7122/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das U._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13

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