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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2020 D-7118/2018

9 mars 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,820 mots·~14 min·7

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7118/2018

Urteil v o m 9 . März 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2018

D-7118/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Usbeken und wurde in B._______ in der Provinz Helmand geboren. Gemäss seinen Angaben verliess er Afghanistan zu einem unbekannten Zeitpunkt mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in Richtung Iran, wo er bis Oktober 2015 lebte. Am 27. November 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 3. Dezember 2015 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2015 wurde er durch das SEM summarisch befragt und am 25. Juni 2018 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. B.a Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als er noch ein kleines Kind gewesen sei, hätten die Taliban in Afghanistan seinen Vater getötet und seiner Familie das Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück weggenommen. Auch habe es ständig Gefechte und Anschläge gegeben. In der Folge habe sich seine Mutter mit ihm, seinem älteren Bruder C._______ und einer älteren Schwester in den Iran begeben, wo sie in der Stadt Isfahan in der gleichnamigen Provinz gelebt hätten. Im Iran habe er, da er und seine Angehörigen weder Ausweise noch eine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten, nicht zur Schule gehen können. Er habe unter anderem durch das Sammeln von Abfall zum Lebensunterhalt seiner Familie beigetragen. Auf der Strasse sei er von iranischen Polizisten, von Drogensüchtigen wie auch von anderen Kindern geschlagen und misshandelt worden. Etwa ein Jahr vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er einen Verkehrsunfall erlitten und sei deswegen drei Monate lang im Spital gewesen. Bereits vor seiner eigenen Ausreise habe sein Bruder C._______ den Iran verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Hier hätten sie sich wieder getroffen. B.b Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, sein genaues Alter nicht zu kennen; seine Mutter habe ihm unmittelbar vor der Ausreise aus dem Iran gesagt, er sei elf Jahre alt. Eine durch das SEM veranlasste medizinische Altersanalyse ergab am 11. Dezember 2015 ein wahrscheinliches Alter von siebzehn Jahren. C. Mit Verfügung vom 28. November 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch

D-7118/2018 des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung betreffend, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person des bisherigen Rechtsvertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gut. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4. Februar 2019 Kenntnis gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-7118/2018 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richtet. Somit ist die Verfügung des SEM vom 28. November 2018 in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. 3. 3.1 Im Hinblick auf die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse stellt sich vorliegend die Frage, ob das SEM in diesem Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt und den diesbezüglich relevanten Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise erhoben hat. 3.2 3.2.1 Zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG; vgl. etwa MICHELE AL- BERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.) gehört unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt

D-7118/2018 schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c). 3.2.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., S. 217 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 12, N 15 ff.). Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (s. zum Verhältnis zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren BVGE 2007/21 E. 11.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 7 E. 3d, 1995 Nr. 23 E. 5a, 2003 Nr. 13 E. 4c). Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. 3.3 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM im Zusammenhang mit der Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und damit die Asylbehörden über seine Identität getäuscht. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, und es sei deshalb davon auszugehen, dass keine solchen bestünden. Dabei stellte sich das Staatssekretariat ausserdem – wenn auch unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls – auf den Standpunkt, es seien weder die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Afghanistan glaubhaft, noch dessen Aussagen zu seinem Aufenthalt im Iran. 3.4 Mit Blick auf die Frage der heimatstaatlichen Herkunft ist zunächst festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einerseits die betreffenden Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft bezeich-

D-7118/2018 nete. Andererseits schloss das Staatssekretariat jedoch trotz dieser Feststellung nicht darauf, der Beschwerdeführer sei unbekannter Staatsangehörigkeit, sondern ging dennoch von dessen afghanischer Staatsbürgerschaft aus. Entsprechend ist der Beschwerdeführer auch im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als afghanischer Staatsangehöriger aufgeführt. 3.5 Eine weitere Feststellung betrifft die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens: Nachdem der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2015 um Asyl ersucht hatte, er am 18. Dezember 2015 summarisch befragt worden war und ihm durch das SEM am 29. Januar 2016 mitgeteilt worden war, es lägen keine Gründe für die Durchführung des Dublin-Verfahrens vor, womit sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, wurde er am 25. Juni 2018 zu den Asylgründen angehört, nachdem zwischenzeitlich keinerlei weitere Verfahrensschritte durchgeführt worden waren. Mithin blieb das Staatssekretariat fast zweieinhalb Jahre lang vollkommen untätig, obwohl es sich – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – um das Asylverfahren eines unbegleiteten Minderjährigen handelte. Wie auch in der Beschwerdeschrift zurecht festgehalten wird, ist ein derartiges Vorgehen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. 3.6 Das soeben Gesagte gilt nicht zuletzt angesichts dessen, dass bereits aufgrund der Erstbefragung von der Notwendigkeit auszugehen war, die Herkunft des Beschwerdeführers genauer abzuklären. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an (zum Folgenden das entsprechende Protokoll, Ziff. 106 ff.), er habe Afghanistan verlassen, als er noch sehr jung, ein Kind, gewesen sei, wobei er nicht mehr wisse, wann die Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern erfolgt sei. Danach habe er im Iran gelebt, wobei er auch diesbezüglich nicht sagen könne, wie lange dieser Aufenthalt gedauert habe. In Bezug auf seine ethnische Zugehörigkeit gab er bei der Erstbefragung zu Protokoll, sein Vater sei Paschtune gewesen, bei seiner Mutter handle es sich um eine ethnische Tadschikin, er selbst habe jedoch in erster Linie gute Sprachkenntnisse des Usbekischen und könne auf Paschtu nur einige Sätze sagen. Die Befragung wiederum wurde auf Farsi durchgeführt. 3.7 In teilweisem Widerspruch zu diesen Angaben sagte der Beschwerdeführer im Rahmen der eingehenden Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, F29 ff., 123 ff.), sein Vater sei Angehöriger der usbekischen Ethnie gewesen, ebenso wie seine Mutter, die jedoch auch Tadschikisch spreche,

D-7118/2018 und auch er selbst betrachte sich als Usbeken sunnitischer Religionszugehörigkeit. In der usbekischen Sprache habe er seine besten Kenntnisse. Auch auf die Vorhaltung hin (ebd., F39 f., 120 f.), sein Bruder C._______ habe jedoch in dessen Asylverfahren [...] angegeben, der Ethnie der Hazara und der schiitischen Religionsgruppe anzugehören, wiederholte er, ein sunnitischer Usbeke zu sein, wobei er in der afghanischen Provinz Helmand geboren sei, seine Eltern jedoch aus der afghanischen Provinz Kunduz stammen würden. Er wisse nicht, wie lange er sich in seiner Kindheit in Afghanistan aufgehalten habe. Im Iran habe er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 während insgesamt dreier Jahre gelebt (ebd., F43 ff.). Jedoch wisse er nicht, wann er mit seiner Mutter und den beiden Geschwistern aus Afghanistan in den Iran gelangt sei (ebd., F90). Auch die Anhörung wurde auf Farsi durchgeführt. Dabei ist dem Protokoll zu entnehmen, dass der betreffende Dolmetscher anmerkte, der Beschwerdeführer benütze "iranischen Strassenslang" (ebd., F135). 3.8 Des Weiteren ist darauf einzugehen, wie sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seinem gesundheitlichen Zustand äusserte. Diesbezüglich gab er im Wesentlichen an (entsprechendes Protokoll, F105 ff., 129 ff.), er habe im Iran einen Verkehrsunfall erlitten, indem er von einem Auto angefahren worden und mit dem Kopf auf den Strassenrand gefallen sei. Aufgrund dessen sei er drei Monate lang im Spital gewesen. Er habe sehr starke Kopfschmerzen gehabt, sei am Kopf operiert worden, und auch seine Nase und sein Bein seien gebrochen gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er sich noch während sechs oder sieben Monaten bei seiner Mutter aufgehalten, bevor er aus dem Iran in Richtung Schweiz ausgereist sei. Wegen dieses Unfalls habe er Probleme mit dem Kopf und vergesse vieles, was ihn auch beim Lernen in der Schule behindere. 3.9 3.9.1 Zur Erhebung des entscheidwesentlichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ist zum einen festzustellen, dass das SEM trotz einer insgesamt fast dreijährigen Verfahrensdauer keine weiteren Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Dabei wäre angesichts seiner im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen anzunehmen, dass aus einer sogenannten LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung analysiert werden, spezifischere Schlüsse zur Herkunft des Beschwerdeführers resultieren würden.

D-7118/2018 3.9.2 Zum anderen ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung zwar erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, aufgrund eines Unfalls im Iran vieles vergessen zu haben. Jedoch ging das SEM auf den gesundheitlichen Zustand nicht weiter ein, sondern beschränkte sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe diesen Unfall und den folgenden dreimonatigen Spitalaufenthalt nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt. Eine medizinische Abklärung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurde durch die Vorinstanz nicht durchgeführt. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist es als offensichtlich zu bezeichnen, dass allfällige gesundheitliche Folgen eines Unfalls mit Kopfverletzung – welche eine dreimonatige Hospitalisierung erforderlich gemacht habe – möglicherweise Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers und dessen kognitive Fähigkeit haben können. 3.9.3 Somit sind auf der Grundlage des bisher erhobenen Sachverhalts keine zuverlässigen Aussagen über die Herkunft des Beschwerdeführers möglich. Ebensowenig lässt sich beurteilen, ob er, wie von der Vorinstanz angenommen, seine Mitwirkungspflicht verletzt und täuschende Angaben über seine Identität gemacht hat. Dabei ist zum einen davon auszugehen, dass aus der Durchführung einer LINGUA-Analyse konkrete Anhaltspunkte in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers resultieren könnten. Zum anderen erscheint es auch im Bereich des Möglichen liegend, dass eine eingehende medizinische, insbesondere auch neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers die Frage zu klären vermag, ob er in gesundheitlicher Hinsicht überhaupt zu konzisen Aussagen in Bezug auf seine persönliche Vergangenheit und den entsprechenden Sachverhalt fähig ist. 3.10 Zusammenfassend ist folglich festzustellen, dass das SEM seine Abklärungspflicht verletzt hat. Indem es die geltend gemachte gesundheitliche Problematik unberücksichtigt gelassen hat, hat es ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und ist seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Das Staatssekretariat ist daher aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Abklärung des Sachverhalts durchzuführen und auf der Grundlage der entsprechenden Erkenntnisse den Punkt des Wegweisungsvollzugs erneut zu prüfen. 3.11 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, dem mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag Folge zu

D-7118/2018 leisten, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylverfahrensakten seines Bruders C._______ zu gewähren. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Des Weiteren ist die Sache im Punkt des Wegweisungsvollzugs zur Durchführung der ‒ gemäss den vorangehenden Erwägungen ‒ erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7118/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. 2. Die Akten werden dem SEM im Sinne der Erwägungen zur Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte und zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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