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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2009 D-7116/2006

16 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,127 mots·~21 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. Sep...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7116/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Angola, vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. September 2002 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7116/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im August 2001 und gelangte über E._______, F._______, G._______ und H._______ am 17. Oktober 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte er im I._______ um Asyl. B. Am 24. Oktober 2001 wurde er im I._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) befragt und am 14. November 2001 durch die zuständigen Behörden des Kantons J._______ angehört. Am 24. Mai 2002 fand zusätzlich eine Bundesanhörung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG in K._______ statt, welche am 17. Juni 2002 fortgeführt wurde. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei seit 1997 als Journalist für die oppositionelle Zeitung L._______ tätig gewesen. 1998 hätten seine Probleme mit den Behörden angefangen. Im Jahr 1999 bzw. 2000 sei er am Flughafen von D._______ festgenommen worden, als er auf dem Weg in die Provinz M._______ gewesen sei. Er sei zur N._______ bzw. zur Polizei gebracht, drei Tage festgehalten und wegen seiner Artikel verhört worden. Im Frühling 2001 hätten Agenten der N._______ die Büroräumlichkeiten der Zeitung durchsucht und bei ihm Informationen über einen Politiker gefunden, über welchen er im Zusammenhang mit den Hintergründen des Krieges zwischen der O._______ und der P._______ einen Artikel habe schreiben wollen. Er sei daraufhin festgenommen, verhört und sodann gezwungen worden, seine Quellen offen zu legen, was er jedoch verweigert habe. Man habe ihm vorgeworfen, eine Gefahr für die Sicherheit des Landes darzustellen. Er sei an einen unbekannten Ort gebracht, wiederum verhört und anschliessend ins Gefängnis von Q._______ gebracht worden. Man habe ihn schlecht behandelt und sogar geschlagen. Die Bedingungen im Gefängnis seien sehr schlecht gewesen. Während seiner Haft habe er die Bekanntschaft einer Krankenschwester gemacht und sei dank ihrer Hilfe in ein Krankenhaus gebracht worden, von wo aus er habe fliehen können. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er ins Ausland geflohen. D-7116/2006 Der Beschwerdeführer reichte am 8. Januar 2002 eine Identitätskarte (R._______) zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 forderte das BFF den Beschwerdeführer auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Am 25. Juni 2002 ging bei der Vorinstanz ein vom 21. Juni 2002 datierender Bericht von Dr. T.E., S._______, ein, wonach der Beschwerdeführer unter T._______ leide. D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung in U._______, um Auskünfte betreffend den Beschwerdeführer. Das Bundesamt bat insbesondere um Informationen über dessen Arbeitstätigkeit, die geltend gemachten Festnahmen am Flughafen von D._______ und am Arbeitsplatz, die Bedingungen im Gefängnis von Q._______ und die Risiken, welche der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat zu gewärtigen hätte. E. Mit Schreiben vom 27. August 2002 teilte der Generalkonsul der Schweiz in D._______ dem BFF mit, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der Zeitung L._______ nicht bekannt sei und dort nie eine journalistische Tätigkeit ausgeführt habe. Eine Untersuchung der Kopie seiner Identitätskarte durch die schweizerische Vertretung in D._______ habe ergeben, dass dieses Dokument nicht echt sein könne, da die {..........} sei. Mit Schreiben vom 11. September 2002 teilte das BFF dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort mit und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. In seiner Eingabe vom 19. September 2002 bestritt der Beschwerdeführer das Ergebnis der Botschaftsabklärung. F. Mit – am 3. Oktober 2002 eröffneter – Verfügung vom 25. September 2002 verneinte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die D-7116/2006 Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. G. Am 25. Oktober 2002 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 25. September 2002 ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Der Instruktionsrichter der ARK erachtete die Vorbringen in der Beschwerde nicht als geeignet, die Feststellungen des Bundesamtes in Zweifel zu ziehen, bezeichnete die Beschwerde als aussichtslos, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. November 2002 die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Kostenvorschuss wurde am 20. November und 11. Dezember 2002 geleistet. I. Im Rahmen einer Härtefallprüfung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG reichte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 26. November 2007 und vom 10. Januar 2008 bei der Vorinstanz die folgenden Dokumente ein, um seine Identität zu belegen: die Beurkundung der Kopie seiner angolanischen Identitätskarte, die V._______ (Ehefähigkeitszeugnis) und die „Declaracao“ (Beglaubigung der Kopie der Geburtsurkunde) vom 13. September 2006, ausgestellt vom X._______, sowie die Kopie einer anderen angolanischen Identitätskarte zum Vergleich. Das BFM unterzog die Dokumente einer internen Untersuchung und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2008 mit, aufgrund der eingereichten Unterlagen lasse sich seine Identität nicht zweifelsfrei belegen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 14. August 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Stellung. D-7116/2006 J. Das BFM liess die Dokumente V._______ und R._______ durch die Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei Y._______ untersuchen. Diese teilte dem BFM mit Scheiben vom 19. September 2008 mit, dass bei beiden Dokumenten Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesverwaltungsgericht das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Untersuchung gewährt. Mit Schreiben vom 3. April 2009 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bestritt die Ergebnisse der kriminaltechnischen Abteilung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge- D-7116/2006 richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige D-7116/2006 Mitwirkung verweigert. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFF hält die Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen nicht für glaubhaft. Die Vorbringen seien zunächst tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, als Journalist bei der Zeitung L._______ tätig gewesen zu sein. Gemäss den Informationen der Schweizerischen Vertretung in D._______ habe er diese Tätigkeit jedoch nie ausgeführt und sei dort nicht bekannt. Im Übrigen würden die Haftbedingungen im Gefängnis von Q._______, wie sie der Beschwerdeführer geschildert habe, nicht der tatsächlichen Situation entsprechen, insbesondere was die Zellen, die Hygienebedingungen und die medizinische Versorgung angehe. Sodann stehe seine Identität nicht fest, zumal seine Identitätskarte gemäss den Informationen der schweizerischen Vertretung gefälscht sei. Dies sei daran ersichtlich, dass {.......}. Der Beschwerdeführer habe dies bestritten, habe der Würdigung anlässlich der Anhörung jedoch keine substanziellen Einwände entgegengesetzt und habe sich auf keine konkreten Beweise stützen können. Schliesslich seien die Vorbringen des Beschwerdeführers auch widersprüchlich. So habe er bei der kantonalen Anhörung angegeben, er sei Ende April 2001 festgenommen worden. Anlässlich der zusätzlichen Bundesanhörung habe er jedoch angegeben, dies sei im April 2001 (recte: Mai 2001, vgl. A 14/17 S. 2 und S. 12) geschehen. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er im April das erste Mal am Flughafen festgenommen worden sei. Diese Bemerkung widerspreche jedoch seiner Behauptung anlässlich der kantonalen Anhörung, bei welcher er angegeben habe, die erste Festnahme habe sich im Februar 2000 ereignet. Darauf angesprochen habe er erklärt, dies sei wohl ein Fehler, er könne nicht vergessen haben, dass es sich um den Monat April gehandelt habe. D-7116/2006 4.2 4.2.1 Zunächst ist auf die geltend gemachte Identität des Beschwerdeführers einzugehen. Die vorinstanzliche Feststellung in der angefochtenen Verfügung, die Identität des Beschwerdeführers sei nicht erstellt, stützt sich im Wesentlichen auf die Abklärungen des Schweizerischen Generalkonsulats in D._______ von 2002, welches eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers prüfte. Diese Würdigung wird durch die Untersuchungsergebnisse der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Y._______ vom 19. September 2008 bestätigt. Diese besagen, dass die Identitätskarte {.......}. Dies begründe den Verdacht, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Der Beschwerdeführer bestritt die Auffassung des Bundesamtes mehrfach. So brachte er in seiner Stellungnahme vom 19. September 2002 und in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2002 vor, die Identitätskarte sei durch die Behörden seines Landes ausgestellt worden und er erachte diese als gültig. In seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2002 hielt er diesbezüglich fest, dass die Identitätskarte im Jahr 1985 von den Behörden der Z._______ ausgestellt worden sei. Damals habe sich das Land im Bürgerkriegszustand befunden und die Verwaltung des Landes sei unstabil und schlecht organisiert gewesen. Diese administrativen Unzulänglichkeiten hätten sich negativ auf den Zustand und den Inhalt der Identitätskarte ausgewirkt, was jedoch nichts an der Echtheit der Identitätskarte ändern würde. In der Stellungnahme vom 3. April 2009 brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers demgegenüber vor, die Identitätskarte sei im Jahr 1995 ausgestellt worden. Damals seien die angolanischen Identitätskarten noch von den jeweils zuständigen Provinzen ausgestellt worden, was dazu geführt haben könnte, dass nicht alle Identitätskarten identisch seien. Die Herstellung von Identitätskarten sei in Angola erst im Jahr 1997 zentralisiert worden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde in Angola am 3. Februar 1997 landesweit eine neue, per Computer produzierte Identitätskarte („Bilhete de Identidade“) eingeführt. Somit ist es zwar zutreffend, dass die vor dem 3. Februar 1997 ausgestellten Modelle von Identitätskarten nicht identisch sein müssen mit denjenigen, welche nach diesem Datum ausgestellt werden. Es ist allerdings gleichzeitig festzuhalten, dass eine Vielzahl von Modellen der angolanischen Identitätskarten verwendet werden und dass angolanische D-7116/2006 Identitätskarten, welche vor 1997 ausgestellt worden waren, sehr einfach zu fälschen und leicht auf illegale Weise erhältlich sind. Die Hinweise des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Echtheit der Identitätskarte glaubhaft zu machen, und zudem verwickelt er sich, sofern er sich nicht nur auf pauschale Behauptungen abstützt, mit den mehrfachen Beteuerungen der Echtheit der Dokumente in Widersprüche. Der Beschwerdeführer reichte nachträglich eine „Beurkundung der Identitätskarte“ zur Bestätigung der Echtheit seiner Identitätskarte ein. Das BFM, welches dazu eigene Abklärungen durchführte, hält zu Recht fest, dass dieses Dokument nicht geeignet sei, den Beweis der Identität zu erbringen, denn es besage, dass die Identitätskarte im Original überprüft worden sei. Dies sei aber gar nicht möglich, da sich das Original der Karte beim BFM befinde. Auch dieses Dokument vermag somit die Echtheit der Identitätskarte nicht zu belegen: Eine Beurkundung des Originals der Identitätskarte in D._______ war, wie das BFM zu Recht festhielt, nicht möglich, da sich dieses bei den Akten befindet. 4.2.2 Was die eingereichte „Atestado“ betrifft, stellte das BFM fest, dass ein Stempel auf der „Atestado“ {.......} worden sei. An der Echtheit des Dokuments sei zudem deshalb zu zweifeln, weil das Dokument, welches am 21. November 2007 ausgestellt worden sei, besage, dass der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr in der Gemeinde AA._______ wohne, obschon er ja erwiesenermassen seit 2001 in der Schweiz lebe. Gemäss der Kantonspolizei Y._______ enthalte das als V._______ bezeichnete Dokument {.......}. {.......}. Es handle sich beim Dokument gemäss der Auffassung des Urkundenexperten um eine Totalfälschung – da jedoch kein Vergleichsmaterial vorliege und keine entsprechenden Informationen, lasse sich ein rechtsgenügender Fälschungsnachweis nicht erbringen. In der Stellungnahme vom 14. August 2008 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dar, dass der Stempel auf der „Atestado“ entgegen der Auffassung des BFM nicht {.......}. Dies sei daran zu erkennen, dass {.......} sei. Dies deute darauf hin, dass {.......}. Ausserdem weise der Stempelaufdruck {.......}. In der Stellungnahme vom 3. April 2009 hielt die Rechtsvertreterin ferner fest, dass das Original {.......}. In Bezug auf den Vorhalt des Vordrucks wurde erwidert, dass solche Formulare oftmals in grösseren Mengen auf D-7116/2006 Vorrat produziert würden und der Vordruck der „Atestado“ möglicherweise schon alt sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die angolanischen Behörden nicht mit derselben Technik ausgestattet seien, wie es in der Schweiz üblich sei, und es deshalb durchaus möglich sei, dass der Vordruck nicht in einem herkömmlichen Druckverfahren produziert worden sei. Der Stempeldruck müsse echt sein, da er {.......} sei, wie dies bei Stempeldrucken üblich sei. Ausserdem weise der Stempelaufdruck {.......}. Dies spreche dagegen, dass es sich um einen {.......} handle. Auch damit vermag der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung jedoch keine substanziellen Einwände entgegenzuhalten. Es besteht vorliegend kein Grund, von der Würdigung der Vorinstanz abzuweichen, zumal deren Einschätzung durch die Ergebnisse der Abklärungen der Kantonspolizei bestätigt wird und sich die Einwände des Beschwerdeführers auf blosse Behauptungen stützen. Die nachträglich eingereichten Dokumente sind somit, wie das BFM zutreffend darlegt, nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu bestätigen. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die weiteren Dokumente einzugehen, zumal es sich – wie auch bei der „Atestado“ – nicht um Reisepapiere oder Identitätsausweise im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handelt. 4.3 Zudem sind die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Asylgründe widersprüchlich. So brachte er anlässlich der Anhörung auf der Empfangsstelle vor, die erste Festnahme habe sich im Jahr 1999 ereignet. Bei der Anhörung im Kanton gab er hingegen an, dass er sich an das genaue Datum nicht mehr erinnern könne und sich die erste Festnahme im Februar 2000 ereignet haben könnte (A 8/27 S. 9). Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, seine erste Aussage sei falsch gewesen. Auch bezüglich der zweiten Verhaftung sind Widersprüche festzustellen. So sagte er anlässlich der kantonalen Anhörung, diese habe sich im Februar 2001 ereignet (A 8/27 S. 11), während er später berichtigte, diese habe sich im April 2001 ereignet (A 8/27 S. 14). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind sodann auch unsubstanziiert. So vermag der Beschwerdeführer keine Belege für seine angebliche Tätigkeit als Journalist zu erbringen und seine diesbezüglichen Ausführungen sind vage, undetailliert und unpräzise. Er vermag insbesondere keine genaue Auskunft über seine konkreten Aufgaben und über die Organisation der Zeitung L._______ zu geben D-7116/2006 (A 4/8 S. 4), was von ihm angesichts seiner geltend gemachten, mindestens zweijährigen Tätigkeit für die Zeitung jedoch erwartet werden könnte. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verhaftungen und der Haftbedingungen sind nicht substanziiert und seine Beschreibung des Gefängnisalltags im Gefängnis von Q._______ anlässlich der Anhörung vom 17. Juni 2002 (tägliche Badgelegenheit, tägliche Wundversorgung; vgl. A 14/17 S. 8 f.) ist kaum vereinbar mit den vorgebrachten schweren Haftbedingungen. Schliesslich erscheinen auch die angebliche Freilassung aus dem Gefängnis von Q._______ mithilfe einer Krankenschwester und die Umstände seiner Flucht als unglaubhaft. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ausreichend substanziiert. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, auf die weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flüchtlingseigenschaft als unglaubhaft zu beurteilen sind. Seine Vorbringen genügen den Anforderungen von Art. 7 AsylG somit nicht, wie das Bundesamt zutreffend erkannte. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf- D-7116/2006 nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Angola ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- D-7116/2006 richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Die allgemeine Lage in Angola lässt den Vollzug der Wegweisung dorthin nicht als generell unzumutbar erscheinen. Dies gilt namentlich für die Situation in D._______, wohin das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von gesunden, volljährigen, jungen Männern in Fortführung der durch die ARK mit EMARK 2004 Nr. 32 begründeten und nach wie vor gültigen Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet. Dabei ist in persönlicher Hinsicht betreffend den Beschwerdeführer festzustellen, dass dieser vor seiner Ausreise mehrere Jahre in D._______ gelebt hatte und sich dort ein Teil seiner Familie befindet. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mutter und zwei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor in seinem Heimatland leben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm bei seiner Rückkehr ein familiäres und soziales Beziehungsnetz zur Seite steht. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer, von dem keine aktuellen gesundheitlichen Schwierigkeiten aktenkundig sind, selbst unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage im Land in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Sodann steht gemäss der Rechtsprechung auch der längere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz einer Rückkehr nicht entgegen (vgl. EMARK 1997 Nr. 2 S. 16). D-7116/2006 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. November und 12. Dezember 2002 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-7116/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BB._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 15

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