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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2007 D-7115/2006

12 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,870 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 15. Februar 2002 i.S. Wegweisungsvol...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7115/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2007 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérald Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Iringo Hockley. A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, wohnhaft (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFF vom 15. Februar 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7115/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige muslimisch-bosniakischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______, verliess am 14. Oktober 2001 zusammen mit ihrer Cousine D._______ (N [...]) ihren Heimatstaat und stellte am 15. Oktober 2001 ein Asylgesuch in der Schweiz. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 22. Oktober 2001 und der kantonalen Anhörung vom 13. November 2001 machte die Beschwerdeführerin, eine gelernte Chemietechnikerin, im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Y._______ Republika Srpska. Während ihrer Studienzeit in Serbien zwischen 1989 und 1993 sei sie Mitte Mai 1992 Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden. Nachdem sie sich zwischen 1993 und 1997 als Asylsuchende in Deutschland aufgehalten habe, sei sie 1999 nach Z._______ gegangen, wo sie in einem Zimmer im Kellergeschoss gelebt habe. Am 11. März 2000 habe sie ihre Cousine D._______ bei sich aufgenommen, betreut und zur engmaschigen psychologischen Behandlungen begleitet, nachdem diese in der Nacht zuvor angegriffen, mehrfach brutal vergewaltigt und dabei spitalreif geschlagen worden sei. Obwohl die Täter am nächsten Tag gefasst und mit Urteil vom (...) zu 5 Jahren und 2 Monaten beziehungsweise zu 5 Jahren und 8 Monaten Haft verurteilt worden seien, sei sie und D._______ in der Folge massiven Bedrohungen ausgesetzt gewesen: So habe die Mutter des Täters P.D. ihre Cousine kurz vor respektive nach der ersten Gerichtsverhandlung im April 2000 telefonisch mit dem Tod bedroht und verlangt, sie solle die Anklage zurückzuziehen. Dieselbe Frau habe sie (die Beschwerdeführerin) einige Tage später in der Schuhfabrik, wo sie für Verkauf und Marketing verantwortlich gewesen sei, angerufen, wobei sie sie bedroht und beschimpft habe. Der Vater von P.D. habe sie kurz darauf beim Verlassen der Fabrik abgefangen und vor rund 300 Angestellten beschimpft und bedroht, sie solle den Rückzug der Anklage veranlassen, andernfalls werde es ihr schlimmer ergehen, als ihrer Cousine. Gerade als er sie habe tätlich angreifen wollen, habe ein Portier eingegriffen. In der Folge sei die ganze Sache auch dem Direktor der Schuhfabrik, bei der sie gearbeitet habe, zu Ohren gekommen. Da sie im Rahmen ihrer Arbeit Kontakte mit angesehenen Leuten habe pflegen müssen und nicht D-7115/2006 gewusst habe, wie sie ihm die Vorfälle erklären könne, habe sie sich gezwungen gesehen, ihre Arbeit Mitte April 2000 aufzugeben und sich mit gelegentlichen Putzarbeiten durchzuschlagen. Im August 2000 seien sie (die Beschwerdeführerin und ihre Cousine) vor ihrer Wohnungstüre von zwei bewaffneten unbekannten Männern, die sich nach ihr und D._______ erkundigt hätten beschimpft worden. Ein anderes Mal sei sie (die Beschwerdeführerin) von drei Männern, die ihr vorher gefolgt seien, bei den Leuten, bei denen sie geputzt habe, aufgesucht worden. Im Januar 2001 habe ein Unbekannter in einem Auto versucht, sie und ihre Cousine auf dem Trottoir zu überfahren. Alle diese Übergriffe, wie auch ein mit obszönen Zeichnungen versehener Drohbrief, seien von ihr bei der Polizei angezeigt worden, jedoch ohne Erfolg. Am letzten Montag vor ihrer Ausreise habe ihnen jemand von einem Auto aus einen in ein Drohschreiben eingewickelten Stein durch das Fenster in die Wohnung geworfen. So hätten sie in ständiger Angst gelebt, weswegen es ihnen unmöglich gewesen sei, weiterhin in ihrer Heimat zu bleiben. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen bosnischen Flüchtlingsausweis zu den Akten. C. Mit am 18. Februar 2002 eröffneter Verfügung vom 15. Februar 2002 wies das BFF in Anwendung von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. So liege der Vergewaltigungsversuch, den die Beschwerdeführerin 1992 während des Krieges habe erleben müssen, zeitlich zu weit zurück, um als Anlass für die Ausreise im Jahr 2001 in Betracht zu kommen. Die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich auf Übergriffe privater Dritter beziehen; den bosnischen Behörden könne hingegen keine asylrelevante Pflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. Vielmehr hätten sie die Vergewaltiger der Cousine verhaftet und verurteilt und betreffend die Bedrohungen Er- D-7115/2006 mittlungen eingeleitet. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. März 2002 (Poststempel vom 18. März 2002) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) an. Dabei beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bezüglich des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. B._______ des (...) vom 14. März 2002 zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde und auf den Inhalt des ärztlichen Berichtes wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2002 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, Gegenstand des Verfahrens sei einzig die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung (fehlende eigenhändige Unterschrift) nachzureichen sowie die ARK über den weiteren Verlauf ihrer gesundheitlichen Situation auf dem Laufenden zu halten. F. Mit fristgerechter Eingabe vom 28. März 2002 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeverbesserung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2002 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes eine Frist bis zum 7. November 2002 . D-7115/2006 H. Mit Eingabe vom 6. November 2002 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. B._______ des (...) zu den Akten. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 hielt das BFF vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Replik vom 10. Januar 2003 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und wies unter anderem darauf hin, dass sie in Z._______ nicht eingetragen sei, womit sie keinen Zugang zu ärztlicher Betreuung habe. K. Auf entsprechende Aufforderung des neu zuständigen Instruktionsrichters hin reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. B._______ des (...) vom 2. Dezember 2004 zu den Akten. L. Mit am 15. Dezember 2006 bei der ARK eingegangener Eingabe bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen. M. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der bei der vormaligen ARK eingereichten Beschwerde (Art 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 13. August 2007 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Ferner wurde ihr Gelegenheit gegeben, zum Umfang, in welchem sie ihre Cousine D._______ unterstützt, Stellung zu nehmen. D-7115/2006 O. Am 27. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin die Entbindungserklärung und am 13. August 2007 - vorab per Telefax - ein ärztliches Zeugnis von Dr. C._______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, X._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). D-7115/2006 1.5 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Cousine D._______, koordiniert behandelt (vergleiche separates Urteil D-[...]). 2. Die Beschwerde vom 14. März 2002 richtet sich ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFF vom 15. Februar 2002 - soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die Anordnung der Wegweisung betreffend - mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt demnach lediglich die Prüfung, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gemäss Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). 3.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG). 3.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. D-7115/2006 Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 4. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668) oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). Die Bestimmung in Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. 4.1 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur Mehrheitsethnie gehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Obwohl die Beschwerdeführerin ursprünglich aus der Repulika Srpska stammt, ist diese Voraussetzung vorliegend hinsichtlich der bosnisch-kroatischen Föderation erfüllt, zumal sie eigenen Angaben zufolge ab 1999 als Muslimin in Z._______ gelebt hat. 4.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamt- D-7115/2006 würdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die Schulund Berufsbildung sowie Berufserfahrung als auch allfällige familiäre Verpflichtungen - zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 4.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2002 aus, es sprächen weder allgemeine noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr in ihre Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Zudem könne sie ihre Heimreise zusammen mit ihrer Cousine D._______ antreten, welcher die gleiche Ausreisefrist angesetzt worden sei. 4.2.2 Indessen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. März 2002 geltend, entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen könne sie im Falle eines Wegweisungsvollzuges nicht auf die Hilfe ihrer Familie zählen. Ferner könne die Polizei in Bosnien und Herzegowina sie und D._______ nicht schützen, weshalb sie sich vor Racheakten der Familien und Freunde der Vergewaltiger ihrer Cousine fürchte. 4.2.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 hielt das BFF an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die eingereichten Arztberichte und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in Bosnien und Herzegowina, insbesondere in Z._______, sei eine angemessene Behandlung gewährleistet. Ferner stehe es der Beschwerdeführerin frei, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.2.4 In ihrer Replik vom 10. Januar 2003 betont die Beschwerdeführerin hingegen, sie habe mangels Registrierung in Z._______ keinen Zugang zu ärztlicher Betreuung. D-7115/2006 4.2.5 Gemäss Arztbericht von Dr. B._______ des (...) vom 14. März 2002 befinde sich die Beschwerdeführerin erst seit dem 26. November 2001 in Behandlung, obwohl sie schon seit mehreren Jahren psychisch erkrankt sei. Die Beschwerdeführerin leide unter einer gemischten Angst- und depressiven Störung (F 41.2), sowie Verlust der Lebensfreude und Lustlosigkeit, was sie im alltäglichen Leben sehr einschränke. Ferner dominiere sie ein Gefühl der Schande, der Schuld und der Hoffnungslosigkeit. Ausserdem werde sie von nächtlichen Angstzuständen geplagt, die sich auch auf ihren Magen auswirkten. Die Beschwerdeführerin sei bis auf unabsehbare Zeit auf Psychotherapie und Psychopharmaka (Antidepressiva und Beruhigungsmittel) als auch auf psychosoziale Unterstützung angewiesen. Von einer Behandlung im Heimatland wird angesichts der erlittenen Bedrohungen abgeraten. Mit Arztzeugnis vom 30. Oktober 2002 bestätigte Dr. B._______ die regelmässige Behandlung der Beschwerdeführerin und fügte hinzu, die bei ihr vorliegende schwere psychische Erkrankung, deren Verlauf sich als sehr schwankend erweise und sich momentan verschärfe, erfordere eine noch engmaschigere und lang dauernde psychotherapeutische Behandlung. Aus dem ärztlichen Bericht vom 2. Dezember 2004 Dr. B._______ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Cousine D._______ zusammenlebe, unter einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, verbunden mit psychotischen Symptomen (F33.3) leide, welche sich infolge der Zuspitzung der ursprünglich vorliegenden Posttraumatischen Belastungsstörung ergeben habe. Hinzu komme ein permanenter Verfolgungswahn, tiefgreifende Entwertungsund Schuldgefühle, Albträume und nächtliche Angstzustände sowie verlorene Lebensfreude, Appetitlosigkeit und damit verbundener Gewichtsverlust. Ihre Haltung sei generell niedergeschlagen und depressiv. Zudem seien aktuell Suizidabsichten mit konkreten Plänen vorhanden. Der Verlauf der Erkrankung und die Prognose sei ungünstig; der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschärfe sich trotz Therapie zunehmend. Sie sei weiterhin auf unabsehbare Zeit auf regelmässige engmaschige Psychotherapie und höhere Dosen Psychopharmaka (Antidepressiva, Neuroleptika und Schlafmittel) angewiesen. Obwohl man damit eine relative Stabilisierung ihres psychischen Zustandes erhoffen könne, sei eine vollständige Genesung auszuschliessen. Eine allfällige Behandlung in Bosnien und Herzegowina D-7115/2006 wird hingegen angesichts der dort erlittenen Bedrohungen als wirkungslos erachtet. Gemäss Arztbericht vom 13. August 2007 von Dr. C._______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, X._______, welcher die Behandlung der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2006 übernommen habe, schwanke der psychische Zustand der Beschwerdeführerin und sei aktuell als mittelschwer depressiv einzustufen. Obwohl sie sich zurzeit in Ausbildung zur Technologieingenieurin befindende, leide sie unter Suizidgedanken, Verlust der Selbstachtung, Angstzustände und Flashbacks und sei weiterhin auf regelmässige, ein bis zweimal monatlich stattfindende Psychotherapie angewiesen. 4.2.6 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Im Weiteren besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der ins Recht gelegten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit steht mit hinreichender Deutlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter einer nicht unerheblichen psychischen Erkrankung leidet, die eine bereits länger dauernde regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung erforderlich gemacht hat, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht dringend angezeigt erscheint. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde re- D-7115/2006 gistrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Sodann sind immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004, S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, Februar 2006). Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin langfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten Arztzeugnisse muss zum heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zu einer weiteren psychischen Dekompensation führen würde, was eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikamenten- und Behandlungskosten selbst übernehmen müsste. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist anzuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50% die Beschwerdeführerin nur geringe Chancen hätte, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen Behandlung aufbringen zu können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin - die zwar über einen Berufsabschluss als Chemietechnikerin verfügt - erscheint zudem aufgrund ihrer ernst zu nehmenden gesundheitlichen Probleme als höchst fraglich. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin als Arbeitslose registrieren lassen oder sonstige Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnte, dürften diese nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädigungen, die kaum den notwendigen Lebensbedarf abdecken - ebenso wenig wie das Entgelt eines allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich auch noch zur Finanzierung der von der Beschwerdeführerin benötigten me- D-7115/2006 dizinischen Behandlungen ausreichen. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen. Im Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen (Eltern und zwei Schwestern) in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zumal diese - mit Ausnahme einer verheirateten Schwester - offenbar unter prekären Verhältnissen in einem Flüchtlingslager in Z._______ leben (vgl. A 6/3). Ihre übrigen Verwandten leben im Ausland; zwei Schwestern in den USA, ein Onkel väterlicherseits sowie die Cousine D._______ in der Schweiz. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern diese in der Lage wären, die Beschwerdeführerin nachhaltig finanziell zu unterstützen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin auf unabsehbare Zeit dringend benötigten Therapie würde die, in der Regel auf sechs Monate beschränkte medizinische Rückkehrhilfe, auf welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 verweist, schlicht zu kurz greifen (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Für einen weiteren Verbleib in der Schweiz spricht im Weiteren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der Wegweisung der - wegen massiven psychischen Problemen die meiste Zeit auf die Anwesenheit der Beschwerdeführerin angewiesene und denn auch an derselben Adresse wohnhafte - Cousine D._______, um welche sich Letztere seit bald 8 Jahren kümmert (vgl. Arztzeugnis betreffend D._______ vom 30. November 2004 und 27. August 2007), sei ebenfalls als unzumutbar zu erachten. Zusammenfassend muss nach dem Gesagten befürchtet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich in Bosnien und Herzegowina eine neue Existenz aufzubauen, dass sie mithin in eine existenzgefährdende Situation geraten würde. Ihre privaten Interessen an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte überwiegen demnach das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. 4.3 In Würdigung sämtlicher in Betracht fallender Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erweist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach D-7115/2006 Art. 14a Abs. 6 ANAG vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen (vgl. E. 3.2). 5. Demnach ist die Beschwerde, deren Gegenstand sich einzig auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Februar 2002 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG). 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch das Abfassen ihrer Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7115/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Februar 2002 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (...) zur Kenntnisnahme Der Vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Iringo Hockley Versand: Seite 15

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