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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2009 D-7113/2008

21 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,432 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Okt...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7113/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7113/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. März 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Einvernahme durch das Migrationsamt des Kantons B._______ vom 5. März 2008, bei der Kurzbefragung durch das BFM vom 12. März 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie anlässlich der am 23. Juli 2008 wiederum durch das BFM in D._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er habe im Jahre 1995 Pakistan verlassen, weil er nicht für die Pakistan People's Party (Pakistanische Volkspartei; PPP) habe aktiv sein wollen, für die er während seiner College-Zeit tätig gewesen sei, dass er sich nach Deutschland begeben habe, wo er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet habe, mit der er einen Sohn habe, dass er sich bis zum Jahre 2006 in Deutschland aufgehalten habe, dass im Jahre 2006 seine Ehe geschieden worden sei und er am 5. Juni 2006 per Flugzeug legal nach Pakistan zurückgekehrt sei, um sich dort wieder einzuleben, dass er sich nach seiner Ankunft bei seiner kranken Mutter mit Tuberkulose angesteckt und überdies einen Motorradunfall erlitten habe, weshalb er monatelang im Spital gewesen sei, dass er während seines Aufenthalts in Pakistan zudem von Mitgliedern der Muslimliga mehrmals zu Hause aufgesucht worden sei und diese ihm gedroht hätten, sein Leben sei in Gefahr, falls er nicht ihrer Partei beitreten werde, dass er deswegen bei der Polizei um Schutz ersucht habe, diese ihm jedoch nicht habe helfen können, sondern ihm lediglich geraten habe, er solle sich in Sicherheit bringen, weshalb er sich schliesslich dazu entschlossen habe, Pakistan erneut zu verlassen, dass er deshalb am 8. März 2007 von Islamabad nach Rom beziehungsweise Paris geflogen sei, von wo er mit dem Zug nach Deutschland gereist sei, D-7113/2008 dass ihm die Einreise nach Deutschland jedoch verweigert worden sei, da seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei, weil er sich länger als sechs Monate ausserhalb von Deutschland aufgehalten habe, dass er anschliessend in Deutschland mehrerer Haftstrafen habe verbüssen müssen und nach seiner Entlassung von den deutschen Behörden am 4. März 2008 in die Schweiz überwiesen worden sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zwei auf seinen Namen lautende pakistanische Pässe, zwei ebenfalls auf seine Person ausgestellte pakistanische Identitätskarten sowie ein ärztliches Zeugnis vom 31. Juli 2008 zu den Akten gab, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, da sie widersprüchlich, wenig detailliert und unlogisch seien, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Migrationsamt des Kantons B._______ erklärt habe, er sei in Pakistan mehrmals aus politischen Gründen im Gefängnis gewesen, wohingegen er bei der Bundesanhörung bestritten habe, in Pakistan jemals festgenommen worden zu sein, dass er bei den Anhörungen angegeben habe, er habe sich wegen politischer Probleme jeweils bei verschiedenen Kollegen verstecken müssen, er jedoch auf Nachfrage nicht fähig gewesen sei, die Namen sowie Adressen seiner Kollegen genau zu nennen, dass der Beschwerdeführer überdies zwar auf zwei bis drei Besuche von Mitgliedern der Muslimliga bei ihm zu Hause verweise, sich seinen Angaben aber nicht entnehmen lasse, wann genau diese stattgefun- D-7113/2008 den hätten, was dabei konkret vorgefallen sei und wie sich die einzelnen Mitglieder verhalten hätten, dass er zudem nicht überzeugend und substanziiert habe darlegen können, worin die politischen Probleme, denen er nach seiner Rückkehr nach Pakistan ausgesetzt gewesen sei, bestanden hätten, dass im Weiteren die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer durch die pakistanischen Behörden ein Pass ausgestellt worden sei, womit er offenbar legal nach Pakistan habe reisen beziehungsweise das Land wieder habe verlassen können, ebenfalls ein klares Indiz dafür darstellen würde, dass er in den Augen der pakistanischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte, dass auch der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, da die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auch in Pakistan behandelbar seien, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass für ihn die Wegweisung nicht zulässig oder nicht zumutbar sei, dass er in prozessualer Hinsicht ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, die Mitglieder der Muslimliga würden ihn nach seiner Rückkehr nach Pakistan nicht unbehelligt lassen und die Polizei sei nicht in der Lage, für seine Sicherheit zu sorgen, weshalb er ein Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG sei, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht sicher sei, weshalb seine Wegweisung nicht zulässig sei, D-7113/2008 dass für die weitere Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass mit der Rechtsmittelschrift ein notariell beglaubigtes Bestätigungsschreiben eines Cousins des Beschwerdeführers vom 1. November 2008 bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PPP (Faxkopie) sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht wurden, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2008 das Original des Bestätigungsschreibens vom 1. November 2008 bezüglich seiner Tätigkeit für die PPP zu den Akten reichte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses abwies, dass der dem Beschwerdeführer sodann auferlegte Kostenvorschuss am 9. Dezember 2008 einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-7113/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass in Berücksichtigung, dass die Schilderung der Besuche der Mitglieder der Muslimliga im Haus des Beschwerdeführers lediglich sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen ist (act. A 13/15, S. 8 ff.), dass D-7113/2008 es zudem unplausibel erscheint, dass jeweils ungefähr zehn Mitglieder dieser Partei zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen sein sollen, um ihn unter Druck zu setzen, insbesondere da der Beschwerdeführer nach seiner College-Zeit nicht mehr politisch tätig gewesen sein will (act. A 13/15, S. 7 f.), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von Mitgliedern der Muslimliga mit dem Tod bedroht worden sei, für den Fall, dass er sich nicht bereit erkläre, ihrer Partei beizutreten, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in ganz Pakistan von Mitgliedern dieser Partei verfolgt werden würde, dass die Beschwerdevorbringen mangels stichhaltiger Argumente nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass ebenso wenig das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 1. November 2008 bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PPP zu einer anderen Beurteilung führt, dass aus dem Schreiben zudem nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer sei - wie von ihm geltend gemacht wird - nach seiner Rückkehr nach Pakistan im Jahre 2006 von Mitgliedern der Muslimliga mit dem Tod bedroht worden, sondern darin lediglich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei als aktives Mitglied der PPP in Pakistan durch die Regierung bedroht, was jedoch schon deshalb zu verneinen ist, da die PPP seit dem Jahre 2008 die stärkste politische Kraft in Pakistan ist, weshalb eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Regierung ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be- D-7113/2008 stimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Pakistan droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, D-7113/2008 dass insbesondere davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen geltend gemachten und (teilweise) durch das ärztliche Zeugnis vom 31. Juli 2008 bestätigten gesundheitlichen Probleme (chronische Spannungskopfschmerzen, Muskelschmerzen, Albträume und Schlafstörungen) auch in Pakistan behandelt werden können, falls sie nach wie vor bestehen sollten, da es sich bei diesen Beschwerden um keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme handelt, dass an dieser Einschätzung auch die Tatsache nichts ändert, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2007 in Pakistan wegen Tuberkulose behandelt werden musste, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. Dezember 2008 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-7113/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 9. Dezember 2008 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Bestätigungsschreiben vom 1. November 2008 bezüglich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die PPP; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 10

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