Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D7093/2010 Urteil v om 5 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2010 / (…).
D7093/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan (…). Noch am selben Tag suchte er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am (…) fand dort eine erste Befragung statt. Am (…) wurde er, ebenfalls in B._______, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus C.______, in der Provinz Wardak, und sei seit dem Jahr 2005/2006 in Kabul wohnhaft gewesen. Wegen Streitigkeiten zwischen D.______ und der sesshaften Bevölkerung in seinem Heimatbezirk sei er vom Ältestenrat nach Hause bestellt und in der Folge ausgesandt worden, um Waffen für die Selbstverteidigung der Dorfbewohner zu kaufen. Auf der Rückfahrt mit dem mit Waffen beladenen Auto in den Heimatbezirk habe er Behördenfahrzeuge erblickt. Um eine Kontrolle zu vermeiden, habe er das Auto abgestellt und sei zwecks Flucht in den nahen Fluss gesprungen. In der Folge habe er sich während etwa zweier Monate in E.______ aufgehalten, bevor er nach Kabul zurückgekehrt sei, um seine Ausreise zu organisieren. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 2. September 2010 – eröffnet am 4. September 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Umstände der behördlichen Suche nach ihm, die Warnungen in E._______ und den Fluchtort seiner Familienangehörigen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen mit D.______ widersprüchlich ausgefallen. Auch habe er tatsachenwidrig erklärt, dass es vor dem Zeitraum vom (…) nie zu solchen Auseinandersetzungen gekommen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Vollzug in eine der als vergleichsweise sicher einzustufenden Provinzen Parwan, Baghlan,
D7093/2010 Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul und Kabul zuzumuten. Auch habe der junge, gesunde, über einen für afghanische Verhältnisse hohen Bildungsgrad verfügende Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge einen sehr gut bezahlten Arbeitsvertrag mit (…) gehabt und seit dem Jahr 2005 eine (…) in Kabul besessen, wohin er zurückkehren könne, obwohl sich seine Familienangehörigen in der Provinz Wardak aufhielten. C. Mit Eingabe vom 29. September 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, setzte ihm Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung, wobei die nachträgliche Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehalten wurde, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 14. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen. F. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, der ursprünglich aus der Provinz Wardak stammende, gesunde und noch junge Beschwerdeführer habe dort noch Familienangehörige, welche während der Auseinandersetzungen mit D.______ im Jahr (…) kurzzeitig nach Kabul gekommen seien. Er habe im Zeitraum von 2005/2006 bis (…) 2009 in Kabul gelebt, wo er eine Wohnung von einem F.______ gemietet habe, den er später zu seinem Freundeskreis gezählt habe. Aufgrund seiner Tätigkeit sei von einem weiten sozialen Netz in Kabul auszugehen. Zudem verfüge er über eine überdurchschnittliche
D7093/2010 Ausbildung und habe in der Vergangenheit sehr viel Geld verdient. Mithin lägen begünstigende Umstände für eine Rückkehr vor. G. Am 25. August 2011 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an seinen Vorbringen fest. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.
D7093/2010 Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. September 2010 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig (wie in der Beschwerde beantragt) die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D7093/2010 4.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 4.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2. Die vormalige ARK setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den
D7093/2010 Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der vergleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei – zusätzlich zu Kabul – der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen weitergeführt. 4.3.3. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 – 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 –9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die
D7093/2010 Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass – ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. 4.3.4. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus C.______ in der Provinz Wardak. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung des Gerichts als unzumutbar zu erachten, zumal vorliegend keine besonders begünstigenden Faktoren bestehen. Ein Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers wurde denn auch vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 nicht mehr in Betracht gezogen; vielmehr wurde die die Zumutbarkeit eines solchen in die Stadt Kabul bejaht, da der Beschwerdeführer dort über ein soziales Netz und eine Wohnmöglichkeit verfüge. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist daher das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der Stadt Kabul zu prüfen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem Jahr 2005/2006, mit einem (…) Unterbruch im Jahr (…), als er sich in E._______ aufhielt, bis wenige Tage vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat über E._______ und G.______ im (…) 2009 in Kabul wohnhaft war. Er habe dort über eine Immobilienfirma eine (…) zum Preis von (…) gemietet und der Wohnungseigentümer sei sein Freund geworden. Auch seine Familienangehörigen hätten vorübergehend in Kabul gewohnt. Er habe über einen Arbeitsvertrag mit (…) verfügt und dort als (…) gearbeitet. Dabei habe er etwa (…) pro Tag verdient. In seiner Stellungnahme vom 25. August 2011 wandte der Beschwerdeführer ein, es treffe zu, dass er in den Jahren 2005/2006 bis 2009 überdurchschnittlich gut verdient habe. Indes habe er diese Arbeit mit Hilfe von H._______ erhalten. Dieser sei (…) gewesen und habe demselben Stamm wie seine Familie angehört. Als sein – des Beschwerdeführers – Vater, welcher H._______ möglicherweise persönlich gekannt habe, gestorben sei (…), habe ihn die Mutter um (materielle) Hilfe gebeten. In der Folge seien sie von ihm gelegentlich mit Lebensmitteln unterstützt worden. H._______ habe ihm auch die erwähnte Arbeit in Kabul organisiert. Im November 2007 sei H._______ in I.______ bei (…) ums Leben gekommen. Deshalb könne er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr auf dessen Unterstützung zählen. Zudem habe er keine Familienangehörigen und wäre dort mithin auf sich
D7093/2010 alleine gestellt (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2011). Dieser Einwand des Beschwerdeführers steht in Widerspruch zu dessen Aussage, wonach er seine Arbeit aufgrund der im Rahmen eines öffentlichen Wettbewerbs (…) durchgeführten Prüfungen erhalten habe. Er vermag mithin aus der erwähnten Stellungnahme nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge, nachdem er verfolgt worden sei, im Jahr (…) nach E._______ begeben habe und während zweier Monate Dienstleistungen für (…) erbracht habe. Mithin ist es ihm auch nach dem Tod von H._______ gelungen, innert sehr kurzer Zeit andernorts eine Erwerbstätigkeit zu finden. Nach dem Gesagten kann klarerweise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Auch sind seine Familienangehörigen (…) nach wie vor in Afghanistan wohnhaft. Sodann sind keine weitere individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kabul in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage und in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt, dem es nicht gelungen ist, eine konkrete Gefährdung seiner Person dazutun, nachdem in der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. September 2010 rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die von ihm geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art.83 Abs. 1 – 4 AuG). 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
D7093/2010 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 29. September 2010 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D7093/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: