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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2009 D-708/2008

12 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,806 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 11. Januar 2008 i.S. Asyl und Wegwsi...

Texte intégral

Abtei lung IV D-708/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-708/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, aus der Provinz _______ zu stammen und tadschikischer Ethnie zu sein, dass sein Bruder die Taliban unterstützt habe und die Familie im Jahre 1998 aus Angst vor Repressalien seitens der Mujaheddin nach _______ geflohen sei, dass der erwähnte Bruder im Kampf gefallen sei, dass er in _______ wegen der Taliban-Vergangenheit seines Bruders nach dem Machtwechsel den Argwohn eines einflussreichen Onkels – eines Vertreters der Mujaheddin – geweckt habe, dass ihn der besagte Verwandte im Jahre 2001 aufgefordert habe, innert einer Woche die vorhandenen Waffen abzugeben, dass er indes nicht im Besitz von Waffen gewesen und aus Angst vor Verfolgung durch das Umfeld des Onkels einige Tage später ausser Landes geflohen sei, dass er sich in der Folge während Jahren im Iran aufgehalten habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2006 - eröffnet am selben Datum - abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids insbesondere ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und mithin nicht glaubhaft, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zulässig, zumutbar und möglich sei, dass er vor der Ausreise in _______ gelebt habe und sich dort Familienangehörige befänden, D-708/2008 dass er jung und gesund sei und vor Ort im eigenen Geschäft gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Juli 2006 (Datum des Poststempels) bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass die ARK mit Urteil vom 4. August 2006 auf das Rechtsmittel wegen bereits abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer beim BFM am 20. November 2007 (Datum der Postaufgabe) ein Wiedererwägungsgesuch stellte und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Asylgewährung und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er zur Begründung vorbrachte, die beiliegende Vorladung durch die afghanischen Behörden aus dem Jahre 2001 belege die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung, dass er das Dokument mit der Unterstützung eines in Deutschland lebenden Kollegen, welcher einen Beamten vor Ort kenne, habe beschaffen können, dass sich ausserdem die Sicherheitslage in _______ verschlechtert habe und er dort über kein soziales Netz mehr verfüge, dass der Eingabe das erwähnte Beweismittel samt deutschsprachiger Übersetzung beilag, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 für aussichtslos erachtete und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 auf das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung, der erhobene Kostenvorschuss sei innert angesetzter Frist nicht geleistet worden, nicht eintrat, dass die Vorinstanz diesen Entscheid am 7. Januar 2008 aufhob und dazu ausführte, aufgrund eines Kanzleiversehens sei die rechtzeitigte Leistung des Kostenvorschusses unberücksichtigt geblieben, weshalb das Wiedererwägungsverfahren wieder aufgenommen werde, D-708/2008 dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2008 – eröffnet am 15. Januar 2008 – ablehnte, dass es zur Begründung unter anderem darlegte, der Beschwerdeführer mache mit dem eingereichten Beweismittel einen unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten zu prüfenden Revisionsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) geltend, dass das Dokument indes weder als neu noch als erheblich im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zu qualifizieren sei, dass für die verspätete Beibringung des Beweismittels keine plausiblen Gründe vorlägen, dass derartige Beweismittel problemlos durch den angeblich Betroffenen selber hergestellt beziehungsweise käuflich erworben werden könnten, weshalb ihnen ein äusserst geringer Beweiswert zukomme, dass es sich zudem um ein internes amtliches Dokument, welches nicht an Aussenstehende gelangen sollte, handeln würde, zumal so kein Beleg mehr für den internen Vorgang bestünde, dass der Festnahmebefehl gemäss Datierung erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, was zusätzlich gegen das Vorliegen eines echten Dokuments spreche, dass sich schliesslich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zwar verschlechtert habe, aber insbesondere in _______ – dem Herkunftsort des Beschwerdeführers – nicht eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung bestehe, dass entsprechend nicht von einer seit Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich veränderten Sachlage auszugehen sei, weshalb auch in diesem Lichte besehen kein Wiedererwägungsgrund bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sinngemäss die wiedererwägungsweise Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- D-708/2008 rung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 VwVG) beantragte, dass er zur Begründung erneut vorbrachte, das Beweismittel aus dem Jahre 2001 belege die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung, dass er das Dokument mit der Unterstützung eines in Deutschland lebenden Kollegen, welcher einen Beamten vor Ort kenne, habe beschaffen können, dass eine frühere Beschaffung nicht möglich gewesen sei, weil der besagte Kollege aufgrund seines Aufenthaltsstatus erst vor kurzem die dazu erforderliche Reise habe unternehmen können, dass ursprünglich mutmasslich mehrere Exemplare der Vorladung bestanden hätten und demnach davon auszugehen sei, die ausstellende Behörde verfüge entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nach wie vor über ein solches Exemplar, dass der Umstand, wonach die Vorladung nach seiner Ausreise ausgestellt worden sei, nicht gegen deren Authentizität spreche, zumal derartige Vorladungen unbesehen des aktuellen Aufenthaltsorts des Betroffenen erstellt würden, dass sich ausserdem die Sicherheitslage in _______ verschlechtert habe und er dort über kein soziales Netz verfüge, dass der Eingabe eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers beilag, dass die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 auf eine Vollzugsaussetzung zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren verzichtete, aus demselben Grund das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ablehnte und den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufforderte, bis zum 25. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von 600.– einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass in besagter Verfügung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer stütze sein Wiedererwägungsgesuch auf ein Dokument, welches als D-708/2008 polizeiinternes Papier erscheine und unvollständig ausgefüllt worden sei, dass er nur unklare Angaben zum Erhalt des Dokuments habe machen können, dass solche Dokumente, wie dies die Vorinstanz zutreffend festhalte, problemlos als Fälschungen erworben werden könnten, dass das Beweismittel insbesondere dort Lücken enthalte oder unleserlich sei, wo es um die konkreten Gründe für die Vorladung des Beschwerdeführers gehe, dass die Gegenargumente in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermöchten, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2008 seinen Rekurs ergänzte und unter anderem darlegte, es bestünden entschuldbare Gründe für die erst jetzt erfolgte Beibringung des Beweismittels, dass er ferner die relevanten Fluchtgründe aus seiner Sicht erneut schilderte und geltend machte, im Falle einer Abschiebung in Afghanistan gefährdet und auf sich allein gestellt zu sein, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 22. Februar 2008 einbezahlt wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, D-708/2008 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet wird (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204, EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass zum einen ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.), dass zum andern auch Revisionsgründe gemäss Art. 66 ff. VwVG zu einer so genannten qualifizierten Wiedererwägung des Entscheids des BFM führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten ge- D-708/2008 bliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.), dass vorliegend der Entscheid des BFM vom 23. Juni 2006, mit welchem das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. April 2006 ablehnte und dessen Wegweisung anordnete, rechtskräftig wurde, nachdem der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, innert gesetzlicher Frist einen Rekurs einzulegen, weshalb die ARK auf dessen Beschwerde mit Urteil vom 4. August 2006 nicht eintrat, dass sich die Wiedererwägungsgründe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem eingereichten Beweismittel offensichtlich nicht auf das Zustandekommen des Prozessurteils vom 4. August 2006 beziehen, weshalb die Vorinstanz die Eingabe in berechtigter Weise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG, welcher für qualifizierte Wiedererwägungsgesuche weiterhin sinngemäss anzuwenden ist, die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision zieht, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt wurden (Bst. c), dass vorliegend zu prüfen ist, ob ein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegt, dass gemäss dieser Bestimmung die zur Stützung eines Revisionsoder Wiedererwägungsgesuches eingereichten Beweismittel oder vorgebrachten Tatsachen neu und erheblich sein müssen, dass "neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich" bedeutet und sich auf Tatsachen beziehen muss, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben, D-708/2008 dass erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen und Beweismittel dann sind, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen, dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn sie der gesuchstellenden Person im vorangegangenen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.), dass der Beschwerdeführer zu Beginn des ordentlichen Verfahrens am 27. April 2006 aussagte, seine Mutter lebe an der angegebenen Adresse in _______ und seine Schwester verfüge in ________ über eine eigene Adresse (A 1/12 S. 4), dass seine späteren Distanzierungen von diesen Angaben wie namentlich auch die Behauptung in der Eingabe vom 4. Februar 2008, seit 2001 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter zu haben, demnach als Konstrukt zu werten sind, dass seine Darlegungen, in Afghanistan über keine ihm wohlgesinnten Bezugspersonen zu verfügen, in dieser Form mithin nicht zu überzeugen vermögen, dass ihm somit ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, allfällige Beweismittel durch vor Ort lebende Angehörige oder Bekannte bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen, weshalb er auf die angebliche Unterstützung durch einen exilierten Landsmann bei der Beweismittelbeschaffung gar nicht angewiesen gewesen wäre, dass die verspätete Beibringung des angeblichen Überstellungsbefehls mithin schon aus diesem Grund nicht auf entschuldbare Gründe zurückgeführt werden kann, dass seine Schilderungen der angeblichen und verspäteten Beschaffungsmodalitäten entgegen den Beschwerdevorbringen zudem als eher stereotyp, vage und insgesamt kaum nachvollziehbar erscheinen, D-708/2008 dass der eingereichte Beleg Spuren von Berarbeitungen durch ein Fotokopiergerät aufweist, wodurch seine Beweistauglichkeit bereits ernsthaft in Frage gestellt ist, dass deshalb und in Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 zutreffenderweise erwähnten Ungereimtheiten jedenfalls nicht von einem authentischen Beleg ausgegangen werden kann, dass stichhaltige Beschwerdeargumente, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen würden, den Akten nicht zu entnehmen sind, dass dem angeblichen Überstellungsbefehl mithin auch die in wiedererwägungsweiser Hinsicht erforderliche Erheblichkeit abzusprechen ist, dass eine Wiedererwägung ausser Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass den erneuten und relativ ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen in der Eingabe vom 8. Februar 2008 in der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation mithin offensichtlich keine Relevanz zukommt, dass sodann keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 23. Juni 2006 entscheidrelevant veränderte Sachlage aufgrund der Entwicklung vor Ort festzustellen ist, dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 30) und infolge der vergleichsweise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet hat, und in D-708/2008 einem weiteren Urteil (EMARK 2006 Nr. 9) ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003 bestätigte und aktualisierte, dass sie zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erachtete und das Bundesverwaltungsgericht auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung aktuell keine Veranlassung hat, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, dass die Untersuchungsmaxime der urteilenden Behörde bei der genauen Feststellung der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers vor Ort mit der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht korreliert, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in _______ lebte und seine Behauptung, nichts über das aktuelle Schicksal der dort ansässigen Angehörigen zu wissen, gemäss vorstehenden Erwägungen nicht glaubhaft wirkt, dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer somit grundsätzlich bei seinen Angehörigen nach wie vor über genügend und gesicherten Wohnraum verfügen dürfte und eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit keineswegs als ausgeschlossen erscheint, womit es ihm folglich offensteht und zuzumuten ist, sich wieder in _______ niederzulassen, dass daran auch seine inzwischen langjährige Landesabwesenheit, die er im Übrigen selbst zu verantworten hat, nichts zu ändern vermag, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine Wegweisungsvollzugshindernisse entgegen stehen, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), D-708/2008 dass die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss anzurechnen ist und der Beschwerdeführer noch Fr. 600.– zu zahlen hat. (Dispositiv nächste Seite) D-708/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. Fr. 600.– verbleiben zu bezahlen. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 13

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